Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
KMU
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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Nr. 164. W1" °'^NL'-^- Dienstag, den 17. Juli
1917,
AmiWer Teil
Hersfeld, den 13. Juli 1917.
Dreschgenossenschaften, die Besitzer von Dresch- maschinen und anderen landwirtschaftlichen Maschinen mache ich darauf aufmerksam, daß Anträge auf Freigabe von Schmieröl unter Benutzung der vorgeschriebenen Formulare bei der Kriegsschmierölgesellschaft in Berlin S. W. 68 Markgrafenstraße 55 zu stellen sind. Die Formulare können beim Landratsamt angefordert werden.
Tgb. No. I. 8465. Der Landrat.
I. V.:
v. H e ö e m a n n, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Beschlagnahme von Fässern.
Vom 28. Juni 1917.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) wird folgendes bestimmt:
_ 8 1.
Wer innerhalb des Deutschen Reichs Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde im Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dieselben anzu- melden.
Die näheren Anordnungen erläßt der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung.
§ 2.
Beschlagnahmt werden alle innerhalb des Deutschen Reichs vorhandenen Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde, die zur Aufnahme von
Fischen und Schaltieren,
Wein, Obst- und Beerenwein (auch Most),
Spirituosen und Essig,
Därmen,
Kohl, Gurken und Gemüse,
Obst,
Sirup,
Oel (weises und dunkles Oel),
Petroleum,
Teer und Gerbstoffen
Firnis, Lacken und Farben,
Trockenwaren aller Art
dienen, gleichviel, ob sie gebraucht oder ungebraucht sind.
Dafür, ob die Beschlagnahme Platz greift, ist einerseits die Bauart und anderseits die letzte Verwendung maßgebend.
8 3.
Wer beschlagnahmte Fässer, Kübel, Bottiche und und ähnliche Gebinde in Gewahrsam hat ist verpflichtet, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln
und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
§ 4.
An den beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden dürfen unbeschadet der Bestimmungen im § 3, Verändungen, insbesondere Ortsveränderungen nicht vorgenommen werden.
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Fässer, Kübel,'Bottiche und ähnliche Gebinde sind nichtig' den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollsteckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Der Gebrauch der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde durch den Verfügungsberechtigten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, insbesondere das Füllen und die Versendung mit Ware sowie die Zurücklieferung der entleerten Fässer an den Versender der Ware ist zulässig.
§ 6.
Bon der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die im Eigentum oder Gewahrsam von Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften sich befinden, die der Aufsicht des Reichsamts des Innern, des Kriegsernährungsamts, der Kriegsministerien oder einer Landesregierung unterstehen,
b) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die an die unter a erwähnten Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften auf Grund bereits abgeschlossener Verträge zu liefern sind,
c) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, , die in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben, gleichviel ob es sich um Eigenbe- triebe, Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Bereinigungen handelt, als Betriebseinrichtung benötigt werden.
ähnlich^ Gebinde,
malswert) haben,
e) eiserne Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde.
Die in diesen Paragraphen aufgeführten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde werden von dem Zeitpunkt ab von der Beschlagnahme betroffen, in dem die die Ausnahme begründete Vorraussetzung wegfällt.
§ 6.
Von dieser Bekanntmachung werden nicht betroffen
a) ungebauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, solange sie sich im Gewahrsam von Herstellern befinden
b) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die von den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung, den Reichs- oder Staatsbehörden für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind,
c) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde die in Haushaltungen benötigt werden.
§ 7.
Ob ein Gebrauch im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vorliegt (§ 4 Abs. 3), welche Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde in gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben als Betriebeinrichtungen und in den Haushaltungen benötigt werden. I§ 5 c und 6 c) oder einen geschichtlichen oder Kunstwert (Denkmalswert, §5 6) haben, entscheiden die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden.
§ 8.
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung hat für die Durchführung dieser Bekanntmachung zu sorgen. Er kann allgemeine oder besondere Ausnahmen zu lassen.
§ 9.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H e l f f e r i ch.
Aus der Heimat«
):( Hersfeld, 16. Juli. Wiederholt sind auch in der Presse Klagen darüber laut geworden, daß die Ordnung in den Zügen, namentlich in den D-Zügen zu zu wünschen übrig lasse. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß die tatsächlich vorhandenen Mißstände zum Teil in der durch die Zeitverhältnisse nötig gewordenen Einschränkung in der Zahl der Züge und der dadurch bedingten starken Besetzung der Züge zu suchen sind, so muß doch immer wieder darauf hingewiesen werden, daß sie zum großen Teil auf das Verhalten gewisser Reisender selbst zurückzuführen sind, die glauben, sich über alle Bestimmungen Hinwegsetzen zu dürfen, eigen- mmWg UM höherer Klasse
Platz nehmen, unberechtigt Platze belegen, um sich oe- quemeres Sitzen zu sichern, in Nichtraucherabteilen rauchen üff. Die Zugmannschaften und Zugrevisoren, deren Zahl zu diesem Zweck vermehrt worden ist, sind neuersdings angewiesen worden, die Züge verschärfter zu überwachen und gegen Verstöße der bezeichneten Art unnachsichtlich einzuschreiten.
):( Hersfeld, 16. Juli. Nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene sind entwichen: 1. von dem Ar- beitskommando in Ausbach: a) Juniet Eugen 2. Komp. Nr. 2717, schlank, dunkles Haar, etwas Bart, Gesichtsfarbe ziemlich rötlich, etwas gebogene Nase. 6) Pellot Albert, 6. Komp. No. 74/5 ziemlich schlank, und breittchulterich, dunkles Haar, etwas Bart, Gesichtsfarbe mehr blaß, Nase gewöhnlich. 2. von dem Ar- beitskommando in Lautenhausen: Lemaire Hubert, 1 9616 Colombier Pierre, 9 34'19.
Velanntmachung
Nr. W. 111. 700/5. 17. K, N. A.,
beirestend Höchstpreise sät Spinnpapier aller Art
sowie für Papiergarne und bindMen.
Born 10. Juli 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (ReichsGesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S.516) in Verbmduug nnt den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Ge>etzes vom 21 Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 26, 603, 1916 S. 183 und 1917 S. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mtt dem Bemerken, daß Zuwider- handlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimnmngen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgeietzen höhere Strafen an- gedroht sind. Auch kam: der Betrieb des Handelsge
werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltuttg unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) Spinnpapier,
b) Papiergarne und -bindfäden, welche mit anderen Faserstoffen nicht vermischt sind.
8 2.
1. Bei einer Veräußerung durch den Hersteller dürfen die Preise für die im 8 la bezeichneten Gegen
stände die in der Preistafel I (Spinnpapierhöchstpreise) und für die im 8 1 b bezeichneten Gegenstände die tu der Preistafel II (Papiergarnhöchstpreise) genannten Sätze nicht übersteigen.
2. Bei jeder anderen Veräußerung (z. B. durch einen Händler, der nicht Herste,er ist), dürfen die in Preistafel I genannten Preise um nicht mehr als 2 v. H. und die in Preistafel II genannten Preise um nicht mehr als 3 v. H. überschritten werden.
3. Aus Garne und Bittdfäden in handelsfertiger Aufnmchung für den Kleinverkauf finden die festgesetzten Höchstpreise außer bei Veräußerung durch den Hersteller an einen Zwischenhändler keine Anwendung.
8 3.
1. Die Höchstpreise für Spinnpapier und Spinn- teller verstehen sich aus Grund eines Feuchtigkeitsge-
(Fortsetzung aus der 4. Seite.)