Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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Mr den Kreis Hersfeld
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Nr. 356. w.«»»^ Donnerstag, den 1. November
UMMer Teil.
HiiG-rtisWetzug W Butter.
Auf Grund des § 29 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. 7. 1916, R. G. Bl. T. 755 in Verbindung mit der Verordnung des Kriegsernährungs- amts vom 25. 8. 17; R. G. Bl. S. 731 und der Anordnung deS Reg.-Präs. in Cassel über Butterpreise vom 20. 10. 17., J. No. 3634 werden für den Kreis Hersfeld folgende Höchstpreise für Butter festgesetzt:
I.
A. Molkersibutter.
1. Die Molkerei erhält für Handelsware:
1. 2. abfallende Ware
pro Pfd.
preis von 30 Pfg., und für die Stadt Hanau von 32 Pfg. für daS Liter frei Bestimmungsort zugelaffen. Gleiche Preisbemessung kann den Milcherzeugern der Vor- ortsgemeinden beider Städte auf einen bei mir zu stellenden Antrag zugebilligt werden.
B e r n st o r f f.
* * *
Hersfeld, den 20. Oktober 1917. Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des Kreisansschnffes.
I. A. No. 10216. J. B. :
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im j amtlichen Teile 29 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- | gelungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag», j
1917
a. bei Abgabe an die Bezirksfettstelle 2,80 M. 2,00 M.
b. bei Abgabe an- Kleinhändler und BerforgungsSere- chtigte (einschl. Zuschlag an die Bezirksfettstelle) 2,89 M. 2,09 M.
2. Die Kleinhändler fordern höchstens 3,00 M. 2,20 M.
B. Lauddutter.
Allssöhrunssanweisuns
x« der Kekanntmachnng Kder die Regelung der Mildpreise vorn 24. August 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 959).
1,80 M.
1,89 M.
2,00 M.
Auf Grund -er §§ 3 und 4 der Bekanntmachung über di« Regelung »er Wildpreise vom 24. August 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 959) wird unter Aufhebung der AuSführungSanweisung vom 25. September 1916 nachstehende- verordnet:
I.
Bei dem Verkaufe durch den Jagdberechtigte» dürfen folgende Preise nicht überschritten werden.'
1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 kg Mk. 1,10
2. bei Rot- uu- Damwtl» (mit Decke)
1. Der Erzeuger erhält frei Wohnort 2,50 M. pro Pfd.
2. Die Kreissammelstell« zahlt frei
HerSfeld unter Uebernahme des etwaige» Schwunöv«rlnste» der Aufkäufer und der Untersammel- stellen 2,65 M. „ „
a. an Selbstversorger (Milchliefe-
ranten) 2,70 M. „ „
b. an die BezirkSfettstelle 2,80 M. „ „
c. an Kranke Bersorgung-berech-
tigte und Kleinhändler einsch.
Zuschlag an die BezirkSfettstelle 2,84 M. „ „ Die Preisgestaltung unter b und c setzt voraus, daß ausschließlich in der Molkerei ««gearbeitete Landbutter geliefert wird.
4. Die Kleinhändler fordern vom
Verbraucher 2,95 M. „ „
Beim Verkauf von LanSbutter auf dem Lande darf am Orte der Herstellung höchstens 2,65 Mk. pro Pfd. gefordert werbe«; im übrigen höchstens 2,70 M.
II.
für 0,S kg...........
3. bei Wildschweinen (mit Schwarte
a) bei Tieren im Gewichte bis zu
36 kg einschließlich für 0,5 kg . .
») bei Tieren über 35 kg für 0,5 kg
4. bet Hasen dar Stück...........
& bei wilden Ksninche" das Stück .....
g bei Fasanen
a) Hähne, »as Stück
b) Henne«, -as Stück
//
1,10
1,15 0,95
5,25
1,50
4,50
3,50
Dies gilt nicht für -ie Abgabe einzelner Stücke zer>
legten Rot-, Dam-, Reh-, o-er Schwarzwild seitens -es Jag-berechtigten unmittelbar an Verbraucher, wenn -ie Zerlegung nach Entfernung -er Decke oder Schwarte stattgefun-en hat. In -iesem Falle gelten -ie unter ill Ziffer 1—3 festgesetzten Höchstpreise.
trief Ziffl
II.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne der Gefetzes betr. Höchstpreise vom 4. 8. 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 23. 3. 1916 (R. G. Bl. S. 183) und vom 22. März 1917 (R. G. Bl. S. 258)
III. *
Diese Preisfestsetzung tritt mit dem 1. November 1917 in Kraft,- gleichzeitig treten die früheren Höchstpreisfestsetzungen außer Kraft.
Der Kreisausschuß
J. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
HerSfeld, am 26. Oktober 1917.
Am 1. November d. Js. wird die dritte Rate der für das laufende Rechnungsjahr zu entrichtenden Kreissiener fällig.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher -es hiesigen Kreise- ersuche ich, gefälligst dafür Sorge zu tragen, daß die Sinzahlnng -er betr. Beträge pünkt« lich, spätestens aber bis z«m 10. November d. I». bei -er KreiSkommunalkasse hier erfolgt.
Der Vorsitzende des KreisauSschufses.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Für SaS vom Jagdberechtigten erwobene Wild dürfen im Großhandel folgende Preise nicht überschritten werden:
1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 kg Mk. 1,45
2. bei Rot- und Damwild (mit Decke) für 0,5 fg ..........„ 1,25
3. bei Wildschweinen (mit Schwarte)
a) bei Tiere» im Gewichte bis zu
35 fg einschließlich für 0,5 kg . . „ 1,80
b) bei Tieren über 35 kg für 9,5 kg „ 1,10
4. bei Hasen, -a- Stück......„ 5,75
5. bei wilden Kaninchen, das Stück. . „ 1,75
6. Fasane«
a) Hähne da» Stück.......„ 4,95
b) Heune«, das Stück......„ 3,85
Diese Preise gelten für -a- >«r* die Abnahmestelle (| .2 Abs. 1 der Bundesrat-verordnung über den Verkehr mit Wild vom 12. Juli 1917, Ziffer 12 der Ausführu«gsanweisu«g zu dieser Verordnung vom 10. September 1917) vom Jagdberechtigten erworbene Wild.
a) innerhalb -e» Lieferung-kreises einschließlich aller Beförderung-kosten.
b) außerhalb -es Lieferung-kreise- in den gemäß Ziffer 10 »er Ausführungsanweisung vom 10. September 1917 belieferten Kommunal- verbänden ausschließlich der Frachtkosten von »er Versandstation bis zu »er Empsangsstelle. Diese Frachtkosten »ürfen die Lmpfangsstellen bei Abgabe des Wildes an Kleinhändler den vorgenannten Preisen zuschlagen sowie ferner für ihnen insbesondere durch Aufbewahrung «n» Verteilung erwachsende Unkosten folgende Aufschläge erheben:
Der RegierungS-Präsident.
Nr. 3778.
Cassel, den 11. Oktober 1917.
Die notwendig ge«»r-en« Srhbhnng und Neuregelung -er Butterpreise für den Regierungsbezirk Cassel erfordert lt. Verordnung -es Krieg-ernährung-- amte» vom 25. August 1917 übrr die Preise für Butter die Festsetzung von Milchhöchstpreisen für Erzeuger. Für den Regierungsbezirk Cassel bestimme ich deshalb mit Wirkung vom 16. Oktober 1917 ab folgende-:
Der allgemeine Erzeugerhöchstprei- für Vollmilch mit einem Durchschnitt-fettgehalt von »»/o wird auf 28 Pfg. für das Liter bei Lieferung frei Bestimmungsort festgesetzt. Bei «ollmilchlieferun, an die Stadt Cassel wird für Milcherzeug«? ein AuSnahmehöchst-
bei Hasen für das Stück......Mk. 0,20
bei Kaninchen für das Stück .... „ 0,10 bet Fasanen für das Stück.....„ 0,15
bei Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild für 0,5 kg.........„ 0,10
III.
Bei Abgabe an die Verbraucher dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen unter 4 durch die Abnahme- stellen oder durch Kleinhändler folgende Preise nicht überschritten wer»en:
1. Rehwild
a) für Rücke« und Keulen (Ziemer
und Schlegel) für 0,5 fg . . . . Mk. 2,75 b) für Blatt oder Bug für 0,5 fg . „ 1,85 c) für Ragout oder Kochfleisch für
0,5 fg........... 0,90
2. bei Rot- und Damwild
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,5 kg . . . .
b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg .
c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 kg...........
3. bei Wildschweinen
A. bei Tieren bi- zu 35 kg einschließlich a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,5 kg . . .
b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 kg.........
B. bet Tieren über 35 fg
a) für Rücken und Keulen (Zimer und Schlegel) für 0,5 fg . . .
b) für Blatt oder Bug für 0,5 fg c) für Ragout »der Kochfleisch für 0,5 fg.........
4. für Hasen
a) mit Balg, das Stück.....
b) ohne Balg, das Stück.....
5. bei wil»e« Kaninchen
a) mit «alg, das Stück.....
b) ohne Balg, das Stück.....
6. bei Fasane«
a) Hähne, das Stück.......
b) Hennen, das Stück......
IV.
2,35
1,65
0,70
2,75
1,95
1-
//
2,25
1,15
1-
6,25
6,-
2,—
1,95
5,50
4,30
«ach 10.
Bei Abgabe a« -ie Verbraucher i» -e» Maßgabe -er Ausführungsanweisung vom September 1917 zu beliefernde» Kommunal»,rbänden dürfen durch die Empfangsstellen oder d»rch Kleinhändler folgende Preise nicht überschritten werde»:
1. bei Rehwild
a) für Rücken und Keule» ((Ziemer und Schlegel) für 0,5 kg . . . .
b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg . c) für Ragoxt »der Kochfleisch für 0,5 kg..........
2. bei Rot-, «n- Damwilb
a) für Rücken «n» Ke«l«x (Ziemer ' und Schlegel) für 0 ' kg . . . .
b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg .
c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 kg..........
3. bei Wildschweinen
A. bei Tieren bis zu 35 kg einschließlich a) für Rücke» und Kenlex (Ziemer «n» Schlegel) für 0,5 kg . . .
b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg c) für Ragout oder 'Kochfleisch für 0,5 kg........
B. bei Tieren über 35 kg
. «) für Rücken «nd Keulen (Ziemer
und Schlegel) für 0,6 kg . . .
b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg
c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 kg.........
4. bei Hasen
«) mit Balg, »aS Stück .....
b) ohne Balg, das Stück.....
6. bei wilde» Kaninchen
a) mit Balg, da, Stück
b) ohne Balg, das Stück
6. bet " " al
, . , . daS Stück. . b) Henne«, daS Stück .
Mk. 2,90
„ 1,95
1-
//
Diese AuSführungSanweisu«g tritt mit Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlix, den 23. September 1917.
2,50
1,75
0,80
2,90
2,10
1,10
2,40
1,75
1,10
9,80
6,55
2,15
2,10
6,— 4,75
dem
Der Minister Der Minister Der Minister für Landwirtschaft für Handel und -e» Fnnern. Domänen «. Forsten. Gewerbe. Im Auftrag«: v. Eisenhart-Rothe Im Auftrage: Freund.
Huber.
* * *
Hersfeld, den 20. Oktober 1917.
Wir» veröffentlicht.
Di« Veror»nung über ie« Verkehr mit Wilt ist . bekanntgegeben im KreiSblatt Nr. 169 vom 22. Juli 1917. Mit Bezug auf die Bestimmung in Ziffer 7 -er im KrriSblatt No. 255 «»-«druckten Anweisung znr Ausführung dieser Verordnung wirb bestimmt, »aß bit von den Jagdberechtigten zu erstatte»»«« «»- zeigen bis auf weiteres an den Vorsitzenden bei Kretsau-schuffeS in Hersfeld zu richten sind.
Wildabnahmestelle ist die Firm« I. H. Otto, Hersfeld. ($ 12 der Anweisung.) Tab. No. l. 12851. Der Landrat.
J. B.:
, v. Hedemann, Neg.-Affeffor.