Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Äb^E^iM? Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ’
für den Kreis Hersfeld
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MmSUlUll amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- |
holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ?
Nr. 203
* "TÄ“’“ Donnerstag, den 30. August
1917
Amtlicher Teil
Nr 516. Anmeldepflichtigkeit von Versammlungen.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 96 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgender
Befehl —
erlassen:
Alle öffentlichen Versammlungen, ferner alle nicht öffentlichen Versammlungen politischer Vereine und alle nicht öffentliche Versammlungen in denen öffentliche Angelegenheiten erörfe t werden sollen, sind vom Einberufer — bei Bercrusversammlungen vom Vorstand — mindestens 48 Stunden vor dem Beginn der Versammlung unter A sgabe des Ortes, der Zeit, des Verhandlung-p ^enstandes und der Redner bei der Polizeibehörde schriftlich anzumelden.
Wer es unternimmt eine a rmeldepflichtige Versammlung ohne die vorgeschrievene Anmeldung zu veranstalten, ferner wer in einer solchen Versammlung als Leiter d. h. als Vorsitzender, Schriftführer oder in ähnlicher irgendwie leitender Stelle, oder als Redner auftritt oder wer für solche Versammlungen die Versammlungsräume zur Verfügung stellt, wird, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Borliegen ^mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft die Anmeldepflichtigen, Versammlungsleiter und Redner, wenn in einer nicht zur Erörterung öffentlicher Angelegenheiten bestimmten nicht angemeldeten nicht öffentlichen Ver-
Der Kommandierende General von Kehler, Generalleutnant.
* * *
Hersfeld, den 23. August 1917.
Wird veröffentlicht.
Tgb. Nr. I. 10338. Der Landrat.
Funke, Kreis-Sekretär.
b. welche Anzahl von Bezugsmarken nach den geltenden Bestimmungen auf den einzelnen Ort entfallen.
In Ausnahmefällen können die Kommunalver- bände aus der Zahl der auf sie entfallenden Bezugsmarken auch an solche Orte Marken abgeben, die bisher dafür nicht in Betracht kamen. Indessen kann eine Spirituszufuhr nach diesen Plätzen nicht gewährleistet werden. Die Inhaber von Marken an diesen Orten müssen gegebenenfalls den Spiritus an einem benachbarten Orte, wohin eine regelmäßige Lieferung stattfindet, kaufen.
Andere Bezugsmarken als die von der Spiritus- Zentrale hergestellten, dürfen nicht zur Verwendung gelangen, ebenso dürfen auch andere Bescheinigungen irgendwelcher Art, auf welche Spiritus entnommen werden soll, für den Bezug von Brennsptritus nicht ausgestellt «erden.
2. Gewerbetreibende, die vollständig vergällten Branntwein zur Verarbeitung im eigenen Betriebe benötigen, haben sich zur Erlangung der erforderlichen Bezugsmarken wie bisher an die Großvertriebsstellen zu wenden.
Bezugsmarken, die den Kommunalbehörden überlasten sind, dürfen keinesfalls zur Befriedigung gewerblicher Bedürfnisse abgegeben werden.
Den Gewerbetreibenden gleichgestellt werden folgende Verbraucher: Apotheken, Krankenhäuser, Lazarette, Aerzte, Hebammen, Desinfektoren, landwirtschaftliche Betriebe und Behörden.
3. Die Abgabe von Flaschenspiritus erfolgt wie bisher durch Kleinhändler. Um denjenigen, die Spiritus für häusliche Zwecke gebrauchen, tunlichst die Möglichkeit zu geben, jederzeit im Monat Spiritus zu erhalten, sind die Kleinhändler durch die Groß- vertriebsstellen angewiesen, den Gewerbetreibenden, deren Verbrauch die Vorräte der Kleinhändler üe-
Monat- nur in Teilmengen zu liefern.
' Berlin, den 22. August 1917.
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle.
In Vertretung: Dr. Fischer.
des
Bus der Heimat
* (Trauerkleidung bei Todesfällen.) Die Zeitverhältnisse sind heute stärker als altüberlieferte Gebräuche und Sitten. Es kann kaum einem Zweifel unterliegen, daß die behördlichen Streckungs- maßnahmen auf dem Gebiet der Web-, Wirk- und Strickwaren eine wesentliche Unterstützung erfahren würden, wenn die einzelnen bei Todesfällen in ihrer Umgebung auf eine besondere Trauerkleidung verzichten würden. Die schmarze Kleidung bei Trauerfällen ist eine Aenßerlichkeit, die im Grunde nur auf die Fernerstehenden berechnet ist und mit der inneren Trauer nichts zu schaffen hat. Will man auf ein äußeres Zeichen nicht verzichten, so genügt ein schwarzer Flor um den Arm. Schließlich besteht ja auch die Mögichkeit, Helle Kleider schwarz färben zu lassen. Aber schon aus Rücksicht auf die allgemeine Bolsstimmung erscheint es angebracht, mit dieser Ge- flogenheit früherer Zeiten gegenwärtig zu brechen. Eine große Anzahl von Volksgenossen hat sich auch bereits zu dieser Ansicht bekannt. Wir erinnern daran, daß die Familie unseres großen Fliegers JmMelmann nach dem Tode ihres Sohnes und BruderS öffentlich bekannt gegeben hat, daß sie keine äußere Trauer anzulegen gedenkt. Dieses Beispiel verdient Nachahmung in weitesten Kreisen. Der Krieg hat uns gelehrt, den Wert äußerer Dinge gering zu schätzen. Mehr als je sind wir heute imstande, dem Wesen der Dinge ins Antlitz zu schauen. Es ist gewiß nicht im Sinne nnserer Gefallenen, wenn wir die Trauer um sie durch Aeußerlichkeiten betonen zu müssen glauben, die geeignet sind, unsere Kriegswirtschaft zu schädigen.
* (Die 7. deutsche Kriegsanleihe.) Nach der „F. Z." wird die siebente deutsche Kriegsanleihe, deren Emission Mitte Sepiembor beginnen
Hersfeld, den 25. August 1917.
Futtermittel-Mzeise.
Durch die Firma A. Löwenberg hier gelangen 264 Zentner Mischfntter
zur Abgabe. Preis 15. Mark pro Zentner
Bekanntmachung
über Höchstpreise für Walnüsse, Kürbisse, Sellerie, Meerrettich, Rote Rüben (Rote Beete) und Schwarzwurzeln.
Zusammensetzung wie folgt:
20 Ztr. Mehl, 15 Ztr. Kleie 29 Ztr. Kleeheumehl, Ztr. Knochengries, 20 Ztr. Eiweissparfutter, 50 s Schilfrohrmehl und 100 Ztr. Spelzspreumehl.
J. A. N». 8644. Der Landrat.
30
Ztr.
Auf Grund des $ 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. C. 307) wird bestimmt:
§ 1.
Der Preis für Walnüsse und die folgenden Gemüse darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht übersteigen.
1. für Walnüsse mit grüner Schale . . für Walnüsse ohne grüne Schale
bis 30. November 1917 ....
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung über Brennsptritus.
1. Vom 1. September d. I. an dürfe« bis auf weiteres monatlich wieder 25 Hundertteile derjenigen Menge, welche im gleichen Monat des Jahres 1915 für häusliche Zwecke (Flaschenspiritus) verbraucht worden ist, zu denselben Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
Bon diesen 25 Hundertteilen werden
20 Hundertteile zum Preise von 55 Pfg. für das
Liter gegen Bezugsmarken, die von den Kom- t munalverbänden ansgegeben werden, der Rest von
5 Hundertteilen zum Preise von 1,50 Mark für geliefert Ltttt ohne Bezugsmarken
Der Spiritus zum Preise von 55 Pfg. für das Ltter ist ausschließlich zur Befriedigung des Bedürfnisses minderbemittelter Personen bestimmt, die ihn zu Koch-, Hetz- und Leuchtzwecken benötigen nnd denen Elektrizität, Gas oder Petroleum nicht zur Verfügung steht,
Wie zur Deckung des Bedarfs von Personen, die den Spiritus für Zwecke
der Kranken- und Säuglingspflege unbedingt gebrauchen.
Die Verteilung der Bezugsmarken an die einzelnen Gemeindebehörden wird in Zukunft nicht mehr durch die Großvertriebsstellen, sondern durch dieKommunal- verbande erfolgen. Die Großvertriebsstellen haben den einzelnen Kommunalbehörden bet Uebermittlung der Marken ein Verzeichnis zu liefern, aus welchem ersschtlich ist:
a. welche Ortschaften des betreffenden Kommunal- verbandes von der Großvertriebsstelle im Jahre 1915 Spiritus erhalten haben,
vorn 1. Dezember 1917 ab . . .
2) für Kürbisse..........
3) für Sellerie
bis 14. Oktober 1917 mit Kraut .
vom 15. Oktober bis SO. November
1917 ohne Kraut.....
vom 1. Dezember bis 31. Dezember
0,20 Mark
0,50 „
0,70 „
0,10 „
0,20 „
0,30 „
1917 ohne Kraut.....0,35
»om 1. Januar bis 14. Februar 1918 ohne Kraut.........0,40
später...........0,45
4) für Meerrettich
a. wenn 100 Stangen mindestens 60 Pfund wiegen,
bis 31. Dezember 1917 .... 0,40
vom 1. Januar bis 28. Februar 1918 0,45 vom 1. März bis 30. April 1918 . 0,50 später . . . ........0,55
b. »enn 100 Stangen mindestens 40 Pfund wiegen, bis 31. Dezember 1917 .... 0,30 vom 1. Januar bis 28. Februar 1918 0,35 vom 1. März bis 30. April 1918 . später...........
c. für leichtere Ware
bis 31. Dezember 1917 .... später...........
5) für Rote Rüben (Rote Beete) bis 81. Oktober 1917 . . . »om 1. Nov. bis 31. Dez. 1917 später.........
6. für Schwarzwurzeln bis 31. Dezember 1917 . . später.........
0,40 0,45
0,20 0,25
0,10 0,12 0,14
0,40 0,50
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8 2.
Diese Bekanntmachung tritt drei Tage nach der Verkündn«, in Kraft.
Berlin, den 21. August 1917.
V Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende, von T t l l y.
Gattungen und Typen, noch der Emissionspreise Abweichungen gegen die vorausgegangenen Anleihen bringen. An maßgebender Stelle wird auch nach Erledigung der siebenten Kriegsanleihe eine offizielle Wiedereröffnung der deutschen Börsen nicht in Aussicht genommen.
Caffel, 27. August. General von Plüskow zur Disposition gestellt. Das Militärwochenblatt meldet amtlich: v. Plüskow, General der Infanterie, von der Armee und a la suite des Garde-Grenadier- Regiments Nr. 1, vorher kommandierender General des 8. Armeekorps, im Frieden kommandierender General deS 11. Armeekorps ist in Genehmigung seines Abschiedsgesuches unter Belastung a l« suite deS Garde-Grenadier-Regintents Nr. 1 mit der gesetzlichen Pension zur Disposition gestellt. General von Plüskow«, geboren am 20. Juni 1852, kam als Generalleutnant, zuletzt Kommandeur der 25. Division in Darmstadt, anstelle des kommandierenden Generals Freiherr von Scheffer-Boyadel am 2. Januar 1914 nach Caffel. Er war der neunte Kommandeur des 11. Armeekorps seit 1866. Bekanntlich ist er, was die Körpergröße anbelangt, der größte Offizier Deutschlands.
Hünfeld, 28. August. Am 3. September beginnt in Hünfeld ein staatlicher Kursus für Jugendpflege. Außer den Uebungen, die auf geistige und körperliche Ertüchtigung unserer Jugend hinzieleN, werden vor allem solche kriegswirtschaftlichen Maßnahmen der Behörden behandelt, deren Durchführung Schule und Verein unterstützen können.
amtlichen
die
Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern
Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Anhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muß. Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.