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s Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei • Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
Hersfelder Kreisblatt
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 21
Freitag, den 25. Januar
1918
Amtlicher Teil.
Hersfelö, den 24. Januar 1918.
Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld erfolgt in dieser Woche am Freitag und Sonnabend und beträgt 150 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte,' Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewacht- meister die Kopfmenge fest.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsies.
J.
v. Hedemann, Reg-Assessor.
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Bekanntmachung
über die Gewährung von Zulagen zu Berletzteu- renten aus der Unfallversicherung.
Vom 17. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- lassen:
§ 1
Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung eine Rente von zwei Dritteln oder mehr der Vollrente beziehen, wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1918 auf Antrag eine monatliche, im voraus zahlbare Zulage von acht Mark zu ihrer Rente gewährt, sofern die Verletzten sich im Inland aushalten und nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird.
ungsamt gibt den Antrag unverzüglich an den Versicherungsträger ab und teilt ihm den Tag des Einganges mit.
§ 3
Der Versicherungsträger entscheidet schriftlich. Bei völliger oder teilweiser Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des Versicherungsträgers ist binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig. Ueber den Einspruch entscheidet dasjenige Oberversicherungsamt, das zu entscheiden hätte, wenn es sich um eine Berufung gegen einen Endbescheid des Ber- sicherungsträgers handeln würde.
Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
Für Spruchsachen aus dieser Verordnung ist ein Pauschbetrag an das Oberversicherungsamt nicht zu entrichten.
§ 4
Ist ein Antrag endgültig abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des § 1 nicht vorlagen, so kann der Antrag nur wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, welche die Gewährung der Zulage rechtfertigen.
§ 5
Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate und nicht länger als drei Monate rückwärts, gerechnet vom Beginne des Monats, in welchem der Eintrag eingegangen ist, gewährt. Die Zulage fällt weg, wenn die Rente ruht, oder wenn der Verletzte sich gewöhnlich im Ausland aufhält, oder wenn er nicht mehr eine Rente in der im § 1 angegebenen Höhe bezieht.
§ 6
Die Zulage wird dem Berechtigten auf Anweisung des Versicherungsträgers vorschußweise durch die für die Rentenzahlung zuständige Postanstalt gegen Quittung ausgezahlt. Die Zahlstelle wird dem Be- rechiigten von dem Versicherungsträger mitgeteilt.
§ 7
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt, die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaübtgen.
§ 8
Die obersten Postbehörben weisen Binnen acht Wochen nach dem 31. Dezember 1918 den Versicherungsträgern die für sie geleisteten Zahlungen an Zulagen nach und bezeichnen die Postkassen, an die sie zu erstatten sind. /
Die nach dem 31. Dezember 1918 von der Post geleisteten Zahlungen sind bei den Nachweisungen nach § 777 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zu berücksichtigen.
§ 9
Der Versicherungsträger hat den zu erstattenden Betrag binnen drei Monaten nach Empfang des Foröerungsnachweises an die bezeichnete Postkaffe abzuführen.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstands kann der Bundesrat nachAnhörung des Reichsverficherungs- amts (Landesverficherungsamts)' die Frist für die Erstattung um höchstens zehn Jahre verlängern. Die §§ 781, 782 und die entsprechenden Vorschriften der
§§ 1028, 1185 der Reichsversicherungsordnung gelten auch hier.
§ 10.
Die Genossenschaften haben die Mittel für die Erstattung der Zulagen in gleicher Weise wie die Mittel für ihre übrigen Leistungen aufzubringen.
* § 11
Das Reichsversicherungsamt trifft die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung und über das Verfahren.
§ 12
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Stein.
(Fortsetzung aus der 4. Seite).
Bus der Heimat«
* An den Winterschnlen des Reg.-B°z. Cassel beträgt die Schülerzahl 148; sie verteilt sich wie folgt: Eschwege 46, Hersseld 37, Hosgeismar 41 und Marburg 24. Die durchschnittliche Besuchsziffer einer Schule beträgt 37 gegen ZW im Vorjahre.
HfErleichterung d r Befürderungzum Offizier.) Die Anforderungen für die Beförderung zum Offizier sind für die Dauer des Krieges gemildert, die Bestimmungen für die Lehrgänge der Anwärter zu Offiziersaspiranten des Beurlaubtenstaudes aus Truppenübungsplätzen deß Inlandes sind geändert worden. Hat der Offiziersaspirant keine gesicherte bürgerliche Stellung, so sind trotzdem die Anforderungen an die Lebensstellung als erfüllt an zusehen, wenn der Aspirant entweder in seiner ganzen Persönlichkeit oder durcb tnt^e6< -e bvMenbnvn»” --" - ArMhörrMQdie (MnE daMr Dielet da st er bis zur Erreichung einer gesicherten bürgerlichen Stellung vor einer Notlage geschützt ist.
* (Am V erkündungstage tritt eine Verordnung in Kraft.) Zu der Frage, von welchem Zeitpunkte an eine Verordnung Geltung hat, die nach ihrem Wortlaut „mit dem Tage der Ver- kündung" in Kraft tritt, hat neuerdings das Reichsgericht entschieden, daß die Geltung einer solchen Verordnung mit dem Anfang des Verkündungs- tages beginnt. Bisher hatte nur ein Teil derOber- landesgerichte den gleichen Standpunkt eingenommen, während das Kammergericht die entgegengesetzte Ansicht vertrat.
* Die richtige Behandlung der beschlagnahm tenKrnin-,Ha s en-und Katzenfelle ist für Heeres- und Wirtschaftszwecke von größter Bedeutung. Die Felle müssen nach dem Abziehen möglichst sofort auf ein Holzspannbrett oder einen Drahtspanner aufgezogen werden. Die Hinterpfoten müssen abgeschnitten und die anhaftenden Knochen- und Fleischteilchen entfernt werden. Sobald das- Fell getrocknet ist, wird es gewogen und abgeliefert. Wer sich dieser leichten Mühe nicht unterziehen will, muß die Felle so frisch als möglich an einen Händler oder die Sammelstelle eines Züchtervereins abliefern. Bleiben die Felle längere Zeit unbehandelt liegen, so verderben sie in Haar und Leder.
* (Das verteuerteRauchen.) DasKriegs- ministerium hat im Hinblick auf die weiter gestiegenen Unkosten genehmigt, die Preise für Tabakwaren für Neuanstellungen entsprechend zu erhöhen. Die neuen Preise belaufen sich für Zigarren: für Feldkost Nr. 4 auf 88 Mark, Nr. 3 auf 108 Mark, Nr. 2 auf 120 Mark, und für Marketenderware Nr. 1 auf 150 Mark für die 1000 Stück. Bei Durchschnittslieserungen mehrerer Sorten dürfen nur zu Nr. 4 Sorten nicht unter 70 Mark, Nr. 3 nicht unter 90 Mark, zu Nr. 2 nicht unter 110 Mark und zu Nr. 1 nicht unter 125 Mark geliefert werden. Das Mindestgewicht muß 411 Kilo bei Nr. 4, 3 und 2 und 5 Kilo bei Nr. 1 für die 1000 Stück betragen; Nr. 1 darf für die Folge auch in 10 Packung ohne Ausstattung geliefert werden. Ersatzstoffe (Stippen) dürfen zur Herstellung von Zigarren für den Bedarf des Heeres.auch weiterhin nicht verwandt werden.
* (Ergänzungsgebühr in Urlauber- Schnellzügen.) Es wird darauf hingewiesen, daß Offiziere und Mannschaften bei der Fahrt in Ur- lauberschnellzügen — wie in Zügen des öffentlichen Verkehrs — von der Entrichtung der Ergänzungsgebühr nur dann befreit sind, wenn sie auf M i l i t ä r f a h r k a r t e - oder f a h r s ch e i n reisen. Bei Lösung gewöhnlicher Fahrkarten ist jedoch die tarifmäßige Ergänzungsgebühr zu bezahlen.
* (Unser Ernährungssystem.) Von einer Nachrichtenstelle war die Meldung verbreitet worden, es stände eine grundlegende Aenderung des bisherigen Systems unserer Lebensmittelversorgung in Vorbereitung, die zur Erfassung aller vorhandenen Vorräte statt der Kommunalverbände
und Verwaltungsbehörden genossenschaftliche Erzeugungsorganisationen einsetzen werde.
Das Kriegsernährungsamt erklärt dazu, diese Meldung entspreche nicht den Tatsachen. Richtig ist nur, sagt das Kriegsernährungsamt, daß eine von verschiedenen landwirtschaftlichen Körperschaften eingereichte Denkschrift, die diesen Plan verfolgt, Gegenstand von noch fortdauernden Besprechungen im Kriegsernährungsamt ist. Weder der Vorstand noch der Beirat des Kriegsernährungsamtes haben sich mit dem Projekt beschäftigt. Von einer erfolgten Entschließung des Staatssekretärs kann somit keine Rede sein.
):( Hersfeld, 24. Januar. (Behandlung von Papiergarnerzeugnissen.) Dauernd werden Klagen darüber laut, daß Papiergarnerzeugnisse bei der Wäsche zerstört werden. Um diesem Mangel zu begegnen wird vorläufig die Beachtung folgender Waschvorschriften empfohlen: 1. Das Kochen, Reiben und Auswringen mit den Händen ist MtÄc allen Umständen zu vermeiden. Auswringen mit der Wringmaschine ist unschädlich. 2. D i e Reinigung erfolgt mit Bürste, warmem Wasser (nicht über 40°C) und Seife oder Seifenpulver. ach dem Waschen muß die Ware in lauwarmen Wasser gründlich gespült werden. Nach dem Spülen empfiehlt sich die Trocknung auf der Leine. 3. E s e m p |1 e h I t sich ein nicht zu heißes Bügeln in noch feuchtem Zustande auf der linken Seite. Wenn 'diese Borschriften beachtet werden, ist eine längere Haltbarkeit 'er Ware möglich.
Widdershausen a. d. Werra, 22. Januar. Einen eigenartigen Fund machte gestern der hiesige Ortsdiener, indem er einen Sack mit — sage und schreibe! — 42 Stück Gänsefittichen. aus der Werra fischte. Anscheinend rühren diese Ueberreste von den in der lebten Zeit so zahlreich hier verübten Gänsedieb- gestern in einem Hiesigen Hause beschlagnahmten Gänse von' einem im nahen Gospenrode verübten nächtlichen Diebstahl her.
Cassel, 23. Januar. Ein militärisches Entlade- kommando ist beim Garnisonkommando Cassel zur Beschleunigung von Eisenbahnwagen - Entladungen eingerichtet worden.
Fritzlar, 20. Januar. Der Ehrenbürger unserer Stadt, Generalleutnant Freiherr von Watter, der frühere, in allen Bürgerkreisen beliebte Kommandeur unserer reitenden Abteilung, wurde mit dem höchsten preußischen Kriegsorden dem Pour le merke ausgezeichnet. Freiherr von Watter erwarb sich diese hohe Auszeichnung in der für die deutschen Waffen siegreichen Schlacht bei Cambrai.
Ebersberg bei Menzigerode, 23. Januar. Die Familie Meier im benachbarten Betzigerode, Kreis Fritzlar, ist sehr vom Unglück verfolgt. Der Vater liegt schon lange schwer krank in einem Lazarett an der Ostfront. Kürzlich wurde sein 16jähriger Sohn in Wildlingen, wo er in Stellung war, von einem eisernen Tor erschlagen und dieser Tage ist durch das zu Tale gehende Wasser ein Bergrutsch entstanden, wodurch eine Hälfte des Hauses mit fortgerissen wurde, sodaß das Haus nicht mehr bewohnbar ist. Da für den Schaden keinerlei Versicherung oder sonst Jemand aufzukommen braucht, sind die armen Lente ruiniert, wenn nicht durch freiwillige Unterstützung geholfen wird.
Hann. Münden, 22. Januar. Ein verwegener Einbrecher namens Essiger hält sich augenblicklich in der Nähe von Hann. Münden auf. E. hatte im August v. I. eine Liebschaft im benachbarten Klostergut Hilwartshausen. Er benutzte dies Verhältnis, um auf dem Klostergut zweimal einzubrechen. Als seine Geliebte in Halle war, besuchte er sie dort und führte dort gleichfalls Einbrüche aus. Er wurde von drei Polizeibeamten gefaßt, konnte aber trotz eines Lungen- schusses doch noch 2 Kilometer flüchten. Aus dem Lazarett flüchtete er mit 40 Grad Fieber. Ebenso gelang es ihm, jetzt aus Caffel zu entfliehen und - letzten Freitag in Hilwartshausen wieder einzubrechen. Er wurde jedoch bei seinem Vorhaben gestört und floh.
Heiligeustadt i. Eichsfelde, 23. Januar. (Ein Zeitbild.) „Am Silvesterabend haben Marie Kellner, Ottilie Kellner, Ludwina Rümenaph, Brigitta Kühn, Elisabeth Kellner aus Kreuzeber mit Kriegsgefangenen in der Wohnung der Witwe Kellner in Kreuzeber ein Biergelage angestellt. Dieses, deutscher Mädchen unwürdige Verhalten wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Gastwirtschaft der Frau Katharina Freund in Kreuzeber, die trotz Verwarnung das Bier an die Kriegsgefangenen verkauft hat, wird geschloffen. Der Landrat Dr. v. Christen." Diese amtliche Bekanntmachung spricht für sich.
Dillenbnrg, 23. Januar. In dem nach Siegen fahrenden Zuge sprang eine Abteiltür auf und ein zweijähriger Knabe fiel hinaus. Die entsetzte Mutter sprang dem Kinde nach und geriet mit ihm unter die Räder. Das Kind verlor einen Arm, die F-an erlitt lebensgefährliche Verletzungen.