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Herssel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Licdwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j

Nr. 69.

Mittwoch, des SS. März

1916

Amtlicher Teil.

Anordnung.

Auf Grund des § 12 der Bekanntmachung vorn 25. September 1915 (R. Gef. Bl. S. 607) und der Bekannt­machung vom 4. Februar 1915 iR. Gef. Bl. S. 728).

§ 1.

Der Ankauf von Kartoffeln im Kreise Hersfeld erfolgt ausschließlich durch den vom Kreis bestellten Kommissionär Ziegeleibesitzer K. Grenzebach inNieder- nula. Andere Personen bedürfen zum Aufkauf der fchristlichen Genehmigung des Landrats.

§2.

Den Landwirten und Kartoffelerzeugern ist der Verkauf an andere Personen außer Grenzebach unter­sagt, soweit sie nicht hierzu eine schriftliche Genehmi­gung des Landrats erhalten haben.

§ 3.

Etwa bereits mit anderen Personen abgeschlossene Kaufverträge sind ungültig solange nicht die Geneh­migung des Landrats erteilt ist.

§4.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Hersfeld, den 20. März 1916.

Der Landrat.

V.:

v. H e d e m an n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 21. März 1916.

In der Bevölkerung hat sich der durch nichts be­gründete Glaube verbreitet, als würden die in Deutschland vorhandenen Vorräte an

Zucker

nicht ausreichen, und viele beeilen sich, sich noch große und selbst für ihre Verhältnisse zu große Vorräte von

Deutschland produziert von allen Ländern am meisten Zucker. Es hat in Friedenszeit noch ganz England versorgt und hat auch jetzt für den eigenen Bedarf reichlich genug.

Anläßlich dieser unvernünftigen Nachfrage nach Zucker sehe ich mich veranlaßt zu folgender

Anordnung

gemäß § 12 der Bekanntmachung vom 25. September 1915.

§ 1.

Die Handelsgeschäfte dürfen einstweilen Zucker nur in Mengen von höchstens ^ Pfund täglich oder 2 Pfund wöchentlich gleichzeitig an den einzelnen Haushalt abgeben.

§ 2.

Ueberschreitungen dieser Anordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bei Käufer und Verkäufer bestraft.

I. 3347.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 15. März 1916.

Es ist die Warnehmung gemacht worden, daß im Verhältnis zur Anzahl der abgelieferten Waschkessel viel zu wenig Wasserbehälter und Wasserschiffe aus Kochherden zur Ablieferung kommen. Es ist vielfach die Ansicht vertreten, daß diese Wasserschiffe aus nicht nicht beschlagnahmten Metallen beständen. Diese An­sicht ist im Regelfälle falsch. Die Wasserschiffe sind fast alle im Unterteil aus Kupfer, innen verzinnt, im Oberteil aus Messing, das vielfach vernickelt ist, hergestellt. Beide Metallarten sind ablieferungspflichtig.

Ferner wird noch darauf hingewiesen, daß Ser- vierbretter und Tabletts aus Kupfer, Messing und Reinnickel, auch solche von Kaffee- und Teegarnituren sowie von Rauchservien, zur Ablieferung zu bringen sind. Die sogenannten Nickeltabletts bestehen zumeist aus Messing und sind mit einem Nickelüberzug ver­sehen. Auch diese letzeren müssen abgeliefert werden. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, um sich nicht Be­strafung üuszusetzen, die Tabletts der Sammelstelle Marktplatz 31 zur Prüfung vorzulegen.

Kupferne Wasserblasen, die in Backöfen von Bäcker- betrieben eingemauert sind, unterliegen der Enteig-

nung nicht. J. I. 3173.

Der Landrat.

Funke, Kreissckretür.

Dic Termine der durch das Gesetz vom 18. Juni 1884 vorgeschriebenen Prüfung von Schmieden über ihre Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlagge­werbes werden an den Sonnabenden, den 4. März, 3. Juni, 9. September und 2. Dezember 1916 in der Lehrschmiede, Wörthstraße 5 zu Cassel, vormittags 9 Uhr, abgehalten werden.

Meldungen zu diesen Prüfungen sind unter porto- undbestellgeldireier Einsendung einer Prüfungs­gebühr von 10 Mk. bis spätestens drei Wochen vor

dem Prüfungstermin an den Unterzeichneten zu richten.

Mit der Meldung zugleich sind einzureichen:

1. der Geburtsschein,

2. etwa vorhandene Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung (Gesellen-, Meisterbrief und dergl.),

3. eine schriftliche Erklärung darüber, daß der Meldende sich nicht innerhalb der letzten sechs Monate erfolglos einer Hufbeschlagsprüfung unterzogen hat.

Es werden nur solche Schmiede zugelassen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die den amt­lichen Nachweis erbringen, daß sie sich die drei letzten Monate vor der Meldung zur Prüfung im Re­gierungsbezirk Gaffel aufgehalten haben.

Schmiede, die die Prüfung nicht bestanden haben, sühnen erst nach Ablauf von sechs Monaten zu einer neuen Prüfung zugelassen werden.

Cassel am 20. Januar 1916.

Der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission. Schlitzberger, Veterinärrat. Moritzstraße 151.

Hersfelö, den 10. März 1916.

Der von der Gemeinde Ransbach angekaufte Zucht­bulle, Simmentaler Rasse 1kJahr alt, gelbschäck ist zur Zucht ab 1. Mai 1916 für tauglich befunden worden. Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

J. A. No. 2625. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

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über die Einfuhr von Kakao.

Vom 3. März 1916.

Grund des i

1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt: 8 1.

Kakao, der nach dem Inkrafttreten dieser Be­stimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, darf nur durch die Kriegskakaogesellschaft m. b. H. in Ham­burg in den Verkehr gebracht werden.

Als Kakao im Sinne dieser Bestimmungen gilt roher, gebrannter oder gerösteter Kakao, Kakaobutter, Kakaomasse, Kakaopreßkuchen und Kakaoschrot.

§ 2.

Wer aus dem Ausland Kakao ein führt, ist ver­pflichtet, den Eingang der Ware im Inland der Kriegskakaogesellschaft unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungs­orts unverzüglich anzuzeigen.

Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Em­pfänger.

§ 3.

Wer Kakao einführt, hat ihn an die Kriegskakao­gesellschaft zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.

§ 4.

Die Kriegskakaogesellschaft soll sich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Be­sichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung unverzüglich erklären, ob sie die Ware übernehmen will.

§ 5-

Die Kriegskakaogesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Uebernahme­preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der Kriegskakaogesellschaft gebotenen Preise nicht ein­verstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest; der Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die barer« Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden,' die des Vorsitzenden, der Mitglieder und !rtreter bleibt vorbehalten.

Ernennung des Vorsitzenden, der D deren Stellvertreter bleibt vorbehalten.

§ 6.

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die ent- gültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Kriegs- kakavgefellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegskakaogesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueber lassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab­nahme.

Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Kriegskakaogesellschaft zugeht.

§ 8.

Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet end­gültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Be­teiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Ver­sicherung und den Eigentumsübergang ergeben, so­weit nicht nach § 5 der Ausschuß zuständig ist.

§ 9.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Be­hörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.

§ 10.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 dieser Be­stimmungen zuwiderhandelt.

§ 11

Diese Bestimmungen treten am 5. März 1916 in Kraft.

Berlin, den 3. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

* * *

Hersfeld, den 10. März 1916.

Wird veröffentlicht.

I. I. 2950. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Aus der Heimat«

):( Hersfeld, 21. März. Herr Sekretär Wöhner hier bestand in der vergangenen Woche in Cassel die Landessekretär -Prüfung.

):( Hersfeld, 21. März. Gelegentlich des am stattfinöei'iden Äst a i c^U '^a^A^ - A b e n d wird von der Hersseköer Kreisbahn ein- Sonder- zug eingelegt, um auch den Bewohnern der an­liegenden Ortschaften Gelegenheit zum Besuch der Aufführungen zu geben. Abfahrt Hersfeld abends 11 bezw. ll12 lkhr, je nach dem Schluß der Auf­führungen.

' ):( Hersfeld, 21. März. Wie wir von zuständiger Seite hören, ist die augenblickliche Zuckerknappheit nur vorübergehend und nur hervorgerufen durch die ganz unvernünftigen Angst- und Vorratskäufe des Publi­kums. Wir haben genügend Zucker im Inlands und es ist dafür gesorgt, daß zur Zeit der Beere nernte reichliche Borräte vorhanden sind. Von der Regierung werden monatlich bestimmte Mengen Zucker für den Verkauf freigegeben, nach Maßgabe des Bedarfs in anderen Jahren. Da sonst die Hauptbedarfszeit in die Monate Juni August fällt, erfolgen auch hier die weitestgehenden Freigaben. Wenn aber jetzt schon der Bedarf für die Sommermonate hingelegt wird, muß naturgemäß eine Knappheit an augenblicklich verfüg­barer Ware eintreten.

Cassel, 20. März. In der am vergangenen Sonnabend stattgehabten außerordentlichen General- Versammlung des Hessischen Bankvereins Aktien­gesellschaft, Gaffel, wurde anstelle des verstorbenen Herrn Kommerzienrat Salzmann dessen Schwiegersohn, Herr Georg Sethe, in den Aufsichtsrat gewählt. In der sich an die Generalversammlung anschließendem Aufsichtsratssitzung wurde berichtet, daß die Ge­schäftsentwickelung des Institutes im L Halbjahr des Geschäftsjahres 1915 16 einen durchaus zufrieden­stellenden Verlauf genommen hat.

Verzeichnis

der bei L. Pfeiffer Depvsitenkaffe Hersfeld zu Hers­feld ferner eingegangenen Spenden für das Rote Kreuz, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:

Für das Rote Kreuz:

Zahlung von Herrn Faulstich, Herfa Mk. 10. Frl. Agnes Hille, hier ges.

b. Schüler vorspielen 3.75

, Erlös von Goldschlägerhäutchen

i. Schlachthof 33.-

von Herrn Heinr. Mannel, Hilmes

Bestand 4^75

1. Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Vaterländer

2. Wer über das gesetzlich zulässige Matz hinaus Hafer, Mengkoru, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Vaterlaude!