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Hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

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i Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.60 Mark, durch die Post bs- « « ,

; zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

; Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. y '

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im i amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ? Holungen wird Rabatt gewahrt, scheint jeden Werktag nachmittags. -

Nr. 88

Se6{ger b« Dienstag, den 17« April

1917

AmMer Zeit

Bekanntmachung

Nr. Pa. 123/3. 17. K. R. A.,

betreffend Beschlagnahme und Vestands- erhebung von Rohdachpappen und Dach­pappen aller Arten.

Bom 3. April 1917-

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuche« des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Be- kanntmachnngen über die Sicherstellung von Kriegs- bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 und 787) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 8. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels- gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1.

Von der Bekanntmachung betroffen« Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Amtliche vorhandenen und weiter hergestellten a

Zwischen- und Unterverträge bis zum 5. April abgeschlossen worden sind;

3. auf Grund eines Freigabescheins.

Vordrucke der Freigabescheine sind- von dem Kriegsausschuß der Rohpappen- und Dachpappen- industrie, Berlin NW, Dorotheenstratze 31 anzufordern, von dem Bauherrn für jeden Bau besonders in drei­facher Ausfertigung auszusüllen und an den Kriegs­ausschuß der Rohpappen- und Dachpappenindustrie einzusenden.

Die Entscheidung auf den gestellten Antrag erfolgt durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.

§ 5.

Berarbeitnugserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:

1. die Verarbeitung von Rohdachpappen zu Dach-

2.

3.

pappen;

die Verarbeitung derjenigen Mengen, deren Ver­äußerung und Lieferung gemäß § 4 gestattet ist; den Selbstverarbeitern und Selbstverbrauchern die einmalige Verarbeitung einer Gesamtmenge

Ausnahmen von der Bekanntmachung.

Bon den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind ausgenommen:

1. Dachpappen, welche sich im Besitz oder Eigentum des Kgl. Ingenieur-Komitees befinden;

2. im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befind­liche Dachpappen und Rohdachpappen:

3. die Dachpappen und Rohdachpappen, die beim In­krafttreten dieser Bekanntmachung zur Ver­wendung für einen Bau bereits auf der zuge­hörigen Baustelle lagerten;

4. die nach dem 5. April 1917 aus dem ReichsauS. land (nicht aus dem Zollausland) eingeführten Dachpappen und Rohdachpappen. Die besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmungen.

Im übrigen sind Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von dieser Bekannntmachung an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion Pa. des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopf

von aus

Die

je 2000 qm. Rohdachpappe und Dachpappe den eigenen Vorräten.

Meldepflicht.

von dieser Bekanntmachung betroffenen

Gegenstände (§ 1) unterliegen einer monatlichen Meldpflicht, sobald und solange die Borräte eines Meldepflichtigen (j 7) die zur einmaligen Verarbeitung freigegebenen Mengen (§ 5 Ziffer 3) übersteigen.

§ 7.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. alle Personen, welche Gegenstände der im 8 1 be­zeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er­werbes wegen kaufen oder verlaufen;

2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche jHggwnggtitiHj^Äii^ ^' ütet werden:

pappen jeder Art

5 W Beschlagnahm-

Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.

§ 3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenständen verboten ist und rechtsge- schäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Als unerlaubt gilt bereits das Zuschneiden der beschlagnahmten Gegenstände.

§ 4.

Beräußerungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände in folgenden Fällen erlaubt:

1. zur Erfüllung eines Auftrags des Königlichen Ingenieur-Komitees;

2. zur Erfüllung derjenigen Aufträge aus am Stich­tage (8 8), vorhandenen Vorräten, welche bis zum 5. April 1917 von einer staatlichen oder kommunalen Behörde erteilt waren, vorausge­setzt, daß auch alle auf diese Lieferung bezüglichen

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1.

2.

wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschaft über ihn «b- schließt,' . , , , ,

wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt; , .

wer den nach § 5 erlassenen Ausführungs- bestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf

3.

4.

Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Borrate, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorfätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristerteiltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis . Monaten bestraft. Ebenso wirif bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Vagerbü^er einzurichten vd»r zu führen unterläßt. .

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WWWWWMM ________________ __

Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Ge­wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lager­halter usw.)

Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.

Die nach dem Stichtage eintreffende«, vor deM Stichtage schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.

§ 8.

Stichtag und Meldefrist.

Für die Meldepflicht ist bet der ersten Meldung der am Beginn des 5. April 1917 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei den späteren Meldungen der am Beginn des zehnten Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend.

Die erste Meldung ist bis zum 15. April 1917, die späteren Meldungen sind bis zum zwanzigsten Tage eines jeden Monats an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemann­straße 10, zu erstatten.

8 9- Art der Meldung.

Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Kriegs-Roh­stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums, Sektion Bst.(Vordruckverwaltung) unter Angabe der Bordrucknummer Bst. 1274 b anzu­fordern sind.

Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut­licher Unterschrift und mit genauer Adresse zu ver­sehen.

Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht

des Schreibens mit der Aufschrift:

Betrifft Dachpappenbeschlagnahmx" zu versehen.

Die Entscheidung über Ausnahmebewilligungen bezüglich der Bestimmungen über Meldepflicht und Lagerbnchsührunz behält sich der unterzeichnete zu­ständige Milttärbefehlshaber vor.

§ 12.

Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht (§§ 6 bis 10) betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs - Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, gethan Pa. des König­lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopf des Sckreibens mit der Aufschrif! ' zu verfel

§ 13.

in

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 5. April 1917 Kraft.

Cassel, den 5. April 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps von Haugwitz.

General der Infanterie.

" " Hersfeld, den 12. Abrtl 1917.

VoM 16. April d. I. ab dürfen Roggenbrote nur im Gewicht von 3 und 6 Pfund hergestellt werden.

Der Preis für 3 Pfund Brot stellt sich unter Zu­grundelegung des bestehenden Höchstpreises.auf 48 Pfg. und für 6 Pfund auf 96 Pfg. Im übrigen wird auf die lm Kreisblatt zum Abdruck kommende Brotkarten- verordnung verwiesen. Ich mache besonders darauf auf­merksam, daß nach der erwähnten Verordnung auf je eine Brotkarte höchsten 175 g. Mehl und auf Brot­zusatzkarten überhaupt kein Mehl verabfolgt werden darf.

Tgb. Ny K. G. 1121. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 5. April 1917^

Die Dienstmagd Katharina Bube aus Wippers- hain hat mit Kriegsgefangenen geschlechtlichen Ver­kehr unterhalten, der nicht ohne Folgen geblieben ist.

Ich bringe das ehrlose Verhalten dieser Person zur öffentlichen Kenntnis.

Tgb. No. I. 3642. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

verwandt werden.

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte ein und desselben Eigentümers oder ein und der- ~ igerstelle gemeldet werden.

die Vorderseite -er zur Uebersendung der

selben La

Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk

Betrifft Dachpappenbeschlaguahme."

Bon den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopte) von dem Meldenden bet seinen Geschäftspapieren zuruckzube- ^^ 8 10.

Laserbuch und Auskunftserteilung.

Jeder Meldepflichtige (§ 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorrats­mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.

Beauftragten Beamten^ der Militär- oder Polizei­behörden ist jederzeit die Prüfung des LagerbuchSso­wie die Besichtigung der Räume zu gestatte», in denen meldepflichtige Gegenstände zv e«»«ten sind.

Bus der Heimat«

):( Hersfeld, 16. April. Der Vorstand des Allgem. Beamtenvereins hat in einer kürzlich abgehal­tenen Sitzung beschlossen, im Hinblick auf die zeitlichen Verhältnisse die diesjährige Generalversammlung bis auf weiteres zu verschieben. Auch die Monatsver- samlungen sollen vorläufig ausfallen. Die bisherigen Vorstandsmitglieder walten auch fernerhin ihre- Amtes. Die Geschäfte des Schriftführers versieht vor­läufig Herr Straßenmetster Hensell.

Hersfeld, 12. April. Von dem ArbeitSkommando in Niederaula, Heringen und Hattenbach sind folgende Kriegsgefangene entwichen: Alexander MalakowSki, George Olekorski, Kasimir Stankewitz, Iran Syderow, S. Komp., Alexander Konstandinow, 9. Komp, Suiruow Dimitri, 7. Komp. .

):( Hersfeld, 16. April. Bet der RerchSbank, der Sparkaffe und den anderen Banken hier wurden auf die 6. Krieg-anleihe 5 940 000 Mark ge gezeichnet.