Hersfelver Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Nr. 98.
w8OfÄ->W( Sonnabend, den S8. April
1917
Amtlicher Seil
Stellv. Generalkommando 11. Armeekorps. Abt. nie. Nr. 2598.
Gaffel, den 7. März 1817.
In dem Rundschreiben vom 6. 1. 1917 (III e Nr. 288) betreffend Beschlagnahme, Melde- und Lagerbuchpflicht für Flachs und Hanf wird ausgeführt, daß der Handel mit Strohflachs sowie geknicktem, gebrechtem, geschwungenem und gehecheltem Flachs bisher noch nicht an Höchstpreise gebunden ist. Dies ist zwar zutreffend, weil für Flachs und Hanf keine Höchstpreise auf Grund eines Reichsgesetzes verordnet sind, aber die Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft hat — wie neuerdings bekannt gegeben worden ist — für ihre Aufkäufer „mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmte Richtpreise festgesetzt, nach denen der Einkauf zu erfolgen hat.
Die Richtpreise sind folgende:
Bestraft wird ferner, wer einen entwichenen Kriegsgefangenen beherbergt, verpflegt, ihm Kleidung, Geld oder geldwerte Sachen einhändigt, verschafft oder ihn sonst mit Rat und Tat unterstützt, die Grenze des Inlandes zu erreichen.
Ebenso wird bestraft, wer es unterläßt, den ihm
bekannten Aufenthaltsort eines entwichenen Kriegs gefangenen dem nächsten Gefangenenkommando odl der Polizeibehörde anzuzeigen.
en.
er
1. für Flachs: •
für lufttrockenen, unkrautfreien Stengelflachs, je nach Qualität, (mit oder ohne Samen)
Röstflachs, je nach Qualität
Brechflachs, je nach Qualität und Bearbeitungsgrad, (bei besserer Ausarbeitung kann Brechflachs evtl. als halbgeschwungener Flachs höher bewertet werden) Schwing-Werg, gut geschüttelt, für Spinnzwecke geeignet Schwing-Werg, ungeschüttelt
Knick-Werg, gut geschüttelt, für Spinnzwecke geeignet
Knick-Werg, ungeschüttelt halbgeschwungenen Flachs, (je nach Ausarbeitung entsprechend weniger als für vollgeschwungenen Flachs)
//
Tauröste-Schwingflachs
Wafferröste-Schwingflachs
//
Handhechelflachs Handhechelwerg
Mk.
Mk.
16—
26—
bis 22.
bis 84.
per
FF
dz.
Mk.
Mk. Mk. Mk. Mk.
100—
80—
40—
100—
50—
bis bis bis bis bis
140—
120—
60—
140—
70—
//
Mk. 160—
Mk. 200—
Mk.
Mk.
„ Schneider'schen KnickflachS (vorläufig bis zum 30. April 1917 Mk. starkabfallende Qualitäten entsprechend weniger.
2. für Hanf: lufttrockene Rohstengel
Kl. 1. (bis 8 m«. Stengelstärke)
Kl. 2. (8 bis 10 mm.
Kl. 8. (10 bis 15 mm.
Kl. 4. «über 15 mm.
••'’R^
Kl. 4.'
Deutscher Brech-, Schwarzhanf, Mastel und Fimmel Knickwerg Echwinghanf
Schwingwerg Echleißhaüf
240.
75.
bis bis bis bis
82.— bis
240—
280—
280—
150—
94—
Wer Briefe oder Sendungen irgend welcher Art für einen Kriegsgefangenen unter Umgehung der Postprüfungsstellen befördert, oder ihm Briefe und Sendungen irgend welcher Art ohne den PrüfungS- vermerk zustellt, auch wenn damit die Flucht eines Kriegsgefangenen nicht vorbereitet oder unterstützt werden soll, wird bestraft.
Auch Beihilfe und Versuch sind strafbar.
Zuwiederhandlungen gegen die Verbote in i Abs. 2, II biS IV, V Abs. 2, VI bis Vlll dieser Verordnung werden, wenn nach den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Liegen mildernde Umstände vor, so kann auch auf Haft oder Geldstrafe bis z« 1500 Mark erkannt werben.
x.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ber Bekanntmachung in den amtlichen Blättern in Kraft.
Der Kommandierende General vonHangwitz, General der Infanterie.
den
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12— Mk. für
10.50 „ „
5. w
Mk. 140—
bis 180.— für
den
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4
FF
80—
180—
100—
220—
180—
140—
FF
FF
110—
200.— '
140—
240—
260—
180—
FF
Die Preise verstehen sich frei Bahnstation, die dem Besitzer am nächsten liegt. Lieferung nähme erfolgen, falls nichts anderes vereinbart wird, an der nächstgelegenen Eisenbahnstation.
Bei starkem Besatz mit Unkraut kann der Aufkäufer entsprechende Abzüge an der Gewichtsmenge machen, der Mindestpreis darf jedoch nicht unterboten werden.
Das Stellvertretende Generalkommando ersucht, dies in der gleichen Weise bekannt zu machen, wie das Rundschreiben vom 6. 1. 1917 bekanntgemacht worden ist und dabei daraus hinzuweisen, daß bie Flachs uud Hanfbesitzer beim Stellen übermäßiger Preisforderungen Enteignung ihrer Bestände zu gewärtigen haben.
Von Seiten des Stellv. Generalkommandos
und Ab-
Der Chef des Stabes: Freiherr von Tettau, Oberst.
ArbeitsverhältMe der Kriegsgefangenen und Verhalten der Bevölkerung gegenüber den Kriegsgefangenen.
* (Schluß statt Fortsetzung.)
II. Verordnug
über das Verhalten der Bevölkerung gegenüber den Kriegsgefangenen.
Stellv. Genkdo. xi. A.-K.
Ib. Nr. 19286/16.
Caffel, den 7. 10. 1916.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit den 88 4 und 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 6. 6. 1851 und des Reichsgesetzes vom 11.12.1915, verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit unter Aufhetzung der Verfügungen.
vom 5. 3. 1915, in Nr. 14367/1544, vom 17. 7. 1915, in Nr. 46685/4417, vom 15. -. 1916, I b Nr. 955/16, vom 1. 4. 1916, Ib Nr. 5985/16
was folgt:
Die Bevölkerung hat ihren Verkehr mit Kriegsgefangenen auf die durch deren Arbeit, Unterbringung und Verpflegung gebotenen Verrichtungen zu beschränken.
Jede darüber hinauSgehende vertranliche Annäherung, insbesondere ein gegen bte guten Sitten verstoßender Verkehr weiblicher Personen mit Kriegsgefangenen ist verboten.
ii.
den
Wirten und Inhabern von Vergnügungsstätten unb Kantinenverwaltern, ebenso deren Stellvertretern und Beauftragten ist es verboten, den Aufenthalt von Kriegsgefangenen in ben Echankstätten, Gasträumen, Wirtschaftsgärten zu dulden.
ili.
Die Anffichtspflichte» heben verbotenes Rauchen
der Kriegsgefangenen nicht zu dulden und unterliegen selbst dem Rauchverbot in gleichem Umfange. (E. 4. nebenstehenden Befehls.)
IV.
Der Bevölkerung ist verboten, Gegenstände, die sich die Kriegsgefangenen nach E. Ziffer 5 nebenstehenden Befehl» nicht verschaffen dürfen, ihnen zu verkaufen oder sonstwie zu überlasten oder zu verschaffen.
Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung »eS Versuchs tritt nur auf Antrag deS stellv. General- komandos ein.
V.
Die Kriegsgefangene« sind gerecht zu behandeln, und es ist ihnen durch "die dazu verpflichteten Personen zu gewähren, was ihnen für ihre Arbeitsleistung zusteht und für ihre Unterbringung und Verpflegung vorgeschrieben ist.
Darüber hinausgehende Zuwendungen an Krirgs- gefangene find der Bevölkerung verboten. Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung des BerfuchS tritt nur auf Antrag des stellv. Generalkommandos ein.
Unter dieses Verbot fallen nicht in mäßigen
Grenzen gehaltene gelegentliche Belohnungen, durch die Arbeitgeber oder deren Beauftragte, sowie solche Zuwendungen, zu denen tm Einzelfalle die zuständig« Lagerkommandantur die Genehmigung erteilt hat.
VI.
Bemerkte Verstöße der Kriegsgefangenen gegen die in nebenstehendem Befehl unter E. Ziffer 1 bis 6 erlassenen Verbote sind auf dem kürzesten Wege an die nächste Militär- ober Polizeibehörde zu melden.
Wer einen Kriegsgefangenen ««stiftet ober ihm Beihilfe leistet, eines der vorbezeichneten Verbote zu übertreten, wird bestraft, ebenso «er eine solche Ber- botSübertretung, die er verhindern konnte, fahrlässig geschehen läßt.
Vb. $
Wer einen Kriegsgefangenen zur Flncht bestimmt, oder zu bestimmen sucht oder wer einem Kriegsgefangenen zur Flucht Bethilf, leistet, wird bestraft.
Spart Kohlen aud Fett
Bus der Heimat«
):( Hersfeld, 26. April. (Der tausendste Tag.) Wenn der Tag, dessen Datum der deutsche Mobil-
machungsbefehl trägt, als der erste des KriegeS angesehen wird, so ist heute der tausendste Tag, seitdem die größte Tragödie der Weltgeschichte begann, »o Sie halbe Welt mit den furchstbarsten ZerstörungS- maschinen gegeneinander ringt, wo Bernichtungswille und erbitterliche Verteidigungsentschlossenheit die Völker Europas gegeneinander preßt. Welch ein Unsumme von Leid und Entbehrung, von Mut und Zähigeit, von Todesverachtung und entschlossenem Willen hat das deutsche Volk in diesen Tagen ertragen und aufgebracht. Wende» wir noch einmal von der blutigenStaffel dieses 10ggKa»pftageS denBlick zurück, so wird erst die Ungeheuerlichkeit dessen, waS geschehen ist, deutlich: denn für den Augenblick, in dem wir jetzt leben, hat uns die Zeit längst das umfassende Gefühl abgestumpft. Wie eine ungeheure Vision ziehen die Ereignisse in großen Zusammenfassungen dem Erinnern vorüber: Der Einmarsch in Belgien und Frankreich, die Befreiung Ostpreußens, der Siegeszug tief nach Rußland hinein, die Niederwerfung Serbiens und Montenegros, die Abwehr von vielen, vielen Offensiven an der Westfront und an der Ostfront, die siegreiche Verteidigung der Dardanellen, die Eroberung Rumäniens, Oesterreichs stahlharte Verteidigung gegenüber Italiens Ueberfall, der wirkungsvolle Angriffskrieg unserer Kreuzer und Tauchboote. Und im Innern ein Sieg d^ Organisation aller Kräfte und allen Leben-, wie er in der Welt noch nicht gesehn wurde, ein Opfermut im Entbehren und eine Spannkraft in jeder Arbeit, " »glich gehalten hätte. Neberal alte«. Auch in unserer Bater-
dir niemand für mö;
ier
ein sieghaftes Durchh«
stadt ein planvolles, wohl organisiertes Arbeiten, vom ersten Tage der Brotkarte bis heute, wo die städtische Versorgung einen gewaltigen Umfang angenommen und uns über alle Not hinweggeholfen hat. Tausend Kriegstage haben wir Überständer,; wir werden auch standhaften in denen, die noch kommen werden, bis endlich über knrz oder lang die
Frieden-glocken läuten werden.
):( HerSfeld,27. April. (Bienenzüchterverein 4?andeckeramt und Umgebung!) Sonntag den 29. d Mts. nachmittags 3 Uhr findet in Schenksolz bei dem Gastwirt Hrch. Schneider eine Versammlung statt. Tagesordnung: Besprechung über die vorzunehmende Berteilung deS besiegten Bienenzuckers. ES werden sämtliche Imker gebeten welche den Zucker bei dem Vorstand Herrn Direktor Hille bestellt haben in »er Versammlung zu erscheinen. Nach Mitteilung des Btenettzüchterveretns kostet der Zucker inkl. Unkosteu ab Hersfeld Kreisbahnhof a) vergällten Zucker 541 - Pfg. p. kg., b) reiner (versteuerter) 65:,i Pfg. p. kg.