Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Nr. 24.
Dienstag, den 29. Januar
1918
Amtlicher Teil.
»elsnntmachung
-er ueueu Faffung der Verordnung über Futtermittel.
Vom 10. Januar 1918.
Auf Grün- -es Artikels 2 -er Verordnung zur Abänderung -er Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 20) wird -er Wortlaut -er Verorönung über Futtermittel, wie er sich aus Artikel 1 -er Verordnung vom 10. Januar 1918 ergibt, nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 10. Januar 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Waldow.
Verordnung über Futtermittel.
Vom 16. Januar 1918.
§ 1.
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Futtermittel tierischen oder pflanzlichen Ursprungs. Dies gilt nicht
1. für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen durch andere Verordnungen geregelt ist;
2, für Grünfutter, frische Futterrüben aller Art, frische Pferdemöhren, Heu, Häcksel und Stroh, mit Ausnahme von Futtermehlen und anderen Erzeugnissen, die aus diesen Stoffen gewonnen werden.
Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gleich:
1. als Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmull, aus Moostorf hergestellte Torfsoden, zu Futterzwecken --^^ '^'^'"^k^ WiLn'^-J?^ W^ßMeLsueu Stoffen zusammengesetzte Futterwürzen,-
2. alle Mischfuttermittel, gleichviel, «ob in ihnen dieser Verordnung unterliegende Futtermittel oder Hilfsstoffe enthalten sinö oder nicht.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere Hilfsstoffe ausdehnen.
§ 2.
Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Dies gilt nicht
1. für Futtermittel, welche die für die Verteilung -er Futtermittel zuständigen Stellen lVer- teilungsstellen) oder die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen von der Bezugsvereinigung zum Zwecke -es Absatzes erhalten haben, soweit der Absatz unter Einhaltung der nach §§ 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt;
2. für anerkanntes Saatgut von Lupinen und Mais sowie für sonstiges Saatgut dieser Futtermittel, das zu Saatzwecken freigegeben worden ist; der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Saatgut.
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.
§ 3.
Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs Futtermittel in Gewahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Wer Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt, Hat anzuzeigen, welche Mengen er in dem laufenden Vierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die Anzeigen sind jeweils bis zum fünften Tage jeden Kalendervierteljahres zu erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für selbstgewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren der Anzeigepflichtige zur Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Nebenbetriebe bedarf.
Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlangen.
§ 4.
Die Besitzer von Futtermitteln haben sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verlaöen. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der Uebersendungskosten einzu- senden.
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für selbstgewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben bestimmt die Reichsfuttermittelstelle, welche Mengen zur Versutterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere verwendet werden dürfen.
$5.
Wer zur Lieferung von Futtermittel» verpflichtet
ist, die zur Erhöhung ihrer Haltbarkeit getrocknet zu werden pflegen, hat die Futtermittel auf Verlangen -er Bezugsvereinigung zu trocknen, soweit er Anlagen dazu besitzt und die Bezugsvereinigung die Abnahme zusichert. Betriebe, in denen Leimbrühe anfällt, haben diese unter denselben Voraussetzungen einzudicken.
§ 6.
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag -es Besitzers binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will.
Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Be- zugsvereiuigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Absatz von Futtermitteln im freien Verkehr dürfen die vom Reichskanzler nach § 7 bestimmten Preisgrenzen nicht überschritten werden. Die Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 5^6) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 188) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Besitzer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Uebernahme nicht binnen vier Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertoerminderung auf die Bezugsoer- einigung über. Der Besitzer hat die Mengen bis zur in handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält öa- für eine Vergütung, die vom Reichskanzler- festgesetzt wird. Der Besitzer Hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Besitzer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht möglich ist.
§ 7
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht über- steigen.
Ist der Verkäufer mit dem von der Rezugsver- einigung angebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß -es Rechtswegs den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen -es Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrübergangs (§ 6 Abs. 3) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung -es Uebernahmepretses zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentral- behörde bestellt. Zuständig ist das Schiedsgericht -es Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so kan/ das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezugsvereinigung oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
§ 9
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung -es Schieds« gerichts der Bezugsvereinigung zugeht.
§ 10
Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift -es Abs. 2, frei jeder deutschen Eisenbahnstation oder jedes deutschen Schiffsabladeplatzes zu den Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt.
Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag von 3 vom Hundert erheben.
Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläge fest, die von den Verteilungsstellen berechnet werden dürfe*.
§ 11
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Vermittelungsvergütung -urück- behalten.
Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland nach den
Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Ueber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.
§ 12
Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle an die Verteilungsstellen oder die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern.
8 18
Der Reichskanzler kann allgemein oder im tzinzelsalle bestimmen, inwieweit die der Verordnung unterliegenden Gegenstände zur menschlichen Ernährung zu verwenden sind.
8 14
Die Berteilungsstellen können sich bei der Abgabe der Futtermittel auch der Bermittlung von Händlern bedienen; sie haben diesen die Einhaltung bestimmter Preise, die die vom Reichskanzler bestimmten Preise einschließlich der Zuschläge • (§ 10 Abs. 3) nicht überschreiten dürfen, und sonstiger Bedingungen vorzu- schreiben und die Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die Futtermittel nur zur Viehfütterung innerhalb ihres Bezirks verwendet werden dürfen.
| 15
Mischiutter darf, außer Fum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft, nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermittelstellen hergestellt werden
§ 16
Die Vorschriften dieser Verordnunge gelten nicht für die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsaus- schusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. oder in seinem Auftrag hergestellte» Ersatzfuttermittel. Diese sind jedoch durch die Bezugsvereinigung oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den Vor- dieser Verar mung zu verteilen. -----—.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futtermittel, die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffe» und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) unterstehen und nach dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt sind.
Werden Futtermittel, die nach Abs. 1 und 3 den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterliegen, von der Bezugsvereinigung übernommen, so finden die Vorschriften der §§ 11 bis 15 Anwendung.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als Kom- munalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 1S
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, 1. wer dem § 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung absetzr, 2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,-
3. wer der ihm nach § 5 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt-
4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und zur Versicherung (§ 6 Abs. 3) zuwiderhandelt;
5. wer den nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 17 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
8. wer dem § 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt.
In den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 6 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 19
Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei Ausputz- undSchwtmm- gerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen.
Die Vorschriften der § 10, 11 finden auf Ausputz- und Schwimmgerste keine Anwendung.
§ 20
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den
Diese Berokdnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
(Fortsetzung auf der 4. Seite).
* (Aufhebung der Fahrpre iser-
mätzigungen.) Die Aufhebung von Fahrpreisermäßigungen ist unter den heutigen Berkehrs- schwierigkeiten notwendig geworden. Vom 1. Februar an werden die Ermäßigungen aufge- hoben für Reisen zu wissenschaftlichen und belehrenden Zwecken, für Schulfahrten sowie für Fahrten im Interesse der Jugendpflege. Die Fahrpreisermäßigungen für Fahrten nach und von den Ferienkolonien bleibt jedoch bestehen.