Sersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger SmWn
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Nr. 175. *w b«;ä^ Sonntag, den 29. Juli
1917
Amtlicher Teil.
Verordnung
über den Verkehr mit Getr«de, Hiilseufrüchte«, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 z« Saatzwecken.
Vom 12. Juli 1917.
(Schluß statt Fortsetzung.)
Die Ausstellung der Saatkarten durch die Kommunalverbände und die Gemeinden sowie der Geschäftsbetrieb der Saatgutwirtschaften und zugelassenen Händler unterliegt der Beaufsichtigung durch die Reichsgetreidestelle. Sie kann zu diesem Zwecke besondere Anordnungen erlassen.
2. Saatgut von Getreide.
8 8.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 191* und 1914 mit dem Verkäufe von Saatgetreide beo gt haben, kann der Kommunalverband die Zustimm ag zur Veräußerung felbstgebauten Saatgetrefdes, -' ' Saatzwecken allgemein erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken,- bei Festsetzung dieser Menge ' ist der Umsatz des Betriebs in den Jahren 1913 und 1914 zu berücksichtigen.
$9.
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dezember 1917, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Juni 1918 erfolgen.
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen sich noch bei den Saatgutwirtschaften, bei den zugelassenen Händlern oder bei den Ver
bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen.
Die Ausstellung der Saatkarten für Händler, die nicht nach § 5 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat.
4. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemüsesaatgut keine Anwendung, soweit eS sich um Mengen von nicht mehr alS 125 Gramm handelt.
Die Reichsgetreibestelle kann weitere einschränkende Vorschriften über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen.
8 13.
Saatgut, dar sich am 15. Juni 1918 noch bei den Erzeugern, den zugelassenen Händlern oder den Verbrauchern befindet ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunalverband abzultefern.
Die Vorschriften im $ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs, 3 finden entsprechende Anwendung.
4. Schlußbestimmungen.
§ 14.
Die Landeszentralbehörden können den Saatgutverkehr weitergehenden Beschränkungen unterwerfen. -Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der § 9 Abs. 2 Satz 3 anzusehen ist.
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 der ReichSgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) bestraft.
§ 16.
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von B a t o c k i.
«tellv. Genkd». 11. A-K.
Nr. 6584. B II.
— KriegSamtsstelle Cassel —
Tassel, den 21. 6. 1917.
Zur Beseitigung von Zweifel wird zu der Verfügung B. II Nr. 4484 vom 9. I. 1917 (K. K. V. Bl. 1917, 53 Stück, Nr. 330) auf folgendes hingewiesen:
1) Aüe Erdarbeiten, Straßenbauten, Wasserleitungsarbeiten, Gasrohrverlegungsarbeiten, bedürfen ebenfakis der Genehmigung des stellv. Generalkommandos.
2) Kleine Ausbesserungsarbeiten an Häusern, Wegen Wasserleitungen usw. können von der zuständigen Baupolizeibehörde «nmittebar genehmigt werden.
Es wird jedoch daraus hingewiesen, daß bei dem großen Mangel an Material nnd Arbeitskräften diese Genehmigungen aufs äußerste beschränkt werden müssen.
3) alle Anträge auf Freigabe von Eisen, Zement und Dachpappe sind an die KriegsamtSstelle Cassel und nicht an das KriegSamt in Berlin zu richten. Eine Bescheinigung der Not- wendigkeit von der zuständigen Baupoltzeibehörde ist beizufügen.
V. s. d. st. Genkos.
der Chef des StabeS Frhr. v. Tettax Obersts
Hersfeld, den 12. Juli 1917.
Wird veröffentlicht.
I. B. No. 852.
Der Landrat.
J. V.: Funke, Kreissekretär.
abzultefern. Der Erwerber hat für diese Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit der Ablieferung geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis für Saatgut, zu berücksichtigen ist. Im Streitfälle entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Den Züchtern von Originalsaatgut kann durch die Reichsgetreidestelle auS der Ernt« ihrer Zuchtgärten ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen werden. Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen ReichSan- zeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Getreideart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt ist.
3. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten § 10.
Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowie von Gemenge, in dem sich Hülsenfüchte befinden, mit Ausnahme -es Saatguts von Winterwicke (vicia viiiosa) und von Gemenge von Roggen und Winterwicken, darf nur an die Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie erwerben will, und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr erworbene Saatgut durch Kommunalverbände, Saatstellen oder durch zugelassene Händler dem Verbrauche zuführen.
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguts ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Bebraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger von Originalsaatgut und von anerkannten Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Saatstellen, landwirtschaftliche Berufsvertretungen und Vereine oder zugelassene Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen^ geknüpft werden.
AlS Saatgut im Sinne des § 10 gilt nur solches Saatgut, das von der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt worden ist.
Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maßgabe Anwendung: , ■ ^ ,
1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hulsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis aufgeführt sind. .
2. Die Reichsgetreidestelle kann ermächtigen, Gc- müsesaatgut auch an Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden.
3. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im 8 5 genannten Personen gestattet:
a) Personen, Denen gemäß 8 1 der Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt ist;
b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Menge«
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In letzter Zeit ist auf dem Lande vielfach ißstimmung hervorgetreten, daß die Stadt bei der Verteilung von Lebenmitteln usw.) gegenüber dem Lande Zur Aufklärung weise ich
Hersfeld
(Gries, Graupen bevorzugt wird.
darauf hin, daß Mittel auf Stadt
die Verteilung dieser Lebensund Land nicht durch das
Landratsamt sondern durch den Herrn Regierungspräsidenten in Cassel erfolgt. Das Landratsamt hat daher keine Einwirkung auf diese Verteilung und kann nur die den Landgemeinden zugeteilte Menge auf sie unterverteilen. Die reichhaltigere Versorgung der Städte im Verhältnis zum Lande findet im ganzen Regierungsbezirk gleichmäßig statt, mit Rücksicht darauf, daß den Landbewohnern Lebensmittel verschiedener Art zur Verfügung stehen, die die Städte sich nicht oder nur mit größeren Schwierigkeiten beschaffen können.
Tgb. No. I. 9196. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung.
1. Auf Grund des § 4 Absatz 3 der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1917 (R. G. Bl. S. 507) sowie der dazu ergangenen Ausführungsanweisung vom 7. Juli 1917 ordne ich hiermit für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel nach Zustimmung des Landesgetreideamtes an, daß alles Ausdreschen von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken, Buchweizen und Hirse allein oder in Gemenge, unter ortspolizeilicher Ueberwachung zu erfolgen
hat.
Zu diesem Zwecke haben die Besitzer von " 'sten oder deren Stekverteter am
derartigen Früch' Tage vor Begir
Tage vor Beginn des Ausdreschens der Ortspolizeibehörde ihrer Wohnsitzgemeinde hiervon Anzeige zu Machen und binnen 24 Stunden das Ergebnis des Ausdrusches des ^vorhergehenden Tages dieser anzuzeigen. Die Ortspolizeibe- behörde hat nach besonderen, von den Vorständen der Kommunalverbände zu erteilenden Anordnung die Richtigkeit der Angabe zu überwachen und ein Verzeichnis über das Druscher- gebnis zu führen.
2. Zuwiderhandlungen gegen ordnung werben gemäß § 79
Das Kriegsernährungsamt hat dem Kriegsausschuß für Oele und Fette zur Förderung des Oelsaat- anbaues schwefelsaures Ammoniak zur Verfügung gestellt. Der Kriegsausschuß wird, soweit die Bestände reichen, denjenigen Landwirten, welche die Verpflichtung übernehmen, im Sommer bezw. Herbst dieses Jahres Raps oder Rübsen anzubauen, die Lieferung von 80 kg Ammoniak auf jeden Hektar, den sie mit Raps oder Rübsen anpflanzen, vermitteln. Landwirte, welche Ammoniak für den genannten Zweck beziehen wollen, müssen sich unter Angabe der mit Raps oder Rübsen zu bebauenden Fläche an die Landwirtschaftliche An- und Verkaufs-Gesellschaft „Heffen- land" in Cqfsel, Kurfürstenstraße 12 oder an die Firm« L. Strauß Söhne Kirchhain wenden.
Der Preis für gewöhnliches AmmoniaMeträgt 2,23 Mark für das Kiloprozent Ammoniakstickstoff westlich der Elbe geliefert. Für gedörrtes und gemahlenes Ammoniak beträgt der Preis westlich der Elbe Mk. 2,261i 3 einschließlich anteiliger 10 Tonnen- fracht bis zur Bollbahnstation der Empfänger, zuzüglich der gesetzlichen Aufschläge für Mengen unter 100 Zentner. Die Lieferung des Düngers erfolgt auf Grund der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der deuschen Ammoniak-Verkaufsvereini- gung Bochum bezw. der Oberschlesischen Kokswerke Berlin. Die Ware reist kauf Gefahr des Bestellers, auch wenn dieselbe im offenen Wagen mit Decke oder in Kalkwagen verladen wird. Die Besteller haften für die Deckenmiete.
* * *
Hersseld, den 18. Juli 1917.
Wird veröffentlicht.
Vorstehende Bekanntmachung der LandwirtschaftS- kammer wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Tgb. Nr. I. 8888. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemanu, Reg.-Asseffor.
vorstehende An
die
amtlichen Belanntmachungen
ordnung merben gemäß 8 79 a. a. O, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Cassel, den 23. Juli 1917.
Der Regierungspräsident.
* * *
Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern
Wird veröffentlicht. Tgb. Nr. K. G. 2135.
iHerSfeld, den 26. Juli 1917.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muß. Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.