Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld Mitte KMM

Beamtete si«MMckich für Herssickd IM Mark, durch die Post br- zagen IM Mark. Druck «id Verlag vo» Ludwig Funks Buchdrucker« HOLS^rW ^^^^ ^^^ §^^^^^^^^55 ^gy^^^^H^y^^^^ ^^^^ ^|^y ^^ ^^^e^s^eld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 16 Pfennig, ta | amÄchen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Miede» | Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». ,.

Nr. 53.

s“"8,r b«w^^ Sonntag, den 4. März

1917

Amtlicher Seit

Hersfeld, den 1. März 1917.

Durch kriegministertelle Verfügung vo« 8. Februar L». I». ist die

Nachmusterung

-er bisher als bi«»st«»bka»chdar bezeichnete» Wehrpflichtigen

»»geordnet worde».

Zur Abhaltung dieser Nachmusterung find folgende Termine bestimmt worden:

Dienstag, den 6. März ds. gs.

Mittwoch, „ 7. „ „

Donnerstag, „ 8. „ und

Freitag, „ 9. „ „

n«b zwar jedesmal «ormittags »»« 8V» Uhr ab.

Die Musterung findet in der neuen TurnhaLe (August-Gottliebstraße) hier statt.

Die Mannschaften, die zur Musterung zu er­scheinen haben, erhalten von dem KSuigliche« BezirkS- kommando hier besonderen Gestellungsbefehl.

Diejenigen Mannschaften, die keinen Gestellungs­befehl erhalten, aber bet der Nachmusterung im September und Oktober 1915 oder später die Ent­scheidung: „dauernd garnison- und arbeitSver- wendungsnufähig", oder: „danevnd irfeaSnnSranchhsr^. hteH'rchaufgefordert, sich innerhalb 8 Tagen bei

ihre« zuständigen Bezirksfeldwebel schriftlich oder «ündlich zur Nachprüfung ihrer Militärpapiere zu melden. Die Militärpapiere sind deshalb bei der Meldung mitzubringe«, bezw. mit eiszufende«.

Die Mannschaften, die ausgehoben sind, d. h. die die Entscheidung: „k. v." „d. g. v." oder „d. a. v." erhalten haben und diejenigen Untauglichen, die in der Kriegsindustrie beschäftigt sind, find von der Meldung und der nochmaligen Musterung befreit.

Die Herren OrtSvorstände deS Kreises werde» hiermit angewiesen, BorstehendeS alsbald «nd wieder­holt auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und die in Betracht kommenden Mann, schaffen anzuwcise«, ihren Berpflichtigungen pünkt­lich nachzukomme«.

Die Gestellungspflichtigen haben ihre Militär­papiere zu den M«ster«»gSterminen ebenfalls mit- zubringen.

Das Erscheine« der Herre» Ortsvorstände zu den Terminen ist nicht erforderlich.

J. M. No. 1582. Der Landrat.

J. B.:

v. Hebemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 27. Februar 1917.

Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher des Kreises werden ersucht, die noch rückständigen Zu- und Abgangslisten für das 4. Vierteljahr 1916 bis spätestens zum 7. März dS. JS. einzureichen.

Der Vorsitze«-« der Einkommensteuer» VeranlagungS-Kommission.

Nr. 558. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 1. März 1917.

Betrifft:

Berichtigung der Angaben der Erhebung der Vorräte an Brotgetreide, Mehl, Hafer, Gerste

Trotzdem ich auf die Erfassung der sämtlichen

Borräte an Brotgetreide, Mehl, sowie Hafer, Gerste, Hülsenfrüchten und Kartoffeln im Interesse der VolkS- ernährung und auf die hohen Strafen bei «iffentlich und fahrlässigen falschen Angaben ausdrücklich auf­merksam gemacht habe, habe ich doch bei der Nach­prüfung der Listen festgestellt, daß in vielen Fällen die Vorräte unrichtig angegeben sind. Auch ist Hinterkorn vielfach unrichtiger Weife nicht angegeben worden.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises ersuche ich, sofort auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, daß diejenigen Anzeigepflichtigen, welche ihre An- gaben vom 15. Februar innerhalb 3 Tagen nach Be­kanntmachung dieses berichtigen, straffrei ausgehen sollen. Den Herren Bürgermeistern lasse ich die nötigen Formulare für die Eintragung der Be­lichtungen, die die Anzeigepflichtigen bei ihnen mache», zugehen mit dem Ersuchen, mir die ausgefüllte» Listen biS spätestens zum 7. d. M. vorzulegen oder Fehlanzeige zu erstatten.

Gleichzeitig bestimme ich, daß diese Anordnung auch Anwendung zu finden hat auf die am 1. März d. J. stattgefundene KartoffelbestandSerhebung. Die Berichtigungen ersuche ich in den bis zum 15. d. M. einzureichenden Ortslisten besonders ersichtlich zu machen.

Die Ortseingesessenen «ollen Sie auch hiervon i» ortsüblicher Weise in Kenntnis setzen.

Tgb. No. K. G. 570. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Streckt die Kartoffeln mit Kohlrüben!

Nach tragsbekanntmachung

Rr. W. n. 1800/1. 17. St 91 U

zu bet Bekanntmachung Nr. W. II. 1800/2. 16. K. N. A. und den Nachträgen W. II. 1800/5. 16. K R. A. und W. II. 1800/9. 16. K. R. A., betreffend Höchst­preise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste

Bom 1. März 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, M Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses setzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. vom 28. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) mit Bemerken zur allg meinen Kenntnis gebracht, daß . Widerhandlungen nach den in der Anmerkung*) abge

Ge-

25), und dem Zu-

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dreier 1° we/die Äe&en $ÖWÄ

2. wer einen anderen zum Abschluß eines BeArages

den die Höchstpreise überschrittet zu einem solchen Vertrage er

wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung mer ■ ~ ' "esetzes betreffend Höchstpreise) betrof-

^schafft, beschädigt oder zerstört: forderung der zuständigen Behörde

8.

4.

5.

6.

(8 2, 3 des Gest

wer ^de/Aufforderung der. zuständigen Behördt zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst- w^Vorr^ Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegen- iner der? nach ^5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise erlassenen Ausführnngsbestimmungen zu- widerhandelt.

druckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel I.

In die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste Nr. w. n. 1800/2. 16. K. R. A. wird folgender

§ 4a eingefügt:

Für rohe und einfache Baumwollgarne auf Kops, nach dem System der Dreizylinder-Spinne- rei hergestellt (Preistafel 2 Ziffer I, iv und Va), die auf Grund von nach dem 24. Januar 1917 aus­gestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen werden, erhöhen sich die Höchstpreise um folgende Sätze:

1. für Garne mit einem Gehalt von weniger als 50 v. H. Originalbaumwolle um 40 v. H.,

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Num- ■ 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Dop­pelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindest- betrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

2. für Garne mit einem Gehalt von minde­stens 50 v. H. und höchstens 75 v. H. an Originalbauurwolle um 30 v. H^

3. für Garne mit einem Gehalt von mehr als 75 v. H. Originalbaumwolle um 10 v. H. Beispiel: Der Höchstpreis für Dreizylin­der-Abfallgarn 16/2, gebleicht, auf Kreuzspulen, das auf Grund eines Spinnerlaubnisscheins vom 1. Februar 1917 gesponnen wor­den ist, berechnet sich wie folgt:

16/1 Dreizylinder-Abfallgarn roh auf Kops (Preistafel

2, V a).....3,25

40 v. H. Zuschlag . . 1,30 „ Zwirn lohn .... 0,64 , Bleichzuschlag a) Gewichtsverlust 7 v. H. 0,36 , b) Bleichlohn . . . 0,20 „ Höchstpreis .... 5,75 JL

Artikel H.

§ 4 Abs. 6 der Bekanntmachung, betreffend Höchst­preise für Baumwollspinnstoffe und Bauunvollgespin- ste Nr. w. II. 1800/2. 16. K. R. A, erhält folgende Fas. sung:

Ballenpackung ist frei. Für Kisten dürfen die Gestehungskosten nicht überschritten werden.

Artikel m.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft.

Cassel, den 1. März 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General des XL Armeekorps

vor» Haugwitz, General der Infanterie.