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Hers seid er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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Bezugspret» »ieaehLhrktch für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige ZsSe 16 Pfrnnig. im l amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 26 Pfg. Bei Wieder- } holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». (

Nr. 36. ="" °"ML."'"^ Dienstag, den 13. Februar

1917

«mtlicher Teil.

HerSfeld, den 10. Februar 1017.

Die Gemeinden Kemmerode, Rotterterode, Reim- bol-Shaufen, Wüstfeld und KerSpenhausen haben im Monat Januar -ie angeforderte und zum Teil eine noch größere Menge an Butter beziehungsweise Milch zur Ablieferung gebracht. In Anerkennung dieser Tatsache habe ich diesen Gemeinden eine für die weitere Milchsteigerung geeignete Sonderzuweisung an Futtermitteln (MaiSkeimkuchen) überwiesen. Weitere Zuweisungen in geeigneten Fällen sind in Aussicht genommen.

Der Borsttzeude des KreisauSschufleS.

J. A. No. 1446. J. «. :

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

HerSfeld, den 6. Februar 1017.

Gemäß den Bestimmungen dt« Reichsfuttermittel- stelle yom 17. Januar d. J. KreiSblatt Nr. 26 haben die Veräußere! von Saatgetreide an Hafer und Gerste die Saatkarte über das abgegebene Saat- getreide binnen 2 Wochen nach der Absendung mit der von der Eisenbahn-Verwaltung ausgestellten Be­scheinigung über die Absendung oder mit der Em- pfangsvestätigung des Erwerders versehen, dem LandratSamt einzureichen. Ich mache auf diese Be­stimmung ausdrücklich aufmerksam.

Tgb. No. K. G. 247. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 8. Februar 1917.

Auf Grund deS § 9 der Anordnung des KreiS- aukschusseS über die Verbrauchsregelung von Fleisch vom 29. September 1916, Kreisblatt No. 232, wird jMti^Ä^wtoti^^ÄÄWWBWWWÄ********** vom 2. Oktober 1916 A. 11863, Kreisblatt No. 232, be­stimmt, daß Gastwirtschaftsbetriebe mit Metzgerei ebenfalls nur gegen Bezugsschein Fleisch für den Gastwirtschaftsbetrieb aus der Metzgerei entnehmen dürfen. Der Bezugsschein wird ebenso wie in andern Fällen nur gegen Vorlage der abgetrennten Fleisch­marken der letzten Woche und in einem Umfang aus­gestellt, der den Mengen der abgetrennten Fleisch- karten entspricht.

Der Borsttzeude des Kreisausschustes.

I. A. No. 201. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Afsessor.

HerSfeld, den 9. Februar 1917.

Für Landwirte!

Die Reichsfuttermittelstelle hat bestimmt, daß den Landwirten für die auS der Ernte 1916 zur Abliefe­rung gebrachten Ackerbohnen auf Antrag die gleiche Menge Kleie überwiesen wird. In dem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe ersuche ich die be- treffenden Landwirte unverzüglich Antrag auf Zu­weisung von Kleie bei der Firma A. Löwenberg hier zu stellen. Der Antrag muß biS zum 25. Februar erfolgt sein; dabei ist die Menge der abgelieferte« Ackerbohnen anzugeben. Voraussetzung ist, daß die Ackerbohnen von den abliefernden Landwirten auch selbst angebaut worden sind, und daß die Kleie nur im eigenen Betriebe Verwendung findet. AlS Klei« kann sowohl Roggen- und Wetzen- wie auch nur Bohnen- oder Gerstenkleie geliefert werden. Einen bestimmten Anspruch i« dieser Hinsicht hat der Land­wirt nicht.

Der Vorsitzende deS KreisanSschnffeS.

I. ». N». 1866. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

HerSfeld, den 9. Februar 1917.

Für Landwirte.

Ich weise darauf hin, daß der KriegSauSschuß für Oele und Fette denjenigen Landwirten, die im Herbst 1916 Raps oder Rübsen auSgesät haben, 2 Zentner schwefelsaure» Ammoniak auf jeden mit Raps oder Rübsen auSgesäten Hektar zur Verfügung stellt. Anträge auf Lieferung sind umaehend an die Kommissionäre deS KriegSauSschuffe» zu richten. Kommissionäre für den hiesigen KreiS ist die Firma L. Strauß & Söhne i« Kirchhain, Unterkommiffionär die Firma A. Löwenberg hier.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich diese Ver- fügung auch auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Der Vorsitzende der KreiSauSschnffeS.

I. 1. No. 1444. J. «.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

HerSfeld, den 7. Februar 1917.

Am 15. Februar d. I. findet eine Erhebung der Borräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchte« statt. Die Aufnahme erstreckt sich aus sämtliche landwirtschaftliche Betriebe. Sie soll die Vorräte an den vorstehend aufgeführten Frucht, und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn des 15.

Februars 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige Ber- pflichteten oder im Falle der Ziffer 1 Abs. 4 für einen Kommunaloerdaud auf dem Transporte befunden haben:

a. Roggen, Weizen, Kerne« (enthülster Spelz, Dinkel, Feseni sowie Emer und Einkorn, sämtlich ge­droschen und ungedroschen allein oder mit ande­rem Getreide, außer Hafer, gemischt.)

b. Roggen und Weizenmehl (auch Dunst) allein oder mit anderem Mehl gemischt, einschließlich de» zur menschlichen Ernährung dienenden Schrote- und Schrotmehls,'

c. Gerste, gedroschen und ungedroschen;

d. Hafer, sowie Mengkorn und Mlschfrucht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und ungedroschen;

e. Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken) mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Ge­menge (Hülsenfrüchte aller Art, untereinander oder mit Körnerfrüchten gemischt) gedroschen und ungedroschen.

Die Vorräte, die sich am Tage der Zahlung in den Mühlen befinden, find nicht von den Müllern sondern von den Eigentümern anzuzeigen.

Die vorhandenen Vorräte an gedroschenen Frucht­arten sind nachZtr.(lOOPfund) unüetwa überschießende« vollen Pfunden anzugeben. Ungedroschen«: Borräte find nach dem Kürnerertrage gewissenhaft zu schätzen und getrennt von den bereits gedroschenen Mengen nach vollen Ztr. nachzuweisen. Die Anzeige der Bor­räte hat bet der Ortspolizetbehörde zu erfolgen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch eigenhändige Unter- schrift zu bescheinigen. Die Anzeigepflichtigen werden daraus hingewiesen, daß eineNachprüfung der Aagabe« durch oie Königl. Gendarm rie sofortstattfiadet und bei

anwaltschaft erfolgen wird. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, wiederholt auf ortsübliche Weise auf die Erhebung hinzuweisen.

Hier vorsätzlich die Angaben, zu denen er ver­pflichtet ist, nicht in der gefetzten frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Ein­gaben macht oder der Vorschrift zuwider die Durch­suchung oder die Einsicht der Gefchäftepapiere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 ooo Mark oder mit einer dieser ßtrafen bestraft, sieben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden find, ein­gezogen Werden, ohne Unterschied, ob sie dem An­meldepflichtigen gehören oder nicht.

Mer fahrlässig die Angaben, zu denen er ver^ pflichtet ist, nicht in der gesetzten feilt erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Marh bestraft. Tgb. Nr. K. «. 269. Der Lanörat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Afsefsor.

Bekanntmachung

der ReichSbekleidungsstelle über den Umtausch von Web-, Wirk-, Strick «nd Schuhware«.

Der Umtausch einer dem Verbraucher bereits zu Eigentum oder zur Benutzung überlassenen Weo-, Wirk-, Strick- oder Schuhware kann infolge der Vor­schrift de» § 11 Abs. 1 Satz 1 der BundeSrats- verordnung vom 10. Juni 1916 23. Dezember 1916 über die Regelung deS Verkehr» mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhware« nur gegen eine« auf den neu zu überlassende» Gegenstand lautenden Be- zugSschetn erfolge».

Hiervon wird auf Grund von § 11 Absatz 1 Satz 8 der genannten BundeSratSverordnung die nachstehende Ausnahme -»gelassen:

Die gegen einen Bezugsschein dem Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung überlassenen Web-, Wirk-, Strick- und Schuhware« können ohne einen neuen BezugSschei« gegen solche Web-, Wiik-, Strick- und Schuhwaren umgetauscht werden, deren Ueber- lassung gegen den bereits abgegebenen BezugSschei» zulässig gewesen wäre.

Der Umtausch darf jedoch «ur einmal und nur innerhalb einer Woche nach dem Tage der Uebergabe de» umzutauschenden Gegenstandes an den Ver- braucher erfolgen. Die Umtauschfrist beginnt jedoch frühestens mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im ReichSauzeiger zu laufen.

Berlin, den 16. Januar 1917.

ReichSbekleidungsstelle.

Geheimer Rat Dr. Beutler, ReichSkommisiar für bürgerliche Kleidung.

HerSfeld, den 6. Februar 1917.

Den Kreiseingesessenen empfehle ich, sich auS der ihnen zustehenden Zuckerration Ersparnisse für die Einmachzeit zu mache«, weil in diesem Jahre auf größere Mengen an Einmachzucker nicht bestimmt zu

rechne» ist. Jede überflüssige Verwendung vo» Zucker im Haushalt muß vermieden werde». Die Haushaltungen könne» sich auch mit Sacharin, da» i» den hiesigen Apotheke» und und i» den Drogerie« erhältlich ist, aushelfen und den dadurch ersparte» Zucker zurücklegen. Sacharin ist nicht gesundheitS- schädlich und insbesondere zum Versüßen von Ge­tränken geeignet. Die Ersparnisse an Zucker sind in diesem Jahre umsomehr angebracht, weil Obst und Beeren unbedingt als Nahrung-mittel verwendet werden müssen und nichts umkommen darf.

Tgb. No. l. 1257. Der Landrat.

I B.:

e. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 12. Februar. (Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von BierglaSdeckeln und Bierkugdeckeln auf Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinn­gegenständen) Die am 1. Oktober 1916 unter obiger Ueberschrift in Kraft getretene Bekanntmachung M. V10 16. KRA. ist am 8. Februar 1917 unter Nr. M. 1/2 17. KRA. in einer Neufassung erschiene». Hiernach sind die Bestimmungen der Bekanntmachung außer auf alle Brauerei-, Gastwirtschaft-- und Schank- betriebe, Vereine und Gesellschasten, K«sinoS und Kantinen, welche die von der Bekanntmachung be­troffenen Gegenstände in Besitz oder Gewahrsam haben, ausgedehnt auch auf Handlungen, Lgden- und I». staüationSgeschästen, Fabriken und Privatpersonen ausgnommen Althändler, welche die im $ 2 der Bekanntmachung genannten Gegenstände erzeugen oder verkanfe«, oder welche solche Gegenstände zum Zwecke deS Verkaufs in Besitz ober Gewahrsam haben. Die G^ALuLände. aus $85^6*1 8jlrJ?*e ^st.«umuu»e» ber Bekanntmachung, insbesondere also Meldepflicht, Be­schlagnahme Enteignung und Ablieferung beziehe», sind: sämtliche aus reinem Zinn oder auS Legierunge» mit einem Zinngehalt von 75° o und mehr bestehende» Deckel von Biergläsern und Bierkrügen einschließlich der dazu gehörigen Scharniere. Für eine große Reihe von Gegenstenständen ist eine freiwillige Ablieferung vorgesehen. Der Kreis dieser freiwillig abzuiiefer«. den Gegenstände ist in der vorliegenden Neusaffung erheblich erweitert. Gegenstände, welche bereit- all Altmaterial an Händler, Handlungen usw. abgegeben waren und den Bestimmungen der Bekanntmachung M. 1/4.15. KRA. unterliegen, dürfe» von den Sammel- stellen nicht angenommen werden. Mit der Durch- führung der Bekanntmachung sind wiederum die Kommunalverbände beauftragt, welche auch die AuS- führungSbeftimmungen zu erlassen haben. Ueber dt« Einzelheiten, auch über die Uebernahmepreise, sowohl bet den vorgeschriebenen, wie bei den freiwilligen Ab­lieferungen gibt der Wortlaut der Bekanntmachung Auskunft, die bei der Polizeiverwaltung und dem Kgl. LandratSamt hier einzu'ehen ist. Besonder- wird nochmals auf die Möglichkeit zur freiwilligen Ab­lieferung aller Arten von Zinngegenständen hinge­wiesen, von der im vaterländischen Interesse möglichst ausgedehnter Gebrauch gemacht werden sollte.

(Aufbewahrung der Inventur.) Die ReichSbekleidungsstelle macht folgendes bekannt: Bei -er Ueberwachung der Hafldeltrctbende« wegen Ei». Haltung -er Bestimmungen über den Verkehr mit Web-, Wirk- und Strickware« hat sich herauSgestellt, daß in vielen Fällen die nach § 8 der BundeSrats- verordnung vom 10 Juni 1916 aufzunehmende In­ventur dem mit der Prüfung beauftragten Beamte» nicht vorgelegt werden konnte. AlS Grund ist ange­geben worden, die Inventur sei zwar seinerzeit aus­genommen, inzwischen aber längst weggeworfen, da sie nicht mehr gebraucht würde. Ein derartiges Ver­fahren ist unbedingt zu beanstanden. Für die durch die Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 an ge­ordnete Jnoenturaufnahme gelte» naturgemäß die­selben Grundsätze wie für eine auf Grund allgemeiner Bestimmungen deS Handelsgesetzbuch» aufgenommene Inventur sowie für die Führung von G. schästsbücher» überhaupt. JNSVeson-ere hat darauf der § 44 HGB. Anwendung zu finden, wonach Kaufleute verpflichtet sind, ihre Handelsbücher, Handelsdrrefe, Inventuren und Bilanzen 10 Jahre aufzubewahren.

Nor-hauseu, 8. Februar. Ein wütender Hund brach in Buchholz in eine Schafherde ein und tötete 26 Tiere.

Suhl, S. Februar. Der ZuMhrer RuneShage» auS Heinrichs, der einen von Erfurt kommenden Güterzug begleitete, wurde, als der Zug auS unbe. kannter Ursache vor dem jenseitigen Eingang be* Tunnel» bei Cherhof hielt, während er an dem Zuge entlang ging, von dem an* den Tunnel kommen­den Personenzug so unglücklich überfahre», daß er »gleich tot war.

-effifch-Lichte»«», 8. Februar. Ei»« Eisenbahn- schaffnerin, welche auf dem von Cassel kommenden Personenzuge -er Caffel-Waldkappeler Bahn Dienst tat, ist gestern morgen auf dem Bahnhos Zu Fürsten Hage» abgestürzt und totgefahrcu worden.