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HersWer Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm s amüichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bet Wieder- ! holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 94. S*w BöÄMW Dienstag, den 24. April

1917

Amtlicher Teil.

H-riskld. den 28. April 1817.

Die beim Kreise bestellten

Ferkel

treffen Mittwoch vormittag hier ein und sind auf dem hiesigen Bahnhof gegen Barzahlung in Empfang zu nehmen.

Der Vorsitzende des Kreisansschnffes.

J. V-:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 18. April 1917.

In der Versorgung der Bevölkerung mit Brot und Mehl treten nach Beschluß der ReichSgetreidestelle vom 16. April ab folgende Aenderungen ein:

1. Die als Höchstverbrauch zulässige Tageskopfmenge an Mehl für die versorgungsberechtigte Bevölke­rung wird auf 170 Gramm festgesetzt.

2. Die gemäß § 6 der Brotgetreideverordnung den Unternehmern landwirtschaftl cher Betriebe aus ihren Vorräten zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat zu lelassende Getreide­menge wird auf 6Vs kg festgesetzt- dabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide 040 Gramm Mehl.

3. Die Zulagen der Schwer- und Schwei sta, beiler werden um 25 von 100 gekürzt.

4 Kinder im Alt, r von 14 Jahren erhalten nur eine halbe Brotkarte. Jugendliche im Alter von 1216 Jahren erhalten iva Brotkarte pro Woche. Die Anordnung zu 4 tritt erst am 13. Mai in Kraft. BiS dahin erhalten Jugendliche keine Zusotzkarte.

Tgb. Nr. K. G. 891. Der Landrat.

I. V.:

v. Hede man«, Reg.-Assessor.

«RpMÄÄzr'-

Vom 22. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Der Handel mit Arzneimitteln ist vom 16. April 1917 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung

1. auf Personen, die bereits vor dem 1. August 1914 mit Arzneimitteln Handel getrieben haben, der sich nicht auf die unmittelbare Abgabe an die Verbraucher beschränkt,

2. auf Apotheken, in denen Arzneimittel nur un­mittelbar an Verbraucher abgegeben werden,

3. auf sonstige Kleinhandelsbetriebe, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden,

4. auf Tierärzte, soweit sie in Ausübung ihrer tier­ärztlichen Tätigkeit Arzneimittel unmittelbar an Verbraucher abgeden dürfen.

§ 2.

Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind solche chemischen Stoffe, Drogen und Zubereitungen, die zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind. § 3.

Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handele mit Arzneimitteln anderweitigen Be­schränkungen unterliegt, bleiben unberührt.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Be­denken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen.

Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Ver- sagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.

In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 8 kann der Handel in solchen Fallen untersagt werden.

Gegen die Bersagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die Untersagung des Handel« ist nur Beschwerde zulässig: sie hat keine aus­schiebende Wirkung.

Die Landeszentralbehörde« bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Bersagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung deS Handels sowie zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch daS Nähere über das Verfahren.

8 7.

Oertlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk« die Hauptniederlassung des Handels

betriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Haupt­niederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle.

§ 8.

Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der Handel untersagt worden ist, kann die Borräte an Arzneimitteln übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Händlers ver­werten. Ist Beschwerde (§ 5) eingelegt, so ist mit der Uebernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten.

Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Uebernahme und Verwertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle.

§ 9.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 1) oder nach Zürücknahme der Erlaubnis oder nach er- folgter Untersagung sZ 4-Handel mit Arzneimitteln treibt,

2. wer den Preis für Arzneimittel durch unlautere Machenschaften, insbeso dere Kettenhandel steigert.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Arznei­mittel erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlungbezieyt,ohneUnterschied obstedemBerurteilten gehören oder nicht. Ist dir Verfolgung oder Verur­teilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

3 10.

Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,

1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten Stelle sich zum Erwerbe von Arzneimitteln zu erbieten,

3. zur Abgabe von Preisangeboten auf Arzneimittel aufzufordern, ti ________ ... ... _____

von Arzneimitteln oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Ver­hältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Borräte oder über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder Vermittlung zu erwecken.

Es ist ferner verboten, in periodischen Zeit­schriften bei Ankündigungen über Veräußerung von Arzneimitteln Preise anzugeben.

Das Berbot im Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie im Abs. 2 findet keine Anwendung auf Behörden.

Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Arzneimittel auf die Dauer von mindestens sechs Moyaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine PrüsungSpflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob.

§ 11.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre ««d mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt.

Werden in den Fälle» des $ 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Ange­stellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

§ 12.

Die Verordnung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretes.

Personen, die beim Jnkraftreten der Verordnung Handel mit Arzneimitteln treiben, hierzu aber einer besonderen Erlaubnis bedürfen, können ihren Handel bis zum 1. Juni 1917 oder, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ge­stellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fortführen.

Berlin, den 22. März 1917.

Der Stellvertreter der Reichskanzler-.

Dr. Helfferich.

Erweiterung des Befehls über polnische

Und russische landwirtschaftliche Arbeiter

und Arbeiterinnen.

Auf Grund der §$ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichs- gesetzeS vom 11. Dezember 1915 befehle ich in Erweite­rung der 88 2 und 3 des Befehls betreffend die russischen und polnischen Arbeiter vom 7. Dezember 1916 für den Bereich des 11. A. K. folgende-:

Der von den landwirtschaftlichen polnischen und ruffischen «rbiitirn und Arbeiterinnen nach § 8 des

Befehls vom 7. Dezember 1916 abzuschlietzende neue Vertrag ist nach dem von der Landwirtschaftskammer ihres Bezirks vorgeschriebenen Muster abzuschließen, und zwar unter Zugrundelegung eines Mindesttage- lohns, der für die Regierungsbezirke Caffel und Erfurt und für den Kreis Biedenkopf durch den Regierungs­präsidenten, für die thüringischen Staaten durch die zuständigen StaatSministerien, den örtlichen Verhält- rissen entsprechend sestzusetzen ist.

2.

Ein Wechsel der Arbeitsstelle ist an die Erteilung eines Abkehrscheins gebunden und nur mit behörd­licher Genehmigung gestattet, wie sie der § 2 des Be­fehls vom 7. Dezember 1916 vorschreibt, doch sollen bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Berechtigung des Arbeitswechsels die Ver­waltungsbehörden unter billiger Abwägung der be­rechtigten Wünsche beider Parteien entscheiden.

3.

Die polnischen und russischen landwirtschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen haben die ihnen vertrag­lich obliegenden Arbeiten aufzunehmen und weiter- zuführen, es sei denn, das für die Wetgerung der Auf­nahme oder Wetterführung der Arbeit ein Grund vor- liegt, der von dem zuständigen Landrat (BezirkS- dtrektor, Kreisamtmann, in Stadtkreisen Ersten Bürgermeister, Polizeipräsidenten) als berechtigt anerkannt wird.

Die gleiche Verpflichtung trifft sie auch, solange sie einen Vertrag der oben bezeichneten Art noch nicht abgeschlossen haben.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark anerkannt werden.

4.

Wer es unternimmt, polnische und russische land­wirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen ohne Ab- kehrschetn und ohne die vorgeschriebene Genehmigung zum Ueberschreiten der Ortspolizeigrenze anzunehmen,

Dieser Befehl tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung in Kraft.

Caffel, den 13. März 1917.

Der Kommandierende General von H a u g w i tz, General, der Infanterie.

* * * Hersfeld, den 29. März 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 3239. Der Landrat.

I V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Ernennung von Aufsichtspersonen zu Polizeibeamten a. W.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 4 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ergeht nach­stehende Anordnung:

Den zur Beaufsichtigung der belgischen Abschüb- linge bestellten Civtlpersonen wird für die Zeit der Ausübung der Aussicht die Eigenschaft von Polizei­beamten auf Widerruf deigelegt. Sie haben damit das Recht des Waffengebrauchs in dem Umfange, wie eS den örtlichen Polizeibeamten nach der LandeSge- setzlichen Vorschrift zusteht.

2.

Sie sind als Polizeibeamte auf Widerruf von dem Landrat (Bezirksdirektor, Kreisamtmann, Polizei­präsident, Vorstand der Poltzeiverwaltung in kreis­freien Städten) zu verpflichten, worüber eine Ver­handlung aufzunehmen ist, und dabei über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

3.

Den belgischen Abschätzungen ist die Ernennung derjenigen Personen zu Polizeibeamten a. W. die sie zu beaufsichtigen haben, mit einer Belehruug über die Folgen der Straftaten gegen das Aufsichtsperson«!, bekanntzugeben. Auch dies ist aktenkundig zu machen.

Caffel, den 9. März 1917.

Der Kommandierende General von H a n g w i tz, General der Infanterie.

* . * HerSfeld, den 29. März 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. l. 3446. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

):( Hersfeld, 23 April. (Verlauf vonKumten, Pfe rdegeschirren usw.) Das Kgl. Strafgefäng- nis in Frankfurt a M-Preungesheim verkauft unter Bermittelung der Landwirtschaftskammer am Freitag, den 27. April d. Js., Vormittag« 11 Uhr auf dem Hofe des StrafgesängniffeS, Haltestelle der Frank­furter Elektrischen Straßenbahn, eine große Anzahl Kumte, Halfter, Kreuzzügel, Brustblattgeschirr« usw.