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Reisfelder Tageblatt Hersselüer Kreisblatt' Amtlicher Anzeiger für Sen kreis Hersfeld

Nr. 108 GonnabenS, den g. Mai lgLS

aorstgsapreis Ihr die einspaltige PeflteeHe 10 Pfg. für änliche und aurodrüge Anzeigen 15 Pfg., die Reklamezeile 50 Pfg. Bei Wiederholungen Dachlah. + Für die Sdirlffleiiüne neraniwoinicb Franz Funk In Bersfefd. + Fernsprecher Dr. 8.

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Das Wichtigste.

Die Stadt Hannover veranstaltete am Don­nerstag abend zu Ehren Hindenburgs einen Fak - kelzug, an dem ungefähr 20 000 Menschen teil» nahmen.

In der Räumungs- und Kontrollfrage bestehen zwischen England und Frankreich noch starke Differenzen. England ist für die Räumung des Kölner Gebietes am 16. August, während Frank­reich die Räumung von der Erfüllung der Entwaffnungs- forderungen abhängig macht.

Die Botschafterkonferenz wird am 13. Mai zusammentreten und über den Kontroll­bericht und das Fach-Gutachten beraten.

Die Lage in Marokko scheint für Frank- reich sehr ernst zu sein. Den Rifkabylen stehen starke Reserven zur Verfügung. ...............

Rechte und Pflichten des Reichspräsidenten.

In wenigen Tagen wird der Reichspräsident Hindenburg vor dem Reichstag bei Uebernahme seines Amtes den Eid auf die Verfassung leisten müssen. Die Eidesformel bestimmt Artikel 42. Sie lautet:Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reiches wahren, meine Pflichten gewissenhaft er­füllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. Der Präsident wird dabei die Wahl haben, ob er diesen Eid schlechthin oder unter Beifügung einer religiösen Beteuerung leisten wird; denn die Beifügung einer solchen Beteuerung, entsprechend dem Eid vor Gericht, ist nach den: letzten Absatz oon ^^el 42^zutüffig. Sie ryüxde

Daß die Wahlperiode des Reichspräsidenten sieben Jahre beträgt, ist ja anläßlich der Wahl auch überall bekannt genug geworden. Im Gegensatz zu manchen anderen Staaten ist bei uns die Wiederwahl zulässig. (Artikel 43.) Hier, im Artikel 43, sind auch verschiedene Sicherungen gegen einen Mißbrauch der Amtsgewalt des Reichspräsidenten enthalten. Er kann schon vor Ablauf der siebenjährigen Frist durch Volksabstimmung abgesetzt werden, aber nur, wenn der Reichstag einen dies­bezüglichen Antrag mit Zweidrittelmehrheit ge­nehmigt hat. Ist ein solcher Beschluß des Reichstages ergangen, so ist der Reichspräsident bis zum Volksentscheid von der Ausübung seines Amtes dispensiert. Es ergibt sich mithin, daß die Volksabstimmung selbst nur einfache Mehrheit erfordert. Ergeht sie zugunsten des angegriffenen Reichs­präsidenten, so gilt die Ablehnung der Absetzung als Neu­wahl. Die automatische Folge solcher Rchabilitation des Präsidenten ist die Auflösung des Reichstages.

Wiewohl der Reichspräsident verschiedene Machtvollkom­menheiten hat, die über die des früheren deutschen Kaiser­tums hinausgehen, hat er jedoch nicht die Unverletzlichkeit der früheren Landesherren, aber er kann ohne Zustiinmung des Reichstages nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Eine etwas selbstverständliche Bestimmung enthält Ar­tikel 44, nämlich die, daß der Reichspräsident nicht zugleich Mitglied des Reichstages sein kann. Als die Weimarer Ver­fassung geschaffen wurde, erschien das allerdings noch nicht als so selbstverständlich.

Was ist nun der H a u p t a u f g a b e n k r e i s des Reichspräsidenten? Er vertitt das Reich nach außen. Im Namen des Reichs schließt er Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten ab. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten, während aber nach der alten Reichsverfassung Kriegserklärung und Friedensschluß alleinige Sache des Kaisers war ein Recht, das erst wenige Tage vor der Novemberrevolution von 1918 dem Reichstag übertagen wurde ist es jetzt (Artikel 45 Abs. 2) in der Verfassung festgelegt, daß K r i e g s - erklärung und Friedensschluß durch den Reichs­tag erfolgen. Auch Bundniffe und Verträge mit fremden Staaten bedürfen der Zustimmung des R e i ch ts t a g e s. Ferner ernennt und entläßt der Reichs­präsident die Reichsbeamten und Offiziere der Reichswehr, allerdings nur,soweit nicht durch Gesetz etwas anderes be­stimmt ist". Bisher ist es grundsätzlich bei der Ernennung aller höherer Beamten durch den Reichspräsidenten verblieben. Während aber früher der Deutsche Kaiser die Ernennung der Offiziere nur für den preußischen Kontingent vornehmen konnte, hat jetzt der Reichspräsident entsprechend der Verein­heitlichung der deutschen Wehrmacht (Artikel 79) das Offizicr- Ernennungsrecht für das ganze Reich. Natürlich bleiben hinsichtlich des Deamtenernennungsrechts andere Ge­setze, z. B. das Reichsbeamtengesetz, in Wirksamkeit. Willkür­lich kann auch bei Ernennung und Entlassung von Beamten der Reichspräsident nicht vorgehen.

Nach Artikel 47 hat der Reichspräsident den militärischen Oberbefehl über das gesamte Reich. Er hat sie durch Ver- ordnung vom 20. 8. 1919 allerdings auf den Reichswehr- minister übertragen, sich aber ausdrücklich vorbehalten,un- mittelbar Befehle zu erteilen".

Geradezu diktatorische Gewalt für gewisse Notfälle gibt Artikel 48 der Reichsverfassung dein Reichspräsidenten, und

zwar in einer Weise, die weit über Früheres hinausgeht. So kann bet Präsident ein Land, das die ihm nach der Reichs- Verfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, mit Hilfe der bewaffneten- Macht dazu anhalten. Im alten Reich (Artikel 19 der alten Reichsverfassung) war diese Exekution gegen Einzelstaaten vom Bundesrat zu be­schließen und vom Kaiser zu vollstrecken. Jetzt ist der Reichspräsident nicht nur der Vollstrecker, sondern hat auch den Beschluß auf Exekution zu fassen. Er ist also, zivil­rechtlich gesprochen, Richter und Gerichtsvollzieher in einer Person. Natürlich ist der Eingriff der bewaffneten Macht nicht das einzige Mittel; es steht dem Reichspräsidenten- auch frei, durch andere Mittel Länder zur Raison zu bringen, z. B. durch das Reich selbst oder auf Kosten des betreffenden Landes.

Noch viel weitergehend sind die Rechte des Rei-chspräsi- denten Hrn sichtlich des Ausnahmezustandes. Das Gesetz sagt: Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder ge­fährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicher. Heft und Dehnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichen­falls mit Hilfe der bewaffneten Macht.einschrviten. (Artkile 48 Absatz 2)." Man kann wohl sagen, baf; der erste Reichspräsi- -dent von dieser ihm verliehenen Alachtfülle, die sich ja keines- wegs auf militärische Sicherheit beschränkt, sondern Maß­nahmen jeder Art, gesetzgeberische oder verwaltungsmäßige. umfaßte, nicht gerade freudig und allzuoft Gebrauch gemacht hat. Aber selbst die Verordnungen, die er dmnals erlassen hat, sind bereits häufig hinsichtlich der Rechtsgültigkeit ange- zweifelt worden. Dies liegt in der Hauptsache an ber Kaut- schukartikeit des Begriffs der Störung, der Ordnung und der Sicherheit. Zwar sollte ein Reichsgesetz das Nähere regeln und gewissermaßen die gang unbeschränkten Rechte des Reichs­präsidenten etwas eindecken. Da dieses Reichsgesetz nicht er­gangen ist, ist bis langen ein Eingriff in die diktatorischen Machtvollkommenheiten des Reichspräsidenten für den Fall von Notständen nicht erfolgt. Jedenfalls wären die Bünd- nisse der alten ^ci clf^er fall

Soweit der Reichspräsident das Begnadigungs­recht ausübt, decken sich seine Rechte mit dem des Kaisers; er hat die Begnadigrmg aber nur hinsichtlich des Reichs aus- zuüben. (Daß der Kaiser früher als preußischer Landesherr das königliche Begnadigungsrecht für Landesstraftaten aus- übte, kommt ja hier Nicht in Betracht.)

Insoweit Artikel 50 bestimmst, daß alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche auf -dem Ge­biete der Wehrmacht zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler bedürfen, entspricht auch benn frühe­rn Recht. Insofern ist die Stellung des Kaisers völlig ähn­lich.

Entsprechend b®r Ernennung der Beamten hat der Reichspräsident natürlich auch das Recht und die Pflicht zur Ernennung des illei-chskanzlers und der Reichsminister. Dies wird im Artikel 53 noch ausdrücklich festgelegt, offenbar, um ben Unterschied zwischen Berufsbe-amten und parlamentari- schen Funktionären zu betonen. Endlich stehen auch Einbe- rufung und Auflösung des Jleichstages (Artikel 24 und 25) dem Reichspräsidenten zu.

Alles in allem läßt sich wohl sagen, daß die Stellung des Reichspräsidenten weit über die eines bloßen Hüters der Ver­fassung hinausgeht, daß seine Stellung viel Ähnlichkeit mit der des amerikanischen- Präsidenten aufweist, der ja bekannt­lich selbst man denke nur an Wilson in ganz außer­ordentlicher Weise in den Gang der Politik aktiv einzugreifen pflegt.

Um die Regierung in Preußen.

Verschiebung der Landtagssitzung.

Der Ältestenrat des Landtages, der Freitag mittag zwölf Uhr zu einer Beratung der Geschäftslage für Freitag und die nächsten Tage beriet, beschloß, den Beginn der Freitägssitzung, in der als erster Punkt die Abstimmung über das Vertrauens- bzw. Mißtrauensvotum für das Kabinett Braun vorgesehen ist, um einige Stun­den, nämlich bis 5 Uhr nachmittags hinauszuschieben. Den verhandelnden Fraktionsführern soll damit eine letzte Frist gegeben werden, sich doch noch über einen Blodus, wie das rünftige Kabinett zusammengesetzt werden soll, zu einigen.

Die Verhandlungen, die Freitag vormittag und mittag im Preußischen Landtage zwischen den Fraktionen durch die Herren D. Winckler von den Deutschnationalen, Dr. von Campe van der Deutschen Volkspartei und den Abgeord­neten Hermes vom Zentrum stattgefunden haben, haben noch nicht zu einem endgültigen Ergebnis geführt, immerhin aber Grundlinien erkennen lassen, auf denen man einer Eini- gung zustroben kann. Daraufhin ist im Ältestenrat heute mittag auf Antrag des Zentrums die Vertagung der Plenar­sitzung von 2 Uhr auf 5 Uhr beschlossen worden, um die Nach- mittagftunben für weitere Verhandlungen freizuhalten. Die Grundlinien der Besprechungen bewegen sich in folgender Richtung: Die Weimarer Koalition wünschte bekanntlich ein Koalitionskabinett der großen Volksgemeinschaft, während die rechtsstehenden Parteien auf ein Beamtenkabinett ohne frak- i' irenc Bindung hinstreben. Man wird nun wahrscheinlich einen Mittelweg oder eine Kombination zwischen beiden Äsungen suchen, und zwar in der Weise, daß die künftige Preußische Regierung aus je zwei Vertretern der großen Par.

teien (Deutschnationale, Zentrum und Sozialdemokraten) und je einem Vertreter der kleineren Parteien (Deutsche Volks­partei und Demokraten) zusammengesetzt wird. Die künftigen Regierungsnsttglieder der Weimarer Koalition sollen Parla­mentarier sein, wobei aber vorausgesetzt wird, daß PersSn» lichketten, wie Braun und Severing, dem Kabinett nickst an- gehörem Die Vertreter der rechtsstehenden Parteien da­gegen sollen nicht koalitionsmäßig an die Regierung gebunden sein, fonbern nur als Bertrarnensleute ihrer Fraktion in die Regierung gesandt werden-. Die Führung des neuen Kabi­netts würde rvahrscheinlich dem Zentrum überlassen bleiben, wobei jedoch über die Personenfrage noch keine Cn-tfdjeibuinig gefallen ist. Insbesondere ist es noch fraglich, ob die Mi- nisterprästdentschast wieder Herrn Marx angetragen wird. Ueber die Personenfrage muff überhaupt noch weiter ver­handelt werden, da auf biete Frage naturgemäß das größte Gewicht gelegt werden muß, aber von den' Fraktionen' selbst noch keine Beschlüsse gefaßt worden sind. Sollte man im Laufe des Freitagnachmittags auf dieser kombinierten Basis zu einer Einigung gelangen, so glaubt man, daß die Ver­trauensfrage keine Schwierigkeiten mehr marken würde, in­dem entweder eine abermalige Vertagung eintritt und bis U-ntbildMig des Kabinetts noch vor der Vertrauensfrage statt- findet, ober daß unter der bestimmten Zusicherung der als- -baldigen Umbildung der Preußischen Regierung dem jetzigen Kabinett zunächst das Vertrauensvotum erteilt wird. Aber auch darüber liegen zurzeit noch keine festen Beschlüsse vor. Jedenfallsist unter diesen Umftäniben die Wahrscheinlichkeit einer Auflösung des Landtages sehr gering geworden.

Letzt« Bedenkzeit für den Landtag.

Das Landtagsplenum trat Freitag mittag kurz nach 1)4' Uhr zu einer kurzen Sitzung zusammen, um die Vertagung auf 5 Uhr nachmittags, entsprechend dem Vorschläge bei Ältestenrates, zu beschließen.

Zunächst gedachte Präsident Bartels des Eisenbahn- unglücks bei Preußisch-Stargard. Der Landtag nahm an dem leute herzlichst Anteil. Die Abgeordneten, die Regierungs- vertreter und die Besucher der Tribünen ehrten das Andenken der Verstorbenen durch Erheben von den Sitzen. Sodann machte der Präsident Mitteilung von dem Vorschlag des Aeltestenrates, den Sitzungsbeginn auf 5 Uhr festzusetzen. Bei den Kommunisten erhob sich bei dieser Mitteilung ein ungeheurer Lärm. Ihr Sprecher, der Abg. Pieck, erklärte, daß dieser Plan von der Zentrumspartei ausgehe. Er bedeute eine unerhörte Zumutung an die Parteien, die gewillt seien, möglichst schnell eine klare Entscheidung über das gegenwärtig amtierende Kabinett herbeizuführen. Die vierstündige Pause solle daz-u dienen, den Kuhhandel um Ministerposten fortzu- führen; es sei ein Versuch, um die Auflösung des Landtages herumzukommen. Dieses Manöver einer Erweiterung des Kabinets nach rechts mache seine Partei nicht mit, sondern dränge auf schleunige Auflösung des Landtages.

Abg. von der Osten (Dnatl.) meinte, durch einige Stun­den Pause werde eine ausreichende Lösung der schwebenden Fragen nicht erreicht werden. In der Tat sei es endlich an der Zeit, das einzige Mittel zu ergreifen, das die Situation klären könne, nämlich der A p p e l l a n d a s V o -l k. Seine Sreunbe widersprächen der Vertagung. Die Hinausschiebung der Vertagung wurde dann gegen die Stimmen der Deufich- nationalen, der Völkischen und der Komniunisten beschlossen.

Präsident Bartels eröffnete kurz nach 5M Uhr die hin­ausgeschobene Plenarsitzung.

Das Haus trat sofort in die Abstimmung über den An­trag der Deutschnationalen ein, in bem dem Kabinett Braun das Vertrauen des Landtags versagt wird.

Der Kommunist Pieck erklärte, für seine Partei eine Er­klärung abgeben zu wollen, da eine veränderte Haltung dem Kabinett Braun gegenüber notwendig geworden sei. Die Kommunisten hätten für den Fall, daß eine Reihe kom­munistischer Forderungen vom Ministerium übernommen worden wäre, Stimmenthaltung üben wollen. Jetzt aber sei eine veränderte Stellungnahme notwendig geworden. Der Landtag, der darüber zu entscheiden hatte, ob diese kommunistische Erklärung angehört werden sollte, verneinte dies.

Darauf erfolgte die Absttmmuug durch Stimmzettel­abgabe.

Sechs Stimmen Mehrheit für Braun.

Das Ergebnis der Abstimmung über den Mißttauens- antrag war, daß von 438 abgegebenen gültigen Stimmen 216 für den Antrag, und 222 gegen ihn abgegeben wurden Der Mitztrauensantrag der Deutschnationalen ist somit ab­gelehnt.

Alsdann erledigte der Landtag PeMonen.

Das Haus tritt in die erste Beratung der Novelle zum Beamtendiensteinkommengesetz.

Die Novelle hat sich notwendig gemacht, um eine unterschieb- idje Behandlung der Beamten des besetzten und des unbefetz en Sebiets zu vermeiden. , ,

Abg. Ebersbach (Dnatl.) bekämpft die Bestimmung, wonach ne bisherige Gleichstellung der Beamten der^^Preußischen Staats- ,ank und der Preußischen Zentralgenoffen chaftskasse einerseits, <nd der Reichsbankbeamten andererseits aufgehoben werden soll.

Abg. Kasper (Komm.) trägt eine Reihe Bemängelungen des Gesetzentwurfes vor. ...

Die Vorlage geht daraus an den Deamtenausschutz.