für den Kreis Hersfeld
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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.60 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei i Hsisfeldl Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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Nr. 184
kletziger Bezugspreis vierteljährlich
1.80 Mb.
Dienstag, den 12. Juni
1917
SS
Hersfeld, den 18. Mai 1917.
In Hersfeld ist eine Viehausgleichstelle für den Kreis Hersfeld geschaffen worden, an deren Spitze der Rentner Georg Gliemeroth hier, Simon-Haunestr. steht. Die Ausgleichstelle soll die Beschaffung der erforderlichen Zugkühe und Zugochsen vermitteln. Einen etwaigen Ueberschuß oder Bedarf an solchen ersuche ich daher dem Rentner Gliemeroth anzumelden.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
I. A. No. 1275. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung über Eier
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Artikel 1.
Die Verordnung über Eier vom 12. August 1916 sReichs-Gefetzbl. S. 927) wird, wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 wird gestrichen.
2. § 17 erhält folgenden Abs. 2.:
„Neben der. Strafe kann auf Einziehung der Eier oder der verbotswidrig hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht."
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 24. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, den 7. Juni 1917. Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
§ 6-
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde verlangen, daß Unternehmer land- wirtschaftlicher Betriebe Getreide auch aus den Vorräten abliefern, die zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörigen Grundstücke bestimmt sind. Soweit das den Unternehmern verbleibende Getreide für die bezeichneten Zwecke nicht hinreicht, sind die abgelieferten Mengen auf Antrag so bald wie möglich von der Reichsgctreidestelle zurückzuliefern.
§ 7.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
8 8-
Wer den nach §§ 2, 3, 7 zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 9.
Soweit die Sicherung des Frühdrusches bereits im Wege der Landesgesetzgebung herbeigeführt worden ist, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 7, 8 keine Anwendung.
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 2. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung,
betreffend Erzeugerpreise für Obst.
Von der Reichsstelle für Gemüse und Obst sind folgende Richtpreise für die Erzeuger von Obst je Pfund (0,50 kg) frei Verladeort festgesetzt worden:
Mark
Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gehören sollen die Beschaffenheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere anzusehen: Unvollständige Reife, starke Fusikladiumslecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stippflecke, Ver- krüppelungen und mißgestaltete Formen. Gruppe 2 ...............
Die Gruppe 2 umfaßt sämtliche Sorten Birnen, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Birnen müssen gepflückt, gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein. Gruppe 3 ...............
Hierher gehören: alles Schüttelobst, Aus- schuß- und Fallbirnen sowie Mostbirnen.
Mark
0,12
0,06
Berlin, den 15. April 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Berwaltungs- abteilung.
Der Vorsitzende: von T i l l y.
Bus der Heimat.
* sRhabarbe r-S p i n a t. Eine Leserin schreibt der „Voss. Ztg." In dieser Zeit, da man den Spinat noch mit allerlei Wildgemüse zu ergänzen sucht, möge man „Spinat" aus Rhabarberblättern herstelleu. Die Blätter werden genau wie Spinat behandelt. Vielen wird der Geschmack nochmehr gefallen. Bisher glaubte sich jeder Käufer von Rhabarber übervorteilt, wenn er viele Blätter zu seinen Stielen erhielt. Bei den jetzt geltenden Preisen stellen sie sich aber noch billiger als Spinat. Die sehr angenehme leichte Säure kann man durch Zucker mildern. Sonst sind etwas Mehl und Salz die einzigenZutaten, die nötig sind. Fettistnichterforder- lich. Es wäre vorteilhaft, wenn die Verkäufer die Blätter gesondert aus den Markt brächten.
):( Hersfeld, den 11. Juni. Ein Merkblatt über
Reg.-Assessor.
do.
Bekanntmachung über Frühdrusch.
Vom 2. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 sRcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1-
Die im § 1 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 243) für Getreide festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich, wenn die Ablieferung erfolgt
für die Tonne vor dem 16. August 1917 u. eine Druschprämie v. 60 Mk.
„ „ 1. Septb. 1917 „ „ „ „ 40 „
„ „ 1. Oktob. 1917 „ „ „ „ 20 „
§ 2.
Jeder Besitzer von landwirtschaftlrchen Maschinen und Geräten sowie von Trocknungsanlagen hat auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu erklären, ob sich seine Maschinen, Geräte und Trocknungsanlagen in gebrauchsfähigem Zustand befinden oder bis zu welchem Zeitpunkt er sie instand zu setzen vermag. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Instandsetzung auf Kosten des Besitzers vornehmen lassen.
§ 3.
Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln aller Art, insbefondere Treibriemen und Kohlen, sowie von Trocknungsan- lagen, ist verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde zum Zwecke der Frühernte und des Frühdrusches oder der Getreidetrocknung gegen eine angemessene Vergütung an dem von der zuständigen Behörde bestimmten Orte zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise sind Besitzer von Kraftwerken verpflichtet, ihre Einrichtungen sowie den elektrischen Strom gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
§ 4.
Die nach § 3 zu gewährenden Vergütungen sind von dem Kommunalverbande zu zahlen, vorbehaltlich seines Rückgriffs gegen die Person, zu deren Gunsten die Benutzung erfolgt. Die Dreschlöhne hat in allen Fällen der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar zu zahlen. Ueber die Höhe der Vergütung und der Löhne entscheidet auf Antrag die untere Verwaltungsbehörde.
Gegen die Verfügungen nach § 2 Satz 3, § 8 ist binnen zwei Tagen, gegen die Entscheidung nach § 4 Satz 3 binnen einem Monat Beschwerde zulässig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
Walderdbeeren . . . . . . . Johannisbeeren, weiße und rote
do
schwarze
Stachelbeeren, reif und unreif Himbeeren........ Blaubeeren....... Preißelbeeren ...... Saure Kirschen...... Süße Kirschen, weiche . . .
do.
große, harte
Schattenmorellen............ Glaskirschen.............. Reineclauden, große grüne........ Pflaumen............... Mirabellen............. .
Zwetschen, Hauspflaumen, Hauszwetschen, Muspflaumen , Bauernpflaumen, Thüringer
Pflaumen, Brennzwetschen......
Aepfel:
Gruppe 1 ...............
Hierhin gehören: Weißer Winterkalvill, Cox' Orangen, Gravensteiner, Kanada-Renette, Aöersleber Kalvill, Gelber Richard, Signe Tillisch, v. Zuecalmaglios Renette, Annanas- Renette, Gelber Bellefleur, Schöner von Boskoop, LandtsbergerRenette,Goldrenette von Blenheim, Coulons-Renette.
Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gerechnet werden sollen, die Beschaffenheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß sein und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere an- zusehen: Unvollständige Reife, starke Fusi- kladiumflecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stippflecke, Berkrttppelungen oder mißgestaltete Formen.
Gruppe 2 ...............
Diese Gruppe umfaßt sämtliche Aepfel, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Aepfel müssen aber gepflückt, gut sortiert und mittlere Art und Güte sein.
Gruppe 3...............
Zu dieser Gruppe gehören: Alles Schüttelobst, Ausschuß- und Falläpfel sowie Mostäpfel.
Verkauft ein Erzeuger sein gepflücktes Obst unsortiert, so wie der Baum es gegeben hat, aber ohne Fallobst, so kann er einen Einheitspreis verlangen der aber den Betrag von . . nicht übersteigen darf.
Birnen:
Gruppe 1 ...............
Diese Gruppe bilden: Gute Louise von Avranches, Köstliche von Charneu, Birne von Tongre, Bose's Flaschenbirne, Dr. Jules Guyot, Williams Christbirne, Hantenponts Butterbirne, Gellerts Butterbirne, Clapps Liebling, Diels Butterbirne, Vereins-Dechantsbirne.
1,00 0,30 0,40 0,30 0,50 0,25 0,35 0,20 0,25 0,35 0,40 0,45 0,30 0,25
0,40
0,10
0,35
0,20
0,08
0,16
0,25
wird in der nächsten Zeit durch die Briefträger ver teilt werden. Allen denen, die dem Postscheckverkehr noch fernstehen, bietet sich hierdurch eine bequeme Gelegenheit sich eine Postscheckrechnung eröffnen zu lassen. Sie erlangen durch den Beitritt zum Postscheckverkehr die im Merkblatt angegebenen Vorteile und erfüllen zugleich eine vaterländische Pflicht, indem Sie zur Verringerung des Umlaufs an barem Gelde und zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs beitragen. Durch Herabsetzung der Stammeinlage von 50 auf 25 Mark ist die Beteiligung am Postscheckverkehr wesentlich erleichtert worden.
):( Hersfeld, 11. Juni. Aus der Zeitschrift des Verbandes der hessischen Imker „Die Biene" entnehmen wir, daß die „Vereinigung der deutschen Imker- verbände" beim Kriegsernährungsamt die Festsetzung folgender „Richtpreise" beantragt hat: für :s kg Schleuderhonig 3 Mk. für V« kg Scheibenhonig 3—4 Mk. für >/2 kg Seimhonig 1,50 Mk. Die Preise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger an den Verbraucher . ohne Gefäß. — Beim Verkauf an den Händler soll ein Abschlag von 0,50 Mk. für 1 - kg. eintreten.
):( Hersfeld, 11. Juni. Der Königl. Rentmeister Rechnungsrat Schultheiß erhielt das Verdienstkreuz für Kriegshilfe.
):( Hersfeld, 11. Juni. Von beachtenswerter Seite ist darauf hingewiesen worden, daß die auf den Straßen feilgehaltenen Mineralwässer stets eiskalt verabfolgt werden, und daß der Genuß so kalten Wassers leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe. Die Verkäufer von Mineralwässern im Ansschank sind angewiesen, das Getränkfernerhin nur in derTrinkwasser-Temperatur von etwa 10° Clc. abzugeben. Gleichzeitig wird das Publikum vor dem Genusse eiskalter Getränke überhaupt also auch des zu kalten Bieres, insbesondere aber der Mineralwässer gewarnt.
Fulda, 7. Juni. Die in einem Seitenflügel der ehemaligen Fitchslocherschen Kammgarnspinnerei liefet dem Reichstagsabgeordneten Richard Müller gehörig), erst im verflossenen Herbst in ihrer Inneneinrichtung mit einem Kostenaufwand von über 50 000 Mark eingerichtete Kreis-Futtertrocknerei ist in dieser Nacht niedergebrannt. Sämtliche Maschinen sowie die vorhandenen Vorräte sind vernichtet, und sind nur die kahlen Mauern des großen Gebäudes stehen geblieben. Der Gesamtschaden wird auf 150 000 Mark geschätzt. Die Entstehungsursache ist unbekannt, doch wird Brandstiftung vermutet.
Wiesbaden, 9. Juni. Aus Cronberg wird gemeldet: Zum Schutz und zur Sicherung der Ernte in der hiesigen Gemarkung wurden zwölf hiesige Einwohner zu Ehrenfeldhütern bestellt. Dies Verfahren dürfte zur Verhütung von Felddiebstählen in anderen Gemeinden bald Nachahmung fintiern