Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Nr. 304
Bezugspreis Dlerteljahrlto
1.80
Sonntag, den 30* Dezember
1917
Amtlicher Teil
Bekanntmachung
Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A.
betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepatztenSegeln einschließlich Liektauen, gelten (auch girkus- und Schaubudenzelten), gelt- überdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen, Panoramaleinen.
Vom 22. Dezember 19^7
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, -aß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbe- darf in der Fassung 'vom 26. April 1917 (Reichs-Ge- setzbl. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5 der Bekantmachüng über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) **) bestraft wird. Auch kann der Betrieb »es Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltuna unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Lsexender 1915 -HeichZ-t^M^L—Ä .....^unterlagt toerMk?
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden folgendeGcgen- stände betroffen, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer als der im §13 bezeichnetenBekanntmachungen der Beschlagnahme unterliegen: alle Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, neuen und gebrauchten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch Zirkus- und Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Markissen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen, Panoramaleinen, Zuschnitten aus Segeltuch und sonstigen gleichen und ähnlichen Zwecken dienenden Gewebearten.
§ 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffen Gegen- Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
§ 3
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Bornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1...............;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äüßerungs-oderErwerbsgeschüft überihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten (Segenstaube zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich dieAuskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft ( auch können Borräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. .
Wer fahrlässig die Aus st, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung vs chtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder^nrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. .
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
/ §4.
Ausnahme«.
1. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) die zur Zeit des Inkrafttretens der Bekanntmachung im Haushalt befindlichen, für ihn bestimmten Gegenstände. Werden die genannten Gegenstände veräußert, so sind sie bei dem Erwerber betroffen;
b) diejenigen Gegenstände, die sich im Eigentum deutscher Heeres- oder Marinebehörden befinden.
2. Trotz der Beschlagnahme dürfen Gegenstände, welche auf einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigten Belegschein oder auf Grund von Freigabescheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung angefertigt sind sowie Gegenstände, die von einer Heeres- oder Marinebehörde zu einem bestimmten Zwecke zugeteilt worden sind, bestimmungsgemäß verwendet, verarbeitet und veräußert werden.
3. Im übrigen können Ausnahmen von der Beschlagnahme durch die Kriegs-Roystoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden. Schriftliche mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. iv, Berlin SW 48, Berl. Hede- mannstr. 10, zu richten.
§ 5.
Verwendungserlanbnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die beschlagnahmten Gegenstände für ihren bisherigen Zweck weiter verwendet werden. Sie dürfen zu diesem Zwecke auch ausgebessert oder zur Ausbesserung anderer Gegenstände gleicher Art verwendet, jedoch, im übrigen nicht verarbeitet werden.
Eine Veräußerung gilt nicht als Verwendung im ^AJit, dpL y Wests H.r.m.-t«3--"---!-—--------------
§ 6.
BeräutzerunsS- n«d LieferungSerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet die Veräußerung und Lieferung-
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1. 6er im Eigentum von Fischerei »der Schiffahrt Mptr»«
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treibenden Personen oder Unternehmungen,^. findlichen neuen und gebrauchten Segel einsHssxtz- lich Liektaue und Segeltuche an die Fi7«b?rei- förderung G. m. b. H., Berlin W 8 BehrsLÄ. rk oder an die von dem Ausschuß für F^ereibedarf Berlin W 8, Behrenstr. 65, beftiwÄ S oder Personen, bie fid).öur^ Reichs" kommissar für Fiichverfvrgn^^ genehmigten Berechtigungsschein ausweise^'- o 9 b » ^„Ä^Gen beschlaglrahur^^ Gegenstände an die Straße ^*^^ dl.-G., Se,rltn ^W 19, Leipziger
Verarbeit««tser^EKh»is.
Trotz der Beschlagnahme i?^ a-stattet-
1. die Verarbeitung der im § l 6 unter 1 ««nannten Gegenstände für Zwecke der FLischerei oder Schiffahrt Ä^ ^^ MXhI K ‘ fÄ L Ää« in deren Auftrage;
3. die Verarbeitung der beim Uebtzrty,a^„«a8ausscku« der Schuhindustrie in Berlin orE^asaemätz a?- meldeten Gegenstände zu @$ub^S^ Anordnungen -es NeberwachungSad^^ssA
§ 8.
Meldepflicht und Diel-estelte
Die von der Bekanntmachung betroffen,.^ tAeaen stände (§ 1) unterliegen der Meldepflicht AiiSac- nommen sind:
. 1. die im 8 4 Ziffer 1 genannten Gegenstände • 2. -ie im $ 4 Ziffer 2 genannten Gegenstände' m lange sie bestimmungsgemäß verwendet,^ '„er- arbeitet und veräußert werden; .
3. die beschlagnahmten Gegenstände, solange sie Sinne' des § 5 für ihren bisherigen Zw? weiterverwendet werden;
4. die im | 6 Ziffer 1 genannten Gegenstände**) ;
5. die beim Ueberwochungsausschuß der Schuhindustrie ordnungsgemäß gemeldeten Gegenstände.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Nohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen KriegS- ministeriums, Berlin SW 48, Berl. Hedemann str. 10, mit der Aufschrifft: „Betrifft Segel und Planen" versehen, zu erstatten.
*) Diese wird Aufkäufer beauftragen, welche sich durch einen von der Gesellschaft ausgestellten und von der Kriegs-Rohstoff-AbteiluM des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigten Berechtigungsschein ausweisen. V
Gegenstände serguag.
Me. epflicht für diese kommisiar für Fischver
§ 9.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben;
2. gewerbliche u. landwirtschaftliche Unternehmer;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften u. Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 1U) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
§ 10.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn -es 1. Januar 1918 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die Meldungen sind bis -um 10. eines jeden Monats zu erstatten.
§ 11.
Meldeschein.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei -er Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemanstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1847 b, anzufordern sind. Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mittelungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden zurückzubehalten..
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§ 12.
Anfrage« und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die im § 8 Ziffer 1 . aen^MA.G«s^LMLm^^ . feS^£5ä^ ksmLiffar für F W 8, Behrennr.
66>zu richten. Alle sonstige« Anfragen und Anträge Ünd, soweit sie lediglich die Meldepflicht (§§ 8—11) betreffen, an das Webstoffmeldeamt der KriegS-Roh- stvff°«s»eiknng,-in, übrigen an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung, Sektion W. 4, Berlin SW 48, Berl. Hede- mannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft Segel und Planen" zu
versehen.
§ 13.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 22. Dezember 1917 in Kraft; sie tritt an Stelle der früheren, im Jahre 1917 von dem unterzeichneten Militärbefehlshaber erlassenen Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Segeln, Zelten und Zeltplanen.
Cafsel, den 22. Dezember 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General
des 11. Armeekorps, von Köhler, Generalleutnant.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Bus der Heimat»
-g- Hersfeld, 29. Dezember. Der Verein „Krlegd- beschädigten-Bereinigung Hersfeld Stadt und Land hatte sich, so schreibt man uns, am 2. Festtag nachmittags zu einer kleinen Weihnachtsfeier im Saale des Hotel Kaiserhof eingefunden. Die Mitglieder nebst ihren Angehörigen waren zahlreich erschienen, auch einige verwundete Kameraden der hiesigen Lazarette hatten der Einladung des Vereins Folge geleistet. Nach einem flotten Marsch begrüßte Herr Rehbronn die Anwesenden. Herr Schatzmeister Grob trug einen von ihm verfaßten Prolog vor, ani&hcBenb daran gedachte mit Worten des Dankes der 1 ®^= sinende Breil der gefallenen Kameraden. Durch Erheben von den Plätzen ehrte die Versammlung das Andenken der toten Helden. Nun erstrahlte der Christbaum im Glänze der Kerzen. Nach dem Vor- trag eines Musikstückes wurden jetzt die von Kameraden gestifteter; Sachen versteigert. Zu dem mehr heiteren Teile der Feier leitete "ne i militärische Weise über. Kouplets und Rezitationen
I
.fwe^felten in bunter Folge miteinander ab. N. nch dem Vortrag des zum Eintritt in den Verein. en Kunternden Werbegedichtes von Grob legte der 1. Vorsitzende Breil Zweck und Ziel des Vereins klar und - machte die Mitteilung, daß der hieftge sabrikanten- Ser^tn in hochherziger Weise dem Verein 1000 Mark zur ^Unterstützung bedürftiger Kameraden zur ^>er- füguk^g gestellt habe. Außerdem spendeten hiesige Firmem und Bürger der Stadt noch namhafte Beträge. Auf ^ Zrund dessen war es möglich, mehreren anweseu- den & Atgliedern insgesamt 350 Mark zu "überreichen, was n. Manches kummervolle Antlitz mit dem «Schimmer der Freude verklärte. Die anwesenden Verwundeten der hiesigen Lazarette konnten ebenfalls mit Gaben bedacht Mauerten. Namens seiner Kameraden dankte ein Feld grauer und wünschte dem Verein ein «Utes Gedeih