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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^M^ Mr den Kreis Hersfeld DMA 7 6 ReMü

LWggpmdr-viertAWMch für HersfeL ISO Work, durch>'PofdHK- zog«r 1M Mark. Druck und Verlag van Ludwig Funks Buchdruckerei HLisM. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 7.

Befolget Bezugspreis Dierfeljährlidi 1.80 Ulk.

Mittwoch, den 10» Januar

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 5. Januar 1917.

An die Herren Bürgermeister' und Gutsvorsteher des Kreises.

Ich erinnere an die Ginreichung der Kreishunde- steuer-Zugangsliste für das 3. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1916 oder an Erstattung der Fehl­anzeige mit Frist bis spätestens zum 25. ds. Mls.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 96. J. B.:

v. Hedemann, Reg-Afsessor.

Bekanntmachung

über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhmaren.

10. Juni 1916.

23. Dezember 1916-

Schluß.

§ 9

Der Verkauf der im § 1 bezeichneten Gegenstände an die Verbraucher ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegen­ständen betreiben.

§ 9a

Getragene Kleidungs- und Wäschestücke und ge­tragene Schuhwaren dürfen entgeltlich nur veräußert werden:

1. von den behördlich zugelassenen Personen und Stellen,

2. von anderen Personen an die. behördlich zuge­lassenen Personen und Stellen.

Getragene Kleidungs- und Wäschestücke und ge­tragene Schuhwaren dürfen nur die behördlich zuge­lassenen Personen u. Stellen gewerbsmäßig erwerben.

Die Reichsbekleidunpsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

DerMerchStmrzrer- mu» worr.re iücüinwmHtiie«-- über den Verkehr mit den in Abs. 1 bezeichneten Gegenständen erlassen.

§ 10.

Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.

§ 11.

Wer mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen Gewerbe treibt, darf diese Gegenstände nur gegen einen von der zuständigen Behörden ausgefertigten Bezugsschein an die Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Die Ueberlassung zur Be­nutzung für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Tagen darf ohne Bezugsschein erfolgen. Die Reichs­bekleidungsstelle kann weitere Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen.

Der Gewerbetreibende darf den Preis erst nach Empfang des von der zuständigen Behörde ausge- fertigten Bezugsscheins ganz oder teilweise fordern oder annehmen.

Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und nur auf Antrag erteilt. Der Antrag­steller muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen dartun. Von diesem Verlangen kann Ab- stand genommen werden, wenn die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Die ReichSbekleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendig­keit der Anschaffung beurteilt wird.

§ 11 a.

Es ist verboten, zu Zwecken des Wettbewerbes in Zeitungsanzeigen oder anderen Bekanntmachungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, insbesondere durch Bekanntmachungen im Schau­fenster oder in sonstigen Geschäftsräumen, in einer für die Oeffentlichkeit erkennbaren Weise auf die BezugS- schcinfrciheit oder die Bezugsscheinregelung hinzu- weisen.

§ 12.

Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde deS Wohnorts des AntragS- stellerS, die hierüber Listen zu führen hat. Der Be­zugsschein ist nicht übertragbar. Er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware, deren Bedarf bescheinigt ist.

Die ReichSbekleidungsstelle kann nähere Be­stimmungen über daS bei Ausfertigung der Bezugs­scheine zu beobachtende «erfahren treffen. Für die Bezugsscheine und die Listen sind die von Reichsbe- kleidungSstelle ausgestellten Muster zu verwenden.

Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Be- zugsscheine durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen sLochen und dergleichen), die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des Wohnorts des Verkäufers abzuliefern.

Die Beauftragten der ReichSbekleidungsstelle und die von den Landeszentraldehörden und Kommunal­verbünden mit der Heberwachung der Vorschriften in 88 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Sieht me der dieser Verordnung unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Ge- schästSeinrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzu-

holen und die Geschäftsaufzeichnungen einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts­verhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstliche« Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwiegenheit zu beobachten.

§ 15.

Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auf­erlegt sind, unzuverlässig zeigen.

Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver- waltungSbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 16.

Die Deckung des Bedarfs der im § 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vorge­prüften Bedarfsanzeigen der ReichSbekleidungsstelle überwiesen und einem aus sieben Mitgliedern be­stehenden AuSschuß behufs Feststellung des zu über« weisenden Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleiöungsstelle die Bezugsbescheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. DaS Nähere, ins­besondere auch die Zusammensetzung deS AuSschuffeS, bestimmt der Reichskanzler.

I 17.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung.

1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beschlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme;

2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung.

§ 18.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer alS zuständige Behörde im Sinne der §§ 12, 18 sowie Sinne bei § 15 anzasehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 9, 10 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunalverbände die Ausführung und Ueber« wachunz der Vorschriften der §§ 7 bis 9, 10-13 selbständig zu regeln und die notwendigen Ein- richtungen zu treffen.

§ 19.

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit dies nicht den Landeszentraldehörden, der ReichSbekleidungS- stelle oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 20.

Mit Gefängnis biS zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft:

1. wer den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 6, § 9, § 9a Abs. 1, 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 11a, § 12 Abs 1 Satz 2 unb § 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen des Reichs­kanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichs- bekleidungSstellr oder der Kommunalverbände zuwiderhandelt;

2. wer ber Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die GeschäftSaufzeichnungen verweigert;

8. wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;

4. wer den Vorschriften bei § 14 zuwider Ver­schwiegenheit nicht beobachtet;

5. wer den auf Grund des § La Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag deS Unternehmers ein.

Bet Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und § 11a können neben -er Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 21.

, . ... .. 13. Juni 1916

Die Verordnung tritt ^t-^-^^ ^

in Kraft. .

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 23. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffertch.

* * * Hersfeld, den 2. Januar 1917.

Wird veröffentlicht.

Die Bekanntmachung vom 10. 6. 1916 ist »er. öffentlicht im HerSfelder Tageblatt vom 19. 11. 16. Nr. 273.

Der Landrat.

J. V.: Funke, KreiSfekretär.

Aufruf.

Am 16. August 1914 erschien mit Genehmigung Seiner Majestät ein Erlaß der drei Minister bei Kultus, der Kriegs und deS Inner», durch den die männliche schulentlassene Jugend aufgefordert wurde, sich während des mobile» Zustandes für ihren späteren Dienst im Heer und in -er Marine vorbe- reiten zu lassen. Eine militärische Vorbereitung er. folgt zwar schon seit langer Zeit durch das Deutsche Turnen, das Friedrich Ludwig Iahn vor mehr alS 100 Jahren gründete, damit die Jugend in körper­licher und sittlicher Hinsicht gesundete und erstarkte, und damit es ihr gelänge, unser Vaterland vom Feinde zu säubern. Auch die Schule hat durch die Pflege der Leibesübungen schon lange dem Heeresdienst vorgearbeitet, wie gleiches durch die vielen Turn, und Sportvereine geschah. Die auf Grund des obigen Er­lasses in Hersfeld gebildete KriegSjugendwehr hat eS sich bisher angelegen sein lassen, im Sinne der dem Erlaffe folgenden Richtlinien deS KriegSministertumS an der Erstarkung der schulentlassenen Jugend von HerSfeld mitzuwirken. Gemäß dem Erlasse sollte die Hersfelder Jugendwehr ein Sammelpunkt der ge­samten Jugend der Stadt sei», und eS ist daher zu wiederholten Malen an alle Jugendlichen der Ruf zur Teilnahme an den Uebungen der Wehr ergangen. Viele haben der Aufforderung Folge geleistet; fanden sie doch bald heraus, daß durch die mannigfaltigen Uebungen ihr Körper gekräftigt wurde, insbesondere seitdem durch die letzten Richtlinien bei KriegSmini- steriumS angeordnet worden war, daß die Hälfte der verfügbaren Zeit dem Turnunterricht gewidmet fein sollte. Da konnte man in der schönen geräumigen Turnhalle deS Turnvereins HerSfeld Zeuge einer ge< funden körperlichen Entwickelung -er Jungmannen sein. Begeistert schreiben auch die jüngsten zu den Fahnen einberufenen Jahrgänge 1897 und 1898 von dem Segen ihrer vorangegangenen Turnarbeit, den Sie iLtzt als Soldaten spüren. Viele Jünglinge von Hersfeld aber fehlen immer noch. Diese wollen die ernsten Zeichen der Zeit nicht verstehen. DaS hoch- herzige Friedensangebot unseres Kaisers haben die zahlreichen feindlichen Mächte mit Hohn und Spott zurückgewiesen. Angesichts der feindlichen Uebermacht müssen unsere tapferen Heere gewaltige Anstrengungen überwinden, damit Deutschland nicht zerschmettert wird, wie dies die Feinde wollen, sondern siegreich aus dem bevorstehenden Ringen hervorgehen. Mehr denn je besteht jetzt für die Heranwachsende Jugend die Pflicht, sich militärisch vorbilben zu lassen, damit auch sie recht bald stark wie Stahl wird Möchten die Eltern, Erzieher, Lehrherren und Arbeitgeber die Er­füllung dieser Pflicht ständig überwachen und so dazu beitragen, daß der erste UebungSabend nächsten Freitag wie alle übrigen von allen Jugendlichen auS hiesiger Stadt mit Freuden besucht werden.

Die Leitung der Hersselder Jngendwehr.

Bus der Heimat.

*(300 wcL r t BLtohntzug ausge letzt.) Die landständische Bran-versicherungS-Anstalt für den Regierungsbezirk Kassel hat auch für das Jahr 1917 eine Belohnung von 300 Mark auf die Ermittelung von vorsätzlichen Brandstiftern ausgesetzt, und zwar wird dieser Betrag demjenigen zugesichert, durch besten Tätigkeit ein vorsätzlicher Brandstifter entdeckt und dergestalt überführt wird, daß die rechtskräftige Ver­urteilung des Brandstifters durch daS Schwurgericht oder ein anderes zuständiges Gericht erfolgt.

Caflel, 7. Januar. Besondere Kohlenzüge zwischen Kassel und verschiedenen Städten unseres Regierungs­bezirks werden jetzt ständig den Verkehr mit dem Ruhrkohlenbezirk aufrechterhalten und dafür Sorge tragen, daß für die Industrie und Private genügend Kohlen zur Verfügung stehen werden. In ähnlicher Weise werden den hessischen Braunkohlenbergwerke» besondere Kohlenwagen für den Bedarf -er nächsten Wochen zugewiesen, damit auch sie die Möglichkeit finden, Stadt und Land ausreichend mit Kohlen zu versorgen.

Kassel, 8. Januar. Heute vormittag stürzte in einem Hause am Westring die 35jährige Ehefrau Streudel aus dem dritten Stockwerk in die Tiefe des Flurs und erlitt schwere Verletzungen an Kopf, Arme« und Beinen, daß sie bald nach ihrer Einlieferung in bai hiesige Landkrankenhaus ver­storben ist.

Göttinnen, 8. Januar. Der Regierungspräsident in HitdeSheim und bai Polizeidirektorium in Göttingen haben je 500 Mark, zusammen also 1000 Mark Belohnung auSgesetzt für Mitteilungen, die zur Ermittelung und Ergreifung -er Mörder -es Schutzmanns Schäfer führen. , ,

Worbis, 8. Januar. Auf dem hiesigen Bahnhöfe wurde der 17jährige Bahnarbeiter Grimm a*8 Breitenholz, dessen Vater erst vor kurzem im Eisen­bahndienste getötet wurde, beim Rangieren von der Lokomotive ersaßt und lebensgefährlich verletzt. Auch der Bahnbedienstete Arend von hier, der dem verun- glückten zu Hilfe eilen wollte, erlitt schwere Ver- letzungen am Arm und Kopf.