Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Brzugspreis vierteljährlich fiü HersfsD 1.50 Mark, durch die Pvst bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Wlöer
für den Kreis Hersfeld
KMM
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 165, »,«toS^^^ Mittwoch, den 18. Juli
1917
Amtlicher Stil
Hersfeld, den 13. Juli 1917.
Lebsusmittelverteilung.
N In den Bezirken Niederaula, Unterhaun, Sorg«, Schenklengsfeld, Ransbach, Friedewald, Heimboldshausen, Röhrigshos, Philippsthal, Heringen und Kirchheim kommen auf Abschnitt G der ländlichen Lebensmittelkarte für Selbstversorger, bezw. auf Abschnitt K der für Verbraucher
60 Gramm Teigwaren und 50 Gramm Käse
2) in den übrigen Bezirken: auf Abschnitt G der Karte für Selbstversorger, bezw. auf Abschnitt K für Verbraucher
100 Gramm Teigwaren zur Abgabe. Der Preis für 50 Gramm Käse beträgt 35 Pfg. für 100 Gramm Nudeln bei 'Magelware 11 Pfg. bet Auszugsware 15 Pfg.
Die Verkaufsstellen und die Verkaufszeit werden auf ortsübliche Weise bekannt gemacht. Der Verkauf hat innerhalb 10 Tagen von heute ab zu erfolgen. Die Kartenabschnitte sind in gleicher Frist an die Firma G. W. Schimmelpfeug, Hersfeld einzusenden. Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. No. 6993. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Nr. 433. Rauchen in den WälDsrn, auf den Feldern und in LLMen, sowie Fsueranmachen in Wäldern und aus den Feldern.
Auf Grund des Artikel 68 der Neichsverfassung j VWWW 'kiM^m»MM
1851 und mit dem Reichsgesetz vom 11. 12. 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. Armeekorps, unter gleichzeitiger Aufhebung der Nr. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1914, nachstehendes
Verbot
erlassen:
§ 1.
Das Rauchen von Zigarren und Zigarretten und das Fortwerfen von deren Resten, sowie das Rauchen aus Pfeife ohne Deckel in Wäldern, in Heiden und auf Mooren sowohl innerhalb, wie außerhalb der Wege oder in einer Entfernung von weniger als 30 Meter von den Grenzen der Wälder, der Heiden oder Moore, sowie das Betreten der Wälder, der Heiden, der Moore mit unverwahrtem Licht wird für die Zeit vom 1. April bis 1. November verboten.
§ 2.
Das Anlegen von Feuerherden, wie das Anmachen von Feuer in Wäldern, in Heiden und auf Mooren innerhalb und außerhalb der Wege, wie innerhalb der obengenannten Grenze ist nur mit Genehmigung der Forstbehörde, und das Anlegen von Feuerherden oder Anmachen von Feuer auf Feldern und Wiesen innerhalb und außerhalb der Wege, wie innerhalb
deriobengenannten Grenze ist nur mit Genehmigung der Polizei bezw. des Landratsamts statthaft und ohne diese Genehmigung verboten.
§ 3.
Das Rauchen von Zigarren? und Zigaretten und aus Pfeifen ohne Deckel in Ställen und Scheunen oder in einer geringeren Entfernung als 30 Meter von Scheunen, Feldscheunen, Diemen und Schobern wird verboten.
§ 4. •
Zuwiderhandlungen werden, soforn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vor- ltegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Cassel, den 23. 6. 1917.
Der Kommandierende General, von Kehler, Generalleutnant.
Stellv. Genkdo. 11. A.-K.
III a. Nr. 5870. Cassel, den 23. 6. 1917.
1. Den Oberpräsidien Cassel und Magdeburg zur gest. Kenntnisnahme,
2. Den Staatsministerien, Ministerien, Landesregierung, Landesdirektorien, Regierungen Cassel, Erfurt und Wiesbaden, sowie den Landcatsämtern mit der Bitte um Veröffentlichung in den amtlichen Blattern und dem Bemerken, daß die Bekanntgabe durch die im K.-K.-B.-Bl. 1917, 62. Stück, Nr. 385 genannten Zeitungen veranlaßt ist.
3. den Oberstaatsanwaltschaften Cassel, Naumburg a. S., Jena und Frankfurt a. M. zur gefl. Kenntnisnahme und weiteren Mitteilung.
Von feiten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau,
Oberst.
BekKNttLmächung des Ueberwachungsausschusses der Schuhindustrie betreffend Verwendungs- und Verarbeitungsverbot und Bestandsanmeldungen von Rohmaterialien, die zur Herstellung von Hausschuhen und Pantoffeln - dienen.
Auf Grund des Artikel 2 § 5 und Artikel 3 § 1 und § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Herstellungs- und Betriebsgesell- schaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 wird hierdurch folgendes mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, daß die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Bekanntmachung nach Artikel 2 § 10 und Artikel 3 § 3 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 bestraft werden.
Anmerkung: Artikel 2 § 10 lautet:
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer nachdem der Ueberwachungsausschuß seine Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft der im Artikel 1 bezeichneten Art festgestellt hat:
2)........
3) einer nach § 5 Abs. 1 erteilten Anweisung des Ueberwachungsausschusses zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht."
Artikel 3 Absatz 3 lautet:
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft
1) wer die gemäß § 1 ersorderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2) wer unbefugt einen gemäß § 2 Abs. 8 beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
A. Verwendungs- und Verarbeituugsverbot.
§ 1.
Sämtliche Rohmaterialien sowie alte und neue Bekleidungsgegenstände jeder Art, die zur Herstellung von Hausschuhen und Pantoffeln dienen und sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam von Herstellern von Schuhwaren befinden, oder dahin gelangen, sind beschlagnahmt.
Diese Beschlagnahme erstreckt sich auf die in Abfatz 1 erwähnten Gegenstände, ohne Unterschied, ob sie sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam eines Gesellschafters einer Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft befinden oder eines Herstellers, der nicht Gesellschafter einer Schuhwarenherstellungs- und Ver-
Die Befthlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist uud rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Soweit sich die beschlagnahmten Gegenstände im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam eines Herstellers von Hausschuhen und Pantoffeln befinden, ist auch die Verwendung und Verarbeitung im eigenen Betriebe sowie jeder Wechsel im Gewahrsam dieser Gegenstände verboten, soweit nicht in dieser Bekanntmachung Ausnahmen zugelassen sind.
§ 2.
Insbesondere ist die Verarbeitung und die Verwendung sowie die Vornahme irgend einer Veränderung bei folgenden Gegenständen gänzlich verboten altes und neues Segeltuch, alte und neue Segeltuch- abfälle, alte und neue Filze oder Tuche und Filzstoffe jeder Art sowie alte Militärtuche.
Trotz des Verbotes können ohne besondere Genehmigung von Cord, Plüsch, Samt, Velvet, echten (Fortsetzung auf der 4. Seite.)
vom MMerl unserer ZrSchle.
Von M. A. von Lütsendorff.
Noch immer find die Meinungen über die Rolle, die das Obst in unserer Ernährung zu spielen hat, ge-
und
die das Obst in unserer Ernährung zu Wien hat, teilt. Auf der einen Seite stehen die Vegetarier Obstfreunde mit einer gewöhnlich wertgeltenden Ueber- schatzung der tatsächlichen Werte der Fruchtnahrung, auf der miöer^ Seite wieder diejenigen, die alles Obst als „Zuckerivasser" betrachten und ihm reden Gehalt an Nährstoffen von vornherein absprechen. Natürlich lregt, wie gewöhnlich, in solchen Fallen ungleicher Mernun- aen der richtige Standpunkt so ziemlich in der Mitte. ®t samt uns allerdings weder Fleisch noch. Gemüse noch Hülsenfrüchte ersetzen: aber es führt anders erts wieder Nährstoffe in sich, die keines der drei genannten Nahrungsmittel in dieser, dem Körper zuträglichen Zusammensetzung enthält, und dadurch eben wie auch durch den Umstand, daß diese Nährstoffe sehr rasch vom menschlichen Körper ausgenommen werden können, wird es zu einem unentbehrlichen Glied einer wirklich gesundheitsfördernden Ernährung.
Die wirksamste Waffe der-Obstgegner war.bisher immer der in der Tat bestehende Mangel an Eiwmßge- Halt der Früchte. Eine Ausnahme hiervon maMn nur SÄE ÄÄ» SÄ M
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sammensetzung nach viel wertvoll«
Fleisch enthaltene tierische Eiweiß. - .. .^ voll ist für unsere zuckersvarsame Zeit der Gehalt an Zucker in unseren Früchten, dau^. Nohr- zucker, dessen Menge bei einigen Obstarten, wie bei den Aprikosen, weit mehr als die Halste de.' Ge- samtzuckergehalts ausmacht. Der Nutzen Ns 3mtev:’ liegt in s einem hohen Nährwert, der noch verstärkt
iseren Frü Menge bei
wird dadurch, daß der Zucker durch seine leichte Resor- bierbarkest sehr günstig auf die Darmtätigkeit wirkt. In Bezug auf die Anregung der Verdauung spielen auch die im Obste enthalleneu mineralischen Salze keine kleine Rolle.
Der Gehalt an Fruchtiauren r,t bei Birnen und
Aepseln ant niedrigsten, steigt bei "Aprikosen und Pfirsichen, Erd- und Himbeeren und gelangt endlich bei Johannis- und Preitzelheeren Wst 1,6—2,4% auf sei- nen Höhepunkt. Im allgemeinen handelt es sich bei den Fruchtsäuren um Apfelsäure (Bei Apfel, Birne, Pfirsich, Aprikose und Kirsche), um Zitronensäure (bei der Johannisbeere und StachelbeeM, um Weinsäure kbei der Traube) und endlich um Gerbsäure (bei der Prei- tzel- und Heidelbeere.!
Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Obstess der sich besonders beim Einkochen der Früchte als sehr wertvoll erweist, ist das Pektin, auch Pflanzengallerte genannt. Unter Pektin versteht man gewisse Stoffe, die im Pflanzenkörper, namentlich in fleischigen Frü -ten enthalten sind und das sog. Gela>innre.i der Früchte im Wasser erzeugen. Den stärksten Pedtuigehalt weilen Birnen, Aepfel, Pfirsiche und Reiueolauden auf, den geringsten die Johannis- und ^tachoweeren. Je pek- tinreicher eine Frucht ist, desto oeper eignet sie sich natürlich zur Bereitung von W-es. Den fernen, erfrischenden Geschmack endlich verdanken üre Fruchte außer ihrem Früchtsäure- und Zuckergehalt noch EWedenen aromatischen Substanzen und aMerischen Oelen, die in wechselnder Menge in ihnen geoilvet werden und dem frischen Obst auch seinen charakteristischen Duft verleihen. S
Wirklich wertvoll für die menschliche Ernährung kann das Obst natürlich nur dann weroem wenn es in irgend einer Weise runne-utert werden kann. Die nattSe und Einfachste.-A der Obst tonservierung in das ^r-nknen, entweder i". der «nnne oder im Dörröfen. Durch das rock: cn verliert die Frucku den größten Teil ihres Wosscroe .ali ^ iw enen der Zuckeraehokk
und die Menge der übrigen Nährstoffe durch die durch die Wasserentziehung erfolgende Konzentration gewissermaßen vermehrt werden. Und auf diese Weise werden, wie ein jüngst veröffentlichter Bericht darlegt, eigentlich gedörrte Früchte nahrhafter als frische. Der Vorteil, den das frische Obst vor dem getrockneten voraus hat, liegt nur in der weniger leichten Verdaulichkeit des Dörrobstes, Die Nährstoffe des frischen Obstes gehen nämlich außerordentlich rasch ins Blut über, wogegen die mehr konzentrierten Nährsubstanzen des Dörrobstes dem Darm bedeutend mehr zu tun geben und deshalb vor allen Dingen, ob roh oder gekocht, immer sehr gut ^^Die^oiUervierung des Obstes mit Hilfe von Zucker beruht auf der Eigenschaft des Zuckers, die Entwicklung der schädlichen Schimmel- und Garunaspilze zu verhindern. Der Körper dieser mikroskopisch kleinen Lebewesen besteht der Hauptsache nach aus Wasser. Nun zieht der Zucker alles Wasser, das in fernen Bereich konmrt, begieng an sich, und damit muffen die «F li- pilze das in ihnen enthaltene Wasser an ihn abgeven, was natürlich zur Folge hat. daß sie vertrocknen : nd sich auch nicht festzupflanzen vermögen. Diese sterru- sierende Eigenschaft des Zuckers samt aber nur dann wirksam werden, ivctttt den Frümlen eine verhältnismäßig große Menge — mehr als die Hälfte des Frucht- gewichts - an Zucker zugesetzt wird. Die Knegszeu, die das Suctcrfparcn zum Gebot macht. hat uns daher gekehrt, daß man durch starkes Eindicken der Früchte beim Kochei- dieselben Erfolge erzielet! kann, weil viele Keime durch starke und anhaltende Hitze.inwirknng ebenso gut abgetötet werden, wie durch die Verschrum- pfung infolge der wafferentziebenden Eigenschaften des Zuckers. Sei es nun mit oder ohne' Zucker: iedenfalls ist das Konservieren des Obstes in diesem Jahre.mehr denn je vaterländische Pflicht und Schnlönckeit für te= den. d-m hierzu einigermaßen m der Lage fit Denn jeder Vorratsbiffen hilft uns die. Schwere des Wmters üverwinden.
Pilze