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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für HersfelÄ 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Nr. 78. **" B''"^ Dienstag, den 3. April

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung Nr. W. II. 2700/2. 17. Ä.. R. A., betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn und Webverbot).

Vom 1. April 1917.

(Neufassung der Bekanntmachung Nr. W. II.

1700,2. 16 K. R. A. vom 1. April 1916

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Be- kannntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbe­darf jvom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. Sep­tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1.

Jukraftrets« der Anordnungen.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in Kraft.

b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn- und Zwirnabfälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Aus­land eingeführt worden sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließlich aus den unter a aufgeführten Auslandsspinn­stoffen oder aus Kunstbaumwolle hergestellt sind, die gemäß § 5 der Bekanntmachung W. IV. 2000/2. 17. K.R.A. von der Beschlag­nahme ausgenommen ist, endlich Garn- und Zwirnabsälle, die nachweisbar aus­schließlich von Auslandsgarnen herrühren.

Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Krieg­ministeriums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen HeereSmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.

2. Wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoch die Bekanntmachung, betreffend Veräutzerungs-, Verarbeitungs- und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne (W. L 761/12. 15. K. R. A ), vom 31. Dezember 1915 nebst Nachträgen.

3. Stickgarne, Nähfäden, Strick-, Stopf- und Häkel­garne, die bereits am 1. April 1916 in Handels­fertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vor­handen waren, dürfen im Julande veräußert und zu ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Offene Ladengefchäften dürfen beschlagnahmte Garne, die bereits am 1. April 1916 bei ihnen gelagert haben, höchstens jedoch 50 kg, an Haus- Yaltnngen und Hausgewerbetreibende zur be­liebigen Verarbeitung im eigenen Betriebe in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkauf 10

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im . amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- !> holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, i

1917

§ 7.

Verarbeitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Gegenstände (außer gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- und Marinebehörden) noch in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 9 dieser Bekannt- machuna beobachtet werden:

1. Diese Gegenstände dürfen auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung erteilten Aus- nahmebewillignng, die durch einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird, verarbeitet werden.

2. Ketten aus Baumwollgarn oder baumwollhaltigem Garn dürfen nur verarbeitet werden, soweit dar­über ein Belegschein 3 oder ein nach dem 1. Juli 1916 ausgestellter Freigabeschein vorliegt.

Falls biö zum Inkrafttreten dieser Bekannt­machung die Verarbeitung von baumwollenen Ketten in weitergehendem Maße gestattet war, darf das im Webprozetz befindliche Stück Webware bis zum Ab­lauf des 5. April 1917 fertiggestellt werden.

Beschlagnahmte Ketten und die zum Abweben etwa erforderlichen beschlagnahmten Schußgarne können auf Antrag durch die Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums freigegeben werden, wenn daraus Gegenstände für die Heeresverwaltung hergestellt werden. Antrags­vordrucke sind unter Angabe der Bordruck-Nr. Bst. 1273 b mit Postkarte (nicht mit Brief) bei der Vor- druckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, anzufordern.

Höchstpreise.

Die Veräußerung oder Lieferung der im § 2 be­zeichneten Gegenstände nach || 3, 5 und 6 dieser Be­kanntmachung wird nur unter der Bedingung ge­stattet, daß keine höheren Preise als die in der Be-

werden anfg

die Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und Webverbot) Nr. W. n. 1700 2. 16. K. R. A. vom 1. April 1916;

die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. W 5700'4. 16. K. R. A. vom 10. Mai 1916 ;

1.

2.

3.

die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. u. 1700/9.

16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916.

§2.

Bon ddr Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 1. Baumwolle, Ltnters, B,

Im nachstehenden kurz Baumwollspinnstoffe"

iaum=

wollabgänge, Baumwollab- fallc aller Art einschließlich

genannt.

. ..... ...... Webereikehricht, auch mit

anderen Spinnstoffen (Wolle, Kunstwolle, Kunst­baumwolle usw.) gemischt, gleichviel, ob sie in der Spinnerei, Zwirnerei, Weberei, Wirkerei oder Strickerei, beim Bleichen, Veredeln oder Ausrüsten anfallen, und ob sie verspinnbar sind oder nicht,- 2. sämtliche baumwollenen und baumwollhalttgen Garne, Zwirne, Garn- und Zwirnabfälle, Abfälle (Putzfäden, Reinfäden und dergleichen), gleichviel, ob der Baumwollgehalt auf der Verwendung der unter 1 genannten Baumwollspinnstoffe, aus dem Zusatz von Kunstbaumwolle oder daumwollhaltiger Kunstwolle oder auf sonstigen Ursachen beruht.

§ 3.

Beschlagnahme.

Die im § 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn- und Zwirnabfälle werden hiermit beschlagnahmt.

Kunstbaumwolle unterliegt der Beschlagnahme gemäß der Bekanntmachung W. iv. 2000 2. 17. W R 91

Von den Anordnungen dieser Beschlagnahme sind ausgenommen, sofern die Bestimmungen der §§ 8 und 9 beobachtet werden:

1. Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne.

a) Unter Auslandsspinnstoffen tm Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Baum­wolle, Baumwollabgänge und Baumwoll- abfälle, die nach dem 15. Juni 1915, sowie Linkers, die nach dem 1 Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1.

2.

3.

4.

wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand Heiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderer Ber- äußerungS- oder ErwerbSgeschaft über ihn ab- schließt:

wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt,

wer den nach § 5 erlassenen AnsführungS- bestimmungen zuwiderhandelt.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver­fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlag­nahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zu­lässig, die mit Zustimmuung der Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.

Verboten ist insbesondere

das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter Baumwol- spinnstvffe, ferner die Herstellung von Watte, das Weben, Wirken, Stricken,Klöppeln,Flechten Zwirnen, Veredeln (z. B. Bleichen, Färben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten, Kleben und Reißen beschlagnahmter Garne, Zwirne und Garn- und Zwirnabsälle.

§ 5.

Aufträge von Heeres« und Marinebehörden.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres- oder Marinebehörden gegen amtlichen Belegschcin 3, sofern die Anordnungen in §§ 8 und 9 dieser Bekanntmachung beobachtet werden. Für das Verfahren bei der Ausfertigung des Belegscheines sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium veröffentlichtenErläuterungen zum Belegschein 3" maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungs­gemäß ausgefüllt und unterschrieben und vvn der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt, dem Lieferer vorliegt, darf dieser mit der Verarbeitung beschlagnahmter Baumwollspinnstoffe, Garne oder Zwirne nicht be­ginnen.

Beschlagnahmte Linkers dürfen ohne Belegschein, jedoch nur auf Bestellung der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W, Köthener Str. 1-4, zu Nitrierbaumwolle verarbeitet werden.

I 6.

BeräußernngSerlaubuiS.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im 8 2 bezeichneten Gegenstände, außer gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- und Marine­behörden, noch in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im £ 8 dieser Bekanntmachung be­obachtet werden:

1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Av- teilung des Königlich Preußischen KriegSvnni- steriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nachge- wiesen wird.

2. Garn- und Zwirnabsälle (Z 2 Nr. 2) sowie Webereikehricht sind der Kriegs-Hadern-Aktienge- sellschaft, Berlin W Leipziger Str. 75/76 «nzn- bieten, widrigenfalls ihre Enteignung zu ge­wärtig»» ist.

spinn ollgespinste und deren Abfälle

gefordert oder bezahlt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß vor dem 1. April 1916 höhere Preise als die Höchstpreise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Garnliefe­rungsverträge, die vor dem 1. April 1916 zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur Erfüllung von Heeresaufträgen gegen Belegschein 3, über welche die auftraggebende Heeres- oder Marine­behörde dem Garnverbraucher bereits vor dem 1. April 1916 den Zuschlag erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Garnlieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 gegen Freigabeschein für Nähfäden zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen erfüllt werden, falls der Freigabeschein vor dem 1. April 1916 ausgefertigt worden ist.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Auslandsspinnstoffe und Aus­landsgarne (§ 3 Ziffer 1.)

Aushang der Bekanutmachung.

Die in dieser Bekanntmachung gestattete Verar­beitung der im § 2 bezeichneten Gegenstände ist nur zulässig, wenn die Bekanntmachung an einer sichtbaren Stelle des Betriebes ausgehängt wird. Abdrücke der Bekanntmachung sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, erhältlich.

§ 10.

Anfragen und Au träge.

Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen über die im § 2 bezeichneten Gegenstände betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der KriegS- Rohstsff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann- straße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, find an die Kriegs- Rohstoff-Abteilung, Sektion W. ii, des Königlich Preußische» Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Ver­längerte Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift:Betrifft Baumwollbeschlagnahme" zu versehen.

Cassel, den 1. April 1917.

Der Stelln. Kommandierende General der

11. Armeekorps

General der Infanterie.

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