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Hersseltzer Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^^ für den Kreis Hersfeld Setzer Kreirblatt

BdNprri» viertttzährRch für H«s^d 1.50 Mark, durch die Prä be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei HersirL». Für die Redaktion veranrworrlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die «nfpaWg« Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 158.

Jetziger Bezugspreis vlerleMrlick 1.80

Dienstag, den 10. Juli

1917

Amtlicher Teil

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917.

Vom 21. Juni 1917. (Fortsetzung.)

3. Aufgabe« der Gemeinden.

§ 36.

Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk angebauten Früchte zweckentsprechend ge- erntet und ausgedroschen werden. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Borräre zweckent­sprechend aufbewahrr und orönuuo-mäßig behandelt werden.

Jini Verlangen der nach Z 5 Loi 2 zu räudigen Stegen äai sie sie zur Ernte, - r Erhaltung und PüsWe, Mnr stusdrufM oder zur Trennung 5« Bor- täte erforderlichen Lrbeires auf Seres des Beronrü- terrs »§ 5 tot l) vocjnneLmeu.

Tre Ä-nLennZe an: sie äiffew-rifcrtrt-i und Ler- meuduz des Trarrurs Z2 Tüeruracheu. Tee roch der SeM^urnr 2srnr^eEkSen.rL lli er ^ her re dw» LLM»irw»ü»erLLLre Mecks LblutHer: .ux «Bi-irarlfeit.

Sie G'-uneinde um dottcr M irr.^r, L- eLe al ex« ihre» Bf ^rf efenlfefemfeE ? srr der ReLS-s- tzerreidestrllr ober, wenn die ®rat Nr in dem Be- Kirk eine» ßeldWVefernd« Kornmnr .verbLndes liegt 32i, dem KDrunnunalver bsude zur ^mitgnng ge- ne£: werden.

Die Gemeinde hat nach den Lnwettungen des Kommunalverbandes Nie toliefertr.ig zu wrdern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe der

Früchte zu unterstützen. Auf Berlangen des Kom- munalverbandes hat sie nach dessen L-Weisungen für die im Gemeindebezirke gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe Wirtschaftskarten zu führen. (| 25t

I 39.

zu^Lieferung^a^gegebs^e^Me^eu^^chtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Liettrung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirt- schaftlichen Betriebe umlegen.

Die über die zur Lieferung ausgegebenen Mengen hinaus verfügbaren Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ablieferung dem Kommunalver- dand anzumelden.

§ 4a

Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Kommunalverband von seiner Befugnis noch § 24'. Z, die KArzuLs auf die Ge­meinden zu verteilen, Gebrauch, fo kann die Gemeinde die Kürzung bereit «f ihre lasdwirrschekWchkn Be­triebe vertM-en, daß in erster Hmie Htiotigea be- -rs*fe »erfea. Sir ihre LdlieieruLg-pstschr nicht er- kLLt Hades.. Die Gemeinde kann isserhsld ihrer BertrilLLgsdestTsDis auch die SirkeruMF §uderer Be- darssgegen stände den ®t trieben gegenüber eins<rsn fes oder eiusteLrn.

§ 41.

Die Gemeinde wird für ihr« Tätigkeit nach ZZ 37, 3S von dem Kommunaloerbands gemäß der Bor- schriit im § 29 Äb». 1 Latz 2 entschädigt.

IV. Enteignung.

I 42.

Daß Eigentum an beschlagnahmten Borräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die ReichsgelrriöesteSe oder den von bicer be­zeichneten Kommunalverband übertragen werden «Enteignung!. Der Antrag wird von der Reichsge- rreidestelle oder von dem Kommunaloerbande, für den beschlagnahmt ist, gestellt.

Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung sestzustsüe», welche Borräte sie nach den ZH 7, 8, 9 für die Zeit bis zum 15. September 1918 zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütte­rung und zur Bestellung verwende» dürfen.

Bei Unternehmern landwirtschastlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gemachstur Ssargut ststzutzelles. inen ne r«4 deu gemäß 1 8 erlastmen BestisWunL-u LLgemein per Be-äuß-ers-s s»e 5**i$m LeMchriKi stud.

Tiefe Sarräst Masse Ne SertiBte- xs$ $ 38 Ar-. 8 Ln» «aAgswatera ssN *ss feinsetgaaeng auL-- SJEEffenes: ür metitat Mstt fei ALsfMrterLr« wi fei BeW^M«tz«x Lßchi frei.

Die TniergLnsG knnn auch für"die gftintE te« rite des Unrernehmers ausskiprvüev merbeu. In diesem Fall- fei Armerdm verpstichter, nachtrsglich di^AuslonderuDp gemäß tot 8 vorzusebmeu nud die LLStzefssterren Menge», »ordechaltlich der Bsrlchrist E § W toi. 2 dem Unternehmer zurückzuZedeu. ?h: fei üü^ebe falleu ne wieder unter die B. st.agnähme.

5 44

Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann 2n des einzelnen Stü^er oder an alle Be ".$* feS Bezirks oder eines Teiles des Bezrrks Kerichret werden im ersten Falle geh; das Eigentum über, so­bald die anerbneng dem Besttzer zug-.hr. im legieren KaLe mir Lblau» des Tages nach Lusgade des amr-

lichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich ver­öffentlicht wird.

8 45.

Der Erwerber hat für die überlaffenen Borräte einen angemessenen Preis zu zahlen.

Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt und, wird der Uebernahmepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltendenden Höchstpreises sowie der Güte und Berwertbarkeit der Borräte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Ver­waltungsbehörde entgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslasen des Verfahrens zu tragen har

Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise fest- gesetzr sind, tritt a» Stege des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichrigunz der tatsächlich gemachten LunminLuugLN, und. soweit dies mich: möglich ist, durch Schätz««- zu ersnüelu ist.

* 46.

Der Besttzer bat He B-oer rse, die er irrihäudiz ifere-yxes -a: sfer He fei ^pn. as^sa aber rx: ver stLen eiiifee neuer rud. tseertat^teat uns LkKn .-ch

$x SechLEtL. ü - der -Ssmzfe %e M st' cem ise- !: M^fai ÄesBrienet. T *: mr MerMr öe «!?£»« «eirirxr-t rem-fe-: nafe, t e »um der -ßere» ifemt>rLrrr;^£>tiiNl-e '/.. DMrSrD «t-Llu.x fe^geieGr »ird.

f 47.

liefet Srtr.r tittier ire "2 .<t feza Sereigr.angS* Verkehre» und aas fei Vermal ungspLicht E 46; er­gebe», eurscheidet me höhere Be. -»airuLLs-dtchi rde ent- gültig.

V. Verarbeitung der Fe ^- und Verkehr mit den daraus Hergen elltr Erzeug aifse«.

8 ^S.

Die Mühlen und sonst .gen Fei riebe, die gewerbs­mäßig die im | 1 bezeichneten Früchte verarbeite», haben die FrLchre zu eer arbeit n, die die ReichSge- treifeftetie oder der selbstwirr l-iteud? aemmunaU m ii^ir isr- jsTWiirtg^r-- - >*^e»f--st W* zuweiu. Sie haben die ihnen von diesen Stellen angewiesenen Früchte und die daraus hergestellten Erzengnisie gu verwahren und pfleglich zu behandeln. Beigert sich ein Verrieb, die verarbeirungspflicht zu erfüllen, so kann die zuständige Behörde die erfsrderlichen Ar­beiten auf Kosten und mit den Mitteln des Betriebs durch einen dritten vornehme» lasten.

Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzeugnive einschließlich allen Abfalls verpstichter. Dies gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger verarbeiten.

Bei der Berarbeitung von Früchien für Selbst­versorger haben die Betriebe die gemäß F 63 erlesenen KorsHrittes zu befolgen.

$ W.

Die Bemmren der K»liz-ri und die bss der Me-HA- gesreidestelle oder von e« Px^.'idribehSrdc beaLttragren Perisses sind befu-t, in Sir Kämme, in fetten Früchte nerarfeilet rwerfe», jederzeit, in die Räume, in denen Früchre oder daraus hergefleLtr Erzeug o.ime aufSe- w thrr. feilgehalten $>er verpackt werden oder die Ge- schäftsbücher verwahrt werden, während der SefchLfrS- oder Arbeitszeit sinzutreten, daselbst Besichrigunge» vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungsn einzuiehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Emofangsbestängung zu eut- nehmen.

Die Besitzer der Räume sowie dir von ihnen be­stellten Betriebsleiter und Äufsichtsperiollen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Borräte sowie deren Serkuutt an- zugeben und ihnen Auskunft über die Betriebsver- Hältnipez« erteilen. Unternehmer landwirtschaftttcher Betrieb; sowie deren Betriebsleiter und Aufsichts­personen haben insbesondere auf erfordern Auskunft über Namen und Ausenthalt der Selostversorger zu geben.

§ 50.

Sie von der Reichsgerreidestelle oder von der Polzeröehöröe beauttraaren Personen find, vorbehalt­lich der dienstlichen Berichterstattung und der An­zeige von GesstzwiSrigkeimn, verpflichtet, üser die SinrichrnLOes ni GeschaftsserMtstffe, selche durch sie Lumchr zu ihrer KesnnLid fexMi. Varfchw-LgeT- feä M d-sÄschre» «nL sich der Mirpeilluntz und Ver- at:-3E j der GefchsstS- scher Bervirb-MhettruMe M LLÄfLlLkL.

LenttmnLaüVtrbSsde Mr^ «ndeiKs-chi der Ssr« schritt im | 31 ton. 3, Früchre «nr mir Zustrmmung t-er Reichspetreidechekr »ermrbles oder wüst Verar­beiten laste n.

f 5-2

Die Reichte treibest - le kann Mahr- uns fossinge BersrbeitNLKslöhne lssie BergüLnsGru -2t die Ber- wahrung und Beh-Ldlnsg iests-tzen. Die Festsetzung »sn Lshsen ist auchs: Nie Fülle grl^ng sät me eine Pflüht zur VerasbettunD nicht destrsr.

Soweit die RerchSGerrmbistelle ferne Löhne oder Sei gutertger festgesetzt hat, können die höheren Ber- wol rungsbeht-rden dies rnn.

| 581

Die Vereinbarung eines VerarberruugslopnL,

insbesondere eines Mahllohns, in derlArt, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrags die Hingabe eines Teiles der zur Verarbeitung über- gebenen Früchte oder der daraus hergestellten Er- zeugniffe einschließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es unzulässig, verarbeite»den Betrieben die Menge an Früchten oder Erzeugniffen einschließlich des Abfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der etwa vereinbarten Pssichtmenge der Erzeugnisse erübrigen.

8 54.

Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreide- üele weder von dem Kvmm»nalverba«Le »och von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in dem eines anderen abgegeben werden.

Mehl darf iuuerbslL des Bezirke« eines Kv«- MLnsjverSanLeZ ohne Znir-mmWg der ReichSgerreide- Krüs nur nach Vaßa ^ ie der für den Komurunalver^ raus ^stehenden BeÄLwL»sen über diS Berbrauchs- regeku tg aLge^-Ler Serien.

Tür SBwEfeferxxg swr MehL rv i-t Le-chsre- rrefeeial« mm | G urse c sri fern »Sche »r- rüöru

oder tisse VilbrNkrttr-tz-r xuw nn-chn, Ä ist tot Sien am Berla-r- sn: werdeLd oder a» fen tzeldf

Kurede».

rhres »erreifei enr aLende Kleie der

kanzler bestimmten Grelle zur i!

Me aus dem Getreide der

Reichsksuzler bestiunnten Stelle zur stellen, soweit sie nicht von Hefen Sei den eigenen Bedarf beansprucht wird.

Fortsetzung folgt.

Urdeitswechsel der auf freiem Futz be­findlichen feindlichen Arbetter.

Stell». Generalkommandos 11. B. K.

IN No. 6931 17.

Lasset, den 6. Juni 1917.

Auf Veranlassung des Kriegsministeriums wird darauf hingewiesen, daß die Freizügigkeit der auf freiem Fuß befindlichen feindlichen Arbeiter ein­schließlich der Italiener sich im allgemeinen nur nach den in der Borschritt für die Behandiung von Ange­hörigen feindlicher Staaten erlesenen Bestimmungen über die Meldpflicht, Auttnthaltswechsel uiw. regelt.

Zu einem Mensel derAroeirssteSe der häusigimFv- :ere1e fer betrieb? der Kriegs- upd BolksmirVchatt er» sicherlich wird, ist narr ein Zeugnis des erfeitgeferi harn der brstzudrrnge«, daß die eiMLxoosene Arbeirs- verpstühmno aNgeienfen Wh keines slls häs-t ein Vech'el der Lobest-stelle vs» der ZrmwmnnZ des tofeitgeferS si. Diese ist melWehr von fern Aus- sForrfetzuAg auf der 4. Seiteh

Bus der Heimat.

| Hers selb, 9. Juni. 'Beschlagnahme, Be - standserhebung und Höchstpreise für Salz­säure.» Am 1. Juli 1917 ist eine neue Bekannt­machung, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise für Salzsäure in grast getreten. Tie Bekanntmachung bezieht sich auf Salzsäure jedes Stärke und Reinbeitssrades. Der Verbrauch ist nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet. Nie von der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ausgestellt werden. Eines Er­laubnis sche tue S bedarf hingegen uicht, wer nicht mehr als 100 kg Salzsäure nan X* Be. im Msaat verbraucht. Verkauf, Lieferung und VerfauL beschlagnahmter Be­stände an Salzsäure ist ohne Erlanbuisschein gestattet, -2weit die Destimmuugen der Beksunnnachung und et- MiaeLuwstfunge uderEhsmi scheu Lbeetlomg fe sSSnig- lichPresT - chenKrieg smiListe siums einsrh-rltemoerden. Tu- ssrUekchrieheuen: Mekdssgrrr ^nd bis zum M fedes Kakenhermmrars. erLrvotte bis zu» 1- J»K 1217 an Nie .Krieg s-ckeMik-Mr'L- L ttreL^ßell schast Serirs S -i,-s-eser Sir. 14. vsstfr-ki «s» erst oires. Tor xi-ffe» V-rsruke ,V»stao bswelld-L»- Löeu Sfeas» schafft sLMMde-E. siMs sie Licht unovix-r-ottdr« Mze- strlir wk-rde« sindT » vss Hr Beks«stW»chLNO berühren SetzenstSnd- fbeseK im Bedemsttllr est» eiseet werden. Eis- Lagerdxch^ZLruno ist angerrbatet Ferner und Höchstpreitt ieüge#t»: mir Hlesidzerroger ^steqelsrkS der Z-chlssKsbediDguLIe» >nt der Press- -.Mchläre für Berp-ckunZ und Ber-s-nd. Ale weiteres Einzel^ire» «gehen sich aus dem LZortLant fer B'kaNnrmvchnng selbst, He fei den LandrarS-Aemrer» BürKermristro-Aemrern vnd Pvligei-HehSrhe» einz»- sehen ist.

M Herskett, b. Just. Mir fern Eiserne» Kreuz ans-ezeichuet wurde fer gefreite Boleor« greifp vor hier, Breitenstr^ in einer Divisirms- Krattwsgen-Lnlonne im Äeneu lürrs