Herssel-er Tageblatt
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Nr. 65
Freitag Herr 1?. März
1916
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung,
Nr. Ch. 11. 888 1. 16. K. R. A.
betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
Vom 15. März 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen vom 5. November
Gesetzes über den Kriegszustand 1912 in Verbindung mit der Allerh
1912 in Berbindnng mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 603), der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 357) und der Bekanntmachung, betreffend Aenderung dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 jReichs- Gesetzbl. S. 645), zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angeöroht sind.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft junabhängig von seiner Benennung), das seiner Beschaffenheit nach unter eine der im § 3 "’iHt. und war unabhängig
die betreffende Ledersorte im § 3 ausdrücklich ange geben sind.
§ 2.
Höchstpreis.
1. Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerber Vereinigung.
Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung darf den im § 3 angegebenen Grundpreis nicht überschreiten.
2. Verkaufspreis des Großhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälfen oder Flanken darf beim Großhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als drei vom Hundert überschreiten.
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder in ganzen Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im 8 3 angegebenen Grundpreis um fünf vom Hundert überschreiten. Kernstück im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht abfälligen Teil der Haut
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet) wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage er=
1.
2.
4.
6.
bietet)
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt)
wer Borräte au Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht)
wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zu-
widerhandelt.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung
der St-».------------------- .. , .
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist) auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden,
zuwiderhandelt; , , m t
2. wer unbefugt einen beschlaguahinten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äutzcrungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhaudclt.
besteht, und nach dem Halse zur Borderklaue, nach dem B<
besteht, und nach dem Halse zu höchstens bis zur Borderklaue, nach dem Bauche zu höchstens bis zu den Flemmen reicht.
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zehn Hundert überschreiten.
b) Hat der Kleinhändler jedoch Sohlleder Bachcleder in ganzen Häuten gekauft und
vom
oder dar- beim
aus Kernstücke geschnitten, so darf er ______ Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grundpreis um zwölf vom Hundert überschreiten.
c) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zwanzig vom Hundert überschreiten. Unter „Ausschnitten" sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4 mal 4 em, höchstens ein Rechteck von 24 mal 32 em decken. Anmerkung: Hiernach darf z. B. der beste Ausschnitt aus dem Kernstück von 4 mm dickem Bacheleder n. Sorte im Kleinverkauf letzter Hand nicht mehr als 12,90 Mark für das Kilogramm, der beste Ausschnitt aus dem Hals von 4 mm dickem Vacheleder ll. Sorte nicht mehr als 6,60 Mark für das Kilogramm kosten.
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhändler, deren einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht überschreiten und auch im letzten halben Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in der Regel nicht überschritten haben. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder-Klein- yandelsgeschäst schon seit dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig gerneuen yiwm, Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen an-
gegebenen Preisen verkaufen, jedoch Werte von höchstens 500 Mark an ei
nur Mengen im
an einen Kunden.
Anmerkung: FürGewerbevereinigungen kommen ausschließlich die unter Ziffer 1 dieses Paragraphen angegebenen Verkaufspreise in Betracht.
Abgesehen von den im § 2 unter Ziffer 2, Buchstabe b und unter Ziffer 3, Buchstabe b und e behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden, die Summe der für die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen.
Anmerkung: Die für die erste Sorte festgesetzten Preise gelten für Leder bester Beschaffenheit und längster Gerbdauer.
Bei den Arten lfd. Nr. 1—49 verstehen sich die Preise für Rindleder und Kalbleder) etwa aus Roß- häuten hergestellten Sorten sind entsprechend niedriger zu bewerten.
Die zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörigen Gerbereien sind vertraglich verpflichtet, die Preise derjenigen Lederarten, für welche Höchstpreise noch nicht festgesetzt sind, im Rahmen der gesetzlich festgelegten Preise zu halten.
8 3. (Grundpreise für Leder) auf der 4. Seite.
Mengenfeststellnng und Zahlungsbedingungen.
a) Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, hat die Preisberechnung in der im § 3 für die betreffende Sorte angegebene Maßein-
en.
Heil zu erfolgen)
6) bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- und Marineverwaltung ist für die Mengen- feststellung die amtliche Feststellung in der Berbrauchs- stelle, erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis 15° C, maßgebend;
c) die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatiger Lagerung nach dem Verkauf, der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten
der Verladung ein.
Für Verpackung in Papier darf nichts in Rechnung gestellt werden; die für Verpackung anderer Art etwa in Rechnung gestellten Kosten sind dem Käufer ohne Abzug wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich — Fracht zu Lasten des Verkäufers — zurückschickt.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis
zu zwei diskont
dürfen bis
vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- hinzugeschlagen werden.
§5.
Beschlagnahme.
im 8 3 unter Nr. 1 bis 14 einschließlich und
a) Die i„. . ________ _____,.,...„.
unter Nr. 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichte- rei oder Gerbervereinigung befinden, beschlagnahmt.
b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach Buchstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten LcüerS ist trotz der Beschlagnahme erlaubt, wenn die Veräußerung oder Ablieferung entweder
1. auf unmittelbaren schriftlichen Auftrag einer amtlichen Beschaffungßstelle der Heeres- oder Marineverwaltung an diese Beschafsungsstelle, oder
2. auf Grund eines von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Heeres- und Marineverwaltung bescheinigten „Ausweises für beauftragte Lieferer" an den beauftragten Lieferer, oder
3. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs- Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheins
erfolgt.
Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Leder- rohstoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, zu richten. Bei dieser Stelle sind auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen und zu den Ausweisen für beauftragte Lieferer erhältlich.
c) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungs- plan der Kriegsleder Aktiengesellschaft gehörige Gerberei, soweit es ihre etwaigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Heeres- oder Marineverwaltung zulassen, innerhalb eines jeden Kalenöermonats für insgesamt höchstens 750 Mk. Leder der beschlagnahmten Arten an Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler verkaufen und abliefern, ohne hierzu eines Freigabescheins zu bedürfen. Ueber diese Lieferungen hat die Gerberei Buch zu führen.
Lieserungsabschlüsse in bezug auf diese Ledermengen sind nur bis zum Gesamtrechnungsbetrage von höchstens 750 Mk. erlaubt.
d) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten Veräußerungen ist, daß die durch die 88 2—5 festgesetzten Preise nicht über- schriiten werden.
e) Sie -Beßchtvsnagme M-MMMt LMMMM.M. die amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheins, bei Lieferungen gemäß Buchstabe c dieses Paragraphen mit der Ablieferung an den Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler für die betreffende Ledermenge erloschen.
§6.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen, vorbehaltlich der dafür angedrohten Strafen.
§ 7.
Anfragen.
Anfragen von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und anderen nichtamtlichen Stellen wegen dieser Bekanntmachung sind, sofern sie sich auf die Preise beziehen, an die Geschäfsstelle der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise in Berlin W. 8, Behrenstr. 46, sofern sie sich auf die im § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen, an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe in Berlin W 8, Behrenstr. 46 zu richten. Bei dieser Meldestelle sind auch Abdrücke dieser Bekanntmachung erhältlich.
8 8. Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird die am 1. Dezember 1915 in Kraft getretene Bekanntmachung Ch. II. 888 10. 15. K. R. A. außer Kraft gesetzt.
Anmerkung: Es ist in Aussicht genommen, die durch diese Bekanntmachung festgesetzten Preise mindestens bis zum 15. Juni 1916 in Kraft zu lassen.
Cassel, den 3. März 1916.
Der Stello Kommandierende General des 11. Armeekorps.
gez. von Haugwitz, General der Infanterie.
* * *
Hersfeld, den 13. März 1916.
Wird veröffentlicht.
* Der Landrat.
Funke, Kretssekretär.
Zettel ngsaoieihe
1. Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Vaterlande!
2. Wer über das gesetzlich zulässige Maß hinaus Hafer, Mengkorn, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Vaterlande.'