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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld Weiter fireW

Nr. 33." ^Ä1*"*' Mittwoch, den 9. Februar 1917

Der Anzsigq^yrei» beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, t* I amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder» f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittag», s

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Berlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung,

betreffend Bestimmungen zur Ausführung deS Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.

Vom 25. Januar 1917.

Der BundeSrat hat auf Grund des § 19 des Ge­setzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RetchS-Gesetzbl. S. 1333) mit Zu­stimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:

§1.

Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfs- bienstpflichtigen durch den Arbeitgeber oder mit seiner Zustimmung aufgelöst, so hat dieser dem Hilfsdienst- pflichtigen hierüber eine Bescheinigung (Abkehrschein) auszustellen.

§ 2.

Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehr­schein verweigert wird, nicht Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes bet dem Ausschuß, so kann er von diesem trotzdem eine schriftliche Auskunft darüber verlangen, ob der Betrieb seines bisherigen Arbeit­gebers oder die Organisation, bei welcher er bisher beschäftigt war, eine der im § 2 deS Gesetzes bezeich­neten Stellen ist. Die Auskunft erteilt der Vorsitzende deS Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere Stelle betraut hat.

Ist die Auskunft erteilt, daß der Betrieb des bis­herigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher der Hilfsdienstpflichtige zuletzt beschäftigt war, eine der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige in Beschäftigung genommen werden.

Durch die Auskunft wird der Entscheidung nach § 4 Abf^ 2 und § 6 des Gesetzes nicht voegeariffen awaiMiywyi rrusrunst ,M oem Vrsberrgen Aibett- geber und der zuständigen Kriegsamtsstelle zu über­senden.

8 8.

Jeder Arveitgeber, der sich weigert, den von dem Hilfedienstpflichtigen beantragten Abkehrschein in (§ 1) auszustellen, ist verpflichtet, den Hilfsdienstpflichtigen zu Arbeitsbedingungen, die mindestens nicht ungün­stiger als die bisherigen sind, weiterzubeschäftigen.

8 4-

Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes Gebrauch macht, hat das Beschästigungsverhältnis bis zur Entscheidung über seine Beschwerde sortzusetzen, es sei denn, daß ihm die

Fortsetzung nach den Umständen deS Falles nicht zu- gemutet werden kann. Hierüber entscheidet auf An­ruf durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsitzende des AusschusseS.

8 8.

AuS dem Abkehrscheine müssen Name oder Firma des Arbeitgebers oder der Organisation sowie Ort, Straße und Hausnummer der Beichästigungsstelle, wo der Hilfsdienstpflichtige zuletzt tätig war, sowie die Dauer der letzten Beschäftigung ersichtlich sein.

Der Abkehrschein muß auf einem besonderen, von den Arbeitspapieren desHilfsöinstpflichtigengclrennten Blatte erteilt werden.

Bei Eingehung eines anderen Beschäftigungsver­hältnisses hat der neue Arbeitgeber dem Hrlfsdienst- pflichtigen den Schein abzunehmen.

Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 des Ge­setzes. '

§ 6.

Die Bescheinigungen nach § 9 des Gesetzes und nach § 1 duser Verordnung sind stempelfrei. Das gleiche gilt für die nach § 2 dieser Verordnung er­teilten Auskünfte.

§7.

Das Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegs­amt, vor den nach § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden dieser Ausschüsse ist gebühren- und stempelfrei.

8 8.

Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeug- nisies oder Gutachtens finden im Verfahren vor den SchlichtungsauSschüffen die Vorschriften der Zivil­prozeßordnung entsprechende Anwendung.

§ 9.

Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines AuS- schusies k.lNi> genügende Entschuldigung sich nicht oder nicht recht­zeitig einfinden oder die ih-e Aussage unberechtigt verweigern, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestrafen.

Ebenso kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne genügende Entschuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig zu einer mündlichen Bei Handlung ein- findet, zu welcher sein persönliches Erscheine» ange- ordnet ist.

Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe nach Abs. 1, 2 entscheidet die Zentralstelle oder der Ausschuß endgültig.

8 10.

Die Zentralstelle und die AuSschüffe sind befugt,

die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu ersuchen.

§ 11.

Ein Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der besonderen schriftlichen Aufforderung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) bei einer der im § 2 des Gesetzes be­zeichneten Stellen Beschäftigung erhält, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, von dem die Aufforderung ergangen ist, unter Angabe des Arbeitgebers und der Art der Beschäftigung Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Arbeitgeber durch seine Unterschrift zu bestätigen

Unterläßt der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so kann er vom Vorsitzenden des AusschusseS mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden, wenn er hierauf in dem Aufforderungsbescheide hin- gewiesen ist.

Dem AnfforderungSbescheid ist ein zur Versendung mit der Post geeigneter Vordruck beizufügen, der die Mitteilung der nach Abs. 1 erforderlichen Angabe» durch Ausfüllung ermöglicht.

§ 12.

Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach §§ 9 und 11 verhängten Geldstrafen findet die Vo>ichrift des § 12 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung d>S Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung.

§ 13

Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist unter­sagt, die Arbeiter oder die nach dem Veisicheiungs» gesetze für Angestellte oersicherungspflichtigcn Ange­stellten ihres Betriebs in der Ausübung des Wahl­rechts bei den nach § 11 Abs. 2, 3 des Gesetzes vorzu- nehmenden Wahlen zu den ArbeiterauSschüssen oder den Angestellienausschüssen oder in der Uebernahme oder Ausübuna der Tätigkeit als Mitglied eine# Uebernahme oder der Art der Ausübung zu benach­teiligen.

Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen ver­stoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.

§ 14.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 30. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichkanzlers.

Dr. H e l f f e r t ch.

s Neue Ausführungsvestimmungen über Ven Vaterländischen Hilfsdienst.

Mit Zustimmung des vom Re-lchstage gewählten Ausicyusses hat der Bundesrat durch eine Verordnung vom 30. Januar 1917 neue Ausführungsvestimmungen zum Gesetze über den Vaterländischen Hilfsdienst er­tasten. Die wichtigsten von ihnen beziehen sich aus die Erteilung des A v l e h r s ch e i ns. Nach der Verord- nung ist jeder Arbeitgeoer, der einen Hilfsdrenst- prlrchtigen beschäftigt, verpflichtet, ihm einen Aoreprzchem auszusteuen, wenn das Aroeüsveroältnis von seiner des Arbeitgebers Seite oder mit seiner Zustimmung aufgelöst wirb; es ist dabei gleichgültig, ob der Betrieo des Arbeitgebers selbst zu den Hufsüetrteben zahlt oder nicht. Weigerung hat für den Arbeitgeber äwar keine Bestrafmig, woyl aber Schadenersatzpflicht zur Folge. Die Ausdehnung der Verpflichtung zur Erteilung von Avkehrscyeinen, die tn dieser Bestimmung Kegr, imInteresse der Arbeiter wie in dem der strieߣ> LiLalt deren Aufgaben kein seitweiliges Brachliegen von W oeitsträften imoen, notwendig, geworden. Da «u MÄiniith jeder Arbeikaeber, der einen aus einem fctlf.-H-ten^ cuScieviiieienen HUfödtenstpslichtigen Arbeiter ohne Abkehrschem einstelt, strafbar macht und da auf der anderen Seite in sehr vielen Fällen »W oder nicht rasch und mit Sicherheit festzustellen ist, ob der Betrieb, aus dem der Arbeiter kommt. zu den Oilfsdieustvetriebeu im Sinne des Gesetzes gehört, haben die Arbeitgeber vielfach die Praxis anaenom- mcn, Hilfsdienstpflichtige grundsätzlich nur mit Ab­kehrschein einzusteNen. Verallgemeinert sich dieses Ver­fahren und das liegt sehr nahe so würden Hilfs­dienstpflichtige Arbeiter ohne Schein vor Ablauf der zweiwöchigen Frist, nach der in keinem Fülle mehr ein Schein gefordert zu werden braucht, (§ 9 des Gesetzes) überhaupt keine Arbeit finden.

Deshalb soll also künftig j Abkehrschein erteilen. Freilich f<

Deshalb soll also künftig jeder Arbeitgeber den Abkehrschein erteilen. Freilich rann ihm dies billiger- weise nicht zugemutet werden, wenn er der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zustimmt. Aber auch in diesem Falle soll ein Feiern des Arbeiters in seinem und im allgemeimvirtschaftltcken Interesse vermieden werden. Einmal wird darum der Arbeitgeber der sich weigert, den Abkehrschein arrszustellen, verpflichtet, den Hilfsdienstpflichtigen zu Arbeitsbedingungen weiterzu­beschäftigen, die mindestens nicht ungünstiger find als die bisherigen. Außerdem kann der Hilfsdienstpslich- tige von dem Vorsitzenden des Ausschusses der über Be­schwerden wegen Verweigerung des Abkehrscheins ent­scheidet, eine schriftliche Auskunft darüber verlangen, ob der Betrieb, aus dem er ausscheiden will, ein Hilfs­dienstbetrieb im Sinne des Gesetzes ist. Verneint dies die Auskunft, so kann der Hilfsdienstpflichtige von je­dem anderen Arbeitgeber sofort cinqesteNt werben, ohne daß letzterer sich strafbar macht. Eine andere als diele

Rechtswirkung hat der erwähnteVorbescheid" nicht: der ordentlichen, durch das Gesetz geregelten Entschei­dung über den Hilfsdienstcharalter des Betriebs greift er in keiner Weise vor.

Der Pflicht des Arbeitgebers, den hilfsötenstpflich- tigen Arbeiter, dem er den Abkeyrichein verweigert, wet= terzubeschäftigen, entspricht die Pflicht des Arveiters, der gegen die Verweigerung Beschwerde einlegt, bis zur Entscheidung der Beschwerde fein Beschäftigungs- verhältnis im Betriebe fortzusetzcn,es fei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann (bei Mißhandlung, gröb­licher Beleidigung, Gesuilöheitsbeorohuna usw.). Ob diese Voraussetzung variierst, entscheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsit­zende des Beschwerdeausschusses.

Der Abkehrschein muß auf einem besonderen Blat­te, getrennt von den Arbeitspapieren des Hilfsdienst- pflichtigen erteilt werden. Er muß Angabe über Name der Firma des Arbeitgebers oder der Organisation, Ort, Straße und Hausnummer der Beschästigungsstelle, wo der Hilfsdienstpflichtige zuletzt tätig war, und über die Dauer der letzten Beschäftigung enthalten. Er ist ebenso wie die obenerwähnte Auskunft stempelfrei. Auch das Verfahren vor den verschiedenen Ausschüssen des Ge­setzes und vor deren Vorsitzenden sowie vor der Zen­tralstelle beim Kriegsamt ist frei von Stempel- oder Gebührenbelastung.

Bittgang des englischen Handelsschiffe ane.

Ueber einen neuen wichtigen Faktor bei unserem Ubootkrieg wird uns geschrieben:

England hat gegen den Aushungerungskrieg, der durch miferen uneingeschränkten Ubootkrieg dem Bri- tenreiche droht, hat nur ein einziges Gegenmittel in der Hand, nämlich die rücksichtlose Einsetzung der englischen Handelsflotte zur Beschaffuna der notwendigen Nah­rungsmittel. Damit ist natürlich nicht gesagt, daß die­ses Gegewmitiel auch tatsächlich große Erfolge haben muß, man kann sogar im Gegenteil annehmen, daß in­folge der Seesperre und der Wachsamkeit unserer Uvoote nur sehr wenig Handelsschiffe das Ziel ihrer Fahrten erreichen werden. Trotzdem wird England natürlich alles tun, um die Versorgung der Bevülkerullg mit Ge­treide und Mehl öurchznführeit. Da die Verluste an englischem Schiffsraum aller Voraussicht nach dadurch erheblich werden, so ist für England von unge­heurer Bedeiltung, daß die Schiffsneubauten für die englische Handetsflotte schnell und zahlreich fertigge- stellt werden. Falls dies nicht möglich ist, dann i|t England auf das Schwerste, trotz größten Wagemutes seiner Flotte bedroht, da dann trotz aller Neubauten der englische Laderaum bald auf einen für Englands Versorgung gefährlichen Tiefstand sinken muß. Darum

ist es von größter Bedeutung, daß der englische Haw delsschiffbau in den letzten Jahren ganz erheblich ab- genommen und im letzten Jahre 1916 einen Tiefstart erreicht hat, wie nie zuvor.

In einer englischen Handelszeüung wurde vor eini­gen Tagen ausgeführt, daß die englischen Werften all­jährlich im Kriege bet den beschränkten Arbeits- unS Matercalverhältmnen rund eine Million Tonnen an Schiffsneubauten hervorbringen konnten. Das Blatt fügt aber bald hinzu, daß diese Zahl sehr geringer sei, da die deutschen Uvoote in den letzten Monaten durch­schnittlich & Millionen Tonnen pro Monat verseilst hätten. Die Annahme des englischen Blattes, daß jähr­lich im Kriege eine Million Tonnen Hanöelsschiffsrauw gebaut werden können, ist aber viel zu hoch gegriffen. Dadurch erhält die Befürchtung des Blattes, baß durch die zahlreichen Versenkungen der englische Handels­schiffraum arg gefährdet fei, noch eine erhöhte Bedeu­tung. Tatsächlich hat England im letzten Jahre nicht eine DUllion Tonnen erbaut, sondern kaum mehr als die Hälfte.

Schon das Jahr 1914 hat einen beträchtlichen Rück­gang gebracht, trotzdem der Krieg erst 5 Monate dauerte und England für die Rüstung des Heeres damals noch keine besonderen Anftreitgungen machen zu müssen glaubte. Im Jabre 1915 sank die Zahl der neuerbau- tcn Handelsschiffe bereits auf mehr als die Halste her­unter, und der Tonnengehalt, der allein von Bedentung ist, sank auf ungefähr den dritten Teil und betrug kaum noch 650 000 Tonnen. Im Jahre 1916 war das Ergeb­nis noch dürftiger, denn in diesem Jahre wurden nur ungefähr 150 000 Tonnen mehr gebaut, als in dem einen Monat Dezember allein von unseren Ubooten vernicklet worden sind. Man erkennt Mts diesen Angaben bereits die ungeheure Bedeutung, welcke unser Ubootkrieg einer­seits und die Abnahme des engliscken Handeksschiffbans andererseits hat. Bei dem Mangel an gelernten Ar­beitern für den Handelsschiffbau ist eine erhebliche Stei­gerung weder möglich noch zu erwarten.

Nun hat England mehrfach feiltet Hoffnung auf den amerikanischen und japanischen Schiffbau Ausdruck gegeben. Von den betreffenden Ländern sollte der Er­satz für die versenkten Schiffe kommen. Im Jahre 1916 ist allerdings bei den Werften der Bereinigten Staaten ein Zmvacks an Handelsschiffen zu verzeichnen gewe­sen, da rund 550 000 Tonnen gegenüber 270 000 Tonnen im Jahre 1915 erbaut wurden. In Japan wurden im Jahre 1916 rund 250 000 Tonnen gegenüber 9$ 000 Tonnen im Jahre 1915 erbaut. Beide Länder rechneten schon stark bei dieser Steigerung des HandelSsckiffsrau- mes mit der englischen Knudschaft. Der uneingeschriinkte Ubootkrieg und die Absperrung Englands hat aber wohl einen Strich durch diese Recknnng gemacht, denn man kann annehmen, daß die Reedereien der Vereinigten Staaten und Japans nicht England zuliebe das Leben der Schifssbesatzung und die Schisse selbst amb Spiel setzest werden. tOKMZ