Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 181. *•* ^Ä"1"1*“ Sonntag, den 5. August
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 3. August 1917.
An die Herren Bürgermeister -es Kreises.
Nach den Bestimmungen der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 darf an Versorgungsbe- rechtigte, die selbst backen, kein Getreide mehr verabfolgt werden. Es soll anstelle von Getreide an diese Personen Mehl ausgegeben werden. Da Sie Verhandlungen wegen Einrichtung der Mehlverteilungsstellen noch nicht zum Abschluß gekommen sind, kann den Versorgungsberechtigten, die bisher an Stelle von Brotkarten Brotgetreide erhalten haben, ausnahmsweise aber nur für die Zeit vom 15. August bis 15. September eine Mahlkarte verabfolgt werden nud zwar über 7 kg pro Kopf. Nach diesem Zeitpunkte darf dann nur Mehl gegen Mehlkarte an Versorgungsberechtigte, die selbst backen wollen abgegeben werden. Die Formulare für die Mehlkarten gehen den Herren Bürgermeistern demnächst zu.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Mor-MW.
Die Ausgabe von Brotkarten usw. erleidet von der nächsten Ausgabe ab folgende Aenderungen:
4 Pfund wöchentlich erhöht. Daher erhalten die Ver- forgungsberechtigten Brotkartender bisherigen Ration nur für die eine Woche vom 5.—11. August, während für die 3 folgenden Wochen Karten nach dem früher gültigen Muster a 4 Pfund wöchentlich ausgegeben werden.
§ 2
Selbstversorger erhalten vom 1. August ab wieder die volle Ration von 9 kg monatlich auf den Kopf. Selbstversorger sind nur solche Personen, die auch jetzt noch Getreide aus der alten hezw. schon Getreide aus der neuen Ernte haben. Wer am 1. August kein Getreide aus eigener Ernte mehr im Besitz hat, ist Bersorgungsberechtigter bis er wieder solches zur Verfügung hat. Er erhält als solcher die erhöhte Ration für Versorgungsberechtigte erst vom 12. August ab, falls erdicht vorher wieder Selbstversorger wird.
§ 3
Selbstversorger, die ihre Mahlkarten bis zum 15 August bereits erhalten haben, können für den ihnen noch zustehenden Differenzbetrag von IV« kg Getreide auf den Kopf nachträglich Mahlkarten von der zuständigen Ausgabestelle erhalten, falls in einzelnen Fällen Mahlkarten bereits bis zum 1. September aus- gegeben worden sind, sind diese Mahlkarten bezw. die auf Grund derselben von den Selbstversorgern ver- mahlenen Mengen als bis zum 15. August gültig an- zusehen. Diese Selbstversorger können alsdann vom 16. August ab eine neue Mahlkarte erhalten, die für die Zeit vom 15. August bis 15. September über 7 kg von da ab über 9 kg monatlich auf den Kopf zu lauten hat. Somit sind alle Mahlkarten für Selbstversorger vom 15. August ab neu auszustellen.
§ 4
. Kinderbrotkarten für Kinder vom 2.-4. Lebensjahr fallen vom 5. August ab fort, Zusatzkarten für Jugendliche vom 13. August ab. Kinder erhalten vom Tage »er Geburt ab nur für das 1. Lebensjahr Kinderbrbtkarten wie bisher, später die volle Brotration der Erwachsenen. Kinderbrotkarten lauten auf 4000 g Brot «der 308g g Mehl monatlich. Eine Beschränkung der Mehlabgabe auf 175 g findet bei diesen Karten nicht statt.
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Bom 15. August dürfen Versorgungsberechtigte kein Getreide mehr auf Mahlkarten erhalten, sondern ausschließlich Brot oder Mehl auf Brotkarte. Daher sind die Brotkarten auf dem Lande im vollen Umfange auch gültig für Mehlempfang.
In der Woche vom 5.-12. August erhalten Kinder im 2. 4.Lebensjahr bereitsdie.Karten derErwachsenen. Jugendliche erhalten 1 der bisherigen Zusatzkarten.
Der Vorsitzende »es Kreisansschnffes.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 28. Juli 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, bei der Ausgabe von Mahlkarten und
Brotkarten streng nach vorstehender Anordnung zu verfahren.
Tgb. No. K. G. 2112. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung
über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917.
Vom 12. Juli 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
8 1.
Für das Heer sind insgesamt 1200 000 Tonnen Wiesen- und Kleeheu aus der Ernte 1917, und zwar 500 000 Tonnen sofort, der Rest bis längstens 1. Februar 1918, sicherzustellen und zu den im § 2 genannten Zeitpunkten abzuliefern.
8 2.
Es müssen abgeliefert sein:
bis zum 31. August 1917 . . 200 000 Tonnen „ „ 80. September 1917 100 000 „ „ 31. Oktober 1917 . . 100 000 „ „ 30. November 1917 100 000 „ „ „ 31. Dezember 1917. 100 000 „ „ 31. Januar 1918 . . 100000 „
„ „ 28. Februar 1918. . 100 000 „ „ 31. März 1918. . . . 100000
„ „ 30. April 1918. . . . 100 000
„ „ 31. Mai 1918 .... 100 000
„ „ 30. Juni 1918 . . . . 50 000
„ „ 31. Juli 1918 . . . . 50000 zusamryen . . . 1200 000 Tonnen.
8 3.
Die zu liefernden Mengen werden vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrundeleguna des Ergebniß ? der im Juni 1817 uwi^meneii ^rnteMcheerhebung und der Ernteermittlung für 1917 sowie unter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. September 1917 fest- gestellten Kopfzahl von Großvieh (Pferden und Rindvieh verteilt.
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. Von der Heeresverwaltung freihändig angekauftes Heu der Ernte 1917 ist auf das Lieferungsfoll in Anrechnung zu bringen.
8 4.
Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung obliegt den nach § 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vsm 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl.S.l29> gebildeten Lieferungsverbänden. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften in den §§ 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung :
1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungs- verband oder die Gemeinde darf die Vergütung für die Tonne nicht übersteigert:
a) Bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weisklee usw.) von minde-
, stens mittlerer Art und Güte 180 Mark,
b) bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch
von Süßgräsern, Kleearten und Futterkräuter«) von mindestens mittlerer Art und Güte . ... 160 „ .
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für die Tonne.
Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechen» niedrigerer Preis zu zahlen.
2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung sind die nach No. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne herabzusetzen.
3. Die in No. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.
4. Der Lieferungsverband »der die Gemeinde erhält für Vermittlung und sonstige Unkosten eine Vergütung, die 8 Mk. für die Tonne nicht übersteigert darf.
Bei Weigerung oder Säumuts des Lieferungs- verbandes oder der Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistungen zwangsweise herbeizuführen.
§ 5.
Beim Verkäufe des nicht nach 88 1, 2 abzuliefern- den Heues durch den Erzeuger dürfen die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden.
Die Preise gelten für Barzaylung bei'Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 «om Hnndert Jahreszinsen über Reichsbankdtskont hiuzu- geschlagen werden. Die Preise schließen die Beförde
rungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens
für die Tonne lose verladenes Heu ... 8 Mark, „ „ „ gebundenes oder gepreßtes Heu 5 „
zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt K»m- missions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten vsn Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für die Fracht einschließlich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten.
8 6.
Die Preise im §5 gelten nicht für den Kleinverkauf. Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt 15 Doppelzentner, wenn zur Beförderung des Heues bis zum Verbrauchsort, weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird.
8 ".
Der Präsident des Kriegsernährungsamt erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Er regelt insbesondere die vorläufige Verteilung der bis zur Ermittelung des diesjährigen Ernteertrages abzuliefernden Mengen auf die Bundesstaaten und Eslaß-Lothringen.
Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen und andere Preise festzusetzen.
§•1
Die Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen über die Aufbewahrung der zu liefernden Mengen; sie können die auf sie entfallenden Teilmengen im Wege des freihändigen Ankaufs auf- Bringeu: ferner können sie für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets weitere Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Heu treffen, niedrigere Hvchstpre.M festsetzen uns ffüW»en Kleinverkauf die Bestimmung im § 6 einschränken -der außer Kraft setzen.
Beschränkungen des Verkehrs mit Heu sind nur bis zur Sicherstellung der in §§ 1 bis 3 bestimmten Mengen zulässig,, sie verlieren spätestens mit dem 1. Februar 1918 ihre Gültigkeit.
8 S.
Die in dieser Berororöuung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 513) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. «. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
8 10.
Wer den auf Grund des § 8 erlassenen An- ordnuugen zuwiderhandelt wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 H.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffertch.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 911) wird in Wiederholung »er bereits im Verwaltungswege getroffenen Anordnungen hiermit bestimmt:
Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstwein ist verboten.
Ausnahmen sind nur für die Herstellung von Heidelbeerwein und von Apfelwein zulässig, von Apfelwein nur dann, wenn die Aepfel in frischem Zustande zum menschlichen Genusse nicht geeignet sind. Ueber die Zulassung der Ausnahmen entscheiden die zuständigen Landesstellen, in Preußen die Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst. Werden.Ausnahmen zugelassen, so ist den Unternehmern die Verpflichtung aufzuerlegen, daß die Trester uneingeschränkt der Marmeladeindustrie zu- zuführen sind.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen »ie Vorschriften des $ 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkttndung in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tillh.