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HersWer Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Melier

für den Kreis Hersfeld

Sreisötatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. (

Nr. 53.

Freitag, den 3. März

1316

Amtlicher Teil.

Ch. 1. 1. 3. 16. K. R. y.

Bekanntmachung, betreffend Beftaudserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung.

Vom 1. März 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, be- trenend Bestandserhebung und Lagerbuchrührung au» Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 'Rsichs-Gsietzbl. S. 54) in Ver­bindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 iNerchs-GeleHbl. S. 54 >> und vom 24. Oktober 1915 »Reichs-Gefstzbl. 2. G84j*i, und jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Geietzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Geietzbl. g. 645) und 25. November 1915 sReichs-Geseydl. S. 778)**) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

§ 1.

Inkrafttreten der Verordnung.

a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 1. März 1916 in Kraft und ersetzt die Verordnung Ch. 1. 1. 8. 15. K. R. A., betreffend Bestandserhebung und Be­schlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung, vom 1. August 1915.

b) Für die im § 3 Absatz d beschlagnahmten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme der Ware in Kraft. W ^

§ 2.

Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Verordnung werden sämtliche Vor­räte der in der untenstehenden Uebersichtstafel auf­geführten Stoffgattungen und Stoffarten (einerlei, ob Borräte einer, mehrerer oder sämtlicher Gattungen und Arten vorhanden sind) betroffen, auch wenn sie nach der Verfügung Ch. 1. 1. 8. 15. K. R. A. frei waren.

§ 3.

Bon der Verordnung betroffene Personen, Gesell­schaften usw.

Von dieser Verordnung werden betroffen:

a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben die im § 2 aufge- sührten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder ver­arbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam befinden, oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zoll­aufsicht befinden;

b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körper­schaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahr­sam haben, oder bei denen sie sich unter Zollauf­sicht befinden;

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. »

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der ge­setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit (Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1.........

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, oerkauft oder kaust, oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäit über ihn ab- schließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt:

4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe- stimmungen zuwiderhandelt.

c) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Ge­wahrsam genommen haben, auch wenn sie im üb­rigen kein Handelsgewerbe betreiben;

d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführteu Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht ge­halten werden;

ei auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Eiuzelverfüguug be'"chiagnahmt morden sind. Die Eiazelver- fügungen und die Verordnungen Ch. 5 1241. 15. Ä. 9t A, Ch. 1 L 4. 15. A. 3t H, Ch. L 1.6 15. K. R. A. und Ch. L L 8. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Verordnung erseht

Von der Verordnung betroffen sind hiernach ins­besondere nachstehend aufge»ührte Betriebe und Per­sonen :

gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Soreng- stofffabriken und alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten:

Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spedi­teure, Kommissionäre usw.:

wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.

Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweig­fabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durch­führung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen gelten als selb­ständige Betriebe: die in dem genannten Bezirk be= legenen Hauptstellen dürfen jedoch die Meldungen der statten.

§4.

Beschlagnahme.

Die von dieser Verordnung betroffenen Gegen­stände (§ 2) find beschlagnahmt. Ihre Verwendung darf nur in folgender Weise erfolgen.

a) Verkauf und Lieferung (Versand) beschlagnahmter Bestände ist ohne Erlaubnisschein gestattet mit Ausnahme der in Spalte A der Uebersichtstafel angegebenen Fälle: in diesen Fällen ist der Er­laubnisschein vom Verkäufer bezw. Lieferer zu be­antragen.

b) Verarbeitung und Verbrauch beschlagnahmter Stoffe (einerlei, ob sie zur Herstellung von anderen beschlagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dienen) ist mit Ausnahme der in der Uebersichts­tafel unter B, C und D aufgeführten Fälle nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet: Form und Inhalt der Erlaubnisscheine bestimmt die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu­ßischen Kriegsministeriums. Ist auf Grund eines Erlaubnisscheines ein beschlagnahmtes Erzeugnis entstanden, so kann dieses mit Ausnahme der unter Spalte B, C und D der Uebersichtstafel aufge­führten Fälle nur auf Grund eines weiteren Er­laubnisscheines verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß der Erlaubnisschein einen weit­ergehenden Verbrauch vorsieht.

Der Verarbeiter oder Verbraucher ist verpflichtet, bei unmittelbaren Aufträgen der deutschen Heeres­oder Marinebehörden für die unter Spalte B, der Uebersichtstafel genannten Erzeugnisse einen schrift­lichen Ausweis des unmittelbaren Auftrages als Beleg bei seinen Akten gemäß § 6 aufzubewahren. Bei mittelbaren Aufträgen ist er verpflichtet, von dem Besteller eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, welcher unmittelbare Auftrag für die unter Spalte B der Uebersichtstafel genannten Erzeugnisse vorliegt (Nummer, Datum, Gegenstand des Auftrages bestellende Behörde. Auch diese Er­klärungen sind als Belege gemäß § 6 aufzube­wahren. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö­niglich Preußischen Kriegsministeriums kann jeder­zeit jeden Verkauf, jede Lieferung, jeden Versand (Lagerwechsel) sowie Verarbeitung bezw. Verbrauch, soweit nach dieser Verordnung ein Erlaubnisschein nicht erforderlich ist, verbieten.

c) Die nach § 4 a und b erforderlichen Anträge auf Ausfertigung von Erlaubnisscheinen sind bei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Str. 14 bzw. bei deren Vertrauens­männern fürVerteilung freigegebener Chemikalien pünktlich und in der Regel auf den von der Kriegs­chemikalien Aktiengesellschaft herausgegebenen Vor­drucken einzureichen. Die Erlaubnisscheine werden in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von zwei Monaten ausgestellt. Die Anträge müssen bis zum 8. des der Erlaubnisperiode vorangehenden Monats der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft bezw. den zuständigen Vertrauensmännern vor­liegen.

Die Annahme von Anträgen, die nicht ordnungs­mäßig frankiert sind, wird verweigert.

ö) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des letzten Glülttg- keitstages, aus den der Erlaubnisschein lautet, er­neut der Beschlagnahme.

§5 .

Meldepflicht.

Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte i§ 2) sind spätestens bis zum 10. jedes Monats an die Kriegs-Rohston-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zu melden, soweit sie nicht nach Spalte F der Uebersichtstafel von der Meldepflicht be- sreit sind. Die Meldungen sind jedoch nicht bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, sondern bei der Kriegs- chemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Str. 14, einzureichen. Außerdem sind von den Firmen, denen besondere Fragebogen der Kriegs-Roh- stost-Abteilung von der SrregschemikaUen-Aktteage- »eL'chast zugehen, die gestellten Fragen in der ange­gebenen Frist zu beantworten.

Die Annahme von Meldungen, sie nicht ordnungs­mäßig, frankiert und, wird verweigert.

Soweit die Krieaschemiürlieu Aktiengesellschaft nicht unaufgefordert Meldescheine zustellt, sind sie bei ihr einzuwrdern. Anträgen, die das Melde westn be­treffen, sind ausschließlich an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu richten.

Eine Abschrift der Meldung ist von der meldenden Stelle zurückzubehalten, im Falle der Meldung durch die Hauptstelle (vgl. § 3) sowohl von der Haupt- wie der Zweigstelle.

Bei Verminderung der Vorräte unter die in Spalte F der Uebersichtstasel angegebenen Mengen ist einmalige Anzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als die Bestände nach Spalte F der Uebersichtstafel von der Meldepflicht befreit sind. Die nicht der Meldepflicht unterliegenden Mengen bleiben gemäß Uebersichtstafel beschlagnahmt.

§ 6.

soweit er nach Spalte F der Uebersichtstafel von der Meldepflicht befreit ist) hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmenge und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Verbunden mit der Lagerbuchführung ist eine Aktenhaltung einzu­richten in der die nach §§ 4 und 5 erforderlichen Be­lege und Abschriften der Meldungen leicht auffindbar aufzubewahren sind.

Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht find, werden Beauftragte der Polizei- und Militär­behörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher und Belege des zur Auskunft Verpflichteten prüfen: sie sind befugt, zur Ermittelung richtiger An­gaben Vorratsräume, in denen Gegenstände zu ver­muten find, über welche die Auskunft verlangt wird, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten einzusehen.

Cassel, den 17. Februar 1916.

Der Stellv Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz, General der Infanterie. * * * Hersfeld, den 28. Februar 1916. Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

(Uebersichtstafel auf der 4. Seite.)

Fortsetzung auf der 3. Seite.

Unsere D Helden

Mit demEisernen Kreuz" ausgezeichnet wurden: Gefreiter Landwehrmann Hans Sippel, Feld-Art.-Regt. Nr. 47, Unterweisenborn. Gefreiter Georg Triebstein, Res.-Felö-Art.-Reg. Nr. 21, Obersuhl.

Auf demFelde der Ehre" fielen: Pionier Adam Schmidt, Oberfuhl. Ers.-Res. Karl Deiseroth, Friedewald.

Bus der Heimat.

-n- Hersfeld, 2. März. Auf die in der heutigen Nummer enthaltene Bekanntmachung der Landes- renterei betr: Zeichnungen auf die 4. Kriegsan­leihe machen wir an dieser Stelle noch besonders aufmerksam.

Gießen, 26. Februar. Ein Kriegsschwein des Bürgermeisters Schäfer in Kirschhausen bei Lorsch warf nicht weniger als 20 Junge, die bis auf eines gesund und kräftig sind. Da zurzeit vierwöchige Ferkel sehr gesuchte Tiere sind, repräsentiert der Wurf einen Wert von beinahe 1000 Mark. Das nennt man Schwein haben.