Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder KreisÄlatt

*sHBBRB*ceeeRnaHeiiH»saeeeae«eette#8aflägi«we«eKe»aeie»aee»eaa»i»eeg«Me«a»sgaBsseeH«ecee»eH

: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ;

$ Zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei :

5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. j

BaaaaMaaaeBBOKensHBaeeiiiSHeäsnaBaeKBaiaaBBeäasBesieaBeasBHseBaeeaBKeeeaeasssaBeoQeBsaM

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

e«Beeea*e»asaeeBeBeeseeseeaeaeiss*oeeMe8i!e»OMi*e»eeae8eeBeeieiiBeeeeBeeeBeee»B««MtaaB«ei

; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im i amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 11.

Sonntag, den 13. Januar

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 9. Januar 1918.

Bei dem Landratsamt werden täglich Leute vor­stellig wegen

Berabfolgusg von Petroleum.

Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich daher wiederholt, mit Bezug auf die ihnen zuge­gangene Verfügung, das der Gemeinde zustehende Petroleum schleunigst bei der Firma G. W. Schimmel- pfeng in Hersfeld abzuholen.

l. 346. Der Lanörat.

I. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 8. Januar 1918.

Bei der Firma A. Löwenberg, hier, sind 175 Zentner Mischfutter zum Preist von 11 Mark der Zentner abzugeben. Zusammensetzung des Mischfutters wie folgt:

50 Zentner Spelzspreumehl

50 Haferschalen

25 Schilfrohrmehl

25 Kleie

25 Knochengries.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 217. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

mw»> »mK^ Kreisausschusses vom 27. Oktober 1916 gegebene» Ermächtigung bestimme ich hiermit folgendes:

§ 1

Die Verpflichtung zur Lieferung von Vollmilch erstreckt sich vom 25. Januar 1918 ab auf die Gemeinde Lautenhausen.

§ 2

Die Lieferung von Vollmilch hat an die von der Gemeinde zu errichtende Milchsammelstelle zu der von der Gemeinde bestimmten Zeit zu erfolgen. Den Er­zeugern wird der Höchstpreis von 28 Pfennig pro Liter für Milch mit mindestens 3% Fettgehalt gezahlt, falls sie die Gefäße stellen und für den Transport zur Sammelstelle sorgen.

§ 3

Die Sammelstelle ist gleichzeitig Ausgabestelle für die Vollmilch an die Vollmilchversorgungsberechtigten und für Magermilch an die anderen Verbraucher mit höchstens 1/4 Liter auf den Kopf. Der Abgabepreis für Vollmilch beträgt 30 Pfennig pro Liter, für Magermilch an Versorgungsberechtigte 18 Pfennig, an Selbstversorger 10 Pfennig pro Liter. Für Butter fordert die Sammelstelle von den Milchlieferanten 2,50 Mk. von den Versorgungsberechtigten 2,80 Mk. das Pfund. Der Ueberschuß an Butter ist an die Kreissammelstelle (Molkerei Hersfeld) zu liefern, so­fern sie nicht in den Gemeinden des Kontrollbezirks für die den Verbrauchern zustehenden Rationen er­forderlich ist. '

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß der Anordnung des Kreisausschusses vom 27. Oktober 1916 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. und mit Gesängn'itz bis zu 1 Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. Nr. 12183. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assefsor.

Hersfeld, den 9. Januar 1918.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Ich erinnere an die Borlage des Ziegendeck- registers für die Erhebung des Sprunggeldes mit Frist bis zum 20. d. Mts.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. Nr. 67. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hu» der Heimat«

| Lest hie Hentolo^

(Die Einschränkung des Personen- und vorübergehende Aufhebung des Urlauber-BerkehrS.) Vom 18. Januar ab ist eine Herabsetzuug der Gtreckenvesutzumg um etwa

25000 Zugkilometer täglich vorgesehen. Das entspricht einer Verminderung der fahrenden Züge um ungefähr fünf Prozent. Mit dieser Maßregel, die durch die absolute Notwendigkeit bedingt ist, die Bevölkerung mit Kohlen zu versorgen, und zu diesem Zwecke die Bahnstrecken für Gütertransporte in größerem Um­fange freizuhalten, glaubt man indessen nicht aus­kommen zu können, und die Eisenbahnverwaltung steht daher mit der Heeresverwaltung in Ver­handlungen, um etwa vom 20. Januar ab eine allge­meine vierzehntägige Aufhebung des Urlauberverkehrs zu erwirken. Die Bedeutung dieser Maßnahme erhellt sich daraus, daß der Urlauberverkehr etwa 75 Prozent des gesammten Personenverkehrs ausmacht; infolge­dessen wird eine Verminderung des Personen- und Schnellzugsverkehrs um etwa die Hälfte sich erreichen lassen. In dieser Zeit wird dann die Eisenbahnver­waltung mit Anspannung all ihrer Kräfte die zur Zeit wichtigste Aufgabe im weitestem Umfänge erfüllen können: den Transport der Kohlen, der Lebensmittel und des Heeresbedarfs. Es ist zu hoffen, daß diese Maßregel im vaterländischen Interesse von unserer Bevölkerung auf sich genommen wird.

* (Kampf den Raupen zur Sicherung unserer kommenden Obsternte.) Oberamt­mann Schmidt-Tetzlaff veröffentlicht unter dem War­nungswortDie Obsternte 1918 in Gefahr" einen beachtenswerten Aufsatz, worin die Obstvaumbesitzer mit aller Entschiedenheit zur rechtzeitigen und aus­giebigen Bekämpfung der Raupenschädlinge, insbe­sondere der Goldafterraypt, aufgefordert werden. Auch von amtlicher Seite wird verschiedentlich auf diesen Aufruf hingewiefen, da in diesem Jahre die Goldafterraupe sehr stark auftritt und eine Obstmiß­ernte zu befürchten ist, wenn nicht alles aufgeboten wird, um diesen Schädling '-weit wie möglich zu vernichten. Die Vertilgung der Raupennester dieses gefährlichen Obstbaumschädlings geschieht am besten ^^ Mill, vk jc^i gu^*.t^ivuicii «nu^Miwefw*- spätestens bis Ende Februar aus den Bäumen durch Ausschneiden entfernt und verbrannt werden. Alle preußischen Lanöräte und Polizeiverwaltungen sind ersucht «worden, mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften über das Abraupen der Obstbäume nachdrücklichst überwacht werden.

):( Hersfeld, 12. Januar. Mit dem Verdienst- kreuz für Kriegshilfe sind heute folgende Herren ausgezeichnet worden: Rechnungsrat Fernau, Lehrer Heinemann, Buchdruckereibesitzer Fr. Mohr, Stadtrechner Ptlgram.

§ Hersfeld, 12. Januar. Ueber weitere Ber- kehrsbeschränkungenanSonn- und Feiertagen erläßtdieKöniglicheEisenbahn-DirektionFrankfurt(M.) im Anzeigenteil der heutigen Nummer eine Bekannt­machung, auf welche wir unsere Leser besonders auf­merksam machen.

Caffel, 12. Januar. In der gestrigen Sitzung der Strafkammer stand der 17 Jahre alte Schmiedelehrling August Schröder aus Königswald im Kreise Rotenburg a. d. F. vor den Schranken, um sich wegen vorsätzlicher Tötung zu verantworten. Der jugendliche Angeklagte hatte mit der 30 Jahre alten Elisabeth H. ein Liebes­verhältnis unterhalten, welches nicht ohne Folgen ge­blieben war^ Aus Angst vor j^den Konsequenzen wollte er das Mädchen umbringen und sich dann selbst das Leben nehmen. Er hatte auf dem Futterboden dem Mädchen bereits einen Strick «m den Hals gezogen. Wenn nicht auf ihr Hilfegeschrei der Besitzer des Hofes herbeigesprungen und dem Mädchen Hilfe geleistet hätte, so wäre es ein Opfer des Anschlages geworden. Vor Gericht wurde festgestellt, daß der Angeklagte geistig minderwertig und erblich belastet ist. Er scheint auch die Tat bitterzu bereuen. Das Gericht ver­urteilte ihn zu 9 Monaten Gefängnis.

Caffel, 11. Januar. Sie seinerzeit berichtet, hatten zwei junge Menschen, die Brüder Qu. im Sep­tember v. I. einen Erpressungsversuch gegen einen hiesigen Industriellen gerichtet. Einer der Brüder will in der Karlsaue ein Gespräch belauscht haben, das sich auf den Betreffenden bezog und worin diesem allerhand Verfehlungen nachgesagt wurden. Darauf faßte er den Plan, diese vermeintliche Kenntnis aus- zunutzen. Er sandte nun an den Industriellen mehrere Briefe, worin er um die Kleinigkeit von 100 000 Mark Schweigegeld ersuchte, widrigenfalls er die Sache an die große Glocke bringen und dem Staatsanwalt an­zeigen würde. Bei der Uebermittlung der Briefe war der jüngere Bruder als Bote tätig. Die beiden Burfchen wurden schließlich von der in der Angelegenheit ver­ständigten Kriminalpolizei gefaßt und standen gestern vor der hiesigen Strafkammer. Der Haupttäter, der ältere Bruder, wurde zu 7 Monaten Gefängnis ver­urteilt, während der jüngere Bruder mit 2 Manaten Gefängnis davonkam.

Weimar, 11. Januar. Im benachbarten Blanken- hain ist die Witwe des Kaufmanns Julius Schmidt durch einen Geisteskranken inr ihrem Laden ermordet worden. Die Fra» war gerade im Begriff das «e-

schüft zu schließen als der Anstaltspflegling den Laden betrat, hinter sich die Tür verriegelte, einen Gewichts- stetn nahm und damit mehrere Mal auf die Frau einschlug, bis diese tot zu Boden stürzte.

Mai«K 7. Januar. Die Witwe des* 1915 ge­fallenen Metzgermeisters Wolf vergiftete ihre drei Kinder im Alter von 6, 4 und 2 Jahren mit Lysol und machte ihrem Leben durch Erhängen ein Ende. Als Beweggründe zur Tat werden Erbschafts­streitigkeiten und Nahrungssorgen angegeben.

Welche Steuern muß ich während der Dienstzeit zshle«?

1. Das Militäreinkommen und die Staatssteuer.

Zunächst ist für den Kriegsteilnehmer wichtig zu wissen, daß von der Besteuerung ausge­schlossen und daher bei Berechnung der Staats­einkommensteuer stets außer Ansatz zu lassen ist das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine, ebenso der zum Dienste einberufenen Landsturmpflichtigen, und zwar solange sie zu einem in der Kriegsformatton befindlichen Teil des Heeres oder der Marine gehören.

Diese Bestimmung tritt in Kraft mit dem Tage des Eintritts in das Heer.

2. Das Zivileinkommeu und die Staatssteuer.

Die Besteuerung des Zivileinkommens der Kriegsteilnehmer erfährt in den meisten deutschen Bundesstaaten insofern eine Aenderung, als für sie die Grenze des steuerfreien Einkommens erheblich erweitert ist. Im Frieden und auch jetzt bei Nicht- kriegsteilnehmern bleibt ein Einkommen steuerfrei, das eine in den einzelnen Bundesstaaten zwischen 300 und 900 Mark schwankende Höbe (Existenz- minimum) nicht überlebf-ttet. Für die Unteroffiziere uno Mamuwasten oes oturiauuienuunoe», wränge sie sich im Kriegsdienst befinden, bleibt ein erheblich höheres Einkommen von der nach dem Einkommen­steuergesetz veranlagten Steuer befreit. Nach einer Rundfrage, die von der Zentralstelle der Lazarettberatung des Roten Kreuzes Frankfurt veranstaltet wurde, bestehe« für die Steuerpflicht der Kriegsteilnehmer in den deutschen Bundesstaaten folgende Bestimmungen:

Es bleiben steuerfrei (oder es bleibt die veran­lagte Steuer unerhoben) in Mecklenburg, Sachsen- Altenburg und Schaumburg-Lippe Einkommen bis 1500 Mark, irr Schwarzburg - Sondershausen bis 2000 Mark, in Reuß j. L. bis 2400 Mark, in Heften bis 2600 Mark, in Preußen, Sachsen-Weimar, Anhalt, Braunschweig, Sachsen- Meiningen, Lippe -Detmold und Lübeck bis 3000 Mark, in Württemberg bis 3200 Mark, in Oldenburg bis 3600 Mark. In Reuß ä. L. ist steuerfrei bei Unverheirateten ein Einkommen bis 1200 Mark, bei kinderlos Verheirateten bis 2000 Mark, bei Verheirateten mit 2 Kindern 2400 Mark, mit 4 Kindern 2700 Mark, mit mehr Kindern 8000 Mark, wobei jedoch bei Unteroffizieren ohne Portepee um 200 Mark geringere Sätze gelten und Unteroffiziere mit Portepee Befreiung nicht zusteht (dabei ist jedoch Voraussetzung, daß der Kriegsteilnehmer nicht über 40000 Mark Vermögen hat). In Sachsen - Coburg- Gotha ist ein Einkommen von Kriegsteilnehmern bis 1800 Mark steuerfrei, doch sollen auch Steuern von Kriegsteilnehmern mit Einkommen über 1800 Mark auf Antrag gestundet werden. Auch in Anhalt hat die Finanzdirektion die Ermächtigung, während des laufenden Steuerjahres zur Vermeidung unbilliger Härten veranlagte Steuern zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

Keine Ausnahme-Bestimmungen hinsichtlich der Steuer von Kriegsteilnehmern kennen Bayern, Sachsen, Baden,Schwarzburg-Rudolstadt und Waldeck, so daßhier der Kriegsteilnehmer, abgesehen von seinem Militär­einkommen, keine Steuerbefreiung genießt. In Elsaß- Lothringen, das anstelle der Einkommensteuern Ertragssteuern (Kapitalrenten-, Lohn- und Befoldungs- Gewerbe-, Gebäude- und Grundsteuern« hat, bestehen ebenfalls keine Steuerbefreiungen für Kriegsteil­nehmer, es wird aber bei Zahlungsschwierigkeiten für veranlagte Steuern Stundung gewährt- doch ist, um unnötige Beitretbungsmaßnahmen zu vermeiden, zu empfehlen, daß die Stundung bei der zuständigen Kasse oder bei der Direktion der direkten Steuern in Straß­burg beantragt wird. In Hamburg und Bremen, wo Ausnahme-Bestimmungen gleichfalls nicht bestehen, hat die Steuerdeputation das Recht, auf Antrag in besonderen Fällen aus Billigkeitsgründen die Ein­kommensteuer von Militärpersonen zu erlassen oder zu ermäßigen.

3. Die Gemeindesteuer.

Von der Gemeindesteuer ist jeder befreit, der den Wohnsitz (Wohnung) in der Gemeinde auf­gegeben hat. Westen Familie jedoch den Wohnsitz beibehalten hat, ist an sich steuerpflichtig; ebenso hat, wer Grundbesitz oder einen Gewerbebetrieb in einer Gemeinde hat, dafür Gründ- oder Gewerbesteuer zu zahlen.