Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld SmMer WW Ärebblatt
Bezugspret» vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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Sir. 37. Wa" B"Ä,toW“ Mittwoch, den 14. Februar
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 10. Februar 1917.
Schwerarbeiter*.
ZurFeststellung dermitFettzu versorgenden Schwerarbeiter im Kreise Hersfeld, mit Ausnahme der in der Stadt Hersfeld wohnenden, werden diese aufge. fordert, sich binnen 8 Tagen vom Tage dieser Bekanntmachung ab bei der Gemeinöebehörüe ihres Wohnorts zu melden. Die Herren Bürgermeister haben über die Anmeldungen eine Kiste anzulegen und diese nach Ablauf der Meldefrist den zuständigen Gendarmen einzureichen.
In Betracht kommen nur solche Personen, die zu den Bersorgnngsberechtigten gehören, also keine eigne Milch- oder Butterproduklion haben und nicht nur vorübergehend mit schweren körperlichen Arbeiten, also nicht nur mit häuslichen Arbeiten beschäftigt werden.
Ausgeschlossen sind:
1. die Schwerstarbetter im ganzen Kreise.
2. die Munitionsarbeiter in den Fabriken von Benno Schilde nnd R. Appel in HerSfeld.
3. die Bergarbeiter in sämtlichen Kaliwerken.
Diese erhalten ihre besondere Zulagen auf der Arbeitsstätte selbst.
4. die in der Stadt Her-feld wohnenden Schwerarbeiter sind ebenfalls bereits ermittelt und erhalten die Zulage«.
Tgb. Nr. K. G. 335. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
* Die Ablieferung der
Hindendurgsspende geht noch recht langsam vonstatten. Die Herren Bürgermeister ersuche ich daher, sofort durch die Orts- kommissionen die Spende, soweit sie noch nicht geliefert aber zur Lieferung bereit ist, einsammeln zu lassen und am Sonavend, den 17. d. M. gelegentlich der Bürgermeister-Versamlnng bei der Firma I. H. Otto hier avzulresecn. In der Versammlung ersuche ich, mir alsdann eine Liste der aus jedem einzelnen Haushalt abgelieferten Mengen zu überreichen. Die avzu- liesernde Plichtmenge ist jedem einzelnen Hausschlachtenden mitgeteilt und somit 'diesem bekannt. Freiwillige Gaben sind außerdem herzlich erbeten. Tgb. No. K. G. 339. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 13. Februar 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, bis zu der am Sonnabend, den 17. d. M. stattfindenden Bürgermeister-Versammlung festzustellen, welche Anzahl an Pferdegespannen für die kommende Frühjahrsbestellung in ihrer Gemeinde bezw. Gutsbezirk fehlen u«d unbedingt erforderlich sind. Ich beabsichtige, einen entsprechenden Antrag aus Gestellung von Gespannen an die Landwirtschafts- kammer in Cassel zu richten, die Pferde zur Verteilung erhält. Bericht erwarte ich mündlich in der Bürgermeister-Versammlung.
Tgb. No. I. 1752. Der Landrat.
J. V.:
«.Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Verwendung von Rübe« bei der Bereitung von Roggenbrot.
Vom 5. Februar 1917.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 fReichs-Ge- setzbl. S. 413) und der Verordnung zur Aenderung dieser Verordnung Aber dir Bereitung von Backware vom 18. Januar 1917 jReichS-Gesetzbl. S. 68) in Ver- chtndung mit § 1 der Bekanntmachung über die Er- richtung eines KriegSernährungSamtS vom 22. Mai 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
§ 1
Zur Bereitung von Roggenbrot können statt Kartoffel Rüben, mit Ausnahme von Zuckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert GewicktS- teile Trockenrüben hundert Gewicht-teilen Kartoffelflocken und hundert GewtchtSteile frischer Rüben fünfzig GwichtSteile« gequetschter oder geriebener Kartoffeln.
Diese Bestimmung tr^tt mit dem Tage -er Ber- kündung in Kraft.
Berlin den 5. Februar 1917.
Der Präsident des KriegSernährungSamtS von Batockt.
Absatz van Dörrgemüse.
Auf Grund von § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 914) wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers folgendes bestimmt :
8 1.
1) Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen solcher nur gegen einen von der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin ausgefertigten Bezugsschein abgeben.
2) Die Bezugsscheine werden den von den LandeS- zentralbehörden der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin namhift gemachten Stellen über« miesen, die die weitere Verteilung nach Anweisung der Landeszentralbehörden vornehmen.
§ 2.
1) Die Hersteller von Dörrgemüse dürfe« beim Absatz folgende Preise nicht überschreiten:
1) für Steckrüben, roh, für
: 100 kg.
netto 200,—
2) , Karotten „ „
100 „
„ 280,-
31 „ Wirsingkohl „ „
100 „
„ 290,-
4) „ Weißkohl „ „
100 ,
„ 222,-
5) „ Grünkohl „ „
100 „
„ 260,-
6) „ Rotkohl „ „
100 „
„ 272,-
7) „ Spinat
100 „
„ 387,—
8) „ 3h dein „ „
100 „
„ 885,-
9) „ grüne Bohnen,, „
100 „
„ 480,-
10) „ Mischgemüfe in der Zusammensetz. von 10% Wirsingkohl 10% Weißkohl 20% Mohrrüben 55% Steckrüben
5% Suppengrün 1
Jfür 100
„ „ 250,—
Mk.
2) Die Preise gelten für sorgfältig und sauber ge- putzte Ware. blanchiert W«M MM^vtMstWM» rt.
3) Für die Verpackung in Säcken ist ein Aufschlag bis zu 12,— Mk. für je 100 kg., für Kistenverpackung ein Aufschlag bis zu 15,— Mk zulässig.
4) Soweit nach den näheren Bestimmungen der Landeszentralbehörden die weitere Verteilung des Dörrgemüses seitens der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Stellen dem Groß- und Kleinha >öel überlassen wird, dürfen im Großhandel höchstens 7lz2% im Kleinhandel höchstens weitere 20% zu den in Absatz 1 festgesetzten Preisen hinzugeschlagen weiden.
§ 3.
1) Bei Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Dörrgemüse zwischen Hersteller und Abnehmer ergeben, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe der anliegenden Schiedsgerichtsordnung.
2) Bei der Beanstandung der gelieferten Ware kann zur Minderung des Kaufpreises nicht Wandelung oder Lieferung anderer Ware verlangt werden.
Berlin, den 1. Februar 1917.
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H.
Koppel.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungs- stelle über Einkaufsbücher.*)
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzler vom 8. Dezember 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 1345) in Verbindung mit § 8 Absatz 6 und § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 463) wird hiermit zur Ausführung des § 4 der Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 81. Oktober 1916 (ReichS-Gesetzbl. E 1218) folgendes bekanntgemacht:
Die EinkaufSbücher sind vor ihrer Jngebrauch- nähme von der nach § 13 der Bekanntmachuug über die Regelung des Ver kehrs mit Web-, Wirk- und dtrid« waren für Die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 jRetchS-Gesetzbl. 6. 463) zuständige« Behörde deS Wohnortes oder BetriebSorteS des Schneiders, der Schneiderin oder des Wandergewerbetreibenden auf dem ersten Blatt abzustempeln.
Diese Behörde kann die Führung mehrerer Ein- kaufSbücher nebeneinander zulassen, falls der Ge- schäfSverkehr deS Schneiders, der Schneiderin oder des Wandergewerbetreibenden mit einer Mehrzahl von Geschäften, insbesondere von auswärtigen Geschäften dies erfordert; in diesem Falle sind dir Einkaufsbücher bei dem Stempel mit einer laufenden Nummer zu versehen.
Diese Behörde hat eine Liste zu führen, aus der ersichtlich ist, welchen Schneidern, Schneiderinnen oder Wandergewerbetreivenden Einkaufsbücher abgestempelt sind. Im Falle der Führung mehrerer Einkaufsbücher nebeneinander sind deren laufende Nummern in der Liste zu vermerken.
Falls nicht die Genehmigung zur Führung mehrerer Einkaufsbücher nebeneinander erteilt ist, darf ein neues Einkaufsbuch nur abgestempelt werden,
♦) Erscheint im ReichSanzeiger.
wenn die Notwendigskeit hierzu glaubhaft dargeta« wird.
Die Einkaufsbücher sind vor der Abstempelung mit fortlaufenden Blattzahlen und auf dem ersten Blatt mit Namen, Firma und Wohnort oder Betriebsort des Schneiders, der Schneiderin oder der Wandergewerbetreibenden zu versehen. Im übrigen ist keine besondere Form vorgeschrieben.
Solange das Einkaufsbuch dem Verkäufer zum Zwecke der Eintragung vorliegen muß, fällt die Verpflichtung des Schneiders, der Schneiderin, oder deS Wandergewerbetreibenden, daS Einkaufsbuch währendes Gewerbebetriebs ständig bei sich zu führen, fort.
§ 3.
Die Verkäufer dürfen die vorgeschriebene Eintragung nur in vorschriftsmäßig abgestempelte Ein- kaufsvücher vornehmen.
8 4.
Die nach § 4 Absatz 5 der Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 1218) zulässige Ausnahmebewillung von der Führung eines Einkaufsbuches bedarf der schriftlichen Form und ist widerruflich.
Die schriftliche Ausnahmebewilligung ist dem Verkäufer bei der ersten Bestellung, die auf Okund dieser Ausnahmebewilligung ohne Einkaufsbuch erfolgt, vorzulegen. Sie ist im Falle ihres Widerrufes der Stelle, die sie ausgefertigt hat zurüzugeben. Von dem Widerruf hat der Schneider, die Schneiderin oder der Wandergewerbetreibende den Gewerbetreibenden, von denen er aus Grund dieser Ausnahm>bewilligu»g obne Einkaufsbuch bezogen hat, vor der nächsten Bestellung oder vor dem nächsten Kauf Mitteilung zu machen.
8 5-
Erfolgt im Falle des glaubhaft gemachten Ver- lusteS eines -
»wen tsrntoutsuadfei; fO ist bet dem SteMpel im Einkaufsbuch und in der Liste die Ungültigkeit bei als verloren gemeldeten Ernkaufsbauches zu vermerken.
Die Verwendung des als verloren gemeldeten Einkaufsbuches zum Einkauf ist verboten. Es ist bei der Wiederauffindung sofort an die nach § 1 dieser Bekanntmachung zuständige B-Hürde abzugeven.
§ 6
Vor Ingebrauchnahme des ersten Einkaufsbuches haben die Schneider, Schneiderinnen und Wanderge- w-rvelretbenden eine Bestandsaufnahme sämtlicher in ihrem Besitze befindlichen bezugsscheinpflichtigen Vorräte an Web-, Wirk- und Stiickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen vorzunehmen. Hierbei sind die einzelnen Längen- und Sückzahle« unter genauer Bezeichnung der Gegenstände und unter Hinzufügung deS Namens oder der Firma deS Lieserers einzusetzen. Die Bestandsaufnahme ist mit der Versicherung, daß die Angaben der Bestand-aufnahme nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sind, und mit Unterschrift, Wohnort oder Betriebsort und Datum zu versehen. Die Bestandsaufnahme ist der nach § 1 dieser Bekanntmachung zuständigen Behörde zur Abstempelung vorzulegen und wird von dieser Behörde zum Zwecke der Ueberwachung aufbewahrt. Diese Behörde darf die Abstempelung -es ersten Etn- kaussbucheö nur vornehmen, wenn ihr die vorschriftsmäßige ^Bestandsaufnahme zur Abstempelung vorge- legt worden, ist.
8 7.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 dieser Bekanntmachung sowie falsche Angaben in der nach § 6 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Bestandsaufnahme werde« nach § 20 Abs. 1 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Regelung deS Verkehrs mit Web- Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 jReichS-Geseybl 6. 463| bestraft. Auch haben die Z iwiderhandelndex nach § 15 der angeführten Bekanntmachung die Schließung ihres Betriebes zu gewärtigen.
Berlin, den 8. Dezember 1916.
ReichSbekleidungSstelle.
Geheimer Rat Dr. Be utler. Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Bordrucke Nr. 132 zu den in § 4 angeführten AuSnahmebewilligungen können dieamtlichenHandelS-, Handwerks- und Gewerbevertretungen unentgeltlich von der ReichSbekleidungSstelle Dr«ckfache«verfa»d, Berlin W. 8, Mauerstr. 58, beziehen.
* * *
HerSfeld, den 31. Ia««ar 1917.
Wird veröffentlicht. Tgb. No. I. 1822. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Rotenbnrg, 12' Februar. Dem KreiSkommunal- verband Rotenburg ist für den Monat Februar die Ablieferung von 72000 Eier an die Bezir^eierstelle in Cassel aufgegeben worden.