Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
Äreisölott
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ; amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- - holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ;
Nr. 91. »««b^s^ Freitag, den 20. April
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 4. April 1917.
Die diesjährigen Impf- und Nachschautermine werden wie folgt anberaumt:
Station Hersfeld:
Impfung: Montag den 30. April, vormittags 10 Uhr Nachschau: Montag den 7. Mai, vormittags 10 Uhr Impfung: Samstag den 28. April, vormittags 10 Uhr Nachschau: Samstag den 5. Mai, vormittags 10 Uhr Jmpflokal: Neue Turnhalle Hersfeld.
Station Friedlos:
Impfung: Dienstag den 1. Mai, nachmittags 1 Uhr Nachschau: Dienstag den 8. Mai, nachmittags 1 Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Grebe.
Station Rohrbach:
Impfung: Dienstag den 1. Mai, nachmittags 3 Uhr Nachschau: Dienstag den 8. Mai, nachmittags 3 Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Schilling.
Station Kleinensee:
Impfung: Donnerstag den 3. Mai, nachmittags 3 Uhr Nachschau: Donnerstag den 10. Mai, nachmittags 3 Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Knies.
Station Holzheim:
Impfung: Sonnabend den 5. Mai, nachmittags 2^3 Uhr Nachschau: Sonnabend den 12. Mai, nachmittags 2^2Uhr Jmpflokal: Schule.
Station Unterhaun:
Impfung: Montag den 14. Mai, nachmittags 2 Uhr Nachschau: Montag den 21. Mai, nachmittags 2 Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Großkurth.
Station O hergeis:
Impfung: Mittwoch den 6. Juni, nachmittags 5 Uhr Nachschau: Donnerstag den 14. Juni, nachmittags 5 Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Ernst.
Station Friedewald:
Impfung: Freitag den 18. Mai, nachmittags 3 Uhr Nachschau: Freitag den 25. Mai, nachmittags 3 Uhr KKWFMMWAM W. r-Ti,
Impfung: Freitag den 18. Mai, nachmittags 14/2 Uhr Nachschau: Freitag den 25. Mai, nachmittags 1% Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Daube.
Station Asbach:
Impfung: Dienstag den 15. Mai,'nachmittags M Uhr Nachschau: Dienstag den 22. Mai, nachmittags IVs Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Fink.
Station Niederanla:
Impfung: Dienstag den 15. Mai, nachmittags 3 Uhr Nachschau: Dienstag den 22. Mai, nachmittags 3 Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Stein.
Station Frielingen:
Impfung: Dienstag den 15. Mai, nachmittags 5 Uhr Nachschau : Dienstag den 22. Mai, nachmittags 5 Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Sch midt.
Station Kirchheim:
Impfung: Dienstag den 15. Mai, nachmittags 6 Uhr Nachschau: Dienstag den 22. Mai, nachmittags 6 Uhr
Jmpflokal: Saal des Gastwirts Eydt.
Station Heringen:
Impfung : Montag den 4. Juni, nachmittags 4' 2 Uhr Nachschau: Montag den 11. Juni, nachmittags 4^2 Uhr Jmpflokal: Gemeindehaus.
Station Widöershausen:
Impfung: Montag den 4. Juni, nachmittags 3 Uhr Nachschau: Montag den 11. Juni, nachmittags 3 Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Schneider.
Station Schenklengsfeld:
Impfung: Freitag den 1. Juni, nachmittags 1^2 Uhr Nachschau: Freitag den 8. Juni, nachmittags 1^ Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Steinhauer.
Station Ransbach:
Impfung: Freitag den 1. Juni, nachmittags 3 Uhr Nachschau: Freitag den 8. Juni, nachmittags 3 Uh r Jmpflokal: Schule.
Station Heimboldshausen:
Impfung: Freitag den 1. Juni, nachmittags 4Vs Uhr Nachschau: Freitag den 8. Juni, nachmittags 4^ Uhr Jmpflokal: Saal -es Gastwirts Bock.
Station Philippsthal:
Impfung: Freitag den 1. Juni, nachmittags 51/2 Uhr Nachschau: Freitag den 8. Juni, nachmittags 5V2 Uhr Jmpflokal: Saal des Gastwirts Zinn.
Dabei gehören zur:
Station Hersfeld-Land folgende Gemeinden: Bingartes, Meisebach, Kalkobes, Heenes, Allmers- hausen mit Hählgans.
Zur Station Sorga: Petersberg, Kathus, Oberrode, Wilhelmshof, Hermannshof.
Zur Station Friedewald: Motzfeld, Lautenhansen, rfa, Hillartshausen.
Zur Station Friedlos: Mecklar, Meckbach, ReiloS.
Zur Station Rohrbach: Biedebach, Tann.
Zur Station Asbach: Betershausen, Kerspen- Hausen, Rotzbach, Kohlhausen, O. F. Niederanla, F. H. Falkenbach, Hilperyausen.
Zur Station Niederaula: Mengshausen, Solms, Niederjossa, Engelbach, Hattenbach.
Zur Station Frielingen: WillingShain, Gersdorf, HedderSdorf, Allendorf.
Zur Station Kirchheim: Kleba, Gershaus«»,
He
Reimboldshausen, Kemmerode, Goßmannsrode, Recke- rode, Rotterterode.
Zur Station Holzheim: Kruspis, StärkloS.
Znr Station Unterha m: Rotensee, Oberhaun, Sieglos, Eitra, Wippershain.
Zur Station Widdershausen: Leimbach.
Zur Station Heringen: Bengendorf, Wölfers- hausen, Lengers.
Zur Station Obergeis: Oberförsterei Neuenstein, Aua, Untergeis, Gittersdorf.
Zur Station Schenklengsfeld: Oberlengsfeld, Unterweisenborn, Landershausen, Conrode, Wüstfeld, Lampertsfeld, Schenksolz, Dtnkelrode, Hilmes, Malkomes.
Zur Station Ransbach: WehrShausen, Ausbach, Forsthaus Stöckig.
Zur Station Heimboldshausen: Unterneurode, Gethsemane, Harnrode, Röhrigshof.
Die Impfung ist unentgektllich.
Außer denjenigen, welche sich aus freier Entschließung impfen lassen wollen, unterliegen der Impfung im Jahre 1917:
1. jedes im Jahre 1916 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern überstanden hat.
2. die Kinder, die im Jahre 1916 ohne Erfolg oder gar nicht geimpft worden sind, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern überstanden haben.
3. jeder Schüler einer öffentlichen oder Privatschule, welcher
a. in diesem Jahre das 12. Lebensjahr zurückgelegt oder '
b. den Nachweis der geschehenen Impfung, oder, wenn er über 12 Jahre alt ist, auch denjenigen der Wiederimpfung nicht erbracht hat.
Die Herren Ortsvorstände haben Vorstehendes, namentlich die Termine zu wiederholtenmalen bekannt machen zu lassen, unD dafür Sorge zu tragen, daß alle zu impfenden Kinder und Schüler an Ort *•*<**««** -tä>MM EuNk^sU achtem' daß die Impflinge sauber gewaschen, und mit reiner
Bei der Bekanntmachung der Termine ist gleichzeitig ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, Saß nach § 1 des Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 Eltern, Pflegeeltern und Vormünder welche es unterlassen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen erfolgt, oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark und Eltern, Pflegeeltern und Vormünder^ deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund trotz amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Nachschau entzogen geblieben sind, einer Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft werden. Die Herren Lehrer haben ebenfalls als Vorsteher der Schulanstalten die Verpflichtung, bei der Aufnahme von Schülern durch Einforderung der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist bezw. dafür zu sorgen, daß die währendes Besuches der Anstalt impflichtig werdenden Zöglinge dieser Verpflichtung genügen.
Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß gemäß der zur Sicherung der gehörigen Ausführung des Jmpfgeschäfts ergangenen Vorschriften ein Vertreter der Ortspolizeibehörde und (für die Wiederimpfung) ein Lehrer in dem betreffenden Jmpfge- schäftstermine zur Unterstützung des Impfarztes und Aufrechterhaltung der Ordnung zu erscheinen haben.
Für Bereithaltung des Jmpflokales und Stellung der erforderlichen Schreibhülfe beim Jmpfgeschäft ist seitens der Herren Bürgermeister der Jmpfstations- orte Sorge zu tragen. Das Jmpflokal muß gehörig feucht gereinigt und gelüftet sein. Auch muß es mit zweckmäßigen Sitzgelegenheiten für den Jmpfarzt und die Mütter der Impflinge, mit einem Tische zum Aufstellen der Jmpfgeräte und mit der nötigen Wasch- gelegenheit ausgestattet sein. Wo diese Einrichtungsgegenstände fehlen, müssen sie beschafft und rechtzeitig vereitgestellt werden.
Tgb. Nr. I. 3680. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung über Aebeitshilfe in derLand- und Forstwirtschaft.
Stelln. Genkdo. 11. A. K.
Kriegsamtstelle Cassel. Gaffel, den 10. 4. 1817.
Nr. 1008. C.
Auf Grund deS Art. 68 der ReichSverfassung in Verbindung mit dem § 9b des Preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und mit dem ReichSgesetze vom 11. 12. 1915 wird für den Bereich des 11. Armeekorps angeordnet:
Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Ber- »altungSdehörde (LandratSamt, KreiSamt, BezirkS
direktion)tn eineandere als land-oderforstwirtschaftliche Beschäftigung überzutreten.
Ebenso dürfen in Landgemeinden und Gutsbezirken jugendliche Personen, die vor dem 15. März 1917 in einem Arbeitsverhältnis überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamts, Kreisamt, Bezirksdirektion) eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht annehmen. Ist von solchen Jugendlichen bei Unkenntnis dieser Verordnung bereits Beschäftigung in einem anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angenommen, so haben die Betreffenden das neue Bertragsverhältnis zum nächstzulässigen Zeitpunkt zu lösen und in eine land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung ein- zutreten. Die Sorge für die Durchführung dieser Anordnung liegt der unteren für die bisherigen Landgemeinden zuständigen Verwaltungsbehörde (Land- ratsamt, Kreisamt, Bezirksdirektion) ob.
Die Genehmigung zum Uebertritt in eine andere als land- und forstwirtschaftliche Beschäftigung an die obengenannte« Personen ist nur dann zu erteilen, wenn durch Annahme einer anderen Arbeit die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung nicht beeinträchtigt wird.
Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderung der zuständigen Behörde im Bezirk ihrer Wohnsitz- oder einer Nachbargemeinde (Gutsbezirk) gegen den jeweils am Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende land- oder forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann.
Der Erlaß des Reichskanzlers vom 6. 3. 17, wonach den arbeitenden Frauen die Familienunter- stützung mit Rücksicht auf den Arbeitslohn nicht ohne weiteres entzogen oder gekürzt werde« darf, hat auch hierbei volle Geltung.
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den Amtsvorsteher. Sie dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind, um den Ertrag des Bodens, insbesondere die Bestellung der Felder oder die Einbringung der Ernte sicherzustellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heranziehung auch an Sonntagen zulässig.
4.
Zeugnisse von Kreisärzten oder anderen beamteten Aerzten befreien, soweit sie die Unfähigkeit zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der Verpflichtung zur Arbeitshilfe.
5.
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (Ziffer 1) sowie gegen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die Festsetzung der Entlohnung (Ziffer 2) steht die Beschwerde an den Regierungspräsidenten bezw. die Landesregierungen offen.
Fortsetzung aus der 4. Seite.
Ausschneiden und ausheben.
Vom Hausfrauenverein werden uns die nachstehenden Anweisungen über Zubereitung von Topinambur-Knolle« zur Verfügung gestellt:
1. Tobinambur-Suppe.
I» eine« Stückchen Fett schwitzt man 3 Pfund abgekochte, geschälte und in Scheiben geschnittene Topinamburs, 1 zerschnittene Zwiebel, 1 Möhre, 12 Pfund in Würfel geschnittenen Schinken. Nachdem man das 10 Minuten in dem Fett verrührt hat, fügt man V» Liter aus Würfel hergestellte Brühe zu, dämpft *Be8 darin weich, am besten in der Kochkiste, fügt noch V» Liter Flüssigkeit zu, würzt mit Salz und Pfeffer und mischt dann noch ^ Liter kochende Milch hinzu. Man kan« die Suppe auch durch ein Sieb geben.
2. Topi«amb«r-Gemüse.
Nachdem die Knollen geschält sind, legt man sie kurze Zeit in kaltes Wasser mit Essig, läßt sie dann in Salzwaffer V* Stunde kochen, bereitet au» etwas Fett, 2—3 Teelöffel Mehl und Milch eine bündige Soße, die man nach Geschmack mit Muskat, Citrone usw. abschmeckt, gibt sie über die Topinambur und läßt sie noch eine Zeit ziehen.
8. Topinambur mit Kräuterfotze.
Die in Salzwasser gekochte«, abgezogenen Topinamburknollen schneidet man in Scheiben und über- gießt sie mit folgender Brühe. 1 knappen Eßlöffel geschnittene Petersilie, Kerbel und Estragon verrührt man mit einem Stückchen Butter, fügt etwas Mehl und Würfelbrühe hinzu und läßt es zu einer dickliche« Soße einkochen, die man mit Citrone und Sar- dellenbutter würzt.
4. Topinambur-Salat.
Die Topinamburs werden wie Kartoffeln zu Salat angemengt. Auch kann man die Hälfte Kartoffeln dazu nehme«.