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hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld LN Mark, durch die Post be­zogen^-» ; Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckers! Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im r amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- | holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 296

Bezugspreis LlsNsIjSbrllck

1.80 Mk.

Mittwoch, den 19. Dezember

1917

Amtlicher Teil.

vom 5. Oktober 1917 (Rsichsanzeiger No. 241) folgen

Bezirksfleischstelle Gaffel.

Gaffel, den 80. November 1917.

PP-

Die günstigen Erfahrungen verschiedener Pro- vinzialfleischstellen bei Aussetzungen von Geldprämien zur Aufdeckung von Geheimschlächtereien veranlassen uns, in gleicher Weise vorzugehen. Durch private Mitteilungen haben wir bereits von dem Bestehen einiger Geheimschlächlereien Kenntnis erhalten, sodaß anzunehmen ist, daß auch in unserem Bezirk die ge­heimen Schlachtungen, besonderes in den größeren Städten häufig erfolgen; in der Regel handelt es sich infolge der leichteren Schlachtausführuug um die Schlachtung von Kälbern, Schweinen und Schafe, aber auch Großvieh wird hin und wieder zur Abschlachtung kommen. Hierdurch gehen der öffentlichen Bewirtschaft­ung erhebliche Fleischmengen verloren, dem mit allen Mittel gesteuert werden muß. Wir setzen daher für die Aufdeckung derartiger Vergehen eine Prämie von 50 bis 100 Mark fest, deren Höhe wir uns je nach dem Umfang der erfolgten unerlaubten Schlachtungen vor­behalten. In gleicher Weise gewähren wir auch die Prämie für die Aufdeckung des Fleisch-Schleichhandels, der unerlaubten Viehausfuhr und des unerlaubten Viehhandels.

des bekanntgegeben:

Aller Absatz von Dörrobst ist verboten. Die vor­handenen Bestände an Dörrobst werden von den zu­ständigen Landesprovinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst aufgekauft werden.'

Lohnverträge über das Dörren von Obst bedürfen in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der _ ständigen Landes-Provinzial- oder Bezirksstelle für

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Gemüse und Obst.

Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist der Absatz von Dörrobst an die stellv. Intendantur des 11. A. K. in Altona und an die Zentralstelle für die Beschaffung der Verpflegung der Marine in Ber­lin W 10, Königin Augustastraße 38 42 soweit abge­schlossene Verträge auf Lieferungvon Dörrobst an diese Stelle bereis vorliegen. Der Abschluß neuer derartiger Lieferungsverträge ist unzulässig.

Daß das vorstehende Absatzverbot für alle ge­werbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Hersteller Dörrobst gilt wird besonders hervorgehoben.

Nur wer im Jahre weniger als 20 Dz. Dörrobst nicht gewerbsmäßig herstellt, bleibt vom Absatzverbot unberührt. Doch wird ausdrücklich darauf hingewiesen

von

pp-

Der Vorsitzende gez- v. Pappenheim.

*

Der stellv. Vorsitzende und

*

Geschäftsführer gez. Rüdiger.

*

Hersfeld, den 12. Dezember 1917. Wird veröffentlich.

Der Vorsitzende des Kreisartsschusses

I. F. N» 2W2 I. V,: - v. Hedemaun, Reg.-Asseffor.

daß jeder Weiterabsatz von Dörrobst das von solches Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar ist wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt.

Berlin, den 20. November 1917.

Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Berlin SW. 68 Köchstraße 61.

gez. Hartwig. Dr. Lohmann. * * *

Hersfeld, den 10. Dezember 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 14968. Der Landrat.

J. B.:

*. Heoemann, Reg.-Asseffor.

BekannLnmchung,

betreffend die Außerkurssetzung -er Zweimarkstücke.

Vom 12. Juli 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 No. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 507) und des | 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R. G. Bl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen.

§1.

Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkte ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§2.

Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichsbanknoten, Retchskassenscheine oder Darlehns- kassenscheine umgetauscht.

§3.

Die Verpflichtigung zur Annahme und zum Um­tausch § 2 findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

§4.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten.

§5.

Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke finden die Vorschriften dieser Ver­ordnung keine Anwendung.

Berlin, den 12. Juli 1917.

Der Reichskanzler.

gez. Gr af'von R 0 edern.

*

*

*

Hersield, den 10. Dezember 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 14872. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Bekanntmachung.

Auf Vrund des S 2 der Verordnung des Stell­vertreters des Reichskanzlers über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916, 24 August 1917 und .^"""tnrachung der Reichsstelle für Gemüse und über die Herstellung von Pflaumenmus, Dörr­obst und Obstkraut vom 3. September 1917 wird unter vwweis auf die Strafbestimmung in dieser Ver- ^"Nung mit Zustimmung -des Bevollmächtigten des

Bei dieser Gelegenheit mache ich nochmals darauf aufmerksam, daß die den Gemeinden bekanntgegebenen Pflichtlieferungsmengen unter allen Umständ- die Heeresverwaltung bzw. an berechtigte Empfänger zu liefern sind.

Bei der Abschätzung der von den einzelnen Landwirten wie auch Viehhaltern geerntete« und lagernden Heu- und Strohmengen ist zu beachte», daß folgende Mittelzahlen für locker gelagertes Heu und Stroh als Gewichte zu gelten haben: wiegt ungefähr

ien an

1 ebm gutes Wiesenheu geringeres Wiesenheu Wiesengrummet Kleeheu Weizenstroh Roggenstroh Haferstroh Gerstenstroh Hülsenfruchtstroh für f e st gelagertes gutes

Kleeheu Weizenstroh

Wiesenheu

bis

zu

,7

Roggenstroh

Hafexstroh

Gerstenstroh

Hülsenfruchtstroh

Für das jedem Einzelnen für

77

kg 65 58 70 80

38

40

44 41

42 95

75 95

85

51

53 59

55

77

Ernährung

Hem Einzelnen für die Ernährung Biehstandes zu belastende Heu und lgende Grundsätze:

feines eigenen $

Stroh gelten folgen . .

Es stehen täglich zu:

einem Pferd je 10 Pfund Heu und Srroh,

einem Stück Großvieh je 10 Pfund Heu und Stroh, einer Ziege je 3 Pfund Heu und Stroh, einem Kalb je 4 Pfund He« und Stroh.

Der Landrat.

Tgb. Nr. I. 14962.

Verordnung über Äuskunftsertetlung. I____

Auf Grnnd des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz 11. Dezember 1915 befehle ich für den Bercii

vom

sich des

11. A. K. folgendes:

1.

In Gewerbebetrieben, welche die Einteilung von Auskünften über Vermögensverhältniffe oder persön­liche Angelegenheiten zum Gegenstände haben, dürfen keine Auskünfte erteilt werden, die betreffen:

a) militärische Einziehungen,

b) den Ersatz eingezogener Arbeitskräfte in kauf­männischen und industriellen Betrieben,

c) Aufträge der Heeres- und Marineverwaltung,

d) Tatsachen, von denen der Auskunftserteilende weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie als Anhaltspunkte für Anschläge auf Anlagen und Betrieben dienen können, die für die Landesver­teidigung oder Kriegswirtschaft von Bedeutung sind Auch die Einziehung folcher Auskünfte ist den genannten Gewerbebetrieben untersagt.

2.

Auskünfte über Beziehungen einer deutschen Firma zum Auslande dürfen nur mit deren Zu­stimmung gegeben werden.!

3.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­stimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark anerkannt werden. Außerdem kann der Gewerbebe­trieb ganz oder zum Teil untersagt werden.

Gaffel, den 3. November 1917.

Der Kommandierende General.

von Kehler, Generalleutnant.

* » *

HerSfeld, den 10. Dezember 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 14774. Der Landrat.

J. B.:

v. Hede man n, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 3. Dezember 1917.

Diejenigen Viehbesitzer des Kreises, welche den zur Ernährung ihres Viehstandes erforderlichen Heu- und Strohbedarf nicht oder nur zum Teil selbst ge- erntet haben, werden darauf hingewiesen, daß sie zur Erlangung von fehlender!! Heu und Stroh einen An­trag an den Kommissionär des Kreises, Herrn Ziegelei­besitzer Grenze-bach in Mederaula zu richten haben, indem folgende Angaben zu machen sind:

1. Umfang der eigenen Ernte,

2. Anzahl der vorhandenen Tiere und zwar

a) Pferde, B) Großvieh (über ein Jahr) c) Klein­vieh und Ziegen.

Die Ueberweisung von Heu und Stroh wird als­dann aus den in den Gemeinden vorhandenen Ueber- schüffen erfolgen. Eine Provision darf in diesem Falle nicht erhoben werden. Diese Lieferungen werden den Landwirten auf ihre an die Heeresverwaltung adzuliefernde Pflichtmeng« in Anrechnung gebracht.

J. V.

H-KL 6MS« n, R.g-AsteW _-_-_____

Bus der Heimat

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§ Hersfeld, 17. Dezember. Zu der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A. 10 vom 1. Juli 1917, betreffend Be­schlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise fir Salzsäure ist eine 'Nachtragsbekanntmachung Nr. 100111.17. A. 10 vom 1. Dezember 1917 erlassen worden.

Durch die Nachtragsbekanntmachung erhält $ neue Fassung. Die bezweckt den in der Zwischenzeit gestiegenen Unkosten für Verpackung und Lieferung Rechnung zu tragen. Ferner sind einige ergänzende Bestimmungen, die sich in der Praxis als wünschens­wert herausgestellt haben, eingefügt worden. Hierdurch sind die Vorschriften über Salzsäure mit denen über Schwefelsäure und Oleum in Uebereinstimmung ge-

13 eine

gebracht worden. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

):( Hersfeld, 18. Dezember. lZiegenfut ter aus Baumreifern.) Viele städtische Ziegen- besitzer haben bei der gegenwärtigen Futtermittel­knappheit mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Er­nährung ihrer Tiere zu kämpfen. Eine willkommene Aushilfe gewähren gerade jetzt im Winter die Zweige und dünnen Beste unsere Bänme, Sträucher und Hecken, die auch dem Wild zur Nahrung dienen. Außer den Nadelhölzern, der Eiche und dem Nußbaum sind die Zweige"und dünnen Aeste aller einheimischen Bäume und Sträucher zur Verfütterung geeignet. Die Zweige enthalten viele Reservestoffe aufgespeichert. Zur Herstellung des Futters wird das Reisig mit einem Hammer oder in sonstiger Weise zerquetscht und mit einem Beil gut zerkleinert. Ebenso wie Pferde und Schafe nehmen auch Ziegen dieses Futter, namentlich wenn es frisch ist, gern auf. Es wird ihnen in gleicher Menge wie sonst das Rauhfutter gegeben. Die Aufbewahrung des Reisigs hat luftig und trocken zu geschehen. Es ist besonders darauf zu achten, daß keine Schimmelbildung eintritt, da die Tiere hierdurch Schaden leiden können.

):( Hersfeld, 17. Dezember. Der Mitteilung in No. 291 unserer Zeitung über die R ü ck k e h r der Mitteldeutschen Privatbank, A.-G., in Magdeburg zur vorraussichtlichen Friedens- dividende von 7U" für das mit diesem Monat zu Ende gehende Geschäftsjahr, lfalls nicht unvorherge­sehene Ereignisse eintreten), tragen wir nach einer weiteren ZeitungSmeldung nach, daß die Aktiven sehr vorsichtig bewertet und sehr reichliche sichtbare Reserve- stellungen vorgenommen werden sollen. Die Ge­schäfte der Bank haben eine sehr erfreuliche Ent­wickelung genommen.