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Serssel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^r§^ für den Kreis Hersfeld

Weihet Sreishlott

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion oerantworüich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 66. ^-^^^ Donnerstag, den 26. April

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 19. April 1917.

Auf Abschnitt A der ländlichen Lebensmittelkarte für Verbraucher und deren Kinder werden 250 gr. Graupen und auf Abschnitt B der ländlichen Lebens­mittelkarte. für Verbraucher und deren Kinder 250 gr. Kriegsmus ausgegeben. Die Ausgabe dieser LebenS- mittel erfolgt im Laufe der Woche bei den zugelassenen Händlern, in Hersfeld bet der Firma G. W. Schimmelpfeng.

250 gr. Graupen kosten 15 Pfennig und 250 gr. Kriegsmus 28 Pfennig.

Tgb. No. K. G. 1190. Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 24. April 1917.

Am 27. d. M. werden 150 Jahre vergangen fein, seitdem die Hessische Brandversicherungsanstalt durch Friedrich II. gegründet wurde. Der Kommunal-Land- tag hat bei der großen Bedeutung, welche die Anstalt durch ihr wohltätiges Wirken in diesem langen Zeit­raum für Stadt und Land gehabt hat, und mit Rück­sicht darauf, daß zahlreiche Versicherungsnehmer und Feuerwehrleute im Felde stehen, den Gedenktag zu einer Betätigung auf dem Gebiete der Kriegswohl­fahrtspflege benutzt und dem Ausfchuß für Kriegsbe­schädigtenfürsorge für den Regierungsbezirk Cassel einen Betrag von 50 000 Mark mit folgenden Be­stimmungen überwiesen:

1. Die. Gelder sind bestimmt für die infolge der Teilnahme am Kriege schwererkrankten oder schwerverletzten Personen aus dem Kreise der Versicherungsnehmer der Anstalt und ihrer An­gehöriger, sowie der Mitglieder von Feuerwehren, auch wenn sie nicht bei der Anstalt versichert sind;

2. In erster Linie sollen sie die? u kt Durchführung sozialen Versicherungsträger noch eine sonstige Stelle eintrttt;

3. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann ein Teil des Geldes auch zu anderen Zwecken der Kriegsbeschädigten-Fürsorge, insbesondere zur Berufsausbildung, verwendet werden;

4. Das Kapital soll alsbald in Angriff genommen und nach fortschreitendem Bedürfnis verbraucht werden dürfen, es soll von dem Ausschutz für Kriegsbeschädigtenfürsorge im Regierungsbezirk Cassel als besonderer Fonds verwaltet werden.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, bemerke ich, daß Anträge auf Durchführung eines Heilverfahrens aus dem Kreise Hersfeld an den Kreisausschuß für Kriegsbeschädigtenfürsorge, z. Hd. desHerrn GymnasialdirektorsDr. Köhler zu richten sind.. Tgb. No. I. 4431. Der Landrat.

Z B.:

Funke, Kreissekretär.

Cassel, den 16. Juni 1908.

In einem Einzelfall hat in dem Verfahren ge­mäß § 35 Absatz 5 -er Reichsgewerbeordnung auf Untersagung des Gewerbebetriebes als Bauunter­nehmer pp. der zuvor zu vernehmende Sachverständige sein Gutachten lediglich auf die Mitteilungen des Polizetverwalters gründen können, weil das Bauwerk, das infolge seiner Bauausführung zur Einleitung des Verfahrens Veranlassung gegeben hatte, inzwischen be­seitigt worden war. Bei der Bedeutung dieses Gut­achtens für den Ausgang des Verfahrens und für die geschäftliche Existenz -es Gewerbebetreibenden erscheint eS bedenklich, daß das Gutachten nur auf Zeugenaus­sagen hin abgegeben wird, vielmehr ist es erwünscht, daß der Sachverständige sich durch Besichtigung des Baues ein selbstständiges fachmännisches Urteil bilde. Dazu ist erforderlich, daß, sofern es möglich ist und öffentliche, insbesondere sicherheitspolizeiliche Inte­ressen nicht in Frage kommen, das Bauwerk oder im Falle des Einsturzes der Bauplatz in unveränderten Zustande erhalten bleibt, biS der nach dem Erlaß der Herren Reffortminister vom 26. Februar 1907, mitge­teilt durch Rundverfügung vom 24 Juni v. Js. A. II. G. 628 zu hörende Sachverständige benachrichtigt sind und erschienen ist. ., ,

Die Herren Landräte ersuche ich hiernach den Ortspolizeibehörden inJhnen zweckmäßigerscheinender Weise Anweisung zu erteilen. A. II. G. Nr. 734.

Der Regierungspräsident. (Unterschrift),

An die Herren Landräte und Polizeidirektoren -es BezirkS.

* * *

HerSfeld, den 13. April 1017.

Vorstehende» teile ich den Ortspolizeibehörden des Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 20. Juli 1907 I. I. Nr. 6193 Kreisblatt Nr. 87 zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

J. B. No. 216. Der Landrat.

Kunke/KreiSfekretär.

Arbeitsverhaltniffe der Kriegsgefangenen und Verhalten der Bevölkerung gegenüber den Kriegsgefangenen.

I. Befehl

über die dienstlichen Arbeitsverhälthisse der Kriegsgefangenen.

Stell». Genko. xi. A.-K.

Ib. Nr. 19 286/16.

Cassel den 7. 10. 1916.

A.Kriegsgefangene" im Sinne dieses Befehls sind nicht nur die Militärpersonen, sondern auch die in militärischem Gewahrsam befindlichen Zivilgefangenen feindlicher Staaten.

Als Kriegsgefangene im 'Sinne dieses Befehls und nebenstehender Verordnung sind nicht zu be­trachten die vertraglich verpflichteten russisch-polnischen Arbeiter (Saison oder Sommer-Arbeiter) und die zur freien Arbeit entlassenen Zivilarbeiter eines feind­lichen Landes.

B. Kriegsgefangenen-Arbeit.

Infolge der langen Kriegsdauer müsse» Kriegs­gefangene in weitestem Umfange in allen in Frage kommenden Betrieben zur Arbeitsleistung herange­zogen werden.

Die Leistung der erforderlichen Arbeit wird unter allen Umständen durchgesetzt, jede Widersetzlich­keit der Kriegsgefangenen mit allen völkerrechtlich zulässigen Mitteln unterdrückt werden.

II. Verordnn-

über das Verhalten der Bevölkerung gegenüber den Kriegsgefangenen.

Stellv. Genkdo. XL A.-K.

Ib. Nr. 19286/16.

Cassel, den 7. 10. 1916.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung tu Nerbin-una mit b^n §? 4 i<dt 9 heg Vrenäisck^n und des Reichsgesetzes vom 11.12 1915, verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit unter Aufhebung der Verfügungen.

vom 5. 3. 1915, III Nr. 14367/1544,

vom 17. 7. 1915, III Nr. 46635/4417,

vom 15. 3. 1816, jb Nr: 955/16, vom 1/4. 1916, Ib Nr. 5985/16 was folgt:

Die Arbeitszeit der Kriegsgefangenen hat sich überall der der deutschen Bevölkerung anzupassen, muß daher nötigenfalls auch an Sonn- und Feiertagen, sowie in den frühen Morgen-, den späten Abend- und während der Nachtstunden gefordert werden.

C. Bewachung der Kriegsgefangene«.

Es gibt Kriegsgefangenen-Arbeitskommandos mit und solche ohne militärische Bewachung.

Die Bewachung und Beaufsichtigung der außer­halb der Kriegsgefangenenlager auf Arbeit befind­lichen Kriegsgefangenen-Arbeitskommandos erfordert die gemeinsame Tätigkeii der Militär- und Polizei­behörden und der Bevölkerung.

Aufsichtspflichtige Personen sind:

1. die zur militärischen Bewachung gehörenden Per­sönlichkeiten,

2. die Polizeibehörden (Landräte, Bezirksdirektoren, Kreisamtmänner, in kreisfreien Städten die Vor­stände der Polizeiverwaltungen, ferner als deren ausführende Beamte die Gendarmen, Feldjäger, Landjäger, die Ortspolizeibehörden),

3. die Arbeitgeber und deren Beauftragte.

Zu 1. Die militärische Bewachung erfolgt un= mittelbar durch Aufsichtsoffiziere, Gefangenen-Kom- mandoführer, militärische Wachtmannschaften und aus dem Zivilstande entnommene Hilfswachtmannschaften. Letztere sind von den Landräten bestätigt, sind be­waffnet und zum Waffengebrauch ermächtigt. Als Abzeichen tragen sie eine amtlich gestempelte weiße Armbinde am linkem Arm.

Aufsichtsofsiztere, Kommandoführer, militärische Wachtmannschaften und Hilfswachtmannschaften sind Vorgesetzte der Kriegsgefangenen. Sie sorgen für einwandfreie» Verhalten der Gesangenenarbeits- kommandos, für Aufrecherhaltung der militärischen Zucht und Ordnung und für nutzbringende, fleißige Arbeit der Kriegsgefangenen.

Zu 2. 1. Preußische Gendarmen sind als Militär­personen Vorgesetzte der Kriegsgefangenen. Ihnen liegt ebenso wie den übrigen auffichtSpflichkigen Per­sonen die Bewachuug und Beaufsichtigung der KriegS- gefangenen-ArbeitSkommandos ohne militärische Be­wachung ob.

a) 6tc haben einzuschreiten: bei Verstößen dieser Kriegsgefangenen unmittelbar, ferner bei allen Verstößen der Bevölkerung gegen die Be­stimmungen dieses Befehl» und der nebenstehenden Verordnung, gleichviel um welche Kriegsge­fangenen es sich handelt

b) Bei KriegSgefangenen-ArbeitSkommandoS mit militärischer Bewachung beschränkt sich die Tätig­keit der preußischen Gendarmen auf die Aufsichts­pflicht. Lte dürfen jederzeit die N»t«rk«nft»stell»n

der Kriegsgefangenen betreten und sie, ebenso wie die Kriegsgefangenen selbst, durchsuchen.

Bemerkte Verstöße sind dem Wachtposten mit- zuteilen und den UeberwachungSoffizieren oder Lagerkommandanturen zu melden. Unmittelbare Eingriffe sind nur im Falle der Not oder in ander­weitiger Abwesenheit der Militärischen Bewachung zulässig.

Die Kriegsgefvngenen haben die Gendarmen militärisch zu grüßen.

2. Nichtpreußische Gendarmen (Landjäger Feld­jäger) und alle Polizeibeamte sind nicht Vorgesetzte der Kriegsgefangenen, wohl aber aufichtSpfltchtige Personen.

Die Kriegsgefangenen, die ohne militärische Be­wachung arbeiten, haben daher den Anordnungen der genannten Personen Folge zu leisten.

Im übrigen haben nichtpreußische Gendarme» (Landjäger, Feldjäger) und alle Polizeibeamte die­selben Rechte und Pflichten wie die preußischen Gen­darmen zu 1.

Die Kriegsgefangenen haben auch die nicht preußischen Gendarme» (Landjäger, Feldjäger mili­tärisch zu grüßen.

Zu 3. Es ist Pflicht jedes ortsanwesenden Deutschen, an der strengen Durchführung der in diesem Befehl und in der nebenstehenden Berordnung euthaitenen Bestimmungen und Verbote mitzuwirken.

Arbeitgeber und deren Beauftragte sind insbe­sondere als aufsichtspflichtige Personen hierzu ver­pflichtet bei Kriegsgefangenen-ArbeitskommandoS ohne militärische Bewachung auch strafrechtlich ver­antwortlich.

D. Kenntlichmachung der Kriegsgefangene».

Von den Kriegsgefangenen sollen innerhalb und außerhalb der Lager bekleidet sein:

1. die kriegSgefangenen Militärpersonen

a) mit ihrer Uniform, oder

b) mit einer Gefangenenbekleidung, bestehend auS Schirmmütze, Halsbinde, schwarzer Jacke, Hose

10 cm breite Binde, an der Hosennaht 5 cm breite Streifen und an der Mütze Besatzstreifen und Vorstöße auS braunem Zellstoff eingenäht) oder c) mit Zivilkleidern (Hose und Jacke) auS schwarzem Stoff, die persönliches Eigentum der Kriegsge­fangenen sind und durch Einnähen der unter Ziffer 1b vorgeschriebenen Abzeichen in Ge- fangenenkleidung umgeändert sind.

2. Zivilgefangene

a) mit ihrer bürgerlichen Bekleidung, wie unter 1 c, oder

b) mit einer Gefangenenbekleidung, wie unter 1 b.

3. Jeder Kriegsgefangene hat auf der linken Brustseite des Rockes und Mantels ein weiße», Zivtelgefangene ein gelbes Leinen- oder Baumwollen­stück, 10 : 15 cm, aufgenäht zu tragen mit Lager­nummer. Kompagnienummer usw.

4. Das Tragen von Zivilmützen und Hüten ist für Kriegsgefangene Militärpersonen verboten.

5. Sogenannte Berufskleidung z. B. in Berg­werken, Schwerbetrieben bedarf der genannten Ab­zeichen nicht darf aber nur an der Arbeitsstelle und nur während der Arbeit selbst von Kriegsgefangenen getragen werden.

6. Bei anstrengenden körperlichen Arbeiten in großer Hitze kann den Kriegsgefangenen wie unseren eigenen Arbeitern von den aufsichtS- pflichtigen Personen gestattet werden, den Rock abzu- legen.

7. Russisch-polnische Arbeiter und zur freien Ar­beit entlassene Zivilarbeiter eines feindlichen Landes unterliegen hinsichtlich ihrer Bekleidung nicht diesen Bestimmungen. (Vergl. A Abs. 2.

(Fortsetzung folgt.)

Bus der Heimat.

Bad Wildungen, 22. April. Ueber die Todesfälle, die im Röhrigschen Hause eine gewisse Beunruhigung hervorgerufen haben, schreibt Dr. WinkhauS: So be­dauerlich und schmerzlich die vielen Todesfälle in einer Familie auch sind, so scheint doch unzweifelhaft sestzustehen, daß die übrigen Fälle, welche außerhalb deS R.'schen Hause» vorgekommen, mit diesem in gar keinem Zusammenhänge stehen. Wenn eS sich bei den Todesfällen in der Familie R. auch offenbar um sehr schwerartige Prozesse in den Lungen gehandelt hat, so sind bei der bakteriologischen Untersuchung im hygienischen Institut -er Universität Frankfurt -och keine bösartigen Keime gefunden. Zu einer besonderen Beunruhigung liegt deshalb »icht die geringste ver anlaffung vor.