Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Bdgspr^a vtMchSHAich fBt Hersfeld 1.50 Mach durch die Post de» UK«N 1.60 Mach Druck und Verlag von Ludwig Funds Buchdrücke«, Hersfell,. Mir die »edattton verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
Nr. 38. «--"»ML.-—»- Donnerstag, den 15. Februar
1917
Amtlicher Teil.
HerSfeld, den 8. Februar 1917.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Ich erinnere an die Erledigung meiner Beifügung vom 3. Januar 1899 A. 24, Kreisblatt Nr. 3 detreffend^Berichtigung der Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten sowie Offenlegung der Wählerliste mit Frist biS zum 25. ds. MtS. Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß die in Ausführung der Verordnung, betreffend die Sicherstellung des kommunalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer vom Juli 1915 (®. S. Seite 111) gefaßten Gemeindeveschlüsse für das Jahr 1917 keine Gültigkeit mehr haben, fo= daß also überall wieder das frühere gesetzliche Verfahren zu erfolgen hat. J. A. Nr. 1190.
Der Vorsitzende des KreisauSschnfles.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Versendung von auf Reichsmark lautenden Geldsorten, Reichskassenscheinen usw. nach dem Ausland.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 9 deS Preußischen GesetzeS über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 und mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des KriegsznstandeS uud für den Bezirk -er 11. Armeekorps nachstehende
Anordnung erlassen:
1.
Die Versendung und Ueberbringung von auf Reichsmark lautenden Geldsorten, Banknoten, Reichskassenscheine und Darlehnskassenscheine, Anweisungen, Scheck» und Wechseln nach dem AuSland ohne schrift- liche Genehmigung der ReichSbank-Direktoriums ist ■igjjji*il**
Eine im Inland ansässige Person darf zu Gunsten einer im Ausland ansässigen Person nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichsbank-DirektoriumS.
a. Markgulhaven bei einem Inländer begründen
». über Markguthaben, gleichviel ob sie im Inland oder Ausland bestehen, verfügen.
8.
Die Bestimmungen zu 1 und 2 gelten nicht bei Beträgen bis zu 1000 Mark
Zuwiederhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Um» stünde mit Haft oder mit Geldstrafe biS zu 1500 Mark bestraft.
Cassel, den 10. Januar 1917.
Der Kommandierende General von H a n g w i tz General der Infanterie.
* * *
HerSfeld, den 8. Februar 1917.
Wird veröffentlicht.
Dgb. No. i. 1463. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Der Oberpräsident Gaffel, den 6. Februar 1917.
No. 2787.
Nach den Bestimmungen der ReichSzuckerstelle über die Zuweisung von Zucker zur Bienenfütterung im Jahre 1917 werden über jedes überwinterte Volk al» Höchstmenge 61/« kg Zucker für das Jahr »»geteilt.
Der Zucker wird nach Wahl der Imker teils Feb- ruar/April 1917, teils Juli August 1917 geliefert. Im Februar bis April 1917 können jedoch höchstens für jedes Volk 5 kg. geliefert werden.
Der Bedarf an Zucker zur Bienenfütterung mit Ausnahme deS noch auf alte zollamtliche BerechtigungS- scheine znzuteilenden ZuckerS ist sogleich dem örtlich zuständigen Jmkerveretn anzumelden und zwar auch von denjenigen Imkern, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Die Anmeldung muß enthalten:
a. Anzahl der überwinterten Bienenvölker
b. Angabe der Zeit, in der die Lieferung de» Zucker» gewünscht wird.
e. Angabe, wiviel versteuerter und wieviel unver- steuerter Zucker gewünscht wird, (Unverstenerter Zucker nur biS zur Höchstmenge von 5 kg und nur zur Lieferung nach dem 81. März 1917).
». die Verpflichtung der Zucker empfangenden Bienenzüchter, den ihnen zur Fütterung ihrer Bienen »«gewiesene» Zucker nicht zu andern Zwecken zu verwenden, und ihre Honigerzeugung nach näherer Bestimmung der Reich»zuckersteü« zu einem noch festzusetzenden Preise an eine «och zu bezeichnende Stelle abzuliefer«.
Die Anmeldung muß spätesten» am 25. Februar dem Jmkerveretn vorliegen.
Der Hessische Btenenzüchterverein hat für den Krei» den Lehrer Ackert in HerSfeld zur Entgegeuahme und Weiterbeförderung der An- Meldungen bestimmt.
Der Verein als Zentralstelle für die Sntgegenahm«
der Znckerbestcllungen der im Regierungsbezirk Cassel wohnenden Imker bittet bekanntzugeben, daß Formulare für die Anträge bei dem oben genannten Vorsitzenden oder Vertrauensmann deS Zweigvereins kostenlos abgegeben werden. Der einzelne Imker hat also nur den Antrag einzureichen, nicht aber rote im Vorjahre die Berechtigungsscheine bei dem zuständigen Zollamt zu beantragen. Der Vorsitzende des Bezirks besorgt für alle tretdeingefeffenen Imker einen Gesamtberechtigungsschein.
Unterschrift.
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HerSfeld, den 9. Februar 1917. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 1553. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affesior.
Bekanntmachung
über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917.
Vom 2. Februar 1917.
Auf Grund der Verordnung über KriegSmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 tReichd-Gefetzbl. 6. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Kartoffeln statt.
$ 2.
Wer mit dem Beginne deS 1. März 1917 Kartoffeln im Gewahrsam hat, ist "verpflichtet, sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirk die Vorräte lagern.
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind, vorbehaltlich der i^^MMNM*« ociiuyuaysocrerouuu-n anzuzeigen, auch dann, wenner die Vorrräte nicht unter eigenem Verschlüsse hat.
Borräte, die sich mit dem Beginne deS 1. März 1917 unterwegs befinden, find von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die Landeszentratb.Hürden sind ermächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstrecken.
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschafte» und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
Die vorhandenen Vorräte find nach Zentnern und Pfund anzugebe«.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume des Reich», eines BundeSstaats oder Elsaß-Lothringen», insbesondere einer HeereS- Verwaltung oder der Marineverwaltung stehen.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemein beweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Ge- meindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlagen 1 und 2 betgefügten Muster*) zu verwenden; sie sind für die Ausführung der Erhehung hinsichtlich deS Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle der Anzeige (Anlage 1) andere Muster (OrtSliste«, Hauslisten) vorichreiben oder »ulassen.
§ 5.
Die Herstellung und Versendung der Drucksache» erfolgt durch die mit der Vorbereitung der Erhebung betraute« LandeSbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werde« den LandeSbehörden ersetzt.
5 6.
Die Anzeige ($ 2) ist der zuständigen Gemeinde- behörde am 1. März 1917 zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung ein» sammeln. Sie hat daS Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüglich aufzurechne« und dem Kommunalverbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, dt» »um 4. Mär» 1917 Drahtanzetge zu erstatten.
Die Kommunalverbände haben eine vorläufige Zusammenstellung über daS Ergebnis der Anzeige« zu fertigen und den zuständigen Lande»- oder Pro- vtnzialkartoffelstellen biS »um 7. März 1917 Drahtanzeige über daS Ergebnis im Kommunalverbaude zu erstatten. Diese haben unverzüglich da» Ergebnis »er vorläufigen Nnzeigen der Kommunalverbände ihre» Amtsbereich» zusammenzustellen xnd der «eichskar- toffelstelle in Berlin Drahtanzetge darüber biS zum 10. März 1917 »u erstatten.
8 7.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, »i» zum 15. März 1917 eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte BertranenSlente vorzunehmen und daS berichtigte »rgebut» den zuständigen Lande». oder Provinzialkartoffelstellen unter Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Zusammenstellung für den Kommunalverband (Anlage 2) zu melden. Die Lande», und Provinzialkartoffelstellen habe« der
*) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.
ReichSkartoffelstelle eine nach Kommunalverbänden ihres Bezirks geordnete Nachweisung über die Kar- toffelvorräte bis zum 20. März 1917 einzureichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der VorratSerhebung durch Entsendung von Sachverständigen zu beteilige«. Die hierdurch entstehenden Kosten werden den Lande»- behörden erstattet.
§ 8.
Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß § 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger An- gaben BorratS- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäft»- papiere der zur Anzeige Verpflichteten einzusehe«.
§ 9.
Die Landerzentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Unordnungen und Bekanntmachungen.
§ 10.
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im § 8 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis biS zu einem Jahr und mit Geldstrafe biS zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafe« bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die ver- schwieaen worden sind, eingezoaen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehöre» oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
I 11.
nahrungsamts kann in Bundesstaaten, in denen die Landeszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme im Monat Februar 1917 angeordnet hat, von der Bestandsaufnahme am 1. März 1917 abgesehen werden.
Die Vorschriften im § 7 finden auch auf die von der LandeSzentralbehörde angeordnete Bestandsaufnahme Anwendung.
8 12 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 8er« kündung in Kraft.
Berlin, den 2 Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler».
Dr. Helfferich.
Bus der Heimat.
§ Hersfeld, 13. Februar. (Warnung vorder Verwendung von Chlorsäuren Salzen bei de r Zubereitung (Pöckelung) von Fleisch- und Fleischwaren.) Nach einer dem Kaiserliche« Ge- sundheitsamt zugegangenen Mitteilung ist vor kurzem in einem VerkaufSgeschäft chlorsaures Kalium in loser Verpackung anstelle von Salpeter zum Zwecke des Ein- pökeln» von Fleisch abgegeben worden. Da es sich hierbei vermutlich nicht um einen Einzelvorfall handelt, sondern versucht werden wird, das bezeichnete Salz in größerem Umfange alS Salpeterersatz zur Fleisch- pöckelung einzuführen, so sei darauf hingewiesen, daß durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Februar 1902 (Reichsgesetzbl. S. 48) eS auS gesundheitlichen Rücksichten verboten worden ist, chlor- saure Salze bet der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch zu verwenden oder Fleisch, dem solche» Salz zugesetzt worden ist, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Zuwiderhand- lungen gegen die genannte Bestimmung werden nach dem Fleischbeschaugesetz mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe biS zu 1500 Mk. oder mit einer dieser Strafen geahndet. Da Chlorsäure Salze in den bei der Pöckelung in Betracht kommende« Mengen Giftwirkungen Hevorrusen können, so sei vor ihrer Anwendung beim Pökeln von Fleisch oder vor der Benutzung von Pökelersatzmitteln, die solche Salze enthalten, auch im privaten Haushalt, rote z. 8. bei Hau-schlachtungen, dringend gewarnt.
):( HerSfeld, 14. Februar. Mit dem eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde: Osfizier-Etelloertreter Kurz, Jäger-Bataillon 24.
§ Cassel, 18. Februar. Auf Veranlassung -e» Verein» Deutscher Kalkwerk« Berlin fand gestern im Hotel Fürstenhof, Cassel eine Sitzung'ku russischer, waldeckischer und benachbarter westfälischer Kalkwerksbesitzer statt. Der im Sinne des HilfSdienstgesetzeS notwendige Zu- sammenschluß wurde einstimmig er-ielt. Zum Vor- stand der neugebildeten ^Bereinigung wurden gewählt die Herre«: Edmund Dietrich-Fritzlar, Waldemar Heberer-Spangenberg, Damian Köhl-Großenlüder, Direktor Muffert-Mesfinghauken, Josef Prior-Mar». berg und Leutnant Schwalenstücker Cvlbach. — Durch solche Maßnahmen wird die für unsere ganze BolkS- wtrtschast so wichtige und notwendige Kalkerzeugung auf die rationellste Art sichergefteüt.