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j «Meint jeden Dochentax nachm. / Sezugspreis j ; tür fesselt sowie durch die Poj^erogen viertel. ■ : Mrl MK. z.- ohne Trügerlohn u. Postbestellgeld. ;
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ffersfelöer Kreisblatt
Druck: e. funks Zuchöruckerel, f. ö. SWstisltLNg verMw. frünZ funk, hersfeiü.
Rv. 64
Donnerstag, den 18. März
1920
Aus der Heimat
• -k- Hersfeld, 18. März. Die gestern mittag in Bolenders Garten versammelten Streikenden beschlossen, »sn heute ab die Arbeit wieder überall auf« junehmen. Infolgedessen sind heute wieder alle Betriebe unserer Stadt im Gange. — Auf dem Marktplätze fand gestern nachmittag eine große Kundgebung für die deutsche Republik statt. Unter Lorantritt der Stadtkapelle rückten die Teilnehmer der Versammlung von Bolenders Garten aus in langem Zuge nach dem Marktplatz, wo sich bereits eine große Menschenmenge eingefunden hatte. In ihren Ansprachen sprachen sich die Herren Schnabrich, Dr. Winters, Pfarrer Malkmus und Gottlieb Gerlach einmütig gegen das verbrecherische Treiben der Putschisten in Berlin aus, das nur dazu angetan ist, unser Vaterland aufs Neue in den Abgrund zu stürzen und einen furchtbaren Bürgerkrieg zu e»t- sefseln. Einmütig wird das freiheitlich gesinnte Bürgertum im Verein mit der Arbeiterschaft auch in Zukunft allen Versuchen entgegentreten, die auf einen Umsturz der jetzt bestehenden Regierung abzielen.
):( Hersfeld, 18. März. Einen empfindlichen Verlust erlitt der in der Meisebacher-Straße wohnende Briefträger Hold dadurch, daß ihm in der vergangenen Nacht fast das gesamte Schlachtwerk von zwei Schweinen gestohlen wurde. Die Spitzbuben hatten mittels einer Leiter das erste Stockwerk erstiegen.
8 Hersfeld, 18. März. (Neuregelung der Zementdewtrtschaftung.) Durch Bekanntmachung des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 99. Januar 1920 ist die Bedarfsanmeldung fürAement- »erbraucher (mit Ausnahme des Gebietes der Länder Bayern, Württemberg, Baden und Reffen) so geregelt,
bau ^die Bergrevierbeamten, 2. für Hochbauten die Bezirkswohnungskommissare, 3. für kommunale und
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Freilag und Sonnabend auf Abschnitt W der Fett- zusatzkarte 1OO gr. Margarine zu Mk. 1.70. Ausgabe bet Eonsum-Verein, sowie in deffen Filiale in der Langeckerstraße, Frau Derau, Lorenz Glebe und Johs. Mohr. Verkauf in den Landgemeinden wie sonst üblich. Kartenabschnitte sind bis zum 22. d. Mts. einzusenden.
Fleischverkauf.
-Verkauf am Sonnabend dieser Woche 90 gr. Fleisch, «0 gr Wurst, oder 100 gr. Fleisch.
Abgabe und Entgegennahme von Fleisch ist nur auf den Fleischkartenabschnitt dieser Woche gestattet.
Vorlage der Fleischkarten und der Abrechnung bis spätestens Montag den 22. März vormittags 11 Uhr.
In den ländlichen Schlachtbezirken setzen die Gen.- Wachtmeister den Verkauf fest.
Bekanntmachung.
Der Kontrollbeamte und kaufmännische Ceiter des Kreiewirtfebafteamtee ßerr Albrecht trüget ist mit dem 15. JMärz 1920 aus seiner Stellung aus- gefebieden und infolgedessen nicht mehr berechtigt, als Beauftragter dee Eandrateamtes bezw. des Krtiewirtfebaftsamtcs tätig zu fein.
Die ihm ausgestellten Hueweife verlieren somit ihre Gültigkeit.
hersfeld, den 17. März 1920.
Der Vorsitzende des Kreisausfebuffee: von Grunelius, Candrat.
Verordnung
über den Verkehr mit Zucht-, Nutz- u. Schlachtvieh im Reg.-Bez. Lasse!.
Auf Grund der Verordnungen der Bundesrats jift Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von PreiSprüsungSstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (ReichSgesetzblatt Seite 607), vom 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 728) und vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 673)
und auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (Reichs- gesetzblatt Seite 199) zu § 10 Absatz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17, August 1916 (Neichs- gesetzblatt S. 935)
private Wasser-und sonstige Tiefbauten dieRegierungs- Präsidenten, 4. für Eisenbahnbauten die Eisenbahn- direktionen, 8. für Postbaulen die Oberpostdtrektionen, 6. für Kleinhandel die Bezirkswohnungskommissare. Anträge auf Freigabe von Zement zu 2. und 6. sind im Bereiche der Provinz Hessen-Nassau (ohne den Kreis Grafschaft Schaumburg) und des Kreises Wetzlar nur durch die Hand der Baugenehmigungsbehörden (Sand- räte, Baupolizeibehörden der größeren Städte, Waffer- bau- oder Kuliurämter) an die Baustoffbeschaffungs- stelle in Laffel, Bahnhofstr. 1, solche zu 8. auf dem gleichen Wege an den tiefdautechnischen Dezernenten der Regierung in Caffel, Bahnhofstr. 1 zu richten. Die Baugenehmigungsbehörden geben die erforderlichen Formblätter aus und unterrichten die An ragsteller über das Freigabeverfahren und die Bauausfühlungs- arten, welche unter den heutigen Verhältnissen zuge. lassen werden können. Werden die Baugeneymigungs- behördeu von den Antragstellern Übergängen und unmittelbar Anträge an den Herrn Regierungspräsidenten oder die BaustoffbeschaffungSstelle in Kassel eingererchi, so entstehen nur Verzögerungen,' auch sind persönliche Vorstellungen dort zwecklos.
):( Sorga, 18. März. Aus unserem Orte ist b retts ein Opfer infolge der Umsturzbewegung zu beklagen. Der bei der Reichswehr ir. Spandau stehende Ries von hier ist beiden Straßenlämpfen in Berlin gefallen.
•u= Friedeward, 17. März Durch einen bedauerlichen Unglücksfall wurde hier die Familie unseres früheren Bürgermeisters, Herrn Brod, in tiefe Trauer versetzt. Das achtjährige Söhnchen war bei dem Sin- fangen eines kleinen Lämmchens unter einen Wagen gekrochen, der auf einer Stütze stand. Entweder ist nun der Junge oder das Tier an die Stütze gestoßen, so daß der Wagen umfiel. Hierbei wurde der arme Junge derart getroffen, daß er infolge eines Genick- bruches sofort tot war. Der Familie bringt man einerseits die tiefste Teilnahme entgegen.
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sowie der Anordnungen der Landeszentralbehbrden, betreffend Errichtung emes Landesfleischamtes und von Provmzial-tBezirks)Fleischstellen vom 22. August 1816 (Ministerialblatt für Landwirtschaft 1916 Seite 212) und betreffend den An- und Verkauf von Zucht-, Nutz- und Magervieh vom 16. Juli 1918 (Ministerialblatt für Landwirtschaft 1818 Seite 166) wird mit Ermächtigung des preußischen LandeSfleischamtes für den Umfang des Reg.-Bez. Caffel mit Ausschluß des Kreises Grafschaft Schaumburg ungeordnet:
§ 1. Jede Ueberlaffung von Zucht- und Nutzvieh und zwar Rindvieh einschl. Kälbern und Schafen einschl. Lämmern, sowie Schweinen ausschl. Ferkeln unter 50 Pfd. Lebendgewicht, ist nur auf Grund einer besonderen Genehmigung gestattet, die vom seitherigen Viehbalter einzuholen ist.
Nicht genehmigungspflichttg ist nur die Ueberlaffung von Todeswegen, sowie die Ueberlaffung bei Verpachtung eines geschlossenen ländlichen Grundbesitzes.
Die Genehmigung wird erteilt:
1. Wenn das Tier in demselben Kommunalverband verbleiben soll, durch das zuständige Landratsamt (Magistrat).
2. Wenn das Tier zur AuSfuhr in einen anderen Kommunalverband innerhalb oder außerhalb des Reg.-Bez. Kassel bestimmt ist, durch die Bezirksfleischstelle Kassel.
In beiden Fällen ist der Antrag schriftlich öe: dem zuständigen Landratsamt (Magistrat) durch die Hand der Ortsbehörde einzureichen. Letztere ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich mit der erforderlichen Stellungnahme dem zuständigen Landratsamt vvrzulegen.
5 2. Jeder Viehhalter darf Rindvieh einschl. Kälber Schafe einschl. Lämmer und Schweine auischl. Ferkel unter 50 Pfund Lebendgewicht zu Zucht- und Rutz- zwecken nur an solche Personen überlassen, die ihm per sönlich genau bekannt sind oderdiesich über ihre Person vollständig ausweisen sinnen. Eine Ueberlaffung von Vieh an unbekannte unausgewiesene Personen ist verboten.
Der Viehhalter darf die Verbringung der bett. Tiere von Stall zu Stall oder von Ort zu Ort erst vornehmen oder vornehmen lassen, wenn die Freigabe der Tiere seitens der zuständigen Stelle erfolgt ist.
Die Beteiligten sind verpflichtet, vor der Ueberlaffung bezw. beim Vertragsabschluß nachzuprüfen, ob den seitherigen Besitzern die erforderlichen Genehmigungen erteilt find.
Die Freigabserlaubnis des Landratsamtes ('Magistrats) oder die Ausfuhr- oder Transporterlaubnis der Bezirksfleischstelle hat der Begleiter der Tiere beim Transport mit sich zu führen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzejgerc.
- Vei der Verladung mit der Eisenbahn ist die Ausfuhr bezw. Transportgenehmigung der Bezirksfleffchstelle
Letzte Nachrichten.
O h r d r u f, 18. März. Hier ist ein schwerer Kampf im Gange zwischen Reichswehr und Kommunisten und Unabhängigen, die mit Bewaffnung anS Zella-Mehlis herbeigeeilt sind. Bon beiden Seite» kommen andauernd Verstärkungen. Der Kampf ist bis zur Stunde noch nicht entschieden.
Berlin, 18. März. Die Generalstreikleitung i» Berlin erläßt folgende Kundgebung: Der Generalstreik der Eisenbahner hat einen vollen Erfolg gehabt und wird deshalb mit sofortiger Wirkung abgebrochen.
Berlin, 18 März. Die nervöse Stimmung tu Berlin hat eine kleine Entspannung erfahren, nachdem langsam bekannt geworden war, daß Kapp zurückgetreten und eine einheitliche Aktion gegen den Kommunismus beabsichtigt ist. An mehreren Stelle» der Stadt ist es wieder zu Zusammenstößen zwilche» Reichswehr und Pöbel gekommen, die mehrere Tore und zahlreiche Verletzte gekostet haben.
Berlin, 18. März. Zwischen führenden Mitgliedern der MehrheitSparteien, der Deutschnationalen und Deutschen Volkspartei besteht Uebereinstimm ng über folgende Punkte: 1. Die Wahlen zum Reichstag sollen spätestens im Juni stattfinden, 2. Die Wahl des Reichspräsidenten erfolgt nach Maßgabe der Reichs- Berordnung durch das ganze Volk. Eine allgemeine Neubildung der Reichs-Regierung wird für erforderlich gehalten.
Frankfurt a. M., 18. März. Hier ist a3eS ruhig, in allen Verrieben wird gearbeitet, die Straßenbahn verkehrt wi der.
Nürnberg, 18. März. An verschiedenen Stelle« kam es zu Zusammenstößen mit der Reichswehr und der Menge, wobei 18 Personen getötet u. 14 verletzt wurden.
Leipzig, 18. März. Die bewaffnete Arbeiterschaft, die bereits gestern eine Reihe von Vororte» LesitziL», wobei. ^- zu föäK$8Ä-3u#ÄÄ&ÄR5#*Ä-. kommen war, rückten am Tage weiter in das Innere der Stadt vor.
vor der Verladung der bett. Güterabfertigung abzugebe»- Erfolgt die Ausfuhr auf dem Landwege, so ist die Aus- fuhrerlaubnis vom Inhaber sofort nach erledigter AuSfuhr an die BezirkSsteischstelle in Caffel zurück zu s enden $ 3. Zur Weiterüberlaffung eines mit Genehmigung des Landratsamtes (Magistrats) oder der Bezirksfleisch^ stelle erworbenen Tieres seitens eines Händlers bedarf letzterer keiner nochmaligen Genehmigung seitens des Landratsamtes, sofern das Tier im Kreise verbleibt. Der Händler ist jedoch verpflichtet, fofart nach erfolgtet. Weiterüberlaffung dem für den neuen Standort des Tieres zuständigen Landratsamt (Magistrat) mitzuteilen, an wen er das Tier weiter überlassen hat. Zur AuSfuhr des mit Genehmigung erworbenen Tieres in eine» anderen Kommunalverband ist jedoch in jedem Falle die AusfuhrerlaubniS der Bezirksfleischstelle nachzusuche».
§ 4. Der Erwerb von Schlachtvieh ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitz unserer AuSweiskarte sind. Diese haben das Schlachtvieh unverzüglich an den Viehhandelkverband abzuliefern. Tauschgeschäfte mit Schlachtvieh sind untersagt.
Zum Transport von Schlachtvieh ist in jedem Falle beim Bürgermeister der Standortes der Tiere die Transportgenehmigung einzuholen, aus welcher bet Zweck und der Zeitpunkt des Transportes zu ersehen sein müssen. Den Transportschein hat der Begleiter des Transportes mit sich zu führen und nach Erledigung des Transportes an den Orts-Bürpermeister zurückzufchicken. Der TranSportschein ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5. Metzger, die unsere Ausmetskarte besitzen, sind kraft dieser lediglich zum Erwerb von Schlachtvieh für den eigenen Bedarf ihrer Metzgerei im vorherigen Benehmen mit unserem Vertrauensmann und dem Ortsbürgermeister berechtigt. Die Herren^ Landräte werden ermächtigt, in besonders bringenden Fällen den Metzgern den Ankaus von Schlachtvieh zwecks Ablieferung an den Viehhandelsverband zu gestatten.
' § 6. Jedes Treiben von Vieh (Rindvieh einschl. Kälber, Schafe einschl. Lämmer und Schweine ausschl. Ferkel unter 10 Pfd. Lebendgewicht) von Stall zu Stall oder von Ort zu Orr während der Dunkelheit ist ^verboten: Ausnahmen können im Notfälle von der OrtS- bchord» gestattet werden. Die Gestaltung ist auf dem TranSportschein ausdrücklich zu vermerken.
§ 7. Jede Veränderung des RindviehbestandeS, die durch Zulauf, Veräußerung. Geburt von Kälbern. Abgang infolge von Nstschlachümaen oder Haudschlach- tungen, infolge Verendens Di-bstahlS usw. eimrm, ist vom Besitzer innerhalb 48 Stunden dem müänbigen Landratsamt (Magistrat) durch die Hand der Cu<« dehörde schriftlich anzurnelden.
Eine gemäß § 1 erteilte Genehmigung tritt an die Stelle der Anmeldung durch den Verkäufer.