Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

* für den Kreis Hersfeld

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ÄAt«<Llh<it» zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei JhÖIuDu Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. '

Nr. 174. °«°< B«sst^^ Sonnabend, den 28. Juli

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amüichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

1917

Amtlicher Teil.

Bestimmungen über den Verkehr mit Honig.

Auf Grund der §§ 1215 der Bundesratsverord- nung über die Versorgungsregelung vom 25. Sep­tember und 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 607, 728), und der Bekanntmachung vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S. 673), sowie der §§ 13 der Bundes- ratsverordnung über die Borratserhebung vom 2. Februar 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs- gesetzblattt T. 549, 684) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Beim königlichen Landesamt für Gemüse und Obst in Berlin W. 57, Potsdamer Straße 75), (Fern­ruf : Amt Nollendors 5849) wird eine

Honigvermittlungsstelle errichtet.

Die Honigvermittlnngsstelle hat die Aufgabe, den Verkehr mit Bienenhonig zu überwachen, Angebot und Nachfrage möglichst auszugleichen und namentlich den Honigbedarf der. Kommunalverbände usw. für Krankenanstalten, Heilstätten usw. zu sichern.

§ 2.

Wer Bienenhonig veräußern oder erwerben will, kann sich an die Honigvermittlungsstelle zwecks Nach- weisung von Käufern und Verkäufern wenden.

§ 3.

Die Honigvermittlungsstelle kann Bestandser­hebungen über den Bienenhonig veranstalten.

§ 4.

Der preußische Staatskommissar für Volkser­nährung kann Höchstmengen für den Absatz, den Er­werb und den Verbrauch von Bienenhonig festsetzen. Ueber die von ihm bestimmte Grenze hinaus er­worbener Bienenhonig unterliegt der Enteignung auf Grund des Höchstpreisgesetzes.

trifft der preußische Staatskommissar für Bolkser- nährung.

§ e.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des 8 3 oder die vom Preußischen Staatskommissar für Volksernährung auf Grund des 8 4 getroffenen Be­stimmungen werden nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen und nach § 17 der Be­kanntmachung über PreiSprüfungsstellen mit Ge­fängnis oder mit Geldstrafe belegt.

§7.

Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.

M. d. J. VIb. 244 II. M. f. H. II b. 5372.

M. f. L. IA. I. 5371.

Berlin, am 2. Juli 1917.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.

J. V.: v. Falkenhausen.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Huber.

Der Minister des Innern.

I. V.: Freund.

Hersfeld, den 18. Juli 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. I. 8887. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung über den Handel mit Gänsen.

Vom 3. Juli 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs- maßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

8 1.

Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden.

Beim Verkäufe von lebenden Gänsen durch den Züchter oder Mäster dürfen folgende Preise für das Stück nicht überschritten «erden, wenn die Lieferung erfolgt:

im Juli 1917.....16 Mk.

im August 1917 .... 17 nach dem 31. August 1917 19.

, Dies gilt auch für Verkäufe, die vor dem In­krafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sink Sie Preis» gelten ab Stall des Züchters oder

Beim Weiterverkäufe darf insgesamt ein Zuschlag von 2 Mark einschließlich der Beförderungskosten nicht überschritten werden.

8 2.

Beim Verkaufe von geschlachteten »ünsen dürfen folgende Preise nicht überschritten werden;

beim Verkäufe durch den Züchter oder Master an Händler frei Versandstation (»ahn oder , Schiffs 3,50 Mark für V2 Kilogramm;

beim Verkäufe durch den Händler an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des Empfängers 8,75 Mark für to Kilogramm; beim Verkäufe durch den Händler an den

Verbraucher in Gemeinden, die bis zu 100000 Giuwohner zählen, 4 Mark für V« Kilogramm, in Gemeinden, die mehr als 100 000 Einwohner zählen, 4,25 Mark für 1/2 Kilogramm.

Verkauft der Züchter oder Mäster unmittel­bar an den Verbraucher, so darf der Preis bis auf 3,75 Mark für 1/2 Kilogramm, beim Verkauf in Gemeinden, die mehr als 100000 Einwohner zählen bis auf 4 Mark für V« Kilogramm erhöht werden.

Die Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei der Verpackung (Strohbindung) ist verboten.

8 3.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Züchter oder Master oder durch den Handel niedrigere Preise festsetzen als die in dieser Ver­ordnung oder auf Grund dieser Verordnung festge- setzen Preise. Sie können auch für lebende Gänse den Verkauf nach Gewicht vorschreiben.

§ 4.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen herge­stellten Erzeugnissen Höchstpreise festsetzen.

Soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Verkauf von Gänsen oder Gänsefleisch in Teilen sowie die gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbs­mäßige Verkauf von daraus hergestellten Erzeugnissen unzuläffig.

§ 5.

Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen durch den Züchter oder Mäster ist vom 25. November 1917 ab bis anf weiteres verboten.

äußerung von lebenden oder geschlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter oder Master und an Inhaber von Gast-, Schank-, und Speisewirtschaften oder bei der Uebergabe an diese 'zum Zwecke der Veräußerung der Ver- äußerer einen Schein nach dem anliegenden Muster*) (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen auszufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausferigung des Schlußscheins muß der Veräußerer und der Erwerber bis zum Schlüsse des Kalenderjahrs, mindestens aber drei Monate aufbewahren, und auf Verlangen den Polizeibeamten oder den Beauftragten des Kommunal- verbandes, der Preisprüfungsstelle, der Gemeinde oder der Ortspolizei vorlegen.

Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es nicht bei der Veräußerung an Abnahme- oder Ber­teilungsstellen, die von der Landeszentralbehörde oder in deren Auftrag von Kommunalverbänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, oder an deren Be­auftragte.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können weitergehende Be­stimmungen über den Verkehr mit Gänsen erlassen, insbesondere den Handel mit Gänsen von einer be­sonderen Erlaubnis abhängig machen oder bestimmten Stellen übertragen.

DieLandeszentralbehörden können «itZustimmung des Präsidenten »es Kriegsernährungsamtes ab­weichende Regelungen treffen.

§ 9.

Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung erlassen sind, gelten auch für Gänse, Gänsefleisch in Teilen oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten eingeführt werden.

§ 10.

Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) mit den Aenderungen der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 «Reichs-Gesetzbl. 25), 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), 28. März 1916 (ReichS-Ge- setzbl. S 188) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).

§ 11.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft:

1. wer den Vorschriften im 8 2 Abs. 3 Satz 2, 8 4 Abs. 2, 8 5 oder den nach § 8 erlassenen An»rdnungen zuwiderhandelt;

2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aushändigung, Aufbe- bewahrung und Vorlegung von Schlußschetnen

*) Das Muster ist hier nicht abgedruckt.

(8 6) zuwiderhandelt.

Reben der Strafe kann auf ', Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die straf­bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

i 12.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der »er- kündung in Kraft.

Berlin, den 8. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

___________Dr. ^elffert»_____________

Verordnung

über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchte«,

Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecke«.

V»m 12. Juli 1917.

Auf Grund des 8 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:

1. Allgemeine Bestimmung»«.

§ 1.

Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten (88 1, 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917, Reichs-Getzbl. 6. 507) zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Dies gilt nicht für den Verkehr zwischen Züchtern von Originalsaaten und ihren Dermehrungsstellen.

Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saat­gut zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommu­nalverband ausgestellt, in besten Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlernwon dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat.

Der Kommunalverbaub kann die Ausstellung der Saatkarten für Landwirte der Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hat in^diesem Falle eine Liste der von

Kommunalverbande vorzulegen.

Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbende Menge und Fruchtart angeben; sie ist unter Be­nutzung eines Vordrucks nach untenstehenden Mustern*) auszustellen. Die Abschnite A, B und C der Saat­karte sind gleichlautend auszufüllen.

8 3.

Die Veräußerung von Saatgut bedarf nach § 3 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) der Zustimmung des Kom- munalverbandes, für den dieFrüchte beschlagnahmt sind.

8 4.

Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Veräußerung anerkannten Saatguts durch anerkannte Saatgutwirtschaften sowie für die Veräußerung und Lieferung von Saatgut durch zugelassene Händler (§ 5). Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichs­anzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.

§ 5.

Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saat­zwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereini­gungen.

Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreide- stelle; diese kann andere Stellen zur Zulassung er­mächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsgetreidestelle für für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teil­gebiete, von den von ihr ermächtigten Stellen nur für deren Bezirk erteilt werden.

Die Zulassung- kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurückgenommen werden.

8 6.

Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrags auszuhündigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Ver­sandstation auf jeden Abschnitt der Saatkarte die Ab- sendung unter Angabe der Art deS Saatguts, der ver­sandten Mengen undsdes Ortes bescheinigen zu lasten, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Em­pfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen.

Der Veräußerer hat Abschnitt A der Saatkarte abzutrennen und aufzubewahren sowie die Abschnitte B und c dem Kommunalverdande, für den das Saat­gut beschlagnahmt ist, einzureichen. Der kommunal« verband hat, wenn das Saatgut in einen anderen Kommunalverband gebracht wird, Abschnitt c der Saatkarte an diesen Kommunalverband »eiterzu- seuden.

*) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt. (Fortsetzung folgt.)