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Hersfelöer Tageblatt

Hersfelöer Kreisblatt^

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfelö

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Nr. 204

Dienstag, den 1. September

1925

Das Wichtigste.

Die juristischen Vertreter sind in 2on< d o n M den juristischen Vorbesprechungen für eine Konferenz über den Sicherheitspakt zusa m mengetreten.

Auf der Leipziger Herb stureffe legte hn Namen der Reichsregierung Ministerialdirektor Zofen das Preisabbau Programm der Reichsregie- rung dar.

In Marokko scheinen die Vorbereitungen der Spanier und Franzosen zur entscheibenden Of­fensive beendet zu sein. Abd el Krim ist bereit, den Kampf bis zum letzten Mann aufzunehmen.

MeHMer $nm Aufwettungsgeseß.

Wann ist der Auftvertungsbetrag fällig?

1. Er ist am 1. Januar 1932 fällig (§ 25).

2. Der Auswertungsbetray kann jedoch nebst den fälligen Zinsen drei Monate nach Kündigung schon vorher bezahlt werden.

8. Erfordert es die Wirtschaftliche Lage des Eigentümers oder, des Schuldners, so kann die Aufwertungsstelle bestimmen, daß der Auswertungsbetrag in Teilbeträgen zu zahlen ist, jedoch spätestens bis zum L Januar 1938, und frühestens vom 1- Januar 1930 ab. In diesem Falle sind vom 1. Januar 1932 ab erhöhte Zinsen zu zahlen (§ 26).

Der Antrag ist bis zum 1. Januar 1927 zu st eile n.

4. Soweit die wirtschaftliche Lage des Gläubigers es drin­gend erfordert, und der Aufwertungsschuldner hierdurch keine er­hebliche Erschwerung seiner wirtschaftlichen Lage erleidet, kann die Aufwertungsstelle anordnen, daß der Auswertungsbetrag ganz oder teilweise abzüglich eines angemessenen Betrages für Zwi­lche nzinsen vorzeitig zu leisten ist, jedoch nicht mehr als 10 v. H. des Aufwertungsbetrwges, und Nicht mehr als 1000 Reu- tenmark jährlich.

Der Antrag ist bis zum 1. April 1626 zu steilen. ,

Wie hoch ist her AuflvertunKsbetrag zu verzinsen?

1. Für die vergangene Zeit sind keine Zinsen zu zahlen.

2. Die Zinsen betragen:

vom L Januar 1925 ab . 1,2 Prozent

von, 1. Juli 1925 ab . 2,5

vom 1. Januar 1926 ab . 3

vom 1. Juni 1928 ab . 5 ,

Grundschulden, Nentruschulden und gieallasten.

L Die Bestimmungen für die Hypotheken gemäß dem Abschnitt 1 finden entsprechende Anwendungen.

2 Wie verkehrende Leistungen, die auf Grund einer Rentenschuld oder einer Reallast geschrridet werden, sind im Jahre 1925 mit 40 vom Hundert, vom 1, Januar 1926 ab mit 60 vom Hundert, und vom L Januar 1928 ab in voller Höhe des Aufwertungsbetrags der Jahresleistung zu bewirken. Rückstän­dige Leistungen gelten als erlassen.

Judustrieobligationen.

Wie hoch werden I ndustrieobl igationen und dergleichen au{gewettet?

1. Alle Industrieobligattonen und dergleichen werben auf 1 5 vom Hundert des ©olbmat toeträges aufgewertet (§ 33). Als Goldmarkbetrag gilt der Nennbetrag, wenn sie vor dem 1. Ja­nuar 1918 ausgegeben worden sind, sonst der Nennbetrag um- gerechnet nad) Maßgabe der Aufwertungstabelle im Gesetz.

Mit Rücksicht aus die wirtschaftliche Lage des Schuldners zur Abwendung einer groben Unbilligkeit kann der Aufwertungs- betrag auf Antrag, der bis zum 1. April 1926 ge stellt sein muß, herabgesetzt werben.

2. Außerdem erhalten diejenigen, welche ihre Schuldner- schrerbungen vor dem L Juli 1 920 erworben haben und bis zur Anmeldung Gläubiger geblieben sind (Altbesitzer), einen Anspruch auf Beteiligung am. Reingewinn umb Liquida- tionserlös in Form eines Genuß,rechts zum Nennbetrag von 10 Prozent des GoldnmrWu-trages der Schuldverschreibungen. Aufwertung trotz Rückzahlung (Rückwirkun g>

1. Hat der Gläubiger sich bei Annahme der Leistung feine Rechte Vorbehalten, so wird auf geliertet

2. Desgleichen wird aufgewertet, wenn die Schtildverschrei- bung noch in Händen des Gläubigers oder seiner Sans ist. Dabei ist unerheblich, ob Abrechnung bzw. Hinterlegung zu- gunsten des Gläubigers ftattgcfunben hat.

Rückzahlung, Be-rzinfung, Kündigung.

Hier gelten die Bestmwnuugvn für die Hypotheken, mit bet Ausnahme, daß der Schulduer nicht gezwungen werden kann, vor­zeitig zu leisten (36).

Pfandbrief« und verwandte Schuldverschreibungen.

I. Ansprüche aus Pfundibriefen werden in der Weise auf- gewettet, daß die Teilrmgsmwffe gleichtnäßig unter die Gläubiger im Verhältnis bet Goldmobkb>eträge ihrer Ansprüche verieili wird. Hierbei ist es unerheblich, ob den Gläubigern an bet Deckung ein Pfandrecht, oder ein Recht auf vorzrlgsweise Be­friedigung im Konkurse zuskeht (§ 44).

2. Di c Rückwirkung ist hier genau so geregelt, wie bei den Indus! cieollligaiwnen; also auch Aufwertung' bei Borbehali

der Rechte, und wenn die Schuldverschreibungen noch nicht an den Schuldner ausgeliefert worden sind!

3. Alles andere ist den Ausführungbeftimmungen überlassen worden.

Schuldverschreibungen der Genossenschaften des öffent­lichen Rechts und vertvandten Körperschaften als Unter­nehmer wirtschaftlicher Betriebe.

Diese Schuldverschreibungen werden nicht wie die öffent- licherr Anleihen behandelt, sondern im großen und ganzen

bezüglich Herabsetzung der Auswertung, , Vorbehalt bet Rechte,

Kündigung und Auslosung

und Rückzahlung, Verzinsung und Tilgung wie die Jndustrieobligatwnen, nur mit dem Unterschied, daß hier kein Genußrecht gegeben wird. Es bleibt alijio bei einer Auswer­tung von 15 Prozent.

Sparkassenguthaben.

1. Die Sparkasseirguthaben werden in der Weise aufgewertet, daß die Teilungsmasse von einem Treuhänder unter die Gläubi­ger verteilt wird (§ 55 ff.). Doch soll der Betrag, der zur Ver­teilung kommt, möglichst aber dem Aufw ertu n g s - betrage entsprechen, der sich für die Anleihen des Schuld­ners oder feines Garanten ergibt. Das heißt mit anderen Wor­ten, daß der Betrag noch höher sein soll, wenn die Obligationen der betreffenden Stadt über 12% Prozent aufgewertet werden.

2. Aufgewertet wird der G o l d m a r k b e t r a g, d. h. also Einzahlungen bis 1917 der Nennwert, nachher dieser umgerechnet nad) dem Auswertungsschlüssel des Gesetzes.

3. Den Landesbehörden sind hier eine sehr große Menge von ^Befugnissen überlassen.

Versicherungsanfprüche.

1. Es sollen die Ansprüche der Versicherten aus Lebensversicherungsverträgen, ferner die Ansprüche der Versicher­ten aus solchen Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungs- vertragen, für die vor dem 14. Februar 1924 ein Prämienreserve- fonds zu bilden war, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Haft­pflichtversicherungsverträgen mit unbegrenzter Deckung, anfgewer- tet werden M .

2. Als Lebensversicherung gilt die Versicherung auf Lebensfall, auf den Todesfall, Kapitalversiche rangen, Renten­versicherungen usw., ferner die Jnvaliditäts-, Alters-, Witwen-, Waisen-, Aussteuer- und Militärversicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Rente.

3. Versicherungsanfprüche werden in der Weise aufgewertet, daß das auf gewettete Vermögen der Versicherungsunternehmung nebst einem etwa aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners zu leistenden Beitrag einem Treuhänder Überwerfen wird.

4. Trotz der Dewirkung der Leistung nimmt der Gläubiger an bet Verteilung des Anfwertungsstocks teil, wenn er sich bei der Annahme der Leistung seine Rechte Vorbehalten hat. Hat der Gläubiger die Leistung in der Zeit vom 15. Juni 19 2 2 bis zum 14. Februar 1924 angenommen, so wird er an dem Außwertungsstock auch dann beteiligt, wenn er sich bei der Annahme der Leistung seine Rechte nicht Vorbehalten hat.

5. Alles weitere ist den Ausführungsbestimmungen über­lasten, die auch Aufwertungsbestimmungen für andere Versiche- rungsarten vorsehen können.

Vermögensanlagen.

L Die Aufwertung von Vermögensanlagen darf 2 5 vom Hundert des Eoldniarkbetrages nicht übersteigern.

2. Wichtig ist, daß auch auf die Bestimmung über Vor­behalt der Rechte und Rückwirkung anwendbar sind.

3. Im übrigen enthält § 63 ein langes Verzeichnis, das an- gibt, was nicht als Vermögensanlage gilt, so vor allen Din­gen Ansprüche aus Gefellschaftsverträgen und Beteiligungsver- Hältnisten, bestimmte Ansprüche familienrechtlicher Art und Gut­haben bei Fabrik- und Werksparkasien.

4. Für die Auswertung von Guthaben unb Ansprüchen bei Fabrik- und Werksparkassen und bei Betriebs- penfion staffen ist im Streitfall die Aufwertungsstelle für zuständig erklärt worden. Die Reichsregierung soll hier noch nähere Bestimmungen erlassen (§ 64).

Bon der Fremdherrschaft frei.

Die Befre tu ngs feiern im Rheinland.

Am Sonntag verunstaltete die Stadt Düsseldorf eine Befreiungsfeier, die dem Ernst der Zeit angepaßt war. Die Freude der Bevölkerung fand ihren Niederschlag in einer Kundgebung, wie sie Düsseldorf seit Kriegsbeginn nicht mehr gesehen hat. Der Marktplatz und die zu ihm führenden Straßen waren gedrängt voll Aienschen, die Stadt trug reichen Flaggenschmuck. Der Friedericusmarsch leitete die offizielle Feier um zwölf klhr mittags ein. Ein Chor von 600 Sängern brächte mehrere Lieder zum Dortrag. Ober­bürgermeister Dr. Lehr hielt vom Balkon des Rathauses aus die Festrede. Dr. Lehr schilderte die schweren Folgen der Besatzung und die Rot der Bevölkerung, die sich während des passiven Widerstandes besonders stark ^bemerkbar machte. Die Segnungen der Kultur und Technik wurdeil dem besetzten Gebiet vorbchalten, der Derwaltungs- und Wirtschaftsaggarat war erschüttert und die Wohirungsnot wurde durch die An­forderungen der Besatzung fast bis.zur UnertMlichkei! ge­steigert. Das besetzte Gebiet hat es deshalb begrüßt, als die Reichsregierung die schweren Bedingungen des 8oubvT.tr Ab- kvnlmens im Hinblick auf die Not dieser Gebiete annahnr.

Wenn auch bei der harten Bedrückung der deutschen Wirt, schast und des ganzen Volkes lauter Jubel nicht am Platze ist, so empfindet Düsseldorf doch den Abzug der Besatzung als einen Lichtstrahl. Dr. Lehr wies auf Deutschösterreich hin, das ein Beispiel dafür sei, wohin die Ueberspannung frember Lasten führen müsse. Dr. Lehr schloß: Wenn man vom deut­schen Volke zum Ausgleich der Kriegsfolgen Leistungen schwerster Art verlangt, dann muß man dem Volke auch die inneren und außenpolittschen Möglichkeiten dazu geben. Man muß es als gleichberechtigtes Glied in der Gememschaft der Kulturvölker anerkennen/ Mit dem Msingen des Deutsch­landliedes durch die Atenge fand die ernste Feier ihren Ab­schluß. Versuche zu Gegendemonstrationen wurden von der Polizei im Keime erstickt.

Am Sonntag waren die Straßen M ü l h e i m s ein einziger Wald von Fahnen, die Farben Schwarz-Weiß-Rot überwogen bei weitem. Feierliches Glockengeläute von den Türmen der Stadt verklang symbolisch in den Lüften, bevor der offizielle Akt seinen Anfang nahm. Nach einigen ge­lungenen Vorträgen der Mülheimer Gesangvereine sprach kurz, aber zu Herzen gehend, Oberbürgermeister Lemke zu der mehrtausendköpfigen Menge von der schweren Vergangen­heit und der Zukunft, die leuchtend zu gestalten in den Händen jedes einzelnen Volksgenossen läge. Wundervoll und stark habe seine Gemeinde das harte Los getragen, und in der Zukunft werde man zufammenstehen müssen, wie das bisher der Fall gewesen sei. Nach dem gemeinsamen Absingen des Deutschlandliedes und einem Treuebekenntnis zum Vater- lande fand die eindrucksvolle Feier mit dem niederländischen Dankgebet ihren Abschluß.

Anstelle der französischen Trikoloren wehten am Sonntag von den Türmen Oberhausens die Farben des Reiches und der Stadt. Um zwölf Uhr mittags hatte die Stadtverwaltung eine offizielle Feier auf dem flaggen« geschmückten Hindenburgplatz angesetzt. Nach einigen gesang- lichen und musikalischen Darbietungen ergriff der Ober­bürgermeister der Stadt, Havenstein, das Wort zu einer eindrucksvollen und wichtigen Rede, in der er auf die « Leiden der Besatzungszeit zurück griff und von den Ver- fanuMten foeoerte, ran mit zwiesältiger Kraft für den voll­kommenen Aufstieg des Landes an der Ruhr und am Rhein zu streben. Der passive Widerstand habe das große Zu- sammengehörigkeitsgefühl der Hiesiegen Bevölkerung offen­bart, was immer und allezeit so bleiben müsse. Kein Rhein ohne Deutschland, kein Deuffchland ohne Rhein. Mie dieser Devise beendete der Redner seine kernige Rede. Entblößten Hauptes sang dann die vieltausendköpfige Schar das Deutsch- landlied, unb mit einem Treuegelöbnis für das Reich und die Volksgenossen in den noch besetzten Gebieten ging die Feier zu Ende, als ein Zeichen für die Freude über die Defteiung der zweieinhalb Jahre geknechteten Bevölkerung Oberhausens.

Bei der Rcüimungsfeier der Stadt H a m b o r n kam es zu verschiedenen Zwischenfällen. Während Bürgermeister Schweißer über die schweren Leiden der Bevölkerring während der Besatzungszeit sprach, wurde er verschiedentlich von konrmunistischen Demonstranten unterbrochen. Als der Tumult stärker wurde, stimmten sie die Internationale an und brachten Hochrufe auf Sowjetrußland aus.

Dr. Zarres auf der Duisburger Befreiungsfeier.

Ein offen es Wort an die Unterdrücker.

$ Duisburg. Zur heutigen offiziellen Befreiungsfeier prangte die Stadt nochmals im Flaggenschmuck in den Far­ben schwarzweißrot. Die Festrede hielt Oberbürgermeister Dr. Iarres, der u. a. ausführte:Duisburg wieder frei. Volle 53 Monate der Fesselung und Demütigung liegen hin­ter uns, in dem Wachsen und Werden der Stadt mit die herbste Episode der Duisburger Geschichte. Umkreist von deutschen Fliegern, die uns den Gruß des ganzen Reiches bringen, versammelt sich unsere Bürgerschaft in den verschie­denen Ortsteilen, um in schlichter Feier der Freude und Genugtuung über den Wandel der Dinge Ausdruck zu geben. Sie hat alle Ursache bu^u, denn die Bürgerschaft darf sich mit ihrer Verwaltung sagen, daß sie von wenigen Aus­nahmen abgesehen treu und zuverlässig auf dem Posten gestanden hat, als es galt, über viereinhalb Jahre in Wetter unb Sturm den Rheinwall an einer sehr wichtigen Stelle zu halten.

Es gereicht der Stadt zu bleibendem Rulzm, daß die preußische Staatsregierung mir am Tage der Befreiung be­zeugen konnte, wie Duisburger Männer und Frauen in schwerer Zeit der Besetzung vor aller Welt eine vorbildliche vaterländische Haltung bekundet haben. Die Besetzung von Duisburg und Düssädorf im März 1921 unter dem für diesen Zweck eigens erfunden Titel der Sanktion war und bleibt für uns ein völkerrechtliches Unrecht. Der Einbruch in das Ruhrgebiet im Januar 1923 war und bleibt für uns im Einklang mit der Auffassung der englischen Kron-Ju- risten ein flagranter Bruch des Friedensvertrages. Die Hin- ausziehung der Räumung der beiben Städte sogar über den im Londoner Abkommen vorgesehenen äußersten Termin hin­aus, blieb für uns eine Härte, besonders nachdem England durch seinen Rtinisterpräsidenten MacDonald schon im August 1924 erklärt hatte, daß die Gründe, die vor Jahren eine Be- setzung der beiden Städte zu rechtfertigen schienen, schon längst fortgefallen seien. Es war und bleibt für uns ein Hohn auf das vielgepriesene SelbstbestiMMVUM fcö