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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfells 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Luowig Funks Vuchdruckerei ! Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im i amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- s holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittags. ;

Nr. 168.*"ÄÄ*1**1 Sonnabend, den 21. Juli

1917

AmMer Seil

Hersfeld, den 20. Juli 1917.

Lehrer, Schüler in Stadt und Land, aße die ihr Zeit und Lust habt, zu helfen!

Unendliche Mengen WaLdhimbeereN find in diesem Jahre gewachsen, ein kleiner Teil ist erst gepflückt, der Rest ist in Gefahr zn verderben. Daher pflückt, pflückt soviel wie möglich und liefert sie an die KreiSsammelstelle, Firma 8. Rebus in Hersfeld, Linggplatz 7. Die SammelsLeke bezahlt 50 Ps. pro Pfund und der Kreis vergütet den Briugern Reife- u. Transportkosten. Autzer- dsm erhält, wer 1 Ztr. Früchte abliefert, eine Prämie in Gestalt von 5 Pfund ZuMr. Jede Menge wird abge- nommen. Die hergestellte Marmelade kommt dem Kreise zu gute. Auch Heidelbeeren und Johannisbeeren werden angenommen und gut bezahlt.

Daher helft, helft schnell.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hede mann, Reg.-Assessor.

Verordnung

Vom 28. Juni 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Bevölkerung vom 16. August 1917 bis zum 15. September 1918 erforderlichen Mengen an Kartoffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs aufstellen.

Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln zu regeln.

Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Rege­lung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Die Beschaffung des Bedarfs liegt auch im Falle der Uebertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden den Kommunalverbänden ob.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung der Versorgung vereinigen. Sie können die Vezsorgungs ihres Bezirkes oder ernes Teiles ihres Bezirkes selbst regeln. Soweit die Ver­sorgung für »einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen die Befugnisse der zu dem Bezrrke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden.

Der Präsident des Kriegsernahrungsamts kann Bestimmungen über die Art der Regelung erlassen.

§ 3.

Der Bedarf der Kommunalverbände, der Heeres­verwaltungen, der Marineverwaltung, der Reichs­branntweinstelle und der Trockenkartoffel-Verwer- tungsgesellschaft m. b. H. in Berlin wird von der Reichskartoffelstelle festgesetzt. Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltungen haben ihren Bedarf an Kartoffeln bei der Reichskartoffelstelle zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.

Die Reichskartoffelstell/ kann die Lieferung der von ihr festgesetzten Kartoffelmengen einem Neberschutz- verband oder etner Vermittlungsstelle (§ 6) über­tragen. Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen am Verladeort abzu- nehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den Bedarfsverbanden gleich stehen die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel- Verwertungsgesellschaft. _ ,

Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr be­auftragten Stellen bestimmen, in welchen Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunal­verband an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind.

Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor.

8 5.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunal­verbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwider­handlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durch- ' führung ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, und daß neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung be­zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

i 6.

Die auf Grund des § 7 der Verordnung über die Kartoffelversorgungvom 26.Juni 1916 sReichs-Gesetzbl.

S. 590) den Landeszentralbehörden auferlegte Ver­pflichtung, für ihren Bezirk oder Teile ihres Be­zirkes Vermittlungsstellen (Landeskartosfelstellen, Provinzialkartoffelstellen) einzurichten, bleibt bestehen. Die Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landes­zentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen.

Die Vermittlungsstellen und die Kommunalver­bände haben der Reichskartoffelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weisungen der Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Ver­pflichtungen liegen den Kommunalverbänden gegen­über den Vermittlungsstellen ob.

§7.

Der Kommunalverband hat für jeden landwirt­schaftlichen Betrieb seines Bezirkes eine Wirtschafts­karte nach den von der Reichskartoffelstelle zu er­lassenden Bestimmungen zu führen und der Reichs- kartoffelstelle und deren Beauftragt»:: auf Verlangen hörenden Aufzeichnungen zu gestatten.

Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Ver­pflichtung auferlegen.

Der Unternehmer eipes landwirtschaftlichen Be­triebs ist verpflichtet, auf Erfordern des Kommunal- verbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Aus­künfte zu erteilen.'

Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den §§ 4, 5 oder nach den anf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke zu liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliefert werden. Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe umzulegen.

Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht rechtzeitig, fo kann die Reichs­kartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommu- nalverbandes nach den auf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 5 erlassenen Bestimmungen verbraucht werden dürfen herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichs- getreidestelle die Lieferung der der Bewirtschaftung der Reichsgetreidestelle unterliegenden' Erzeugnisse an den Kommunalverband einschränken oder ein­stellen. Die Anordnungen der Reichskartoffelstelle und der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einverneh­men mit der Landeszentralbehörde; wird ein Einver­nehmen nicht erzielt, so entscheidet der Präsident des Kriegsernährungsamts.

Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverdand kann innerhalb feiner Ver- tetlungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfs­gegenstände den Gemeinden oder den Betrieben gegen­über einschränken oder einstellen.

Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine An­wendung, soweit die Lieferung ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.

Schluß folgt.

Hersfeld, den 18. Juli 1917.

Der Verkaufspreis für Speck aus der Hinden- burgsspende wird vom Montag, den 23. ds. Mts. ab auf 2,60 Mark für das Pfund festgesetzt.

Der Vorsitzende des Kreisansfchnfles.

I. A. No. 7173. J. B.: .

v. H e d e m a n n, Reg.-Affeffor.

Kriegsamtstelle

Cassel

Abt. B, V. Cassel, den 30. Juni 1917.

Durch die Kriegsamtstelle Cassel ist in Cassel eine Bezirkskohlenstelle errichtet worden. Die Bezirks- kohlenstelle ist Organ der Kriegsamtstelle.

Die Bezirkskohlenstelle Cassel umfaßt den Bezirk Stadtkreis Cassel, Landkreis Cassel, Kreise Hofgeismar,

Wolfhagen, Witzenhausen, Fritzlar, Melsungeu, Hom« berg, Rotenburg a/Fulda, Ziegenhain, Frankenberg, Biedenkopf, Kirchhein, Hersfeld, Hünfeld, Fürstentum Waldeck und Pyrmont einschließlich der in diesem liegenden preußischen Gebiete.

Als Leiter der Bezirkskohlenstelle ist Geschäftsführer H. Beck, Cassel, von der Kriegsamtsstelle ernannt.

Die Geschäftsräume befinden sich Cassel, Rathaus, Zimmer 65 Fernsprech/Anschluß Nr. 2090 und 2091 Telegrammadresse: Kohlenbezirk

* * *

Hersfeld, den 10. 7. 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 8252. Der Landrat.

A. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 18. Juli 1917.

Betrifft Eierlieferung.

Die Ernährungsschwierigkeiten sind gerade in der gegenwärtigen Zeit besonders groß. Sie zu beheben, würde auch eine vermehrte Eierablieferung wesentlich beitragen. Ich halte es deshalb für die Pflicht eines jeden Erzeugers, das an Eiern abzugeben, was nur irgend möglich ist, damit über die in den nächsten Wochen zweifellos bestehenden Notlage hinweg geholfen werden kann. Die großen Bedarfsgebiete bedürfen dringend einer reichlicheren Zufuhr an Lebensmitteln.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich auf die Notlage in ortsüblicher Weise hinzuweisen und auch die Herren Lehrer bitte ich den sammelnden Schülern hiervon Kenntnis zu geben und sie zur vermehrten Sammeltätigkeit anzuspornen.

Der Vorsitzende des KreisausschuffeS.

I. A. Nr. 7019. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

sicher des Kreises, die mit der Erledigung meiner Verfügung vom 18. Juni I. 6376 Kreisblatt No. 143 betreffend Fahrradbereifungen noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 25. d. M. er­innert.

Tgb. No. I. 8636. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Kgl. Lehranstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau zu Geisenheim am Rhein

Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß an der Kgl. Lehranstalt im Jahre 1917:

L Ein Obstverwertungslehrgang für Männer und Haushaltungslehrerinnen in der Zeit vom 30.

Juli bis zum 19. August.

2. Ein Obstverwertungslehrgang für Frauen in der Zeit vom 20. bis zum 25. August abgehalten werden.

Die Lehrgänge beginnen an den zuerst genannten Tagen vormittags um 8 Uhr. Der Unterricht wird theoretisch und pracktisch erteilt, sodaß die Teilnehmer Gelegenheit haben die verschiedenen Verwertungs- mögltchkeiten einzuüben.

Das Unterrichtsgeld beträgt für den Lehrgang zu 1: für Preußen 10 Mk. für Nichtpreußen 15 Mk. für den Lehrgang zu 2: für Preußen 6 Mk., für Nicht- preutzen 9 Mk.

Anmeldungen sind unter Angabe des Vor- und Zunamens, Wohnortes sowie der Staatsangehörigkeit an die Direktion zu richten.

Der Direktor.

Nr. 406. Neue Verordnung über belgische

Abschüblinge.

Stellv. Gendo. 11. A.-K.

I b. Nr. 5034/17. Cassel, den 14. 6. 1917.

Id. Nr. 744317.

Durch Erlaß des Kriegsministeriums vom 5. 6. 1917 No. 54 6.. 17. AZS. 36 ist die Behandlung der belgischen Abschüblinge anderweit-geregelt worden.

Alle in Deutschland arbeitenden Abschüblinge sollen die Eigenschaft von freien, feindlichen Ausländern erhalten und den durch das deutsche Jndustriebüro in Brüssel für Deutschland ange­worbenen Arbeitern'gleichgestellt werden. Sie er­halten im allgemeinen denselben Lohn, wie gleich­wertige deutsche Arbeiter.

Diejenigen belgischen Abschüblinge, die zur Zeit schon freiwillig arbeiten, sind verpflichtet, die ge­schlossenen Verträge zu erfüllen.

1. Weigern sie während des Bestehens eines rechtS- gültigenVertrages dieFortsetzung der ihnenrechtlich obliegenden Arbeit, so sind sie zur Bestrafung durch die ordentlichen Gerichte zuzuführen (Befehl des stellv. Generalkommandos 11. A.-A. vom 10. 12. 1916 16. Nr. 27511 16 K.-K.-V.-Bl.

(Fortsetzung aus der 4. Seite.)