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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^A^ für den Kreis Hersfeld SerWer Sttisilitt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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Nr. 156. 3e6ig6rBezuÄ Sonnabend, den 7. Juli

1917

Amtlicher Teil.

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917.

Vom 21. Juni 1917.

(Fortsetzung.)

2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände. § 31.

Jeder Kommunalverband, dessen Ernte an Brot­getreide nach den Erfahrungen der Erntejahre 1915 und 1918 voraussichtlich zur Versorgung seiner Bevölkerung bis zum 15. Mai 1918 ausreicht, hat der Landes­zentralbehörde bis zum 5. Juli zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarssanteils (§ 17 Abs. 1 d) selbst wirtschaften will. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleichzeitig nachzuweisen, daß er zur Durchführung der Selbstwirtschaft, insbefodere zur geeigneten Be­schaffung der nötigen Geldmittel und zur Lagerung der Vorräte, in der Lage ist, sowie daß er den Vor­schriften der §§ 58, 63 genügt.

Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreide­stelle bis zum 20. Juli 1917 die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkennen will. Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Aner­kennung bei der Landeszentralbehörde bis zum 5. August 1917 Einspruch erheben. Die Landeszentral­behörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. August 1917 mitzuteilen, welche Kommunalverbände sie endgültig als Selbstwirtschafter anerkannt hat.

Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbstwirtschaft erworbene (§ 32) oder das ihnen von der Reichsgetreiveftelle angewiesene (§ 33 Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfs­anteils abzüglich des Saatgutes ausmahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf eines Monats nicht übersteigen.

ihre Verträge mit Mühlen nach den von der metchs- getreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig.

Stellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Landeszentralbehörde die Entziehung beantragen. Falls die Landeszentralbehörde dem Antrag nicht stattgeben will, entscheidet der Reichs­kanzler.

§ 32.

Selbwirtschaftende Kommunalverbände können die für sie beschlagnahmten Früchte für eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichs­getreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern (Selbstlieferung). Die Selbstlieferung hat sich auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu erstrecken. Die selbstliefernden Kommunalverbände haben eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle zu unterhalten und für den Erwerb der Früchte min­destens zwei Kommissionäre zu bestellen, die Anzahl der Kommissionäre ist auf Verlangen der Reichs­getreidestelle zu erhöhen. § 28 Abs. 2 findetAnwen- dung. Die Verträge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und ihr auf Verlangen vor- zulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig. Der Reichsgetreidestelle ist wöchentlich nach einem von ihr festgestellten Vordruck eine genaue Nachweisung der eingekausten Mengen einzusenden.

Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestelle für die an sie abgelieferten Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die Personen zu verteilen, die den Einkauf in un­mittelbarem Verkehr mit den Erzeugern besorgen. Für die Mengen die der Kommunalverband zur Durch­führung feiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind an diese Personen dieselben Zuschläge zu zahlen, die die Reichs­getreidestelle dem Kommunalverbände für die an sie abgelieferten Mengen bezahlt. .

Die Reichsgetreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche Zeiträume die zur Durchführung der Selbstwirtschaft des Kommunalverbände» nötigen Mengen an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichs- getreidestelle die Lieferung von Brotgetrerde aus den für die Selbstwirschafter bestimmten Vorraten nach ihren Geschäftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen sobald wie möglich aus anderen Bezirken zurückzuliefern, soweit sie nicht aus den für den Koyr- munalverband beschlagnahmten Vorraten ersetzt wer­den können. r _

Stellt sich heraus, daß ein felbst tesernder Kom­munalverband den ihm nach Abs. 1 bis ^?E> liegenden Verpflichtungen nicht genügt so kann ote Reichsge- treidestelle ihm das Recht der Selbstlreferung entziehen.

§ 33.

Macht der selbstwirtschaftende Kommunalverband von dem Rechte der Selbstlieferung keinen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlieferung oder der

Selbstwirtschaft entzogen, so bestellt die Reichsgetreide­stelle für seinen Bezirk Kommissionäre nach § 28.

Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverband, der von dem Rechte der Selbstlieferung keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, weist die Reichsgetreidestelle die ihm für die versorgungsbe- rechtigte Bevölkerung zustehenden Mengen an Brot­getreide bei den Komissionären seines Bezirks an. Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowie die Zahlung der den Kommissionären zustehenden Ver­gütungen liegt dem Kommunalverband ob.

§ 34.

Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das zur Versorgung seiner Be­völkerung erforderliche Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht.

§ 35.

Die Reichsgetreidestelle ha einem selbstwirtschaf­tenden Kommunalverband au Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nah ihren Geschäftsbe­dingungen.

a) vorübergehend Mehl zu liefern; die ent­sprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzuliefern;

b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern;

c) durch Abnahme feuchte^ Brotgegetreides oder Trocknung behilflich zu sein:

d) bei der Lagerung der für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräte, sowie bei der Geldbe­schaffung behilflich zu sein.

_______Fortsetzung folgt.__

An die Männer und Frauen in der Landwirtschaft.

Die letzten Wochen bis zur neuen Ernte liegen vor uns. Das Ergebnis d< ^ den vorigen ourchgesüyrten Nachschau ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Es gilt mit den vorhandenen knappen Vorräten hauszuhalten, bis Frühkartoffeln und Brot­getreide geerntet werden können. Seitens der zu­ständigen Behörden ist und wird alles getan, was in ihren Kräften steht, um die Bevölkerung mit den Früchten der kommenden Ernte sobald als irgend möglich zu versorgen. So ist in den früherntcnden Gebieten Deutschlands ein Frühdrusch vorbereitet, um das Getreide nach der Reife sogleich zu mähen und zu dreschen,Mähmaschinen,Dreschmaschinen,Kohlen,Mann­schaften undGespanne sind bereit zur Arbeit, die von den Kriegsämtern und Wirtschaftsstellen in der Verbin­dung mit der Reichsgetreidestelle geleitet wird. Dieser Frühdrusch, über den der Bundesrat genaue Vor­schriften erläßt, wird mit vielerlei Unbequemlichkeiten für die Landwirte verbunden sein. Während sie sonst die Drescharbeiten im Laufe des Winters mit ihren gewöhnlichen Betriebsmitteln und ihren eigenen Arbeitskräften vorzunehmen pflegen, müssen, wenn die Drescharbeiten in die kurze Zeit der Ernte zu­sammengedrängt werden, Maschinen und sonstige Ge­räte in großer Zahl eingestellt werden, die zum Teil aus anderen Gegenden zur Aushilfe herangezogen werden. Wo der einzelne Landwirt nicht in der Lage ist, selbst rechtzeitig zu ernten und zu dreschen, hat er sich darin zu finden, daß die Arbeit von andern ausgeführt wird. Alles dieses ist nötg, damit das Getreide mit größter Schnelligkeit geerntet und ge^ droschen werden kann. Daß für das Eingreifen in die Wirtschaft eine besondere Entschädigung gezahlt wird, bedarf keiner näheren Begründung. Ihre Höhe bestimmt die Bundesratsverordnung.

Auf solche Weise werden wir der Schwierigkeiten der kommenden Wochen Herr werden und den Aus­hungerungsplan der Feinde zu nichte machen, mit dem sie uns niederringen wollen, weil sie es mit den Waffen nicht erreichen können. Unsere U-Boote sind an der Arbeit, den Feinden insbesondere England, die Zufuhr an Lebensmitteln abzuschneiden und ih­nen den Hunger zu bringen, den sie uns zugedacht haben. Die Sache steht jetzt so, daß nicht die letzte Granate, nicht die letzte silberne Kugel, d. h. die letzte Mark über den Ausgang des Kampfes entscheidet, sondern das letzte Stück Brot. Wenn uns dies letzte Stück Brot bleibt, werden wir den Krieg gewinnen und dazu muß jeder^helfen. Es gilt etwa 40 Milli­onen Deutsche, die in den Städten wohnen und jetzt zum großen Teil für die Rüstung des Heeres arbeiten, zur ernähren und zu versorgen, bis zur neuen Ernte.

Darum ergeht an alle Landwirte die Bitte und die Mahnung: Helft siegen! Es ist nicht die Zeit zu rechten und zu streiten, ob und wo etwa Fehler in der Organisation der Ernährung gemacht worden sind, sondern allein kommt es jetzt an, mit den vor­handenen Vorräten hauszuhalten, um durchzuhalten. Gewiß ist es für den Landwirt schwer, wenn er seinem Vieh wenig oder unzureichendes Futter geben kann, wenn er von den Vorräten seiner Wirtschaft, die er im Schweiße seines Angesichts geerntet und für knappe Zeiten zurückgelegt hat, jetzt an Unbe­kannte abgeben soll. Aber es hilft nichts; es ist dies ein Opfer auf dem Altar des Vaterlandes, das reich­lich ausgewogen wird durch den Sieg, der als Lohn

winkt. Sollen wir, draußen siegreich im Innern zusammenbrechen? Das darf nicht sein! Die deutsche Landwirtschaft die noch nie versagt hat, wenn das Vaterland ruft, wird auch hier helfen, daß Deutschland Sieger bleibt und wir und unsere Kinder und Kindes­kinder ferner in Frieden und Freiheit leben können.

Darum muß jeder willigidie Eingriffe in seine Wirtschaft ertragen und sich den Anordnungen der Behörden, des Kriegsernährungsamts und des Staats­kommissars für das Ernährungswesen fügen. Wenn sie auch dem Einzelnen hart erscheinen mögen, sie haben allein das Wohl des ganzen Volkes im Äuge und sind gerichtet auf das einzige Ziel zu siegen in dem Wirtschaftskampfe der jetzt entbrannt ist.

Minister für Landwirtschaft Domänen und Forsten.

Frhr. von Schorlemer.

Berlin, am:29. Mai 1917.

(Nr. l. A. I. e. 4950.)

* * *

Obenstehehenden Erlaß bringe ich zur öffentlichen Kenntnis.

Ich habe die feste Zuversicht, daß die Landwirt­schaft deS Regierungsbezirks auch weiter ihre volle vaterländische Pflicht erfüllen und an Ihrem Teil dafürlsorgen wird, daß der Aushungerung-plan unserer Feinde zu Schanden wird.

Cassel, am 12. Juni 1917.

Der Regierungspräsident.

Graf von Bern st off.

Hersfeld, den 29. Juni 1917.

Wird veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er. suche ich die Ortseingesessenen entsprechend zu ver- ständiaen.

5&ab Nr I. 6541^ ^u^xuL

n. '

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hus der Heimat.

§ Hersfeld, 6. Juli. Am 1. Juli 1917 ist eine Bekanntmachung (W. I. 1770/5. 17. K. R. Ä.), be­treffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohär, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung unterscheidet sich von der bisher in Kraft gewesenen Beschlagnahme der gleichen Stoffe vorn 31. Dezember 1915 (Nr. W. I. 770/12. 15 K. R. A.) im wesentlichen nur dadurch, daß nunmehr die verschiedenen, von ihr betroffenen Spinnstoffe auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen beschlagnahmt sind. Abgesehen von den seit dem 14. August 1915 vom Reichsausland eingeführten Wollen, unterliegen auch die Wollen der deutschen Schafschur und das Wollge- fälle bei den deutschen Gerbereien nicht dieser Be­kanntmachung. Vielmehr ist durch eine besondere, ebenfalls am 1. Juli 1917 in Kraft getretene Be­kanntmachung (Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A), be­treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschenSchafschnr und des Wollgefälles bei dendeutschen Gerbereien der gesamte Woll- ertrag der deutschen Schafschuren und das gesamte Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (auch das Wollgesälle von ausländischen Fellen) beschlagnahmt worden, gleichviel, ob die Wolle sich auf den Schafen, bei den Schafhaltern oder an sonstigen Stellen befindet. Die in dieser Bekanntmachung getroffene Regelung für den Verkehr mit dem beschlagnahmten Wollge- fäHe ist im wesentlichen die gleiche wie in der bisher in Kraft gewesenen, die deutsche Schafschur betreffen­den Bekanntmachung W. l. 1640 6. 16. K. R. A. Ver­ändert sind häuptsächlich nur die Ucbernahmepreise, die die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft für die an sie verkaufte Wolle zahlen wird. und zwar haben diese Preise im allgemeinen eine! wesentliche Er­höhung erfahren. Außerdem ist die Bestimmung, nach welcher Schafhalter auf Antrag gestattet werden konnte, bis zu 5 kg Wolle im eigenen Haushalt zu verarbeiten und zu verwenden, aufgehoben worden. Statt dessen kann in Zukunft an Schaafhalter auf An­trag, je nach der Menge der abgelieferten Wolle, ein Bezugsschein auf Wollgarne gegeben werden. Die näheren Ausführungsbestimmungen über diese zu­gunsten der Schafhalter getroffene Anordnung werden noch ergehen. Gleichzeitig ist eine Bekannt­machung (Nr. W. I. 1772 5. 17. K. R. A), betreffend Beschlagnahme und Höchstp reise von Tier­haaren, deren Abgängen und Abfällen sowie Ab- sällen und Abgängen von Wollfetten, Haarsellen und Pelzen erschienen. Während bisher nur einzelne Arten von Tierhaaren der Beschlagnahme unterlagen, sind von der neuen Bekanntmachung Tierhaare jeder Art, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, sowie Abfällen und Abgängen der Tierhaare und Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle von Wollfetten, Haarseiten und Pelzen jeder Art, betroffen worden.