Hers seid er Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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■ Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. •
Amtlicher Anzeiger • für den Kreis Hersfeld
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Nr. 15
Freitag, den 18. Januar
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 10. Januar 1918.
An die Herren Bäckermeister des Kreises.
Bei der Ablieferung der Brotkarten ist festgestellt worden, daß in letzter Zeit wiederholt Brotkarten älteren Datums abgeliefert worden sind. Diese Brotkarten sind zweifellos auf unrechtmäßige Weise erworben und stammen aus Beständen, die zur Vernichtung bestimmt waren. Ich mache die Herren Bäckermeister des Kreises ausdrücklich darauf aufmerksam, daß nach der Brotkartenverordnung des Kreisausschusses vom 15. April -1917 Brot nur auf Brotkarten innerhalb der Geltungszeit abgegeben werden darf, das heißt, jede Brotkarte gilt nur für die Zeit, für die sie nach Maßgabe des Aufdrucks bestimmt ist. Die Verwendung der Brotkarte außerhalb der Zeit ist untersagt. Diejenigen Bäcker, die ungültige Brotkarten annehmen und. darauf Brot verabfolgen, machen sich strafbar.
Tgd. No. K. G. 63. Der Landrat.
I. V.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 15. Januar 1918.
CW3MH^^ Belassung
übe, scküesiger fleischmengen aus der Hausschlacht- ung beantragt wird. Jeh mache darauf aufmerksam, da^ diesen Hnträgen, da sie dem Gesetz zuwiderlaufen, nicht entsprochen werden kann. Die sticht; ablieferung hat die Beschlagnahme und evtl. Enteignung zur folge. Mu^erdem liegt eine strafbare Handlung vor, die nach der Verordnung vom 2. Oktober mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, ferner wird im falle der PJichtablieferung der geforderten, nach den Bestimmungen überschüssigen fleischmenge, im nächsten Jahre die Hausfchlachtungsgenehmigung ganz oder zum Heil versagt werden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. f. Fr. 42. J. V.
v. Hedemann, Reg.-Hssessor.
(Fortsetzung auf der 4. Seite).
Aus der Heimat.
*(Heirat von kriegsgefangenenMannschaften.) Der Kaiser hat das Kriegsministerium ermächtigt, für die kriegsgefangenen und in neutralen Ländern internierten Unteroffiziere und Gemeine des Friedensstandes des preußischen Heeres allgemein oder von Fall zu Fall die militärische Stelle zu bestimmen, die die in der Heiratsverordnung vorge- schriebene Erlaubnis zur Verheiratung zu erteilen hat, sofern das Kriegsministerium nicht selbst im Einzelfall die Erlaubnis gibt. Für die in der Schweiz befindlichen preußischen Unteroffiziere und Mannschaften wird diese Befugnis dem Vertreter des Kriegs- ministeriums in Kriegsgefangenen-Angelegenheiten bei der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in Bern übertragen.
* (Eine neue Laufbahn.) Die technische Prüfung von Festigkeitsberechnungen bei den Staatsbahnen soll künftig durch Eisenbahningenieure aus- geiührt werden, die ihre Befähigung dafür durch eine besondere Prüfung nachgewiesen haben. Die Anwartschaft zum Eisenbahningenieur erlangen Beamte und Hilfsbeamte des technischen Bureaudieustes, wenn sie mindestens drei Jahre mit der Aufstellung von Entwürfen für Eisenbahnkunstbauten des Ingenieur- wesens und der zugehörigen Festigkeitsberechnunge« beschäftigt gewesen sind und diese Prüfung bestanden haben. Sie erstreckt sich auf Mathematik, Mechanik, Brückenbau, Jngenieurhochbau und Erdbau. Die Anforderungen find im einzelnen genau bestimmt, ebenso die Einzelheiten der dreijährigen Beschäftigung. Zum erstenmal erfolgt die Prüfung im März 1918, dann je im Juni und Dezember.
):( Hersfeld, 17. Januar. Infolge der gestrigen starken Niederschläge und der dadurch verursachten schnellen Schnee schmelze traten die Haune und Fulda über ihre Ufer und überschwemmten in weitem Umfange die Felder und Wiesen. Gestern nachmittag war die Fulda besonders stark angeschwollen und führte eine Menge Haus- und Ackergeräte mit, welche bei dem plötzlichen Hochwasser nicht mehr in Sicherheit gebracht werden konnten. Seit heute früh ist das Wasser wieder gefallen.
):( Hersfeld, 17. Januar. Ein tötlicher Unglücksfall ereignete sich gestern in einer hiesigen Fabrik. Ein daselbst beschäftigter Heizer stürzte eine Treppe herab und war sofort tot.
Gaffel, 16. Januar. Wegen umfangreicher Brennholzdiebstähle in den umliegenden Forsten von Hersfeld hatten sich der Arbeiter Adam Dahmert und dessen Ehefrau, aus Hersfeld, zu verantworten. Die Angeklagten pflegten auf den Rundholzversteigerungen im Walde kleine Mengen Brennhölzer, zumeist billiges Reisholz und Brennknüppel, zu kaufe«, um so die Möglichkeit zu haben, in den Bald zu fahren und in den einzelnen Jagen herumzugehen. Hierbei suchten sie sich dann jedesmal das beste, jedoch ihnen nicht gehörige Scheit- und Klobenholz aus. Die Strafkammer verurteilte Dahmert zu 3 Monaten und dessen Ehefrau zu 1 Monat Gefängnis.
Maudern, 16. Januar. Der Kaufmann Stein aus dem benachbarten Rothhelmshause» geriet in vergangener Nacht unter den von Wabern kommenden Personenzug. Stein wurde auf der Stelle getötet, sein Fuhrwerk stark beschädigt. Ueber die näheren Umstände des Unglücksfalles ist sofort eine Untersuchung eingeleitet worden.
Frankfurt a. M., 16. Januar. Die Kriminal- polizei hat »n der Mnrdr * ' heg ^^"tz/n^"^^ ^+5 noch srnen> rmErrm^ ermittelt. Der Mörder hat den zur Tat benutzten Revolver von dem vielfach vorbestraften Karl Marquard erhalten. Mgrquardt war seit Herbst vorigen Jahres aus dem Zuchthaus entsprungen und konnte nunmehr in einer Wirtschaft in der Kronpinzenstraße als dort wohnend ermittelt werden.
Ha«a«, 14. Januar. Auf dem Bahnhöfe Nieden- rodenbach bei Hanau sind zwei Postbeutel entwendet worden, doch ist eS gelungen, den Täter, einen 18 Jahre alten Arbeiter Heinrich Kaufmann aus Rückingen, einige Stunden später festzunehmen. Er hatte um sein Verbrechen ausführen zu können, die Pferde des Postwagens scheu gemacht und die entstandene Verwirrung benutzt, um zwei Postbeutel zu stehlen. Den Postbeutel mit Briefen hatte er auf einen Baum geworfen, den 4000 Mark betragenden Barinhalt im Keller seiner elterlichen Wohnung versteckt.
Jena, 16. Januar. Das hiesige Schöffengericht hat eine Lanöwirtsfrau, die aus Gewinnsucht die Milch mit 80 bis 100 Prozent Wasser gemischt hat, zu 450 Mark Geldstrafe verurteilt. Der Amtsanwalt hatte zwei Monate Gefängnis und 150 Mark Geldstrafe beantragt.
Die Versorgung der heimkehrenden Krieger.
Da in vielen Kreisen noch Unklarheit darüber besteht, wohin sich die bedürftigen entlassenen Krieger (Unteroffiziere und Mannschaften) zu wenden haben, um einen bürgerlichen Anzug oder Mantel zu einem billigen Preise zu erhalten, wird folgendes mitgeteilt:
Reim Umfange ihrer Geschäfte kann die Reichsbe- kleidungsstelle schriftliche oder mündliche Gesuche entlassener Krieger um Uederlastung bürgerlicher Kleidung in keinem Falle selbst entgegennehmen oder ausführen. Die Versorgung dieser Krieger liegt den Kommundlverbänden ob. In den Bekanntmachungen der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Juli und 25. August 1917 ist bestimmt, daß die Altbekleidungsstellen der Kommunalverbände getragene und wieder vorgerichtete Anzüge und Mäntel für entlassene Krieger bereitzu- stellen und an sie abzugeben haben. Diese Regelung gilt nicht erst für die Zeit der Abrüstung, sondern auch schon während des Krieges.
Wenn auch die Versorgung durch Vermittelung der Kommunalverbände geschehen soll, so kann ihnen doch die Deckung der entstehenden Kosten nicht zugemutet werden. Die Abgabe der Anzüge und Mäntel geschieht nicht unentgeldlich, sondern gegen Bezahlung, jedoch zu sehr billigen Preisen, da die Kommunalverbände keinen Gewinn und nur ihre Gestehungskosten und Unkosten berechnen.
Die Reichsbekleidungsstelle b/e a v fi ch : i g t, den Kommunalverbänden zur Ergänzung und Wiederauf- füllung ihrer Bestände Anzüge und Mäntel, die aus Militäruniforme« umgearbeitet oder auch aus neuen Stoffen angefertigt find, käuflich zu liefern. Dies kann jedoch erst nach Ablauf mehrerer Monate
geschehen, wenn Vorarbeiten und Herstellung soweit fortgeschritten find, daß größere Posten fertige Anzüge und Mäntel zur Verfügung stehen.
Die Anzüge und Mäntel können nicht in beliebiger Stückzahl noch Größenangabe geliefert werden, sondern nur nach bestimmte« Größen und Musterzusammen- stellungen, die so gewählt sind, daß auf eine restlose Verwertung gerechnet werden kann. Die Preise und Verkaufsbedingungen werden den Kommunalverbänden sobald als möglich bekannt gegeben. Bevor die Vorarbeiten beendet sind, kann die Reichsbekleidungsstelle Auskünfte hierüber nicht erteile« ; Anfragen sind also zwecklos.
Solange die Lieferung von Anzügen und Mänteln der Kriegswirtschaft-Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle noch nicht beginnen, stehen in den Kommunalverbände«, deren Altbe- kleidungsstellen nicht über ausreichende Vorräte an Kleidungsstücken nach den Bestimmungen der genannten Bekanntmachungen verfügen, zwei Möglichkeiten offen: entweder helfen die Gemeinden, die überall im Deutsche« Reiche errichteten Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte oder die Wohltätigkeitsvereine vom Roten Kreuz, vom Vaterländischen Frauenverein usw. freiwillig, oder aber: die Entlassenen müssen nach der Bescheinigung der Bedürflichkeit beim Bezirkskommando die dauernde Belass« ng des Marsch«nzuges beantragen.
Die Kommunalverbände dürfen die aus ihren Altbekleidungsstellen oder den Lieferungen der Reichs- bekleidungsstelle stammende« billigen Anzüge oder Mäntel nur an solche aus dem Heere und der Marine entlassenen Unteroffiziere und Mannschaften abgeben, die die notwendigsten Kleidungsstücke dieser Art nicht besitzen «nd derart unbemittelt sind, daß sie sich diese zu den im Handel üblichen Preisen nicht kaufen können. Zum Erwerb ist erforderlich:
2. ein Bezugschein.
Für die Ausstellung der Bescheinigung unter 1) und die Abgabe der Kleidungsstücke ist der Kommunal- verband (Landratsamt, Magistrat usw.) zuständig, nach dessen Bezirk der Krieger gemäß dem Einträge in seinen Militärpapieren entlassen worden ist. Die Reichsbekleidungsstelle erwartet, daß die Kommunal- verbände, soweit dies noch nicht geschehen ist, schon aus Dankbarkeit für unsere Krieger sofort die Versorgung in ihren Bezirken regeln und -urchführe» sowie alle Anordnungen treffen, daß die Abfertigung der Gesuchsteller einfach und schnell erfolgt, und daß ihnen Zeitverluste und Wege möglichst erspart bleiben.
— Der Bezugsschein wird von der Ausfertigungsstelle ausgestellt, die für den Ort, nach dem der Krieger entlasten ist, zuständig ist.
Die Reichsbekleidungsstelle ist mangels hierzu verfügbarer Mittel nicht in der Lage, einen Teil der Anzüge und Mäntel für Unbemittelte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,' diese müssen nach wie vor einen der obenbezeichneten Wege beschreiten.
Bei der Entlastung der Millionen von Kriegern nach Friedensschluß muß auch daran gedacht werden, daß ein Teil der Heimkehrenden, die im Hause brauchbaren Kleider nicht mehr vorfinden, zwar die Mittel zum Ankauf eines Anzuges oder Mantels zum ver- kehrsüblichen Preise besitzt, aber nichts kaufen kann, weil im Handel die nötigen Waren nicht vorhanden sind. Die Reichsbekleidungsstelle wird deshalb Sorge tragen, daß ihr sofort nach Friedensschluß für militärische Zwecke entbehrlich werdende Kleidungsstücke und Stoffe überlasten und auf schnellstem Wege der Einkleidung der Entlassenen zugeführt werde».
Die Versorgung ist nur für solche Krieger gedacht, die infolge Kriegsbeschädigung oder nach Friedensschluß endgültig in das bürgerliche Leben zurückkehren. Wer nur zeitweilig entlassen (zurückgestellt) wird, insbesondere weil er bei Behörden oder kr cgs- wirtschaftlichen Unternehme» rricht zu entbehren und wieder in seinem Berufe gegen volle Vergütung tätig ist, verdient bald soviel Geld, daß er sich aus eigener Kraft bürgerliche Kleidung kaufest und den Marschanzug ausziehen kann Außerdem werden die in der Kriegswirtschaft tätigen Personen von der Reichs- bekleidungsstelle mit Arbeitskleidung versorgt. (Diese Anträge sind von den B e t r i e b s u n t e r n e h m e r u « bei den Gewerbeaussichts- oder Bergrevierbeamten einzureichen.) An zeitweilig Entlassene darf darum nur in Ausnahmefällen bei besonderer Bedürftigkeit ein Anzug oder Mantel abgegeben werden. In diesen Ausnabmefällen wird aber bei der der etwaigen Wiedereinberufung folgenden endgültigen Entlastung eine zweite Versorgung abgelehnt, worauf-der Antragsteller vor Ausstellung der amtlichen Bescheinigung ausdrücklich hinzuweisen ist (vergl. § 3 der Bekanntmachung vom 25. August 1917).
Die Reichsbekleidungsstelle ist nicht in der Lage, die Entlassenen mit Unterkleidung und Schuhen zu versorgen, hier will die Heercsver-- waltunsf eintrete«.