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Aerssel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

für den Kreis Hersfeld

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- « , ^

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 1

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im f JUuSVlull amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- f

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittags. ;

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Nr. 172

--M-, B«-^-*,«» Donnerstag, den 26. Juli

1917

Amtlicher Teil.

Berlin W. 9, den 7. Juli 1917. Leipziger Gtrotze 2,

Euer usw. übersende ich die Ausführungsbe- stiMmungen zur Verordnung über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 563) mit dem Ersuchen, die Nachgeordneten Stellen hiernach schleunigst mit Weisung zu versehen.

Nach 8 1 der Verordnung ist der Handel mit Tabaktbaren vom 16. Juli 1917 ab mit den in Abs. 2 daselbst und im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen nur noch solchen Personen gestattet, denen eine be­sondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels er­teilt worden ist. Es ist dringend erwünscht, daß die gemäß § 8, erster Halbsatz, bestimmten Stellen die Verhandlungen über die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Tabakwaren alsbald sinteiteN- damit die in Betracht kommenden Ge­schäfte ihren Betrieb ohne Störung am 15. Juli fort­setzen können.

Da lediglich der Zwischenhandel in Tabakwaren erlaubnispflichtig ist, wird die Zahl der in Betracht kommenden Personen kaum besonders groß sein.

Als Verkauf selbst hergestellter Tabakwaren (8 1 Abs. 2 Ziff. 1) ist auch der Vertrieb von Zigaretten durch solche Fabrikanten anzusehen, die die Zigaretten nicht in eigener Fabrik, sondern in Lohn herstellen lassen. Nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 bebari weiter der Ver­kauf unmittelbar an den Verbraucher keiner Erlaub­niserteilung. Hiernach bedürfen Ladengeschäfte, die Tabakwaren nicht an Wiederverkänfer absetzen, keiner Erlaubnis; der Verkauf an Gast- und Schankwirt- schaften zum Absatz in deren Wirtschuftsbetrieben ist ebenfalls als Absatz unmittelbar an den Verbraucher anzusehen.

Ich ersuche, die Nachgeordneten Stellen auch hier­von zu verständigen. J.-Nr. li b. 5501 i Ang.

Der Minister für Hantel ,b^e1 'erbe.

entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk sich die zu übernehmenden oder zu verwertenden Tabakvorräte befinden, und soweit der Landespolizei­bezirk in Berlin in Betracht kommt, der Oberpräsident.

Abdrücke für die Nachgeordneten Behörden und Ortspolizeibehörden sind beigefügt.

Berlin, den 7. Juli 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

Im Auftrage.

Dr. Huber.

An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten zu Berlin.

II b. 5501. II. Ang.

Erlaubnisschein

für den

Muster.

Dem (Der)...............

(Name oder Firma.)

ist gemäß der Verordnung über den Handel mit Ta bakwaren vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 563) die Er-

laubnis erteilt worden,..... angabe bis auf weiteres; bis zum)

. (Zeit-

in (im)

. . . . (Gebietsbezeichnung) . . . den Handel mit Zigarren, Zigaretten,

Rauch-, Kau- und Schnupftabak (Tabakwaren) zu be­treiben.

Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden.

den

| z Abs. 1 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder ^Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unter­schied ob (sie dem AuskunftSpflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß 88 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er­teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die gemäß § 3 Abs. 2 vor- geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

§ 8.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vor­schriften deS 8 ^4 zuwider Verschwiegenheit nicht be­obachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. § 7.

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung, dieser Verordnung; soweit der Reichs­kanzler solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von der Landeszentralbehörde erlassen werden.

§ 8.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Ver­ordnung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in der Fassung der Be­kanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Ge- fetzbl. e. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Ge- etzbl. S. 684).

An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten hier.

Ausführungsbeftimmungen

zu der

Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917. (RGBl. S. 568).

Auf Grund der §§ 6, 7, 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über den Handel mit Tabak­waren vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 563) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt:

Zu §§ 1, 2, 3, 4.1

1. Die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis zum' Handel mit Tabakwaren sowie die Untersagung des HandelS in den Fällen der §§ 1, 2 8 und 4 erfolgt in Stadtkreisen durch die Ortspoltzei­behörde, im übrigen durch den Landrat, in den Hohen- zollernschen Landen durch den Oberamtmann, soweit der Landespolizeibezirk Berlin in Betracht kommt, durch den Polizeipräsidenten in Berlin. Vor dem Erlaß der Entscheidung ist die zuständige amtliche Handelsvertretung gutachtlich zu hören.

2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist darin anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handels­register eingetragene Firma besitzt, ob er mit Tabak­waren vor dem 1. April 1916 gehandelt hat. Ist dem Antragsteller auf Grund der Verordnung zur Fern- Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebs gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 23. September 1915 ge­stattet worden ist. r ...____

In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Zeit und für welches Gebiet und für welche Tabak­waren die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis für einen H^"^sbetrieb beantragt, der sich (vor dem 1. April 1216 nicht oder nicht in dem zu gestattendem Umfang auf den Handel mit Tabakwaren erstreckt hat, so ist das wirtschaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen.

8 Dem Handeltreibenden ist eine Erlaubniskarte nach beiliegendem Muster*) auszuhandigen. In der Karte ist der Name deS Handeltreibenden oder, wenn ihm der Handelsbetrieb unter einer Firma gestattet wird, diese genau zu bezeichnen.

Zu 8 5.

Ueber die Beschwerde' entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk dtc; zur Er­teilung der Erlaubnis zuständige «-teste ihren Sitz hat, soweit der Landespolizetbezirk in Berlin in Be­tracht kommt, der Oberpräsident.

Zu 8

Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung so behalte ich mir vor, die zuständige Stelle von Fall zu Fast zu bestimmen.

Zu 8 8.

Ueber Streitigkeiten in Fällen des § 8 Abs. 2

. 1917.

*

Berlin, den 12. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Vom 12. Juli 1917.

Der BundeSrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.

Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden und die von dem Reichskanzler oder den Landeszentral­behörden bestimmten Stellen sind berechtigt jederzeit Auskunft zu verlangen über wirtschaftliche Verhält­nisse, insbesondere über Vorräte sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Be­trieben.

Die Auskunft kann durch öffentliche Bekannt­machung oder dnrch Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.

§ 2.

Zur Auskunft verpflichtet sind:

1.

2.

3.

Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder ge­habt haben oder auf Lieferung solcher Gegen­stände Anspruch haben;

landwirtschaftliche und gewerbliche Unter­nehmer;

öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ber-

Dekanntmachung

über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kauf- mannsgerichte und der Jnnungsschiedsgerichte während des Krieges.

Vom 12. Juli 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:

Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Jnnungsschiedsgerichte wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes ver­längert. Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszu­stand als beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

Berlin, den 12. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr Helfferich.

bände.

§ 3.

Die zuständigen Stellen (§ 1 Abs. 1) und die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Geschäftsbriefe und Geschäfts­bücher einzusehen sowie die Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Vorräte erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, über welche Auskunft verlangt wird.

Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vorzuschreiben.

Will der Reichskanzler oder eine von ihm be­zeichnete Stelle von der Befugnis des Abs. 1 gegen­über staatlichen Betrieben oder Einrichtungen Ge­brauch machen, so ist die zuständige Landeszentralbe­hörde von den beabsichtigten Maßnahmen in Kennt­nis zu setzen.

Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Ver­schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheim­nisse zu enthalten. , _

Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.

§ 5.

Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach 88 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, oder wer vorsätzlich der Vorschrift im

Verordnung

über die Aufhebung der Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916

(Reichs-Gesetzbl. S. 1204)

Vom 13. Juli 1917.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegs- ernährungsamtS vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:

Die Verordnung über Höchstpreise für Rüben vomz26. Oktober 1916 (ReichSgesetzbl. S. 1204) tritt mit dem Tage der Berkündung dieser Verordnung außer Kraft.

Berlin, den 13. Juli 1917.

Der Präsident »e» KriegSernährungsamts. von Batocki.

Bus der Heimat

):( Hersfeld, 25. Juli. Der hiesigen Polizei ist eS gelungen, in zwei hiesigen Arbeitern die Täter zu ermitteln, die in der letzten Zeit die Stadt durch Kellereinbrüche und andere Diebstähle unsicher machten.Fast sämtliche inletzterZeithiervorgekommenen Diebstähle konnten den Tätern, die gemeinschaftlich arbeiteten, nachgewiesen werden, sodaß sie einer er­heblichen Strafe entgegensehen. Rachgemachte Brotkarten wurden in geringer Zahl hierselbst in den Verkehr gebracht. Auch hier konnte der Her-

Retter ermittelt werden.

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