Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
Wlfitt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm ; amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. .
Nr. 104. 56t,,9er Bezu&5^^^ Sonnabend, den 8. Mai
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 25. April 1917.
Infolge der in den letzten Jahren sich immer mehr häufenden Verluste und Beschädigungen von trigonometrischen Steinen bringe ich die nachstehende Bekanntmachung der Könilichen Landesaufnahme erneut zur öffentlichen Kenntnis.
Ich ersuche die Herren Ortsvorstände, die in Betracht kommenden Grundstücksbesitzer hieraufzmit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß die bei den von jetzt an regelmäßig vorzunehmenden Revisionen gefundenen Beackerungen der Schutzflächen oder Beschädigung von Steinen unnachsichtlich werden verfolgt werden.
Tgb. No. I. 3673. Der Landrat.
Funk e,^Kreissekretär.
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Die seit einigen Jahren von der Abteilung ausgeführte Prüfung von trigonomertischen Punkten hat ergeben, daß die Marksteine zum Teil ganz verschwunden, zum Teil aus dem Acker herausgenommen und am Wall oder im Graben niedergelegt, zum Teil an Ort und Stelle lieg nd vergraben sind. Die Besitzer sind fast ausnahmslos im Unklaren über den Zweck und Wert der trigonometrischen Marksteine. Sie beackern die Marksteinichutzflächen in dem Glauben, daß ihnen zwar der Boden nicht gehöre, ihnen aber die Nutznießung überlassen sei. Diese Annahme ist natürlich irrig. Die Marksteinschutzfläche, d. i. die kreisförmige Bodenflüche von 2 qm. um den Markstein, darf nicht vom Pfluge berührt werden. Vergl. § 2 der Anweisung vom 20. Juli 1878 betreffend die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen Marksteine. Zuwiderhandlungen werden nach § 370,1 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.
Durch das Umpflügen und
Beschädigungen der Marksteine, mit der geringsten Verschiebung ist aber -er Punkt zerstört und kann nur unter Aufwendung von erheblichen Kosten von Technikern der Landesaufnahme wieder hergestellt werden. Die Zerstörung von trigonometrischen Punkten der Preußischen Landestriangulation fällt unter § 304 des Reichsstrafgesetzbuches (Gegenstand der Wissenschaft) und wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Wiederholt ist es vorgekommen, daß Beschädigungen von Marksteinen von Kindern verübt worden sind. Dies könnte verhütet werden, wenn die Lehrer die Kinder auf die Bedeutung solcher Steine aufmerksam machten.
Berlin, NW. 40, am 15. März 1906.
Trigonometrische Abteilung der Kgl. Landesaufnahme, gez. von Bertrab.
Brände und Betriebsunfälle in der Kriegsindustrie.
Brände und Explosionen in der Kriegsindustrie, die Verluste an Menschenleben oder Heeresmaterial zur Folge haben, sowie Betriebsunfälle, die erhebliche, Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden verursachen, sind -er Kriegsamtsstelle Kassel sofort drahtlich oder schriftlich mitzuteilen.
Cassel, den 29. März 1917.
Von feiten -es stellv. Generalkommandos.
Der Chef des Stabes.
Frhr. von Tettau, Oberst.
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Hersfeld, den 25. April 1917.
Wird veröffentlicht. Tgb. No. I. 3757. Der Tandrat.
I. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten.
Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit 8 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und mit dem Reichsgesetz vom 11. 12. 1915 wird für die Dauer des Kriegsznstandes nachstehende Anordnung erlassen.
Frauenpersonen, die gewerbs- oder gewohnheits- mäßig außerehelichen Geschlechtsverkehr ansüben, und wissen, daß sie geschlechskrank sind oder dies den Umständen nach annehmen müssen, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
2.
Sie haben sich, sobald gegen sie wegen einer Zuwiderhandlung zu 1 ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft in die Wege geleitet ist, auf Verlangen einer Untersuchung durch einen beamteten Arzt zu unterwerfen.
Im Falle der Weigerung tritt dieselbe Strafe, wie oben ein.
Lasset, den 18. April 1917.
Der Kommandierende General von H a n g w i tz, General der Infantile.
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Hersseld, den 28. April 1917.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 4764. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung, betreffend Ansführungsbestimmnngen zu der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1180).
Vom 19. April 1917.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungs- mittln vom 5. Oktober 1916 (Reich-Gesetzbl. S. 1130) wird folgendes bestimmt:
I. Allgemeines.
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art dürfen unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe nicht angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, insbesondere darf zu ihrer Bezeichnung im gewerblichen Verkehr das Wort „Seife" oder eine das Wort „Seife" enthaltende Wortverbindung nicht verwendet werden.
§2.
Zur Bezeichnung von wafferlöslichen Salzen jeder Art, ohne Rücksicht darauf, ob diese mit Soda vermischt sind oder nicht, darf im gewerblichen Verkehre das Wort „Soda" oder eine das Wort „Soda" ent- nierte Soda sowie auf Kristall- und Feinsoda, welche bis zu 5 vom Hundert Glaubersalz enthalten dürfen, keine Anwendung. Desgleichen bleibt für Gemische die lediglich aus kalzinierter Soda und Waffer- glaslösung bestehen, die übliche Bezeichnung „Bleich- soda" gestattet.
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art, die unter ' Verwendung von Aetznatron (kaustischer Soda), kalzinierter Soda, Kristall- und Feinsoda hergestellt sind, dürfen nur mit Zustimmung des Kriegsauschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Einhaltung der von diesem festgesetzten Bedingungen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
II. Wasch und Reinigungsmittel aus in Wasser unlöslichen oder schwer lösliche« Stoffen.
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Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel, die aus in Wasser unlöslichen oder nur schwer löslichen Stoffen ohne andere Beimischung hergestellt sind, dürfen nur frei von grobkörnigen Bestandteilen, gepreßt in länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken bis zum Höchstgewichte von 250 Gramm oder in Pulverform in Packungen mit 500 oder 1000 Gramm angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die Packung muß in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten:
1. den Namen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers-
2. a) bei Waren in Stückform das Wort „Tonwasch- mittel",
b) bei Waren in Pulverform das Wort „Tonpulver" ;
3. den Kleinverkausspreis;
4. bei Waren inPacknngen den Zeitpunkt derFüllung nach Monat und Jahr.
Andere Aufschriften auf den Stücken oder der Packung sowie die Beipackung von Anpreisungen sind verboten.
Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis a) für Tonwaschmittel 1 Pfennig für je 25 Gramm, b) für Tonpulver 25 Pfennig für 1 Kilgramm, 13
Pfennig für Va Kilogram nicht überschreiten.
Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel, die unter Verwendung von in Wasser unlöslichen oder nur schwer löslichen Stoffen in Verbindung mit anderen Beimischungen hergestellt sind, dürfen nur mit Zu stimmn«, des Kriegsavsschusses für pflanzliche wn»
tierische Oele und Fette unter Einhaltung der von diesem festgesetzten Bedingungen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Die Vorschrift findet auf Erzeugnisse, die ausschließlich Scheuerzwecken zu dienen bestimmt sind, keine Anwendung, falls die Stücke oder die Packungen in auffallender Form die Aufschrift „Nur für Scheuerzwecke" tragen.
III. Wasch' und Reinigungsmittel aus in Wasser lösliche« Stoffen.
§ 7.
Bei fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln in Pulverform, die aus wasserlöslichen Stoffen ohne Beimischung von wasserunlöslichen Stoffen hergestellt sind, darf der Gehalt an Soda 50 vom Hundert, die Gesamtkalität, berechnet auf Soda, 60 vom Hundert, der Gehalt an anderen wasserlöslichen Salzen als Füllmittel 25 vom Hundert des Gewichts des Fertiger-zeugnisses nicht überschreiten.
8 8.
Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis für fettlose Wasch- und Reinigungsmittel in Pulverform, die ausschließlich aus wasserlöslichen Stoffen hergestellt sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Abgabe in Packungen oder lose erfolgt, für 1 Kilogramm 0,60 Mk. nicht überschreiten.
Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Be- kannntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.
183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. ®. 253.)
8 9.
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel in Stück-, Tabletten-, Pasten-, Schmier- oder Gallertform, die
pflanzliche und tierische Oele und Fette unter Einhaltung der von diesem festgesetzen Bedingungen angeboten, seilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
IV. Ausnahmen.
| 10.
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette kann auf Antrag
1. für Erzeugniffe, die ausschließlich Scheuerwecke« zu dienen bestimmt sind, Ausnahmen von den Vorschriften der §| 4, 5,
2. für fettlose Wäsche- und Reinigsmittel in Pulverform, die ausschließlich aus wasserlösliche» Stoffen hergestellt sind, Ausnahmen von den Vorschriften der §| 7, 8 znlassen.
V. Strasbestimm uns«»-
5 11.
Dttt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder den von dem Kriegsausschusse gemäß §§ 3, 8, 9 festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 12.
Die Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft. Sie treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsoestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1131).
Berlin, den 19. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bus der Heimat
-l- Salzberg, 3. Mai. (Auszeichnung.) Dem Hofbesitzer Herrn Johannes Hellwig, der beim Kur- hessischen Infanterie-Regiment 83 mitkämpfte und infolge schwerer Verwundung Invalide wurde, ist das Eiserne Kreuz 2. Klasse verliehen worden.