Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
■«■BaBBWBenBBeBenieasBaBaBeBewBaaaaBBMeaBBBaBaMBaBasaeaBaasixaBBaaaeMawgaBBaaaaaeaaBa : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. : ■■BHeaaoaaawsaeaaBesaacaHBaaasaaBeaiacaHBBaaeaBaeaeiaaBasaaaMBacaBaawaeaHaaaaeeaaaaaBe
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ■ : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 14
Donnerstag, den 17. Januar
1918
Amtlicher Teil.
Nächsten Donnerstag, den 17. d. Mir., können Anmeldungen zur Entrichtung des Waren- umsatzstempels für das Jahr 1917 bei der Hebestelle für die Landgemeinden des Kreises Hersseld (Kreis- kommuualkasse) wegen Verhinderung der beteiligten Beamte» nicht entgegengenommen werde«.
Der Vorsitzende des KreisauSschusseS.
J. B.
v. Hedemau«, Reg.-Affeffor.
Verordnung
über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel vom 19. Dezember 1917.
Auf Grund des § 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 13) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 440) wird bestimmt:
Artikel 1
Die durch Artikel 1 der Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel und die Mischung von Kunstdünger vom 28. August 1917 (Reichsgesetzbl. 819) für Superphosphate und Mischungen von Superphosphat, schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium- Anmoniumsulsat und Kalk festgesetzten Höchstpreise werde«, wie folgt, geändert:
1. Reine Superphosphate.
Preis für 1 kg M
Gebiet 1
„ 2
„ 3
„ 4
Phosphor säure
193 Pfg.
185 „
183 „
179 „
an die mit der Papierlieferung beauftragten Reichsstellen mit dem dringenden Ersuchen, für eine dauernde und bessere Belieferung mit Papier zu sorgen, damit dem gesamten Buchdruckereigewerbe die schwersten Nöte erspart bleiben.
* Den BeamtenöerHeeresverwaltung kann nach einer Kabinettsorder vom 5. d Mts. fortan auf ihren Antrag die Erlaubnis zum Weitertragen ihrer bisherigen Uniform im Ruhestand erteilt werden, wenn si« eine Dienstzeit von 10 Jahren im Heere erfüllt haben oder infolge Verwundung aus dem Heere vorzeitig ausscheiden müssen. Als besonderes Abzeichen haben sie am unteren Rande der Achselstücke und Schulterklappen eine silberne, 1 Zentimeter breite Tresse.
* (Kaisers Geburtstag.) Der Kaiser hat den Wunsch geäußert, daß auch in diesem Jahre seines Geburtstages nur durch ernste Feiern und Zusammenkünfte in den Schulen und beim sonntäglichen Gottesdienst in den Kirchen gedacht, und von lauten festlichen Veranstaltungen tunlichst Abstand genommen werden möge. Auch veranlaßt den Kaiser die Rücksicht auf den stark belasteten postalischen Verkehr im Felde zu der Bitte, von der Uebermittelung von Glückwünschen abzusehen und sich auf ein freundliches Gedenken und auf treue Fürbitte zu beschränken.
* (Darf der Kaufmann bei steigenden Preisen auch diePreise der früheren billig eingekauften Waren steigern?) Der Krieg hat auf alle Verhältnisse namentlich auch auf den Handel, umwälzend eingewirkt und manches, was früher für erlaubt galt, wird jetzt für strafbar gehalten, weil es das Gemeinwohl zu schädigen geeignet ist. Wenn früher ein Kammann eine günstige I Gelegenheit wahrnahm, große Vorräte besonders I
M^»‘S'Ä'p «7», V g'/it als selbstverständlich, daß dieser geschickte Kaufmann seine Preise ebenso erhöhte und für seine kluge Voraussicht durch größeren Gewinn belohnt wurde.
gericht verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die Meinung, so wurde ausgeführt, daß der Kaufmann zu höheren Preisen übergehen dürfe, wenn seine Lieferanten mit den Preisen in die Höhe gegangen sind, geht fehl, auch wen» der Irrtum, was keineswegs der Fall ist, allgemein verbreitet sein sollte.
):( HerSfeld, 16. Januar. (Die Abgabe getragener Kleidung.) Wie man vielfach aus Aeußerungen in der Preffe ersehen kann, läßt die Abgabe getragener Kleidung trotz aller Ermahnungen in manchen Städten noch immer zu wünschen übrig. Das ist um so bedauerlicher, als die abgetragene Kleidung vor allem für die minderbemittelte Bevölkerung, in erster Linie für entlassene Krieger zur Wiederverarbeitung kommen soll. Bei den hohe« Preisen sind viele garnicht in der Lage, neue Kleidungsstücke zu erwerben. Dabei verfügen viele Angehörige der wohlhabenden Stände über alte Bekleidungsgegenstände, für die sie gar keine Verwendung mehr haben. Aus reiner Bequemlichkeit aber scheuen sie davor zurück, den Weg nach der Altkleiderstelle anzu- treten und lassen die Sachen lieber nutzlos in den Schränken hängen. Das Gemeinsamkeitsgefühl ist bei diesen Volksgenossen leider noch nicht genügend entwickelt. Selbst angesichts der Opfer, die von unseren Brüdern an der Front täglich und stündlich gebracht werden, fühlen sie nicht die geringste Ber- anlaffung, auch ihrerseits ein wenig dazu beizutragen, das Vaterland in seinem wirtschaftliche« Kampf hinter der Front zu unterstützen. Ein solches beschämendes Verhalten kann man gerade bei öen Schichten der
Bevölkerung beobachten, deren wirtschaftliche Verhältnisse durch den Krieg letuerlei ungünstige Veränderung erfahre« lieber Sie aber haben in allererster Linie die Pflicht. ^te Lage ihrer bedürftigen '- und Schuhwaren', die
Vorräte an Web-,
2. Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammoniak beziehungsweise Natrium- Ammoniumsulfat.
Gebiet
1
Preis für 1 kg o/o
/ wasserlösliche Phosphorsäure X Ammoniak-Stickstoff
193 Pfg.
Gebiet
2
Gebiet
3
Gebiet
3.
4
/ wasserlösliche Phosphorsäure X Ammoniak-Stickstoff
/ wasserlösliche Phosphorsäure
X Ammoniak-Stickstoff
/ wasserlösliche Phosphorsäure X Ammoniak-Stickstoff
Ammoniak, Superphosphat und Amminiumsulfat-Superphosphat,
210
185
210
183
210
179
210
Natrium-
mischt ist.
denen Kali zuge
Wasserlösliche Phosphorsäure Ammoniak-Stickstoff
Kali (K O)
Artikel 2
Preise für 1 kg wie zu 2 wie zu 2
35 Pfg.
0/0
Der durch § 3 Abs. 3 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 für Lieferung in mehrfachen Papiersäcken festgesetzte, durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 1917 abgeänderte Aufschlag wird auf 1,45 Mk. für 100 Kilogramm erhöht.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, gez. W a l d o w.
* * *
Hersseld, den 11. Januar 1918.
Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Aus der Heimat.
* (Die Buchdrucker und der Papier- Mangel.) In zahlreichen Städten fanden am Sonntag Versammlungen der deutschen Buchdrucker statt, die sich mit den Folgen des Papiermangels für das Buchdruckgewerbe befaßten. Die Berliner Versammlung nahm schließlich einstimmig eine Entschließung an, die mit einem Begleitschreiben dem Reichskanzler übermittelt werden soll. Es wird darin schnellste Abhilfe der drohenden Gefahr eines gänzlichen Stillstandes der Zeitungen und Werkdruckereten gefordert. Weiter heißt es dann: Die Anforderungen, die heute an das Leben gestellt werden, gestatten nicht den kleinsten Lohnausfall. Die Einschränkung des Arbeitsgebietes der Druckereigehilfen droht aber Zustände berbeizuführen,sür die die Gehilfen jede Verantwortung ablehnen müssen. Die Versammlung wendet sich daher
Anders ist es jetzt seit dem Inkrafttreten der PreissteigerungS-Verordnung. In dieser Hinsicht ist ein Reichsgerichts-Urteil bemerkenswert, das auf die Revision eines Seifenhändlers in Frankfurt a. M. ergangen ist. Das dortige Landgericht hat diesen Mann wegen Kriegswuchers zu einer Geldstrafe von 5000 Mark verurteilt. Er betreibt seit 20 Jahren den Seifenhandel im großen, kauft direkt von Fabriken und setzt seine Ware an Kleinhändler ab. Je länger sich der Krieg ausdehnte, desto knapper wurde, wie allgemein bekannt ist, die Borräte an Seife und desto höher stiegen die Preise. Nun hatte sich der Angeklagte in den Zeiten, wo die Preise noch mäßig waren, in sehr umfassender Weise eingedeckt und brauchte, während unterdeffen die Preise bei den Fabrikanten immer höher stiegen, keine neuen Einkäufe zu machen. Bei seinen Verkäufen an die Kleinhändler aber hielt er sich an die jeweils üblichen Preise, steigert« also die Preise seiner vorhandenen Borräte, so daß er stets steigende Gewinne erzielte. Obwohl er billiger lieferte als seine Berufsgenossen, die von den Fabrikanten zu den neuen, höheren Preisen eingekauft hatten, ist vom Landgericht in seiner Handlungsweise doch der Tatbestand des Kriegswuchers erblickt worden, weil er an seiner Ware 11 bis 12 und schließlich über 26 Prozent verdient hat, während er nach der Meinung eines Sachverständigen sich zwar nicht mit dem Friedensgewinn von » Prozent, wohl aber mit einem solchen von 7 bis 8 Prozent, allerhöchsten mit 10 Prozent, hätte begnügen müssen. Der Angeklagte hat zu seiner Berteidung eingewandt, er habe bei dem allgemeinen Stdigen der Preise die (einigen ebenfalls steigern müssen, er habe dabei aber seinen Kunden immer noch billigere Preise berechnet, als er selbst den Fabrikanten hätte zahlen müssen, wenn er zu dieser Zeit neue Waren hätte einkaufen müssen. Er habe also nicht das Bewußtsein gehabt, einen übermäßigen und unberechtigten Gewinn zu erzielen. Das Landgericht war aber der Ansicht, daß das Steigen der Preise den Angeklagten nicht berechtigen konnte, die Preise der noch billig eingekauften Waren immer weiter zu steigern. In der Revision des Angeklagten wurde hauptsächlich geltend gemacht, daß er in gutem Glauben gehandelt habe. Der Reichsanwalt bemerkte demgegenüber: Allerdings soll nach dem Gesetz insbesondere die Marktlage berücksichtigt werden, aber sie ist doch nur einer der in Frage kommenden Umstände. Für Seifenwaren besteht nun aber gar keine Marktlage mehr, sondern nur eine Not Marktlage. Auf dieser aber kann der Richter keine Rücksicht nehmen, sonst würde sich eine Schraube ohne Ende ergeben. Wenn der Kaufmann bei neuen Einkäufen höhere Preise zahlen muß, so kann er natürlich diese steigern wenn sein Gewinn in angemessenen Grenzen bleibt. Wer in Friedenszeiten sich rechtzeitig eingedeckt hatte und die Konjunktur ausnutzt, der konnte im reellen Handel oft einen ungewöhnlich hohen Gewinn er« zielen: jetzt ist die» jedoch nicht erlaubt. Das ReichS-
durch die Abgabe getragener Kleidung wesentlich gefördert wird, ist, wie schon oftmals ausgeführt morde« ist, eine der wichtigsten Kriegsaufgaben der Bevölkerung im Jnlande. Durch die Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle sind die Preise, die für abgegebene Altkleider gezahlt werden, so wesentlich erhöht worden, daß jedermann ohne Schaden seine entbehrlichen Altsachen abliefern kann. Ein besonderes Opfer bedeutet diese Abgabe nicht: vielmehr ist eS die Pflicht eines jeden, der entbehrliche Kleidungsstücke besitzt, sie der Allgemeinheit zuzuführen. Nur, wenn jedermann im großen und im kleinen in jeder Hinsicht seine Pflicht tut, ist unser wirtschaftliches Durchhalten in diesem Kriege gewährleistet.
):( Hersfeld, 16. Januar. Ein tätlicher Unfall ereignete sich gestern im Forstbezirk Steinkaute
beim Holzfällen. Der aus Heenes stammende Holzhauer Allendorf geriet unter einen stürzenden Baum und erlitt dabei so schwere Verletzungen, daß er nach einer halben Stunde verstarb. Der Verunglückte hinterläßt Frau und sieben Kinder.
):( Hersfeld, 16. Januar. Wie aus einer Bekanntmachung im amtlichen Teil ersichtlich, können morgen keine Anmeldungen zur Entrichtung des Warenumsatzstempels bei der Hebestelle für die Landgemeinden des Kreises HerSfeld entgegen genommen werden.
):( HerSfeld, 16. Januar. Das Eiserne Kreuz 2. Klasse erhielten: der Gefreite Louis Goldschmidt und der Infanterist Josef Goldschmidt im Landwehr- Jnf.-Regt. 82, beide Söhne des Kriegsvetera«en Yeisel Goldschmidt.
Caffel, 12. Januar. Bei einem Schuhmacher in der Altstadt wurde eine größere Ledermenge beschlagnahmt, die aus einem Diebstahl herrührt. Das gestohlene Leder stammt aus einem Geschäft der Altstadt, aus dem für mehrere 1000 Mark Leder entwendet wurde.
A«S Südhanuooer, 14. Januar. Hier sind auf die Nachricht von den Friedensverhandlungen im Osten die Preise für Gänse und Puter seit einigen Tagen um Mehr als ein volles Drittel im Preise gesunken.
Hauart, 15. Jauar In letzter Zeit werden einzelne benachbarte unterfränkische Bezirke von Lebensmittelschmugglern förmlich überschwemmt. Die im Auftrag des Kgl. Bezirksamts am Bahnhof Lohr vorgenommene Kontrolle führte allein an zwei Sonntagen zur Beschlagnahme von 1 Rehbock, 2 Hasen, 12 Gänsen, 8 Enten, 5 Hühnern, 3 Schinken, 60 Pfund Fleisch, 100 Pfund Butter und Schweinefett, 250 Pfund Mehl, 200 Pfund Hülsenfrüchten, 100 Eier und 25 Pfund Gries. Die Waren waren fast ausschließlich für Frankfurt bestimmt.