Amtlicher Anzeiger
Lezugspreta vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post de- ^ ^^<
zogen 1.00 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ÄblIEiöEl Hersfsid. Für die Redaktton verantworttich Franz Funk in Hersfeld.
er Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
KMW
Nr. 34. oa"" B"«j^i"«i» Sonnabend, den 10. Februar
D« Majetgqpreto beträgt für die einjpalttge Zelle 10 PiernNg. tm ! amüichen Leite 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiede» ! holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». .
1917
Amtlicher Teil
Verhalten der Bevölkerung gegenüber KriegS«efanßeN'N.
Stellv. Generalkommando 11. A. K.
1. d. No. 29048/16.
Süffel, den 31. Dezember 1818.
Zu Ziffer VIII des Befehls vom 7. 10 1916. - K. K. B. Bt. 16. 127 Stück No. 874 — wird ergänzend bemerkt, daß auch die Weiterbeförderung von Briefen und Schriftstücken von kriegsgefangenen Ausländern in Briefen und Paketen an kriegsgefangene Deutsche im AuSland unter Ziffer VIII fällt, daß ferner in der Weiterbeförderung solcher Briefe und Schriftstücke unter Umständen eine Beihilfe zum Landesverrat erblickt werden könnte und Bestrafung wegen dieses Verbrechens zu gewärtigen ist.
Von feiten des ftedvertr Generalkommando- der Chef des Stabes gez. Freiherr von Tettau, .
Oberst.
* * *
Her-feld, den 2. Februar 1917.
Wird veröffentlicht.
Tgv. No. I. 1121.
Der Landrat.
I «.:
v. He - emann, Reg-Aflesssr.
Amtliche Kckauntmachung der Kandmirlschastvilammer.
Tgb.-Nr 826/17.
Verteilung von Stickstoffdünger a« Flachsanbaner.
Wie bereits in Nr. 8 deS Amtblattes bekannt gegeben wurde, hat der Herr Präsident deS KriegS- ernährungsamtes der KrirgSflachsbaugesellschast in Berlin ca. 80 000 Zentner Stickstoffdünger in Form vo rWfw rwemebWHtttWn sWMWWMMvM Berteilung an die deutschen Flachsanbaner zur Ver. fügung gestellt. Bei rechtzeitiger Lieferungsmöglichkeit ist zunächst von der KriegsflachsbaugeseUschaft in Aussicht genommen, für jeden im Jahre 1917 angebaute» Hr ktar Flachs etwa 1 Doppelzentner schwefelsaures Ammoniak bezw. Kalistickstoff p/a Ztr. pro Morgen) zur Verteilung zu bringen. Dem Flachsanbaner steht -te Verwendung des gelieferten Stickstoffdüngers in der eigenen Wirtschaft völlig frei. Er darf jedoch die gelieferten Stickstoffdüngemitteln nicht verkaufen bezw. aus der eigenen Wirtschaft fortgeben. Die Preise stellen sich folgendermaßen:
a) Kalkstickstoff pro Kiloprozent Stickstoff M 1,40 in 200 Zentnerladungen frei Station des Empfängers bezw. der Düngeverteilungsstelle, geliefert in Papiersäcken;
b) schwefelsaures Ammoniak:
1. gewöhnliche Ware pro Kiloprozent Stickstoff M. 2,23,
2. gedarrt und gemahlen pro Kiloprozent Stickstoff M. 2,26.
Die Fracht von der Düngeverteilungsstelle bis zum Verbraucher geht zu Lasten deS Verbrauchers.
Vor der Lieferung ist seitens deS Landwirtes ein besonderer Schein zu unterschreiben, worin sich -er Landwirt zum Anbau einer bestimmten Fläche Flachs verpflichtet. Bei -er Verteilung des Stickstoffdüngers soll so verfahren werden, -aß -er Kteingrun-besttz vorwiegen- mit schwefelsaurem Ammoniak bedacht wird und -er Grotzerundvesitz neben schwefelsaurem Ammoniak auch gewisse Mengen Kalkstickuoff erhält.
Diejenigen Landwirte, welche bereit sind, im Jahre 1917 Flachs anzubaue» und Wert auf den Bezug vonssstickstoffhaltigen Kunstdüngemitteln legen, werden hiermit anfgesordert, sich sofort entweder unmittelbar an die Landwirtschaftliche An- und Ber- kavfSgesellschaft „Hesseulan-" in Caffel, Kurfürsteu- stratze 12, oder an die dem Hessischen Verband ländlicher Genossenschafte« ««gehörige» Dartehnskassen- »ereine zu wenden. Die genannten Stelle« nehmen . Anmeldungen bis zum 5. Februar d. J. entgegen. Spätere Anmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.
Caffel, den 19. Januar 1917.
Der Vorsitzende der Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirk
vonKeudell.
* * * HerSfeld, den 81. Januar 1917.
Wird veröffentlicht.
Dgb. No. I. 1167. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Afleffor.
Bekanntmachung
über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsen- flüchten am 15. Februar 1917.
Vom 14. Januar 1917.
Auf Grund der Verordnung über KriegSmaß. nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22.
Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
Am 15. Februar 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchte« aller Art, mit Au-nahme von Wicken und Lupinen, statt.
§ 2.
Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die U iternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die nach $ 6 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29 Juni 1916 fReichs- G> setzbl. S. 782) das Recht als Selvftversoiger in Anspruch genommen haben.
Außerdem sind Sie Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunalverband als Empfänger am Er- hedungstag auf dem Transporte befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhanden sind.
§3.
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebs- inhaber oder ihre Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtigkeit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrist zu bescheinige«.
§ 4.
Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht- und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn de» 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige Verpflichteten oder im Falle deS § 2 Abs. 3 für einen Kommunalverbände auf dem Transporte befunden haben:
a) Roggen, Weizen, Kernen ent-^ allein oder mit huister Spelz, Dinkel, ^evn) lo-Sander. Getreide, Wfl wie Ewer und Einkorn, iämtrlcht auger Hafer, gc- gedroschen und ungedroschen, -mischt;
6) Roggen- und Weizenmehl fauch Dunstl, allein oder - mit anderem Mehle gemischt, einschließlich deS zur menschlichen Ernährung dienenden Schrote- und Schrotmehl-;
c) Gerste, gedroschen und ungedroschen;
-j Hafer sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und ungedroschen;
e) Hülsenfrüchte aller Art, (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlich Ackerbohnen und Peluschke»), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsenfrüchte aller Art, untereinander oder mit Körnerfrüchten gemischt), gedroschen und ungedroschen.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von den Selbstversorger« oder Kommunalverbänden an TrocknungSanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen üderwiese« worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeden und bei diesem festzustellen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlüsse hat.
Die vorhandenen Borräte sind nach Zentnern an- zugeben.
Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und M hl im Selbstversorgerhau». Halte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen anzugeben.
§ 8.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht:
a) auf Vorräte, die im Eigentume des ReichS, eine» vundesftaatSoderEliatz Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen;
b) auf Vorräte, die im Eigentume der ReichSge. treidestelle, G. m. b. H., der Zentral-EinkaufSge- fellschaft m. d. H., der ReichSgersteng sellschaft m.
b. H. oder der ReichShülsenfruchtstelle, G. m. b.
H. stehen;
c) auf das von der ReichSgetreidestelle (ReichSfutter. Mittelstelle) zur Berfütterung freigegeveae Brot, getreide und Mehl.
$ 6.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis Ende Februar 1917 eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzu- nehmen, die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen erstrecken muß.
Die Erhebung der Borräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung -er Erhebung liegt den Gemeinde, behörden ob. Sie erfolgt grundsätzlich durch OrtS. liften. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von OrtSUsten An
zeigevordrucke zu verwenden sind.
8 8.
Die Landeszentralbehörden habe« bis zum 12. März 1917 dem Präsidenten deS Krieg-ernährungS- amts das Gesamtergebnis der Erhebungen, ferner der ReichSgetreidestelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl, der Retchsfutter- mittelstelle ein solches der Vorräte an Gerste und Hafer, der ReichShülsenfruchtstelle ein solche- -er Vor
räte an Hülsenfrüchte« nach Kommunalverbände» einzureichen.
8 8.
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Verordnungen u«d Bekanntmachungen.
{ 10.
Die Herstellung und Versendung der Drucksache» erfolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung betrauten LandeSbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den LandeSbehörden ersetzt.
8 11-
Die zuständige Behörde und die von ihr oder vom Kommunalve, bände gemäß § 6 beauftragten Beamten und Vertrauensleute sind besupt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betrieb-räume oder sonstige AusbewahrungSorte, wo Vorräte der im $ 4 genannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Geschäftspapiere und -bücher deS zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
$ 12.
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im $ 11 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis bi- zu einem Jahre und mit Geldstrafe b» zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werde«, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehöre« oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe biS z« dreitausend Stark bestraft.
Diese Verordnung tritt mit -em Tage der Ber- kündung in Krast.
Berlin, den 14. Januar 1917.
Der Stellvertreter deS Reichskanzler-.
Dr. Helfferich.
Bus der Heimat
* (Umtausch von bezugscheinpflichtige» Waren. Der Umtausch einer dem Verbraucher bereits zu Eigentum oder zur Benutzung überlassene« Web-, Wirk-, Strick- oder Schuhware kann bekanntlich nur gegen einen aus den neu zu überlassenden Gegen- stand lautenden Bezugschein erfolgen. Hiervon wird auf Grund einer Bekanntmachung der Reichsbeklet- duugsstelle vom 16. Jan. 1917 die nachstehende Ausnahme zugelassen: Die gegen einen Bezug-schein dem Ver- brauchet zu Eigentum oder zur Benutzung überlasse, nen Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren können ohne einen neuen Bezugschein gegen solche Web-, Wirk-, Strick und Schuhwaren »«getauscht werden, deren Ueberlassung gegen den bereits abgegebenen Bezug, schein zulässig gewesen wäre. Der Umtausch darf je- doch nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach dem Tage der Uebergabe umzutauschcnöen Gegen- standes an den Verbraucher erfolgen.
Caffel, 9. Februar. Der Unterricht in den hiesigen Schulen wird wegen der herrschenden Kohlenknappheit vorläufig bis Sonnabend den 17. d. M. einschließlich auSfallen. Mit der Matznabme hofft man zugleich eine Erleichterung der Beschaffung von Brennmaterial für -te ärmere Bevölkerung zu erreichen.
Marbnrg, 5. Februar. Ein seit einigen Jahren hier bei einer Herrschaft in Stelle befindliche- Mädchen, da- in letzter Zeit Schwermut zeigte, machte seinem Leben durch Vergiftung ein Ende. — Infolge der großen Kälte ist die Lahn auch unterhalb der Weidenhäuser Brücke zum erstenmal wieder seit 1879 80 zugefroren.
Marburg, 8. Februar. Auf der Ruhrtalbahn wurde eine Bremserin auf ihrem Sitz in ihrem BremShäuschen erfroren aufgesunde». Alle Wieder. belebungSoersuche «ach Ankunft -e- Zuge- blieben leider erfolglos.
Weimar, 8 Februar. Hier erregt nach Sisenacher Blättern ein ErreigniS im Kunstleben, das an der Großberzoglichen Hochschule für bildende Kunst bt. vorsteht, große» Aussehen. Den ordentlichen Lehrern der Hochschule, Proiessoc Richard Engelmann und Profeffoc Robert Weise, wurde amtlich mitgeteilt, daß ihre Anstellung-verträge, die am 1. Oktober 1918 ab» laufen, nicht mehr erneuert werden. Infolgedessen reichten auch der Direktor der Anstatt, Professor Fritz Mackensen, sowie Profi sior Walter Klemm ihren Abschied ein. Da auch der Senior »er Än ralt, Professor Theoder Hagen, zum Termin de- Au-- scheidenS der obigen Künstler in den Ruhestand »n treten gedenkt, verliert die Anstalt bis auf eine einzige Lehrkraft ihre sämtlichen Proseffore».