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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger _^^ für den Kreis Hersfeld

Melher WW Sreisötatt

Bezugsprei» vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post b»> zogen 1.80 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucker« Herofetd. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfekd.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeit» 10 Pf«^ im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Mied» holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

Nr. 48

*BW' Dienstag, den 27. Februar

1917

Streckt die Kartoffeln mit Kohlrüben!

«mMer Teil.

Verordnung

betreffend das Verbot des Verkaufes von Ferngläsern und Objektiven für Photographie und Projektion.

Vom S. Oktober 1916.

Nr. III E 11298.

Auf Grund der Kaiserlichen Veror nung vom 81. Juli 1914 betreffend Erklärung des AriegSzustan-e-, des Artikels 68 der ReichSverfafsung der §§ 4 und 9 deS preußischen GesetzeS über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse -er öffent­liche» Sicherheit:

§ 1.

Ich verbiete den An- und Verkauf, Tausch, sowie jede andere entgeltliche oder unentgeltliche Uebereig- nung von Prismenfernrohren aller Art. Ziel- und terrestrischen Ferngläsern aller Art, Galiletsche« Gläsern mit einer Vergrößerung von 4 mal und dar­über, sowie der optischen Teile aller vorgenannten Gläser, auch wen« sie im Privatbesitz find.

§ 2.

Ich verbiete den Verkauf von Objektiven für Photographie und Projektion, b^it "ichlstärke bei tut er Brennwerte von meyr ars xa, ein großer oder gleich 1:6,0 ist, auch wenn sie im Privatbefitz find.

§ 3.

Die in § 1 erwähnten Ferngläser dürfen an Heeresangehörige veräußert oder sonstwie entgeltlich oder unentgeltlich übereignet werden gegen Borlage einer, mit Stempel und Unterschrift versehenen Be­scheinigung ihres Truppenteils, daß die Ferngläser für den Dienst bei der Truppe bestimmt seien.

§ 4.

Die Uebereignung der in § 1 erwähnten Fern- filäfer kann ausnahmsweise gestattet werden, falls Nie Vergrößerung die ömalige nicht übersteigt. Eben­so kann die Uebereignung der in § 2 erwähnten Ob­jektive für Photographie und Projektion ausnahms­weise gestattet werden. Bezügliche Anträge sind von dem Erwerber an dieBeschaffungSstelle für Lichtbild- gerät beim Allgemeinen KriegSdepartement", Abt. H., Berlin W 57, Bülowstraße 20, portofrei zu richten, und zwar in doppelter Ausfertigung unter Beifügung eines nicht portofrei gemachte« Briefumschlages mit der Adresse deS Antragstellers. Einem solchen An­träge kann nur dann stattgegeben werden, falls eine amtliche Bescheinigung der für den ständigen Wohn­ort des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde oder des LandratS beigebracht wird, daß bet diese» Be- hörden Bedenken gegen den Verkauf mit Rücksicht auf die Person des Antragstellers nicht vorliegen. Die Bescheinigungen sind auf ein Stück für dieselbe Per­son zu beschränke«. Handelt es sich um ein Zielfern­rohr, so muß der Käufer im Besitz eines Jagdscheine- sein, dessen Nummer auf dem Anträge besonders an- zugeben ist.

Bei den L»trägi» ist folgender Wortlaut ei»zu-' halten:

Ich bitte um Genehmigung zum Erwerbe eine»

(genaue Bezeichnung LeS Gegenstandes).....(Ver­größerung, Brennweite, Lichtstärke).....Nummer

.....der Werkstätte.....aus Bestände» »er Firma..... Ich oerfichere, » ich diesen Gegen­stand ohne Einwilligung der BeschaffungSstelle für Lichtbilbergerät beim Allgemeinen Kriegsdrpartement während de- Kriege» weder verkaufen, noch verschenke«, »och auf irgend eine andere Art an einen Dritte» »eitergede« werde.

Ort ». Tag Name............

........... Stand............

Wohnung.......... Jagdschein-Nr........

(Raum für den amtlichen Bescheid.)

Berlin, »e»........19 . . .

Wer gewerbsmäßig sparen, bereu Uebereignuug »ach $j 1 und 2 verboten ist, feilhält, hat sie unter Angabe der Fabrik «nd Nummer, die beide aus »er Ware vermerkt sein müssen, in ein Buch «inzntragen, daS mit dem Tage de» Inkrafttreten» liefet Beror»- nung der zustä»»tgen ortSpolizeilit^» Behörde zur Beglanbiguug vorzulegen ist. Jede VerSnderung deS Lager» ist in den Vipern sofort zu vermerke«.

Der Bezug durch militärische Dienststellen nnl der gewerbsmäßige Bezug der U ü 1 und 2 bezeich­

neten Waren seitens der Händler von den Fabriken werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

§ 7.

Eine Erlaubnis zur Uebereignung der i» 1 und 2 bezeichneten Waren ist nicht einzuholen, wen» die Waren in das AuSland verkauft werden sollen. In diesem Falle gelten die wegen Einholung von Ausfuhrbewilligungen erlassenen Sonder - Bestim­mungen.

§ 8.

Wer den Vorschriften der 1, 2 und 5 zuwider­handelt oder zu einer Uebertretung der §| 1, 2 und 5 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe ver­wirkt ist, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. Sind mildernde Umstände voihanüen, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden."

§ ».

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Meine in gleicher Sache erlassene Verordnung vom 6. Mai 1916 wird hiermit aufgehoben.

Cassel, den 9. Oktober 1916.

Der Stellv Kommandierende General des 11. Armeekorps: gez v. Haugwitz.

General der Infanterie. * * * HerSfeld den 20. Oktober 1916. Wir» veröffentlicht.

No. i. 10934. Der Landrat.

I V.:

v. Hedem^nn, Reg.-Asseffor.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnisse«, insbesondere K^ochenfettev. rderen fetthaltige» Stoffen.

Vom 15. Februar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setze» über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- fchastlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1.

Knochen dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernichtet, noch zu Dünge- oder Futterzwecken verwendet werden) sie sind vielmehr getrennt von anderen Abfällen aufzubewahren. Die Berfütt«r«ng an Hunde und an Geflügel in -er eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. Soweit -ie Knochen der Verarbeitung nicht schon auf andere Weis«, i«S»esvnder« durch Abgabe an Händler und Sammler, zugeführt werden, sind sie an die von der zuständigen Behörde bezeichneten Stellen zu den von ihr festgesetzte» Bedingungen abzuli«fern.

Für Knochen, die in Haushaltungen abfallen,

gelten vorstehende Bestimmungen nnr, wenn -ie zuständigen Behörde» «S anordne«. Die Anordnung hat zu erfolgen, wenn eine rigemäßige Abholung ler Abfälle stattfindet.

Knochen im Sinne dieser Verordnung find tierische Knochen jeder Art, Hornschläuche (Hornzapfe») sowie -t« Füß« vo» Rinder» «»ö Pferde«.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Knoch««, auch soweit sie a«» dem AuSland oder den besetzten Gebiete» eingeführt «er-en, zu regeln.

8 8.

Nach näherer Bestimmung deS Reichskanzlers sind dem KriegSa«Sfchuffe für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. «. 6. H. in Birlin, anz»melden «»d auf Berlange« abzuliefern:

1. Oele und Fette sowie Oel- und Fettsäure« jeder Art, die aus Knochen durch technisch« Verarbeitung gewonnen sind;

2. alle durch Fettabscheider ober auf andere Weise ge wonnenen Spülwasserfett« «nd Klärschlammfettc; alle in Abdeckereien, Kadaververwertungsanstalte« sowie Anstalten »«» Verarbeitung von be­anstandetem Fleisch« anfallende« Oele, Fett«, Oel- und Fettsäuren,-

alle mit Wasser, Dampf oder Lösungsmitteln gewonnenen Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren, alle durch Umwandlung aus Rohstoffen jeder Art gewonnenen Oel. »nd Fettsäuren sowie alle öl. und fettsäurehaltige« Raffination-rückstände,- Wollfett und Tra«, »hne Rücksicht auf die Art der Gewinnung)

8.

5.

alle durch Preffung gewon«ene» Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren)

öl-, fett-, öl» oder fettsäurehaltige oder tranhaltige

Klär- und Bleichmassen)

alle verdorbenen oder sonst für die menschliche

7.

8.

Ernährung nicht geeigneten, ganz oder zum Teil auS tierischen Stoffen hergeftellte» Konserven, Würste sowie sonstigen Fleisch- und Fettwaren, »ie in gewerblichen oder Handelsbetrieben anfallen.

In gleicher Weise find die au» Knoche« herge. stellten Futtermittel dem KriegSauSschuffe für Ersatz-

sutter, G. m. b. H. in Berlin, auzumelde» und auf Verlangen abzuliefer«.

Der Reichskanzler kann die Ablieferungspflicht auf andere fetthaltige Stoffe ausdehnen.

Kommt eine Vereinbarung über den PreiS nicht zustande, so wird er durch die höhere Verwaltung-, behörde endgültig festgesetzt.

§4.

Der Preis für die nachstehend aufgeführten Oele und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht ein­schließlich Verpackung frei Waggon Versandstation nicht übersteigen:

bei technischem Knochenfett ... 350 Mark

bei Epeiseknochenfett...... 875

bei rohem Klauenöl...... 400

bet Abdeckereifett ...... 320

Der Reichskanzler kann vorstehende Preise ab. ändern sowie Höchstpreise für Knochen, die im § 3 be­zeichneten oder nach 8 3 zu bezeichnenden Stoffe und die daraus gewonnenen Oele, Fette, Oel- und Fett­säuren festzusetzen.

Die im Abs. 1 oder gemäß Abs. 2 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Ge­setzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 25), vom 28. September 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 603) und vom 28. März 1916 (ReichS-Gesetzbl. 6. 183).

§ 5.

Der Reichskanzler erläßt die AuSführu»»Sbe- stimmunge«. Welche Behörden als zuständige Be­hörden im Sinne deS § 1 und welche als höhere Ver­waltungsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 4 anzusehe» sind, bestimmt die LandeSzentralbehörde.

Der Reichskanzler kann Ausnahme» vox ien Bor- schriften der Verordnung zulaffen.

§ 6.

Wer den Vorschriften deS § 1, § 3 Abs. 1 oder 2 Er .leu-nut^tH^^:^^ ÄifM1^ lassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstraf« bis zu füufzehunöert Mark bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§7.

Die Verordnung tritt am 16. Februar 1917 in Kraft) sie tritt an die Stelle der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Horn- schläuchen vom 13. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. 6. 276), der Bekanntmachung über Ausdehnung der Bor- schristen dieser Verordnung vom 25. Mai 1916 (ReichS- Gesetzbl. S. 409), der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit «noche» usw. vom 5. Oktober 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 1128), der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekannt­machung über Ausdehnung der Borschrifte« der Ver­ordnung über den Verkehr mit Knoche« usw. vom 5. Oktober 1616 jReichS-Gesetzbl. 6. 1129) und vom 17. November 1916 (ReichS-Gesetzbl. 6. 1283). Der ReichS- k««zler bestimmt den Zettpu«kt deS A»ßerkrafttrete»S.

Berlin, den 15. Februar 1917.

D«r Stellvertreter der Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

HerSfeld, den 21. Februar 1917.

Diejenige« Schulnotstände deS Kreises, welch« meine Verfügung vom 6. Mai 1912 I. 5588 ab- gedruckt im Kreisblatt No. 56 1912, betreffend die Vor­lage der Niederschrift über Besichtichtigung der Schul- gebäude noch nicht erledigt haben, werben mit Frist bis zum 5. März nochmals erinnert. Tgb. No. I. 1850 Der Lanbrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Kartoffeln sparen, weitere Zuweisungen unmöglich!

Aus der Heimat«

h( Hersfel», 26. Februar. Wir weisen darauf hin, daß die in voriger Nummer gebrachten^Ratschläge für Hausfrauen", betr. Steckrüben, vom hiesigen Ha»S- frauen-Verein zusammengestellt worden sind.

Fnlda, 28. Febr. Vom Land erhält dieF«ld. Zt».* eine Zuschrift, die angesichts der ungeheuren PreiS- Überdretungen bei Holzversteigerungen Beachtung verdient: Vernunft, ihr lieben Leute! Die Holz- verstriche beginnen. Man hört von ganz unglaublichen Preisen. Ihr Leute, seid gescheid, bewahret Eur« Ueberlegung, daS Holz wird nicht mehr, wenn Ihr Euch auch treibt bis i» die Wolken.