Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 168. ’*"ÄÄ*1**1 Sonnabend, den 21. Juli
1917
AmMer Seil
Hersfeld, den 20. Juli 1917.
Lehrer, Schüler in Stadt und Land, aße die ihr Zeit und Lust habt, zu helfen!
Unendliche Mengen WaLdhimbeereN find in diesem Jahre gewachsen, ein kleiner Teil ist erst gepflückt, der Rest ist in Gefahr zn verderben. Daher pflückt, pflückt soviel wie möglich und liefert sie an die KreiSsammelstelle, Firma 8. Rebus in Hersfeld, Linggplatz 7. Die SammelsLeke bezahlt 50 Ps. pro Pfund und der Kreis vergütet den Briugern Reife- u. Transportkosten. Autzer- dsm erhält, wer 1 Ztr. Früchte abliefert, eine Prämie in Gestalt von 5 Pfund ZuMr. Jede Menge wird abge- nommen. Die hergestellte Marmelade kommt dem Kreise zu gute. Auch Heidelbeeren und Johannisbeeren werden angenommen und gut bezahlt.
Daher helft, helft schnell.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hede mann, Reg.-Assessor.
Verordnung
Vom 28. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Bevölkerung vom 16. August 1917 bis zum 15. September 1918 erforderlichen Mengen an Kartoffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs aufstellen.
Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln zu regeln.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Die Beschaffung des Bedarfs liegt auch im Falle der Uebertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden den Kommunalverbänden ob.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung der Versorgung vereinigen. Sie können die Vezsorgungs ihres Bezirkes oder ernes Teiles ihres Bezirkes selbst regeln. Soweit die Versorgung für »einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen die Befugnisse der zu dem Bezrrke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden. „
Der Präsident des Kriegsernahrungsamts kann Bestimmungen über die Art der Regelung erlassen.
§ 3.
Der Bedarf der Kommunalverbände, der Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung, der Reichsbranntweinstelle und der Trockenkartoffel-Verwer- tungsgesellschaft m. b. H. in Berlin wird von der Reichskartoffelstelle festgesetzt. Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltungen haben ihren Bedarf an Kartoffeln bei der Reichskartoffelstelle zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.
Die Reichskartoffelstell/ kann die Lieferung der von ihr festgesetzten Kartoffelmengen einem Neberschutz- verband oder etner Vermittlungsstelle (§ 6) übertragen. Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen am Verladeort abzu- nehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den Bedarfsverbanden gleich stehen die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel- Verwertungsgesellschaft. _ „ ,
Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, in welchen Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind.
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor.
8 5.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durch- ' führung ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, und daß neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
i 6.
Die auf Grund des § 7 der Verordnung über die Kartoffelversorgungvom 26.Juni 1916 sReichs-Gesetzbl.
S. 590) den Landeszentralbehörden auferlegte Verpflichtung, für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Vermittlungsstellen (Landeskartosfelstellen, Provinzialkartoffelstellen) einzurichten, bleibt bestehen. Die Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen.
Die Vermittlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichskartoffelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weisungen der Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Kommunalverbänden gegenüber den Vermittlungsstellen ob.
§7.
Der Kommunalverband hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirkes eine Wirtschaftskarte nach den von der Reichskartoffelstelle zu erlassenden Bestimmungen zu führen und der Reichs- kartoffelstelle und deren Beauftragt»:: auf Verlangen hörenden Aufzeichnungen zu gestatten.
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung auferlegen.
Der Unternehmer eipes landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf Erfordern des Kommunal- verbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.'
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den §§ 4, 5 oder nach den anf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke zu liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliefert werden. Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe umzulegen.
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht rechtzeitig, fo kann die Reichskartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommu- nalverbandes nach den auf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 5 erlassenen Bestimmungen verbraucht werden dürfen herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichs- getreidestelle die Lieferung der der Bewirtschaftung der Reichsgetreidestelle unterliegenden' Erzeugnisse an den Kommunalverband einschränken oder einstellen. Die Anordnungen der Reichskartoffelstelle und der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit der Landeszentralbehörde; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Präsident des Kriegsernährungsamts.
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverdand kann innerhalb feiner Ver- tetlungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, soweit die Lieferung ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.
Schluß folgt.
Hersfeld, den 18. Juli 1917.
Der Verkaufspreis für Speck aus der Hinden- burgsspende wird vom Montag, den 23. ds. Mts. ab auf 2,60 Mark für das Pfund festgesetzt.
Der Vorsitzende des Kreisansfchnfles.
I. A. No. 7173. J. B.: .
v. H e d e m a n n, Reg.-Affeffor.
Kriegsamtstelle
Cassel
Abt. B, V. Cassel, den 30. Juni 1917.
Durch die Kriegsamtstelle Cassel ist in Cassel eine Bezirkskohlenstelle errichtet worden. Die Bezirks- kohlenstelle ist Organ der Kriegsamtstelle.
Die Bezirkskohlenstelle Cassel umfaßt den Bezirk Stadtkreis Cassel, Landkreis Cassel, Kreise Hofgeismar,
Wolfhagen, Witzenhausen, Fritzlar, Melsungeu, Hom« berg, Rotenburg a/Fulda, Ziegenhain, Frankenberg, Biedenkopf, Kirchhein, Hersfeld, Hünfeld, Fürstentum Waldeck und Pyrmont einschließlich der in diesem liegenden preußischen Gebiete. —
Als Leiter der Bezirkskohlenstelle ist Geschäftsführer H. Beck, Cassel, von der Kriegsamtsstelle ernannt.
Die Geschäftsräume befinden sich Cassel, Rathaus, Zimmer 65 Fernsprech/Anschluß Nr. 2090 und 2091 Telegrammadresse: Kohlenbezirk
* * *
Hersfeld, den 10. 7. 1917.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 8252. Der Landrat.
A. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 18. Juli 1917.
Betrifft Eierlieferung.
Die Ernährungsschwierigkeiten sind gerade in der gegenwärtigen Zeit besonders groß. Sie zu beheben, würde auch eine vermehrte Eierablieferung wesentlich beitragen. Ich halte es deshalb für die Pflicht eines jeden Erzeugers, das an Eiern abzugeben, was nur irgend möglich ist, damit über die in den nächsten Wochen zweifellos bestehenden Notlage hinweg geholfen werden kann. Die großen Bedarfsgebiete bedürfen dringend einer reichlicheren Zufuhr an Lebensmitteln.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich auf die Notlage in ortsüblicher Weise hinzuweisen und auch die Herren Lehrer bitte ich den sammelnden Schülern hiervon Kenntnis zu geben und sie zur vermehrten Sammeltätigkeit anzuspornen.
Der Vorsitzende des KreisausschuffeS.
I. A. Nr. 7019. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
sicher des Kreises, die mit der Erledigung meiner Verfügung vom 18. Juni — I. 6376 — Kreisblatt No. 143 betreffend Fahrradbereifungen noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 25. d. M. erinnert.
Tgb. No. I. 8636. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Kgl. Lehranstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau zu Geisenheim am Rhein
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß an der Kgl. Lehranstalt im Jahre 1917:
L Ein Obstverwertungslehrgang für Männer und Haushaltungslehrerinnen in der Zeit vom 30.
Juli bis zum 19. August.
2. Ein Obstverwertungslehrgang für Frauen in der Zeit vom 20. bis zum 25. August abgehalten werden.
Die Lehrgänge beginnen an den zuerst genannten Tagen vormittags um 8 Uhr. Der Unterricht wird theoretisch und pracktisch erteilt, sodaß die Teilnehmer Gelegenheit haben die verschiedenen Verwertungs- mögltchkeiten einzuüben.
Das Unterrichtsgeld beträgt für den Lehrgang zu 1: für Preußen 10 Mk. für Nichtpreußen 15 Mk. für den Lehrgang zu 2: für Preußen 6 Mk., für Nicht- preutzen 9 Mk.
Anmeldungen sind unter Angabe des Vor- und Zunamens, Wohnortes sowie der Staatsangehörigkeit an die Direktion zu richten.
Der Direktor.
Nr. 406. Neue Verordnung über belgische
Abschüblinge.
Stellv. Gendo. 11. A.-K.
I b. Nr. 5034/17. Cassel, den 14. 6. 1917.
Id. Nr. 744317.
Durch Erlaß des Kriegsministeriums vom 5. 6. 1917 No. 54 6.. 17. AZS. 36 ist die Behandlung der belgischen Abschüblinge anderweit-geregelt worden.
Alle in Deutschland arbeitenden Abschüblinge sollen die Eigenschaft von freien, feindlichen Ausländern erhalten und den durch das deutsche Jndustriebüro in Brüssel für Deutschland angeworbenen Arbeitern'gleichgestellt werden. Sie erhalten im allgemeinen denselben Lohn, wie gleichwertige deutsche Arbeiter.
Diejenigen belgischen Abschüblinge, die zur Zeit schon freiwillig arbeiten, sind verpflichtet, die geschlossenen Verträge zu erfüllen.
1. Weigern sie während des Bestehens eines rechtS- gültigenVertrages dieFortsetzung der ihnenrechtlich obliegenden Arbeit, so sind sie zur Bestrafung durch die ordentlichen Gerichte zuzuführen (Befehl des stellv. Generalkommandos 11. A.-A. vom 10. 12. 1916 16. Nr. 27511 16 K.-K.-V.-Bl.
(Fortsetzung aus der 4. Seite.)