Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld Mitte KMM
Beamtete si«MMckich für Herssickd IM Mark, durch die Post br- zagen IM Mark. Druck «id Verlag vo» Ludwig Funks Buchdrucker« HOLS^rW ^^^^ ^^^ §^^^^^^^^55 ^gy^^^^H^y^^^^ ^^^^ ^|^y ^^ ^^^e^s^eld
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Nr. 53.
s“"8,r b«w^^ Sonntag, den 4. März
1917
Amtlicher Seit
Hersfeld, den 1. März 1917.
Durch kriegministertelle Verfügung vo« 8. Februar L». I». ist die
Nachmusterung
-er bisher als bi«»st«»bka»chdar bezeichnete» Wehrpflichtigen
»»geordnet worde».
Zur Abhaltung dieser Nachmusterung find folgende Termine bestimmt worden:
Dienstag, den 6. März ds. gs.
Mittwoch, „ 7. „ „
Donnerstag, „ 8. „ und
Freitag, „ 9. „ „
n«b zwar jedesmal «ormittags »»« 8V» Uhr ab.
Die Musterung findet in der neuen TurnhaLe (August-Gottliebstraße) hier statt.
Die Mannschaften, die zur Musterung zu erscheinen haben, erhalten von dem KSuigliche« BezirkS- kommando hier besonderen Gestellungsbefehl.
Diejenigen Mannschaften, die keinen Gestellungsbefehl erhalten, aber bet der Nachmusterung im September und Oktober 1915 oder später die Entscheidung: „dauernd garnison- und arbeitSver- wendungsnufähig", oder: „danevnd irfeaSnnSranchhsr^. hteH'rchaufgefordert, sich innerhalb 8 Tagen bei
ihre« zuständigen Bezirksfeldwebel schriftlich oder «ündlich zur Nachprüfung ihrer Militärpapiere zu melden. Die Militärpapiere sind deshalb bei der Meldung mitzubringe«, bezw. mit eiszufende«.
Die Mannschaften, die ausgehoben sind, d. h. die die Entscheidung: „k. v." „d. g. v." oder „d. a. v." erhalten haben und diejenigen Untauglichen, die in der Kriegsindustrie beschäftigt sind, find von der Meldung und der nochmaligen Musterung befreit.
Die Herren OrtSvorstände deS Kreises werde» hiermit angewiesen, BorstehendeS alsbald «nd wiederholt auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und die in Betracht kommenden Mann, schaffen anzuwcise«, ihren Berpflichtigungen pünktlich nachzukomme«.
Die Gestellungspflichtigen haben ihre Militärpapiere zu den M«ster«»gSterminen ebenfalls mit- zubringen.
Das Erscheine« der Herre» Ortsvorstände zu den Terminen ist nicht erforderlich.
J. M. No. 1582. Der Landrat.
J. B.:
v. Hebemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 27. Februar 1917.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher des Kreises werden ersucht, die noch rückständigen Zu- und Abgangslisten für das 4. Vierteljahr 1916 bis spätestens zum 7. März dS. JS. einzureichen.
Der Vorsitze«-« der Einkommensteuer» VeranlagungS-Kommission.
Nr. 558. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 1. März 1917.
Betrifft:
Berichtigung der Angaben der Erhebung der Vorräte an Brotgetreide, Mehl, Hafer, Gerste
Trotzdem ich auf die Erfassung der sämtlichen
Borräte an Brotgetreide, Mehl, sowie Hafer, Gerste, Hülsenfrüchten und Kartoffeln im Interesse der VolkS- ernährung und auf die hohen Strafen bei «iffentlich und fahrlässigen falschen Angaben ausdrücklich aufmerksam gemacht habe, habe ich doch bei der Nachprüfung der Listen festgestellt, daß in vielen Fällen die Vorräte unrichtig angegeben sind. Auch ist Hinterkorn vielfach unrichtiger Weife nicht angegeben worden.
Die Herrn Bürgermeister des Kreises ersuche ich, sofort auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, daß diejenigen Anzeigepflichtigen, welche ihre An- gaben vom 15. Februar innerhalb 3 Tagen nach Bekanntmachung dieses berichtigen, straffrei ausgehen sollen. Den Herren Bürgermeistern lasse ich die nötigen Formulare für die Eintragung der Belichtungen, die die Anzeigepflichtigen bei ihnen mache», zugehen mit dem Ersuchen, mir die ausgefüllte» Listen biS spätestens zum 7. d. M. vorzulegen oder Fehlanzeige zu erstatten.
Gleichzeitig bestimme ich, daß diese Anordnung auch Anwendung zu finden hat auf die am 1. März d. J. stattgefundene KartoffelbestandSerhebung. Die Berichtigungen ersuche ich in den bis zum 15. d. M. einzureichenden Ortslisten besonders ersichtlich zu machen.
Die Ortseingesessenen «ollen Sie auch hiervon i» ortsüblicher Weise in Kenntnis setzen.
Tgb. No. K. G. 570. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Streckt die Kartoffeln mit Kohlrüben!
Nach tragsbekanntmachung
Rr. W. n. 1800/1. 17. St 91 U
zu bet Bekanntmachung Nr. W. II. 1800/2. 16. K. N. A. und den Nachträgen W. II. 1800/5. 16. K R. A. und W. II. 1800/9. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste
Bom 1. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, M Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses setzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. vom 28. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) mit Bemerken zur allg meinen Kenntnis gebracht, daß . Widerhandlungen nach den in der Anmerkung*) abge
Ge-
25), und dem Zu-
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dreier 1° we/die Äe&en $ÖWÄ
2. wer einen anderen zum Abschluß eines BeArages
den die Höchstpreise überschrittet zu einem solchen Vertrage er
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung mer ■ ~ ' "esetzes betreffend Höchstpreise) betrof-
^schafft, beschädigt oder zerstört: forderung der zuständigen Behörde
8.
4.
5.
6.
(8 2, 3 des Gest
wer ^de/Aufforderung der. zuständigen Behördt zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst- w^Vorr^ Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegen- iner der? nach ^5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise erlassenen Ausführnngsbestimmungen zu- widerhandelt.
druckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
In die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste Nr. w. n. 1800/2. 16. K. R. A. wird folgender
§ 4a eingefügt:
Für rohe und einfache Baumwollgarne auf Kops, nach dem System der Dreizylinder-Spinne- rei hergestellt (Preistafel 2 Ziffer I, iv und Va), die auf Grund von nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen werden, erhöhen sich die Höchstpreise um folgende Sätze:
1. für Garne mit einem Gehalt von weniger als 50 v. H. Originalbaumwolle um 40 v. H.,
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Num- ■ 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindest- betrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
2. für Garne mit einem Gehalt von mindestens 50 v. H. und höchstens 75 v. H. an Originalbauurwolle um 30 v. H^
3. für Garne mit einem Gehalt von mehr als 75 v. H. Originalbaumwolle um 10 v. H. Beispiel: Der Höchstpreis für Dreizylinder-Abfallgarn 16/2, gebleicht, auf Kreuzspulen, das auf Grund eines Spinnerlaubnisscheins vom 1. Februar 1917 gesponnen worden ist, berechnet sich wie folgt:
16/1 Dreizylinder-Abfallgarn roh auf Kops (Preistafel
2, V a).....3,25
40 v. H. Zuschlag . . 1,30 „ Zwirn lohn .... 0,64 , Bleichzuschlag a) Gewichtsverlust 7 v. H. 0,36 , b) Bleichlohn . . . 0,20 „ Höchstpreis .... 5,75 JL
Artikel H.
§ 4 Abs. 6 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Bauunvollgespin- ste Nr. w. II. 1800/2. 16. K. R. A, erhält folgende Fas. sung:
Ballenpackung ist frei. Für Kisten dürfen die Gestehungskosten nicht überschritten werden.
Artikel m.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft.
Cassel, den 1. März 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General des XL Armeekorps
vor» Haugwitz, General der Infanterie.