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Herssel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^AZ^ für den Kreis Hersfeld

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld lM Mark, durch die Post be­zogen« a . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 293. b^*^ Sonnabend, den 15. Dezember

1917

RMrGbckllntNchllng 9ir. T. 888/11. 17. K. R. A. zu der Bekanntmachung Nr. L. 888|7. 17.

K. R. A. vom 20. Oktober 1917, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.

Vom 1. Dezember 1917.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 813) in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 23. März 1916 und 22. März 1917 jReichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183 und 1917 S. 253) *), ferner auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicher- stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 jReichs-Gesetzbl. S. 376) **) sowie der Be­kanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 jReichs-Gesetzbl. S. 604) ***) mit dem Bemerken

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet ;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) >£^^~^helxoi^_ii^Jw4i^^ ~ ^^»»^vinw^eeTÄ*^

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;

6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mtndestbetrag zehntausend Mark, so ist aus ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver­urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt­zumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver­lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be­zieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

** ) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

** *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs­einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraftl auch % können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor- ge,chriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider­handlungen nach den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge­mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. .

Artikel L

§ 3 Ziffer 1 der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder, vom 20. Oktober 1917 erhält folgende Fassung:

1. Einreihung in die Wertklasien.

Die Lederarten der laufenden Nummer 1 bis 8 c einschließlich der Preistafel werden eingeteilt in Wertklassen und diese wieder in Sortimente.

Die Einteilung des Leders in Wertklassen be- ' trifft die Bewertung des Leders nach Gerbung und allgemeiner Bearbeitung.

Wertklasse A umfaßt nur Leder, desfen Gerb­ung, Zurichtung, Trocknung und allgemeine Be­schaffenheit zu keinen wesentlichen fachmännischen Beapstandungen Anlaß bietet. Leder, das diesen Anforderungen nicht entspricht, sällt unter die Wertklassen b oder C.

Wertlasse B umfaßt Leder, das gegenüber den Anforderungen an Leder der Wertklasse A bereits nicht unwesentliche Mängel aufweist, z. B. un­vollständige oder sonst fehlerhafte Gerbung oder mangelhafte Bearbeitung oder Zurichtung.

Wertklasse c umfaßt Leder, das gegenüber den Anforderungen an Leder der Wertklasse A grobe Mängel aufweist, die es für die Verwendung auf seinem hauptsächlichsten Verwendungsgebiet als nicht geeignet erscheinen lassen, aber noch Besserung bestimmter einzelner Gegenstände aus Leder gestatten.

Leder, das seiner Beschaffenheit nach nicht mehr unter die Wertklasse c zu rechnen ist, muß entsprechend niedriger bewertet werden.

Der Kriegs-Rahstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bleibt es vor­behalten, Richtlinien zu veröffentlichen, aus denen weitere Einzelheiten für die Einreihung des Leders in die Wertklassen sich ergeben.

Mängel der Rohware, wie Schnitte, Enger­linge, Faulstellen u. dgl., «sowie vereinzelte, ört­liche Schäden des Leders sind ohne Einfluß auf die Einreihung in die Wertklasse, Sie bedingen die Einteilung des Leders in die Sortimente.

Sortiment i umfaßt nur Leder, das keine oder nur ganz unerhebliche örtliche Schäden aufweist. Sortiment II umfaßt Leder mit leichteren, Sortiment in Leder mit starken Schäden.

Es vermindert sich der Grundpreis

für Sortiment n ileichtere Schäden) um 5 v. H. bei den unter lfde. Nr. 3 und 4, um 3 v. H. bei den übrigen in Wertklaffen eingeteilteu Lederarten;

für Sortiment in jstarke Schäden)

um 10 v. H. bei den unter lfde Nr. 3 und 4, um 6 v. H. bei den übrigen in Wertklasien eingeteilten Lederarten.

Bei der Berechnung ist von der Wertklasse auszugehen, in die das betreffende Stück gehört.

§ 4 Absatz a erhält folgende Fassung:

I 4.

Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.

a) Bei den Arten, für welche im § 3, Grundpreise für das Kilogramm angegeben sind, muß die Preis­berechnung nach dem Gewicht erfolgen. Beim Ver­kauf vom Leberhersteller ist maßgebend das Gewicht des Leders in gut getrocknetem Zustande. Gut ge­trocknet ist ein Leder, das bei normaler Aufbewahrung nichts an Gewicht verliert. Als nicht gut getrocknet gilt in jedem Falle Leder, das auf dem Transport zum Empfänger erster Hand mehr als 1> v. H. an Gewicht verliert. Bei den Arten, für welche im § 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, hat die Preis­berechnung nach Quadratmeter-Maschinenmaß jdem tatsächlichen Flächenmaß in Quadratmeter) zu er­folgen. Aus der Rechnung muß die Art jlfde. Nummer der Preistafel), die Wertklasse, das Sortiment oder die Sorte ersichtlich sein.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft.

Cassel, den 1. Dezember 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Köhler,

Generalleutnant.

Bekleidungsftelle hersfeld

Amtliche Kemgs schein-Ausgabe I für den Kreis Hersfeld.

Das Büro bleibt

Sonnabend den 15. Dezember er geschlossen

Die am Freitag eingelieferten Bezugsscheine können Sonnabend in der Wohnung des Leiters Klausstr. 24 abgeholt werden.

. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asiessor.

Hersfeld, den 13. Dezember 1917.

Zufolge Anordnung des stellv. Generalkommandos 11 Armee-Korps in Cassel soll Anfangs Januar 1918 eine Nachmusterung sämtlicher nicht kriegsver- wendungsfähiger Mannschaften der Jahrgänge 18761899 vorgenommen werden. Die Musterung des Jahrgangs 1899 hat auf Grund der vorgeschriebenen Rekrutierungsstammrollen bezw. alphabetischen Listen zu erfolgen.

Gemäß § 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben sich deshalb alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche in dem Zeit­raum vom 1. Januar 1898 bis einschließlich 31. Dezember 1898 geboren sind zur Rekrutiernngftammrolle zu melden. Als Meldefrist wird die Zeit vom 17. Dezember bis einschließlich 22. Dezember d. J. bestimmt. Die Orts­vorstände des Kreises haben deshalb folgende Be­kanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt in ihrem Gemeindebezirk zu erlassen:

Alle Militärpflichtigen des Jahrgangs 18,8, il^fam NStDM^Mi AWM«-- haben sich in der Zeit vom 17. bis einschließlich 22. Dezember ds. Js. bei den Ortsvorständen ihres Wohnorts zur Rekrutierungsstammrolle zu melden: Für solche Militärpflichtige, die ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalts­ort zu haben abwesend sind, haben ihre Eltern, Vor­münder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen."

Auf Grund dieser Meldungen haben die Herren Ortsvorstände die Rekrutiernngsstammrollen für das Jahr 1898 aufjustellen. Die Stammrollen sind mir alsdann mit demjenigen der Jahrgänge 1897 und 1898 spätestens zum 28. Dezember h. J. einzureichen'.

Eine Ueberfchreitung des Termines ist unter alle«

Umständen zu vermeiden. Bei Aufstellung der neuen Listen ist folgendes zu beachten: Die Einträge sind genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Haben Militärpfiichtige mehrere Vornamen, so ist der Ruf­name zu unterstreichen. Sämtliche Spalten find voll­ständig auszufüllen; insbesondere ist auch anzugeben ob die Eltern des Militärpflichtigen leben oder nicht. Auch muß der Stand der Letzeren und derjenige des Militärpflichtigen bezeichnet werden. Zweifelhafte Eintragungen dürfen in die Rekrutierungsstamm­rollen nicht gemacht werden, die betreffenden Spalten sind alsdann jüberhaupt nicht auszufüllen. Etwa fehlende Formulare zu den Rekrutierungsstammrollen können von der Funk'schen Buchdruckerei hier be­zogen werden. Die den Eintragungen in die Stamm­rollen zu Grunde zu legenden Auszüge aus den Ge­burtsregistern vom Jahre 1898, welche den Ortsvor­ständen von den Standesbeamten bereits früher übersandt worden find, mit einzureichen. Tgb. M. No. 11726. Der Landrat.

J. B.:

v. He bemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 11. Dezember 1917.

An den zwei letzten Sonntagen vor Weihnachten, den 16. und 23. ds. Mts., wird der Gewerbebetrieb in offenen Berkanfsstellen bis 6 Uhr abends frei- gegeben und gleichzeitig die Beschäftigung von Ge­hilfen, Lehrlingen und Arbeitern zugelassen.

Der Verkauf in Lebensmittelgeschäfte» und die ; Beschäftigung von Gehilfen, Lehrhlingen und Arbeitern in diesen Geschäften ist dagegen an den beiden Sonn­tagen um 1 Uhr nachmittags einzustellen.

Die für den Hauptgottesdienst festgesetzte Pause muß innegehalten werden. Während des sonstigen Gottesdienstes dürfen an den genannten beiden Tagen die Geschäfte geöffnet sein.

Tgb. No. L 15691. Der Landrat.

H. ^;

v. Hedemann, Reg.-Asiessor.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

-h- Malkomes, 14. Dezember. Dem Unteroffizier Jakob Rüger bei dem Jnf-Regt. 167, Sohn der Witwe Maria Rüger von hier, wurde das Eiserne Kreuz 2. Klasse, sowie der Oesterreichische Verdienst­orden und die Sachsen-Metningensche Verdienst­medaille verliehen.