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Hersfelder Kreisblatt

. ....................... ( ^ * .....................mui«»Wm>l>aW<UH««m.««M<<HHM>«l««MM«M«J' : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ÄMÜLÄLT MlUCUItt : Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im |

; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : ... ' : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. r

s Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ; für den Hrei?> hersseld Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 13.

Mittwoch, den 16. Januar

1918

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 7. Januar 1918.

Börgermeisterverlammlung

findet am Sonnabend, den 19. ös. MtS. vormittags 10 Uhr im Hotel Stern statt.

Tgb. Nr. I. 77. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 8. Januar 1918.

Ich erinnere an die Vorlage der Hundesteuer­zugangsliste für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1917 mit Frist bis zum 25. ds. Mts. Fehlanzeige braucht nicht erstattet zu werden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 64. J. V.:

v. He dem an n, Reg.-Asseffor.

Bekanntmachung

der Reichsbekleidungsstelle zur Aufhebung der Be­kanntmachung, betr. die Führung eines Lagerbuches durch die Schuhwarenhändler vom 28. Februar 1917.

Vom 22. Dezember 1917.

Auf Grund des § 8 Absatz 6 der Bundesratsver­ordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wir k-, Strick- und Schuhwaren vom 10.Junft23.Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes be-

Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, betr. die Führung eines Lagerbuches durch die Schuh- ware-rhändler vom 28. Februar 1917 (Reichsauzeiger Nr. 51.) wird aufgehoben.

§ 2.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft.

Berlin, 22. Dezember 1917.

Reichsbekleidungsstelle.

Stadtrat Dr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung

der Reichsbekleidungsstelle über Aufhebung der Ausnahmebemilligungen für Exporteure und bei Aenderung der Warenart (Bescheinigung 11 und 111).

Vom 22. Dezember 1917.

Die allgemeinen Ausnahmebewilligungen der Erläuterung 2 vom 24. Juni 1916 (Reichsanzeiger Nr. 179) unter C 11 (für Exportgeschäfte) und C lll (bei Ein­richtung auf neue Warenarten) werden hiermit auf­gehoben. Die von den amtlichen Handels- oder Gewerbevertretungen erteilten Bescheinigungen II und 111 sind unverzüglich an diese zurückzureichen.

Gewerbetreibende, die bis zum 22. Dezember 1917 im Besitze der Bescheinigung n oder in gewesen sind, dürfen Web-, Wirk- oder Strickwaren, zu deren Lieferung sie entgegen der Bestimmung des § 7 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Ver­kehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni 26. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420) durch den Besitz der Bescheinigung 11 oder in bisher berechtigt waren, auch in Zukunft an solche Abnehmer liefern, mit denen sie bis zum 22. Dezember 1917 aus Grund der genannten allgemeinen Ausnahmebe­willigungen in Geschäftsverbindung getreten waren.

Berlin, den 22. Dezember 1917.

ReichsbekleidungSstelle.

Geheimer Rat Dr. Beutler,

Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung Nr. 10

des Hauptverteilungsausschuffes des Schuhhaudels.

Vom 22. Dezember 1917.

Mit dem 31. Dezember 1917 hören die monatlichen Bestandsmeldungen an die Reichsbekleidungsstelle auf. Die Schuhhändler haben mit diesem Tage ihre Lagerbücher abzuschließen. ..

Vom 1. Januar 1918 ab müssen alle Eingänge von neuen Schuhwaren an den Hauptverteilungsaus- schuß des Schuhhandels monatlich in vereinfachter Form gemeldet werden nach folgenden Vorschriften:

1. Für die Meldungen ist ein vom Hauptver- teilungSausschuß bes KchuhhandelS angeord­neter Vordruck (Nr. 21) zu verwenden, den

jeder Schuhhändler bei seiner Schuhhandels- gesellschaft beziehen kann.

2. Am ersten Werktage eines jeden Monats ist die Anmeldung sämtlicher Eingänge für den vergangenen Monat auszuschreiben und zu senden an den HauptverteilungsauSschutz des Schuhhandels, Berlin C. 2, Neue Friedrichstr.23.

Die erste Meldung ist demnach am 1. Februar 1918 über die Eingänge des Monats Januar 1918 zu erstatten.

3. Jeder Schuhhändler hat eine Abschrift der An­meldung für sich zurückzubehalten und geordnet aufzubewahren.

4. Die Anmeldung umfaßt nur die eingegangenen Waren.

Bezahlte Waren, die noch nicht eingegangen sind, sollen erst im Eingangsmonat aufgeführt werden.

5. Die Waren sind nicht zum Rechnungsbeträge, sondern zum Gestehungspreife aufzunehmen, * da der Gestehungspreis die Grundlage für die Zuteilung bildet.

Berlin, den 22. Dezember 1917.

Hauptverteilungsaustchuß des Schuhhandels ' Rudolf Moos H. Schimmer.

- Bus der Helmut«

* (Warnung vor dem Eierkonservierungs- mittelEiwohl".) Die Preisprüfvngsstelle der Stadt München teilt mit: Die Firma Georg Stanke, Berlin-Steglitz, läßt durch verschiedene Firmen ihr EierkonfervierungsmittelEiwohl" verbreiten, das im wesentlichen aus gelöschtem Kalk besteht. Ein Päckchen enthält durchschnittlich 45 Gramm, der Ver­kaufspreis beträgt 30 Pfg', s" daß ein Kilogramm während der Materialwert nur wenige Pfennige be­tragen kann. Bor dem Ankauf dieser unbrauchbaren und viel zu teueren Ware wird gewarnt.

* (Herabsetzung der Setreiöepreise.) In der letzten Zeit finden sich in der presse hin und wieder Notizen über die für den 1. März 1918 vor­gesehene Herabsetzung der Getreidepreise um 100 Mark für die Tonne, nach denen in den beteiligten Kreisen die Meinung zu herrschen scheint, daß diese Preis­herabsetzung nur als Drohung ins Auge gefaßt worden sei, möglicherweise aber nur in gemilderter Form oder garnicht eintreten werde. Diese Ansicht ist nach einer Wolfmeldung durchaus unzutreffend. Vielmehr ist die am 1. März 1918 eintretende Herab­setzung der für Getreide, Buchweizen, Hirse und Hülsen flüchte zurzeit geltenden Höchstpreise um je 100 Mark für die Tonne gesetzlich bereits fest­gelegt worden, und zwar durch § 7 der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten vom -24. November 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 1082). Eine Wiederaufhebung oder auch nur Milderung dieser gesetzlichen Be­stimmung kommt nicht in Frage. Die Landwirte haben sich also unbedingt darauf einzurichten, daß der Preisabschlag mit dem 1. März eintritt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, soviel wie möglich bis zu diesem Zeitpunkt abgeliefert zu haben.

* (D i e P a p i e r n o t.) Zu einer Protestbewegung gegen die immer unhaltbar werdenden Zustände auf dem Gebiete der Papierbeschaffung und -Versorgung will die Organisation für Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer schreiten. Der Korrespondent vorn 10. Januar bespricht in einem längeren Artikel ine aufsteigende Gefahr, die die wachsende Papie rnot nicht nur für die Verleger von Zeitungen und Zeit­schriften, sondern auch für die Buchdrucker und die andern graphischen Arbeiter bedeutet. Wie die Dinge sich jetzt gestalteten, stehe zu befürchten, daß eS den Buchdruckern usw. ergehe, wie den Textilarbeitern, die nur vier oder fünf Tage in der Woche arbeiten können. Den Prinzipalen droht selbst die Vernichtung ihrer Existenz. Die am 10. November vorigen Jahres auftragsgemäß vom Tarifamt an den Reichskanzler gerichtete Eingabe um Abstellung der Kalamität fei bis jetzt unbeantwortet geblieben. Es sei daher die Pflicht der Organisation, die Initiative zu einer Protestbewegung durch Versammlungsbeschlüsse zu ergreifen. Am letzten Sonntag, 13. Januar, sollten die Kollegen in allen größeren Druckstädten ihre Stimme gegen die das Gewerbe schwer schädigende mangelhafte Papierversorgung erheben.

* (Rechnungen als Geschäftspapiere.) Rechnungen werden seit der Erhöhung des Brief­portos auf 15 Pfg. in der Regel als Geschäftspapiere für 10 Pfg. mit der Post verschickt. Ueber die Grenzen dieser Vergünstigung hat jetzt das Reichs-Postamt neue Bestimmungen getroffen. Als Geschäftspapiere nicht zugelassen sind Rechnungen, die dem Empfänger mit einem Begleitschreiben übersandt werden, die vollständig handschriftlich oder mit der Schreibmaschine auf losem oder anhängendem Blatt hergestellt oder auch vordruckmäßig ausgefüllt sind. Nicht zulässig

find ferner mehrere Urschriften oder Hauptausfertig­ungen von Rechnungen an Dritte, die für verschiedene Personen bestimmt sind und unter einer Umhüllung verschickt werden. Nicht zulässig sind endlich Versand­anzeigen, Abgangsanzeigen und sogenannte Leergut­anzeigen in Urschrift oder Abschrift. Entsprechen die den Rechnungen beigefügten Begleitschreiben oder angeklebten Zettel den Bedingungen für Drucksachen, so sind die Sendungen Mischsendungen und zur Be­förderung als solche zugelassen. Auch für diese beträgt das Mindestporto 10 Pfg.

* (Bom Nutzen des Schnees.) Der gegen­wärtige Winter scheint schneereich zu werden. Der Landmann freut sich über den hohe« Schnee in den eigentlichen Wintermonaten, weil er darunter seine Saaten wohl geborgen weiß. Die Schneedecke bildet nämlich einen schlechten Wärmeleitern Sie hält die Erdwärme zurück, so daß sie nicht i» den Luftraum ausstrahlen kann. Daher wird der Boden unter einer hohen Schneedecke niemals hart gefrieren. Aber auch die weiße Farbe begünstigt die Schutzwirkunge« des Schnees, sie wirft die Sonnenstrahlen zurück, diese können also den Boden nicht auftaue«. Ist kein Schneeschutz vorhanden, so taut der Boden oft an sonnigen Tagen auf und gefriert in der Nacht wieder, wodurch die Pflanzen durchAuswintern" geschädigt werden. Die weiße Farbe des Schnees aber absorbiert die Sonnenstrahlen nicht, wodurch die Erde eine gleichmäßige Temperatur behAt. Daher kalken wir auch im Winter die Obstbäume vielfach, damit der Anstrich die Sonnenstrahlen abweist, die den Stamm bei Tag erwärmen würden, so daß er in der Winter­nacht Schaden nähme. So ist der Schnee für den Schutz der Natur im Winter ein wichtiger Faktor, nur * schneeretch« Winter bedingen eine größere Fruchtbarkeit deS Jahres, als schneearme. Möge vieles. M

§ Sersfeld, 15. Januar. (Unzulässige An- z e i g e'n.) In jüngster Zeit erscheinen in beträchtlichem Umfange in den Tageszeitungen unter der Rubrik Klein« Anzeigen" Angebote, nach denen Privatleute neue und getragene Kleidungsstücke sowie Schuhware» verkaufen wollen. Diese Anzeigen widersprechen den gesetzlichen Bestimmungen, sie tragen dazu bei, die Maßnahmen zur Versorgung der bürgerlichen Be­völkerung mit Kleidung in erhebliche« Maße zu stören. Nach § 9 der Bundesratsverordnung über die Regel­ung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni >23. Dezember 1916 ist der Verkauf solcher Gegenstände nur den gewerbsmäßig damij Kleinhandel Treibenden gestattet, allen andern Personen aber verboten. Alle Anzeigen Privater, in denen zum Beispiel ein Anzug (neu) Gehrock (neu) zum Verkauf angeboten wird, sind, falls es sich tat­sächlich um Neusachen handelt, demnach unzulässig. Aber auch alle Anzeigen, in denen Private im Ge­brauch gewesene Kleidungs- und Wäschestücke sowie getragene Schuhwaren zum Kauf anbieten, find nach § 9a der gleichen Bundesratsverordnung unstatthaft. Es dürfen getragene Bekleidungsstücke nur noch an die behördlich eingerichteten Annahmestellen entgeltlich veräußert werden. Jede andere entgeltliche Ver­äußerung ist strafbar. Die Presse wird erneut auf das Unzulässige derartiger Ankündigungen Hrnge- wiesen und dringend gewarnt, die Veröffentlichung dieser privaten Kguf- und Verkaufsgesuche aufzu­nehmen.

Herleshause«, 14. Januar. Die Berlegung des preußischen Hauptgestüts Graditz nach dem neuen Ge­stüt Altenseld bei HerleShausen soll nunmehr erst nach Friedensschluß erfolgen, da die Bauarbeiten infolge des Krieges große Verzögerungen erlitten. Bis jetzt sind nur Teile des Gestüts nach Altenseld verlegt.

Kelbra, 14. Januar. Im hohen Schnee blieb dieser Tage die Kyffhäuferbahn zwischen Ariern und Kelbra stecken und konnte erst am nächsten Tage herausge­schaufelt werden. Zugbeamte und Reisende mußten auf Schusters Rappen hei«.

Eifeuach, 14. Januar. Oberst v. Taysen, der Kommandeur des Infanterie-RegimentsGroßherzog von Sachsen", 5. Thüringisches Nr. 94, dessen 2. Ba taillon in FriedenSzeiten in Eisenach liegt, ist durch die Verleihung des Ordens Pour le Merite ausge­zeichnet worden.

Gotha, 14. Januar. Infolge Einatmens von Gasdämpfen ist in der Porzellanfabrik von Srmson der 46 Jahre alte Porzellanarbeiter Saul von hier erstickt. Der Mann hatte sich während der Nachtschicht auf den Gasschmelzofen gelegt und war eingeschlafen.

Fuld«, 14. Januar. Das Kreisblatt schreibt: Das hiesige Elektrizitätswerk gibt bekannt, daß es von morgen ab genötigt fei, wegen gänzlichen Kohlen- mangels die Stromlieferung einstweilen einzustellen. In diesem Falle sind auch wir bis auf weiteres nicht in der Lage, das Kreis-Blatt erscheinen zu lassen, da unsere Maschinen sämtlich an das Elektrrzitats- »erk angeschloffen find.