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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

KerzWer

für den Kreis Hersfeld

KMW

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, iml amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. |

Nr. 193

Jetziger Bezw

ugsprels vierteljährlich 1.80 mk.

Sonntag, den 19. August

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 15. August 1917.

Die Bezirksfettstelle in Cassel hat vom 15. ds. Mts. ab die Speisefettmenge für Versorgungsberechtigte wieder auf 60 gr pro Kopf und Woche festgesetzt.

Der Vorsitzende des KreisausschusseS.

J. A. No. 8221. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

il. Bei Schiffsladungen, die teils HauSbrand- lieferungen, teils Lieferungen für gewerbliche Ver­braucher enthalten, ist in dem Schiffspapier anzu- geben, welche Menge für Hausbrandlieferungen be­stimmt ist.

in. Wird die Schiffsladung im Eisenbahnwagen umgeschlagen, so sind die Frachtbriefe über Haus­brandsendungen von demjenigen, der das Umschlägen besorgt, mit der Aufschrift (Aufdruck):

Hersfeld, den 13. August 1917.

Am 1. September K I. findet auf Grund der Be­kanntmachung des Reichskommissars für Kohlenver­teilung vom 19. Juli 1917 eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Brennstoffe statt, mit deren Durchführung das hiesige Kreiskohlenamt (Magistrat) beauftragt ist.

Die Herren Bürgermeister und Vorsitzenden der Ortskohlenstellen werden gebeten, in dieser Beziehung an sie ergehende Ersuchen des Kreiskohlenamts nach- zukommen.

zu versehen.

Hausbrand

Tgb. No. I. 9737.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 18. August 1917.

Im Verfolg meiner Verfügung vom 9. August L. 373 wird Rotensee der Ausgabestelle Hersfeld zugereilt.

J. N». L. 426.

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersß feld si!

Hersfeld, den 16. August 1017.

Dem Kreise Hersfeld sind von der Heeresverwaltung

zwei Lastkraftwagen

zur Verfügung gestellt worden, die den Landwirten beim Abtransport von landwirtschaftlichen Produkten wagen für andere, insbesondere auch industrielle Zwecke verwandt werden, sofern sie in der Landwirt­schaft nicht voll ausgenutzt werden können. Die Wagen sind vorerst in Hersfeld stationiert. Inte­ressenten werden ersucht, hierher mitzuteilen sofern sie von den Lastkraftwagen Gebrauch machen wollen. Dabei ist anch die Zeitdauer, für welche die Wagen verlangt werden, anzugeben. Als Entschädigung für die Benutzung werden gefordert für jedes Nutztonnen­kilometer 40 Pf. und ein noch näher festzusetzender Teil der Verpflegungskosten des Personals. Leer­fahrten (also auch die Fahrt zum Beschäftigungsort und die Rückfahrt in den Stationsort) brauchen nicht bezahlt zu werden.

Tgb. No. I. 10140. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

8 4.

Händler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachweis über die ausgeführten Lieferungen und Versendungen von Hausbrand zu führen.

8 5.

I. Der Empfänger des Frachtbriefs oder Echiffs- papiers hat dem Vorstand Hes Kommunalverbandes, in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern dem Gemeindevorstand, sofort nach Ankunft des Eisenbahn­wagens oder Schiffes Anzeige von dem Eingang einer Hausbrandlieferung unter Angabe von Menge und Sorte zu machen.

II. Die Anzeige ist an demjenigen Kommunalver- bands- bezw. Gemeindevorstand zu richten, in dessen Bezirk der Brennstoff verbraucht werden soll.

in. Ist der Inhalt eines Wagens ober Schiffes für Verbraucher verschiedener Kommunaloerbände bezw. Gemeinden bestimmt, so ist die Anzeige an die Vorstände aller beteiligten Bezirke unter Angabe der auf den einzelnen Bezirk entfallenden Menge zu er­statten.

iv. Im Falle des § 3 Abs. in (Umschlag) hat der Empfänger des Eisenbahnfrachtbriefes die erforder­liche Anzeige zu erstatten.

§ 6.

Die Abgabe und der Verbrauch von Hausbrand­lieferungen zu anderen Zwecken als für Haushal­tungen, Landwirtschaft und Kleingewerbe ist ver­boten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Ein­ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 8.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 3. August 1917.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

Stutz.

Flaschenbirne, Dr. Jules Guyot, Williams Christbirne, Handenponts Butterbirne, Wellert's Butterbirne, Clapps Liebling, Diels Butterbirne, Vereins-Dechants- birne, Forellenbirne, Winter DechantSbirne, Josephine von Mecheln.

Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gehören sollen, die Beschaffenheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbe­sondere anzusehen: Unvollständige Reife, starke Fusi- kladtumflecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stippflecke, Berkrüppelungen und mißgestaltete Formen.

Gruppe 2...........0,20 Mk.

Diese Gruppe umfaßt sämtliche Sorten Birnen, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 ge­hören. Die Birnen müssen gepflückt, gut sortiert

und mittlerer Art und Güte sein.

Gruppe 3.......

0,08 Mk.

Hierher gehören: Alles Schüttelobst, Ausschuß und Fallbirnen sowie Mostbirnen.

Pflaumen

0,30 Mk.

Zwetschen, Hauspflaumen, Hauszwetschen, Mus­pflaumen , Bauernpflaumen, Thüringer Pflaumen, mit Ausnahme der zwetschen...........

Brennzwetschen..........

8 2.

Der Erzeuger darf bei« Verkauf vom

1. November 1917 ab

16. Dezember

16. Januar

1. März

1. April für Lagerung berechnen.

1918

einen Zuschlag

von

//

Brenn- 0,20 Mk. 0,10 Mk.

10 *. H.

15

25

35

50

auf die in § 1 festgesetzten Höchstpreise

8 8.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber WM am w.

Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.

Der Vorsitzende, von Tilly.

Bekanntmachung

über Lieferung von Hausbrandkohlen.

In Ausführung des § 3 meiner Bekanntmachung über vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung vom 20. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 174) habe ich den Kohlenhandel angewiesen, für die Zwecke der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Klein­gewerbes (8 3 meiner Bekanntmachung über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Land­wirtschaft und des Kleingewerbes vom 19. Juli 1917 Reichsanzeiger Nr. 174) sofort verstärkte Brennstoff­lieferungen zu leisten. t c t

Es wird daher auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichs­kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) bestimmt:

UnterHausbrand" im Sinne dieser Bekannt­machung werden Brennstoffe (Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braun- kohlenpreßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art) verstanden, die zum Verbrauch in Haushaltungen, in der Landwirtichaft und im Klein­gewerbe (vgl. 8 3 der oben angeführten Bekannt­machung vom 19. Juli 1917) bestimmt sind. Aus­geschlossen sind die Kohlen, welche für die Landwirt­schaft zum Dreschen Pflügen, für Molkereien und zum Schmieden von den Kommnnalverbanden bei der Reichsgetreidestelle angemeldet sind.

§ 2.

Besteller von Hausbrandlieferungen (Verbraucher, die ohne Vermittlung eines Platzhandlers beziehen, und Händler haben bei der Bestellung anzugeben, daß die Lieferung für den Hausbrand bestimmt ist.

§ 3.

i. Wer Hausbrandlieferungen verfrachtet, ist ver­pflichtet, den Frachtbrief bezw. daS SchiffSpapier mit der Aufschrift (Aufdruck):

Hausbrand i* versehen.

Bekanntmachung über Höchstpreise für Obst.

Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Ge­müse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:

§ 1.

Der Preis für folgende Obstsorten darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je ein Pfund nicht überschreiten:

Für Aepfel:

Gruppe 1........

Hierhin gehören:

0,40 Mk.,

Weißer Winterkalvill, Cox,Orangen, Gravensteiner, Kanada-Renette, Adersleber Kallvill, Gelber Richard, Eigne Ttllisch, von Zuccalmaglios Renette, Ananas- Renette, Gelber Bellefleur, Schöner von Boskoop, Landsberger-Renette, Goldrenette von Blenheim, Coulons-Renette, Weißer Klaraapfel, Wi«ter-Gold- parmäne, Apfel aus Croncels.

Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gerechnet werden sollen, die Beschaffenheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittel­groß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere anzusehen: Unvollstädige Reife, starke Fusikladiumflecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stippflecke, Berkrüppelungen oder mißgestaltete Formen.

Gruppe 2.

0,25 Mk

Diese Gruppe umfaßt sämtliche Aepfel, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Apfel müssen aber gepflückt, gut sortiert und mittlerer

Art und Güte sein.

Gruppe 3.

0,10 Mk.

Zu dieser Gruppe gehören: Alles Schüttelobst, Ausschutz- und Falläpfel sowie Mostäpfel.

Verkauft ein Erzeuger sein gepflücktes Obst un­sortiert, so wie der Baum es gegeben hat aber ohne Fallobst, so kann er einen Einheitspreis verlangen, der aber den Betrag von.......0,20 Mk.

nicht übersteigen darf

Für Biruen:

Gruppe 1...........0,35 Mk.

Diese Gruppe bilden: Gute Louise von Avranches, Köstliche von Lharneu, Birne von Tongre, Bosc'S

Hersfeld, den 10. August 1917.

Behandlung der Notschlachtungen.

Bei der Ausübung der Ergänzungsbetchau ist von den tierärztlichen Beschauern in letzter Zeit die Erfahrung gemacht worden, daß bei Notschlachtungeu Fehler begangen werden, die teils gegen die gesetz­lichen Bestimmungen verstoßen, teils die Untersuchung erschweren oder die Haltbarkeit des Fleisches be­einträchtigen. Mehr wie je besteht aber in der jetzigen Zeit Sie Pflicht, die Fleischbeschau sorgfältig durchzuführen und die dafür maßgebenden Be­stimmungen genau zu beachten, denn neben dem Schutze des Verbrauchers gegen genußuntaugliches Fleisch kommt es inbesondere auch darauf an, das für den menschlichen Genuß verwertbare Fleisch nicht umkommen zu lassen. Ich erwarte deshalb von allen Beteiligten eine strenge Befolgung der bestehenden stehenden Vorschriften und gebe dafür die nachfolgen- Richtlinien zum Anhalt:

1. Sofort nach eingetretenem Tode sind Rinder zu enthäuten und auszuweiden, Schweine zu brühen und ebenfalls auszuweiden. Kälber werden ohne vorherige Enthäutung ausgeweidet. Bei letzteren müssen die Füße und der Nabel bis zur Untersuchung in Verbindung mit dem Tierkörper bleiben. Die Därme werden vom Gekröse getrennt und durch Ausspülen gereinigt, nicht aber geschleimt. Sie sind von den anderen Eingeweiden gesondert aufzube- wahren.

2. Zur Untersuchung müssen sämtliche Brust- und Baucheingeweide zur Stelle sein, insbesondere auch bei weiblichen Tieren das Euter und der Trag- sack. Die Haut darf vor erfolgter Untersuchung nicht weggeschafft werden. Krankhaft veränderte Organe dürfen nicht angeschnitten, krankhafte Belege nicht entfernt werden.

3. Die Untersuchng hat am Orte der Schlachtung stattzufinden.

4. Die Aufbewahrung des Fleisches bis zur Untersuchung erfolgt am zweckmäßigsten in kühlen, luftigen Räumen, wo es vor Hunden, Katzen und Ratten geschützt ist. Die einzelnen Fleischviertel oder Hälften dürfen nicht aufeinander gelegt werden, sondern müssen frei hängen oder liegen.

Zuwiderhandelnde laufen Gefahr der Be­strafung nach dem Fleischbeschaugesetz.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I. F. Nr. 1830. J. B:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.