HersWer Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Melier
für den Kreis Hersfeld
Sreisötatt
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Nr. 53.
Freitag, den 3. März
1316
Amtlicher Teil.
Ch. 1. 1. 3. 16. K. R. y.
Bekanntmachung, betreffend Beftaudserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung.
Vom 1. März 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, be- trenend Bestandserhebung und Lagerbuchrührung au» Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 'Rsichs-Gsietzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 iNerchs-GeleHbl. S. 54 >> und vom 24. Oktober 1915 »Reichs-Gefstzbl. 2. G84j*i, und jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Geietzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Geietzbl. g. 645) und 25. November 1915 sReichs-Geseydl. S. 778)**) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
§ 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 1. März 1916 in Kraft und ersetzt die Verordnung Ch. 1. 1. 8. 15. K. R. A., betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung, vom 1. August 1915.
b) Für die im § 3 Absatz d beschlagnahmten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme der Ware in Kraft. W ^
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Verordnung werden sämtliche Vorräte der in der untenstehenden Uebersichtstafel aufgeführten Stoffgattungen und Stoffarten (einerlei, ob Borräte einer, mehrerer oder sämtlicher Gattungen und Arten vorhanden sind) betroffen, auch wenn sie nach der Verfügung Ch. 1. 1. 8. 15. K. R. A. frei waren.
§ 3.
Bon der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben die im § 2 aufge- sührten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam befinden, oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie sich unter Zollaufsicht befinden;
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. »
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit (Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1.........
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, oerkauft oder kaust, oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäit über ihn ab- schließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe- stimmungen zuwiderhandelt.
c) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführteu Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden;
ei auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Eiuzelverfüguug be'"chiagnahmt morden sind. Die Eiazelver- fügungen und die Verordnungen Ch. 5 1241. 15. Ä. 9t A, Ch. 1 L 4. 15. A. 3t H, Ch. L 1.6 15. K. R. A. und Ch. L L 8. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Verordnung erseht
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeȟhrte Betriebe und Personen :
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Soreng- stofffabriken und alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten:
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.:
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen gelten als selbständige Betriebe: die in dem genannten Bezirk be= legenen Hauptstellen dürfen jedoch die Meldungen der statten.
§4.
Beschlagnahme.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (§ 2) find beschlagnahmt. Ihre Verwendung darf nur in folgender Weise erfolgen.
a) Verkauf und Lieferung (Versand) beschlagnahmter Bestände ist ohne Erlaubnisschein gestattet mit Ausnahme der in Spalte A der Uebersichtstafel angegebenen Fälle: in diesen Fällen ist der Erlaubnisschein vom Verkäufer bezw. Lieferer zu beantragen.
b) Verarbeitung und Verbrauch beschlagnahmter Stoffe (einerlei, ob sie zur Herstellung von anderen beschlagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dienen) ist mit Ausnahme der in der Uebersichtstafel unter B, C und D aufgeführten Fälle nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet: Form und Inhalt der Erlaubnisscheine bestimmt die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Ist auf Grund eines Erlaubnisscheines ein beschlagnahmtes Erzeugnis entstanden, so kann dieses mit Ausnahme der unter Spalte B, C und D der Uebersichtstafel aufgeführten Fälle nur auf Grund eines weiteren Erlaubnisscheines verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß der Erlaubnisschein einen weitergehenden Verbrauch vorsieht.
Der Verarbeiter oder Verbraucher ist verpflichtet, bei unmittelbaren Aufträgen der deutschen Heeresoder Marinebehörden für die unter Spalte B, der Uebersichtstafel genannten Erzeugnisse einen schriftlichen Ausweis des unmittelbaren Auftrages als Beleg bei seinen Akten gemäß § 6 aufzubewahren. Bei mittelbaren Aufträgen ist er verpflichtet, von dem Besteller eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, welcher unmittelbare Auftrag für die unter Spalte B der Uebersichtstafel genannten Erzeugnisse vorliegt (Nummer, Datum, Gegenstand des Auftrages bestellende Behörde. Auch diese Erklärungen sind als Belege gemäß § 6 aufzubewahren. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann jederzeit jeden Verkauf, jede Lieferung, jeden Versand (Lagerwechsel) sowie Verarbeitung bezw. Verbrauch, soweit nach dieser Verordnung ein Erlaubnisschein nicht erforderlich ist, verbieten.
c) Die nach § 4 a und b erforderlichen Anträge auf Ausfertigung von Erlaubnisscheinen sind bei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Str. 1—4 bzw. bei deren Vertrauensmännern fürVerteilung freigegebener Chemikalien pünktlich und in der Regel auf den von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft herausgegebenen Vordrucken einzureichen. Die Erlaubnisscheine werden in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von zwei Monaten ausgestellt. Die Anträge müssen bis zum 8. des der Erlaubnisperiode vorangehenden Monats der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft bezw. den zuständigen Vertrauensmännern vorliegen.
Die Annahme von Anträgen, die nicht ordnungsmäßig frankiert sind, wird verweigert.
ö) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des letzten Glülttg- keitstages, aus den der Erlaubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme.
§5 .
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte i§ 2) sind spätestens bis zum 10. jedes Monats an die Kriegs-Rohston-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zu melden, soweit sie nicht nach Spalte F der Uebersichtstafel von der Meldepflicht be- sreit sind. Die Meldungen sind jedoch nicht bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, sondern bei der Kriegs- chemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Str. 1—4, einzureichen. Außerdem sind von den Firmen, denen besondere Fragebogen der Kriegs-Roh- stost-Abteilung von der SrregschemikaUen-Aktteage- »eL'chast zugehen, die gestellten Fragen in der angegebenen Frist zu beantworten.
Die Annahme von Meldungen, sie nicht ordnungsmäßig, frankiert und, wird verweigert.
Soweit die Krieaschemiürlieu Aktiengesellschaft nicht unaufgefordert Meldescheine zustellt, sind sie bei ihr einzuwrdern. Anträgen, die das Melde westn betreffen, sind ausschließlich an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu richten.
Eine Abschrift der Meldung ist von der meldenden Stelle zurückzubehalten, im Falle der Meldung durch die Hauptstelle (vgl. § 3) sowohl von der Haupt- wie der Zweigstelle.
Bei Verminderung der Vorräte unter die in Spalte F der Uebersichtstasel angegebenen Mengen ist einmalige Anzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als die Bestände nach Spalte F der Uebersichtstafel von der Meldepflicht befreit sind. Die nicht der Meldepflicht unterliegenden Mengen bleiben gemäß Uebersichtstafel beschlagnahmt.
§ 6.
soweit er nach Spalte F der Uebersichtstafel von der Meldepflicht befreit ist) hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmenge und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Verbunden mit der Lagerbuchführung ist eine Aktenhaltung einzurichten in der die nach §§ 4 und 5 erforderlichen Belege und Abschriften der Meldungen leicht auffindbar aufzubewahren sind.
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht find, werden Beauftragte der Polizei- und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher und Belege des zur Auskunft Verpflichteten prüfen: sie sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Gegenstände zu vermuten find, über welche die Auskunft verlangt wird, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten einzusehen.
Cassel, den 17. Februar 1916.
Der Stellv Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz, General der Infanterie. * * * Hersfeld, den 28. Februar 1916. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
(Uebersichtstafel auf der 4. Seite.)
Fortsetzung auf der 3. Seite.
Unsere D Helden
Mit dem „Eisernen Kreuz" ausgezeichnet wurden: Gefreiter Landwehrmann Hans Sippel, Feld-Art.-Regt. Nr. 47, Unterweisenborn. — Gefreiter Georg Triebstein, Res.-Felö-Art.-Reg. Nr. 21, Obersuhl.
Auf dem „Felde der Ehre" fielen: Pionier Adam Schmidt, Oberfuhl. — Ers.-Res. Karl Deiseroth, Friedewald.
Bus der Heimat.
-n- Hersfeld, 2. März. Auf die in der heutigen Nummer enthaltene Bekanntmachung der Landes- renterei betr: Zeichnungen auf die 4. Kriegsanleihe machen wir an dieser Stelle noch besonders aufmerksam.
Gießen, 26. Februar. Ein Kriegsschwein des Bürgermeisters Schäfer in Kirschhausen bei Lorsch warf nicht weniger als 20 Junge, die bis auf eines gesund und kräftig sind. Da zurzeit vierwöchige Ferkel sehr gesuchte Tiere sind, repräsentiert der Wurf einen Wert von beinahe 1000 Mark. Das nennt man Schwein haben.