hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 35. --«--- °-->,-^«-n«. Sonntag, den 11. Februar
1917
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung,
Nr. M. 1/2. 17. K. R. A.
vom 8. Februar 1917, betreffend Beschlagnahme. B-standserhebung und Enteignung von Bierglasdeck in und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen.
(Neufassung der Bekanntmachung Nr. M. 1/10. 16. K. R. A., vom 1. Oktober 1916 )
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen KrtegsmintstertumS zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Borschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach $ 6*) der Bekanntmachungen über die Sicher- stellung von KriegSbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 357), vom 9 Oktober 1915 sReichs-Gesetzbl. E. 645), vom 25. November 1915 (ReichS Geseybl. 5. 778) und 14. September 1Sl8 sReichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachungen über BorratSer- Hebungen vom 2. Februar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 54), vom 8. September 1915 (RetchS-G« setzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 sRetchS-Gesetzvl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels- gewerbe- gemäß der Bekanntmachung zur Fern- Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. E. 603) untersagt werden.
8 1.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Berkündung in Äraft; gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. M. 1. 10. 16. K. R. A., betreffend die gleichen Gegen- stände, vom 1. Oktober 1916 außer Kraft.
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Bon der Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche aus reinem Zinn oder aus Legierungen mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr bestehenden Deckel von Biergläsern und Bierkrügen, einschließlich der dazugehörigen Scharniere.
8 8.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Deckel und Scharniere von zinnernen Krügen und Pokalen, sowie Deckel-Ränder, -Einfassungen und -Scharniere aus Zinn, sofern die dazugehörigen Deckel nicht auS Zinn bestehen.
Von der Bekavntmachnng betroffene Personen, Betriebe usw.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Brauerei-, Gauwirtschafts- und Schankbe- triebe (z. B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien, überhaupt «ieraus-
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach d n allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen »erwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegen» stände herauSzugeben oder sie auf «erlangen -e» Erwerbers zu Überbringer, oder zu überjende», zuwiderhandelt; , ,
1. wer unbefugt einen beschlagnahmte« Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes «er» äußerungs- oder ErwerbSgeschäft über ihn ab. fd)lic$t *
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be» handeln, zuwiderhandelt?
4. wer den erlassenen AuSführungSbesttmmu«gen zuwiderhandelt.
♦*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu »er er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn» tausend Mark bestraft, auch können Borräte, die ver- schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er» klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
»er fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frifterteiltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe biS zu dreitausend Mark oder im Unvermögen-falle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr» lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten Oder zu führe» unterläßt.
schänke aller Art), für Vereine und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen, welche die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ({ 2) in Besitz oder Gewahrsam haben? ferner für sämtliche Handlungen, Laden- und JnstallationSgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen — ausgenommen Althändler (siehe $ 10) — welche die in $ 2 der Bekanntmachung genannten Gegenstände erzeuge« oder verkaufen, oder welche solche Gegenstände zum Zwecke des Berkaufd i« Besitz oder Gewahrsam haben.
8 5 Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie sich im Besitze oder im Gewahrsam d>r im § 4 bezeichneten Personen und Betriebe befinden.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die au» Zinn hergestellt sind, daS von der SriegS-Rohstoff-Abtetlung des Königlichen Kriegs- ministeriums oder durch die Militärbefehlshaber frei- gegeben worden ist.
8 6.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtSgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäfrlichen Verfügungen stehe» Ver. fügunge» gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Wettergebrauch der beschlagnahmten Gegen- stände bleibt unberührt.
8 7.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der be« schlagnahmten Gegenstände.
Die von der Beschla,nähme betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. Sie sind, sobald ihre Enteignung angeordnet ist, von den Ätergläiern und Bierkrügen zu entfernen und an Sammel- stelle abzuliefern, die von den beauftragten Behörden errichtet und bekanntgemacht werden.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abaeliefert sind, weiden auf Kosten der AblieferungSpflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. VIO 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916 betreffend Beschlagnahme, BestanSSerhebung und Enteignung von Bterglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegen- ständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die AusführungSbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung.
8 8.
Ueberuahmepreis.
Der von der beauftragten Behörde zu zahlende UebernahmepreiS wird auf 8— Mk für jedes Kilo- gramm festgesetzt. Dieser UebernahmepreiS enthält den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundene« Leistungen, wie Entfernung der Deckel und Scharniere vo» den Gläsern und Krügen.
Ablteferer, die mit dem vorbezeichnete» Ueber» nahmepreis nicht einverstanden find, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fäll«», in denen eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß 88 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von KriegSbedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch daS ReichSschiedsgericht für KriegSbedarf in Berlin W 10, Victoriastr. 34, endgültig festgesetzt.
§ ».
Befreiung vo« der Beschlagnahme, Enteignung nn» Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von der LandeSzentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörde« namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragte» Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreie«.
Andenkenmert entbindet nicht von »er Beschlag» nähme, Enteignung und Ablieferung.
Freiwillige Ablieferung von andereuZinngegenstände».
Die Sammetstellcn sind verpflichtet, folgende von dieser Bekanntmachung nicht betroffenen Gegenstände aus Zinn anzunehmen: _ „
a) Teller, Schüsseln, Schale«, Kumpe», Becher, Krüge, Kannen, Humpen, Zinnrohre aus Vierdruck- apparaten und Syphon» für kohlensäurehaftige Getränke,MaßgefäßelLitermaße.FlüssigkeitSmaßc), Kochgeschirre, Küche-geräte, Wärmflaschen,
medizinische Spritzen, Mensuren und Jnfuadter- büchse«.
Der UebernahmepreiS für die unter a) ge» nannten Gegenstände beträgt 6,00 Mark für jedes Kilogramm.
b) Andere Zinngegenstände, wie Eß- und Trinkge» räte, soweit sie nicht unter a) genannt find, sowie Hähne, Krähne, Syphonoerschraubungeu, Lampen, Leuchter usw.
Der UebernahmepreiS für die unter b) genannten Gegenstände beträgt 3,00 Mark für jeder Kilogramm.
c) Löffel und Gabeln (Stiele allein ausgeschlossen) und Altmaterial.
Der UebernahmepreiS für daS unter c) genannte Metall beträgt 2,00 Mark für jedes Kilogramm. „
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material alS Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Aas anderem Material all Zinn bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände, wie Konserveöosen, Gegenstände aus Weißblech, Weiß- blechavfälle usw. werden nicht angommen.
Gegenstände, welche bereits alS Altmaterial an Händler, Handlungen usw. abgegeben waren und den Bestimmungen der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A. unterliegen, dürfen von den Sammelfteüen nicht angenommen werden^
Anfrage« und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an »te beauftragten Behörden zu richten.
Cassel, den 8. Febrnar 1917.
Der Stellv. kommandierende General des 11. Armeekorps
General der Jnfanlrie. * * *
HerSfeld, den 7. Februar 1917.
Wird veröffentlicht.
Gleichzeitig wild bestimmt, daß die vom KreiS- auSschuß unter dem 13. Oktober v. I. zur Ausführung der Bekanntmachung No. M. 1/10. 16. K. R A. vom 1. Oktober 1916 betreffend Beschlagnahme, BestandS- erbebung und Enteignung von Bierglasdrckcln und Bierkrugdeckeln auS Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen erlassenen Bestimmungen — Kreisblatt No. 247 vom 20. Oktober 1916 — für die Durchführung vorstehender Bekanntmachung zu gelten haben mit der Maßgabe, »atz als Melde- termin für die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände der 1. März und für die Ablieferung ber 31. März d. J festgesetzt wird.
Der «vrsitzeude des KreiSausschuffeS.
Tgb. No. 1. 1432. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseflor.
HerSfeld, den 7. Februar 1917.
Am 15. Februar d. I. findet eine Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten statt. Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftliche Betriebe. Sie soll bie Vorräte an den vorstehend aufgeführten Frucht- und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn deS 15. Februar» 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige Ver- pflichteten oder im Falle der Ziffer 1 Abf. 4 für einen Kommunaloerband auf dem Transporte befunden haben:
a. Rogge«, Weizen, Kerne» (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen» sowie Emer und Etukorn, sämtlich ge- droschen und ungedroschen allein oder mit anderem Getreide, außer Hafer, gemischt.)
Roggen und Weizenmehl (auch Dunst) allein oder mit anderem Mehl gemischt, einschltetzlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes u«» Schrotmehl-?
c. Gerste, gedroschen und ungedroschen;
d. Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und ungedrosche«;
e. Hülstufrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linse«, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken) mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsenfrüchte aller Art, untereinander Fortsetzung auf der 4. Seite.
Bus der Heimat.
):( Hersset», 10. Februar. »Der außergewöhnlich starke Paketverkehr, der Fortfall zahlreicher zur Post, besörderung benutzter Züge und daS anhaltende Froist- wetter haben empfindliche Stockungen in der Paket- beförderung verursacht. Zur Behebung der Stockungen wird die Annahme von Prioatpaketen mit und ohne Wertangabe für den 12. 13. und 14. bei dem hiesigen Postamt« gesperrt. Von der Sperre bleiben au-ge- f*loffen amtliche, dringende und Pakete mit Zeitunge« und mit Nachrichten für Zeitungen, Privatpakete nach dem Feldherr, an Kriegsgefangene und für die int Umkreise liegenden Nahorte."