Aerssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
für den Kreis Hersfeld
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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittags. ;
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Nr. 172
--M-, B«-^-™*,«» Donnerstag, den 26. Juli
1917
Amtlicher Teil.
Berlin W. 9, den 7. Juli 1917. Leipziger Gtrotze 2,
Euer usw. übersende ich die Ausführungsbe- stiMmungen zur Verordnung über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 563) mit dem Ersuchen, die Nachgeordneten Stellen hiernach schleunigst mit Weisung zu versehen.
Nach 8 1 der Verordnung ist der Handel mit Tabaktbaren vom 16. Juli 1917 ab mit den in Abs. 2 daselbst und im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen nur noch solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Es ist dringend erwünscht, daß die gemäß § 8, erster Halbsatz, bestimmten Stellen die Verhandlungen über die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Tabakwaren alsbald sinteiteN- damit die in Betracht kommenden Geschäfte ihren Betrieb ohne Störung am 15. Juli fortsetzen können.
Da lediglich der Zwischenhandel in Tabakwaren erlaubnispflichtig ist, wird die Zahl der in Betracht kommenden Personen kaum besonders groß sein.
Als Verkauf selbst hergestellter Tabakwaren (8 1 Abs. 2 Ziff. 1) ist auch der Vertrieb von Zigaretten durch solche Fabrikanten anzusehen, die die Zigaretten nicht in eigener Fabrik, sondern in Lohn herstellen lassen. Nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 bebari weiter der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher keiner Erlaubniserteilung. Hiernach bedürfen Ladengeschäfte, die Tabakwaren nicht an Wiederverkänfer absetzen, keiner Erlaubnis; der Verkauf an Gast- und Schankwirt- schaften zum Absatz in deren Wirtschuftsbetrieben ist ebenfalls als Absatz unmittelbar an den Verbraucher anzusehen.
Ich ersuche, die Nachgeordneten Stellen auch hiervon zu verständigen. J.-Nr. li b. 5501 i Ang.
Der Minister für Hantel , ’b^e1 'erbe.
entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk sich die zu übernehmenden oder zu verwertenden Tabakvorräte befinden, und soweit der Landespolizeibezirk in Berlin in Betracht kommt, der Oberpräsident.
Abdrücke für die Nachgeordneten Behörden und Ortspolizeibehörden sind beigefügt.
Berlin, den 7. Juli 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage.
Dr. Huber.
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten zu Berlin.
II b. 5501. II. Ang.
Erlaubnisschein
für den
Muster.
Dem (Der)...............
(Name oder Firma.)
ist gemäß der Verordnung über den Handel mit Ta bakwaren vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 563) die Er-
laubnis erteilt worden,..... angabe bis auf weiteres; bis zum)
. (Zeit-
in (im)
. . . . (Gebietsbezeichnung) . . . den Handel mit Zigarren, Zigaretten,
Rauch-, Kau- und Schnupftabak (Tabakwaren) zu betreiben.
Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden.
den
| z Abs. 1 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder ^Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied ob (sie dem AuskunftSpflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß 88 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die gemäß § 3 Abs. 2 vor- geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 8.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften deS 8 ^4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. § 7.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung, dieser Verordnung; soweit der Reichskanzler solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von der Landeszentralbehörde erlassen werden.
§ 8.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Verordnung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Ge- fetzbl. e. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Ge- etzbl. S. 684).
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten hier.
Ausführungsbeftimmungen
zu der
Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917. (RGBl. S. 568).
Auf Grund der §§ 6, 7, 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 563) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt:
Zu §§ 1, 2, 3, 4.1
1. Die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis zum' Handel mit Tabakwaren sowie die Untersagung des HandelS in den Fällen der §§ 1, 2 8 und 4 erfolgt in Stadtkreisen durch die Ortspoltzeibehörde, im übrigen durch den Landrat, in den Hohen- zollernschen Landen durch den Oberamtmann, soweit der Landespolizeibezirk Berlin in Betracht kommt, durch den Polizeipräsidenten in Berlin. Vor dem Erlaß der Entscheidung ist die zuständige amtliche Handelsvertretung gutachtlich zu hören.
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist darin anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, ob er mit Tabakwaren vor dem 1. April 1916 gehandelt hat. Ist dem Antragsteller auf Grund der Verordnung zur Fern- Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebs gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 23. September 1915 gestattet worden ist. r ...____
In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Zeit und für welches Gebiet und für welche Tabakwaren die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis für einen H^"^sbetrieb beantragt, der sich (vor dem 1. April 1216 nicht oder nicht in dem zu gestattendem Umfang auf den Handel mit Tabakwaren erstreckt hat, so ist das wirtschaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen.
8 Dem Handeltreibenden ist eine Erlaubniskarte nach beiliegendem Muster*) auszuhandigen. In der Karte ist der Name deS Handeltreibenden oder, wenn ihm der Handelsbetrieb unter einer Firma gestattet wird, diese genau zu bezeichnen.
Zu 8 5.
Ueber die Beschwerde' entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk dtc; zur Erteilung der Erlaubnis zuständige «-teste ihren Sitz hat, soweit der Landespolizetbezirk in Berlin in Betracht kommt, der Oberpräsident.
Zu 8
Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung so behalte ich mir vor, die zuständige Stelle von Fall zu Fast zu bestimmen.
Zu 8 8.
Ueber Streitigkeiten in Fällen des § 8 Abs. 2
. 1917.
*
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Vom 12. Juli 1917.
Der BundeSrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden und die von dem Reichskanzler oder den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen sind berechtigt jederzeit Auskunft zu verlangen über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Vorräte sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder dnrch Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
§ 2.
Zur Auskunft verpflichtet sind:
1.
2.
3.
Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben;
landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer;
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ber-
Dekanntmachung
über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kauf- mannsgerichte und der Jnnungsschiedsgerichte während des Krieges.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:
Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Jnnungsschiedsgerichte wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes verlängert. Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr Helfferich.
bände.
§ 3.
Die zuständigen Stellen (§ 1 Abs. 1) und die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen sowie die Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Vorräte erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, über welche Auskunft verlangt wird.
Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vorzuschreiben.
Will der Reichskanzler oder eine von ihm bezeichnete Stelle von der Befugnis des Abs. 1 gegenüber staatlichen Betrieben oder Einrichtungen Gebrauch machen, so ist die zuständige Landeszentralbehörde von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. , _
Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.
§ 5.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach 88 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der Vorschrift im
Verordnung
über die Aufhebung der Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1204)
Vom 13. Juli 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegs- ernährungsamtS vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
Die Verordnung über Höchstpreise für Rüben vomz26. Oktober 1916 (ReichSgesetzbl. S. 1204) tritt mit dem Tage der Berkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1917.
Der Präsident »e» KriegSernährungsamts. von Batocki.
Bus der Heimat
):( Hersfeld, 25. Juli. Der hiesigen Polizei ist eS gelungen, in zwei hiesigen Arbeitern die Täter zu ermitteln, die in der letzten Zeit die Stadt durch Kellereinbrüche und andere Diebstähle unsicher machten.Fast sämtliche inletzterZeithiervorgekommenen Diebstähle konnten den Tätern, die gemeinschaftlich arbeiteten, nachgewiesen werden, sodaß sie einer erheblichen Strafe entgegensehen. — Rachgemachte Brotkarten wurden in geringer Zahl hierselbst in den Verkehr gebracht. Auch hier konnte der Her-
Retter ermittelt werden.
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Nchgemachte