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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Nr. SV.
Donnerstag, den 31. Januar
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1918
Amtlicher Teil.
Anordnung
über den Verkehr und Verbrauch der Eier im Kreise Heisfeld.
Auf Grund der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 (R. G. Bl. S. 927) bezw. 24. April 1917 (R. G. Bl. 374) und der preußischen Ausführungsanweisung vom 24. August 1916 zu dieser Verordnung wird für den Umfang des Kreises Hersfeld das Folgende bestimmt:
I.
Verbot des freien Eierhandels.
Die Ausfuhr, wie auch der von Eiern der Hühner, Enten Kreise Hersfeld ist verboten, nur Sendungen von Eiern an
Versuch der Ausfuhr und Gänse aus dem Ausgenommen sind die von dem Kreis
ausschuß besonders zugelassenen Stellen.
§ 2.
Für den Aufkauf von Eiern im Kreise werden von dem Kreisausschuß bestimmte Händler oder Aufkäuferinnen angestellt, die mit einem auf den Namen des Inhabers lautenden Ausweis versehen sind.
§ 3.
Jeder Verkauf, wie auch der Versuch des Verkaufs von Eiern an nicht zum Eieraufkauf amtlich zugelassene Personen, sowie jeder Ankauf bezw. Versuch des Ankaufs von Eiern durch nicht zum Eieraufkauf amtlich zugelassene Personen ist verboten.
II.
Ablieferungspflicht.
§ 4.
nicht zur Ernährung ihrer Haushaltun benötigen, an die amtlich zugelassenen käuferinnen oder Sammelstellen des
angehörigen ändler, Aufeises abzu-
liefern. ...
Als Haushaltungsangehörige gelten diejenigen Personen, die im Haushalt des Geflügelhalters voll beköstigt werden und in seiner Wohnung untergebracht sind.
8 5.
Die Geflügelhalter haben eine bestimmte Zahl Eier als Mindestmenge im Jahre abzuliefern.
Diese Mindestmenge wird durch eine in jeder Gemeinde zu bildende Eierveranlagungskommission bestimmt, die das auf die Gemeinde vom Kreise um- gelegte Gemeindeeiererfassungssoll unterveranlagt.
' § 6.
Bei der Veranlagung sind die in jeder Gemeinde zu führenden Hühnerverzeichnisse zu Grunde zu legen.
Im übrigen ist die Abgabemenge derjenigen Geflügelhalter, deren Hühner freien Auslauf haben, für das Huhn auf mindestens 30 Eier und hinsichtlich der Hühner ohne freie Auslaufmöglichkeit auf mindestens 10 Eier im Jahre festzusetzen.
Die hiernach von den Geflügelhaltern in Erfüllung ihrer Ablieferungspflicht in den einzelnen Monaten mindestens abzuliefernde Etermenge wird von der Eierveranlagungskommission bestimmt.
Anstelle von Hühnereiern können die Geflügelhalter auch Enten- und Gänseeier liefern.
Die Eierveranlagungskommifsion darf die abzu- liefernde Mindestmenge an Eiern zu Gunsten eines Geflügelhalters nur dann herabsetzen, wenn der Ausfall vom Gemeindeerfasfungssoll durch entsprechend stärkere Heranziehung eines anderen Geflügelhalters ausgeglichen wird.
§ 8.
Geflügelhalter, die ihrer Ablieferungspflicht nicht genügen, können im Zwangswege zur Abgabe der Eier angehaNen werden.
§ 9.
Es wird erwartet, daß jeder Geflügelhalter über die Pflichtlieserung hinaus jedes entbehrliche Ei für die allgemeine Lebensmittelversorgung zu Verfügung stellt.
§ 10.
Die Geflügelhalter sind verpflichtet, den mit der Durchführung und Kontrolle der Eiererfassungsorganisation beauftragten Personen Auskunft zu erteilen.
m.
Eierabgabe.
Eier von Hühnern, Enten und Gänsen dürfen an die nicht geflügelhaltende Bevölkerung nur gegen Eter- marken durch die amtlich zugelaffenen Eierausgabestellen verabfolgt werden.
Für Gast- und Schan kwirtschasten und Konditoreien wird die höchst zulässige Entnahme von Eiern zur Versorgung der Gäste durch die Eierveranlagungskommission festgesetzt.
Die Gast- und Echankwirtschaste» und Konditoreien
erhalten eine dieser Festsetzung entsprechende Menge von Eiermarken.
Krankenhäuser und Lazarett« werden von der Kreissammelstelle versorgt.
§ 13.
Für die Abgabe von Eiern werden von dem Kreisausschuß Höchstpreise festgesetzt und im Kreisblatt bekannt gemacht.
Jede Ueberschreitung der festgesetzten Höchstpreise
ist verboten.
IV.
Ausführttugsbestimmungeu.
8 14.
Der Vorsitzende des Kreisausschufses kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften dieser Verordnung erlassen.
V.
Strafbestimmungen.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Eier oder der verbotswidrig hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
VI.
Jukrafttretuug.
§ 16.
Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die früheren Anordnungen außer Kraft.
Hersfeld, den 9. Januar 1918.
Der Kreisausfchutz.
M| Aussuyrungsattwetfung
zur Anordnung über den Verkehr und Verbrauch der Eier im Kreise Hersfeld vom 9. Januar 1918.
Auf Grund des § 14 der Anordnung über den Verkehr und Verbrauch der Eier im Kreise Hersfeld vom Januar 1918 wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Für jede Gemeinde bezw. Gutsbezirk des Kreises ist ein Aufkäufer bezw. eine Auskäuferin für Eier zu bestellen.
§ 2.
Alle im Kreise Hersfeld von den Aufkäufern bezw. Aufkäuferinnen gesammelten Eier sind an die Kreissammelstelle (Firma J.H.Otto, Hersfeld) abzuliefern. Die Kreissammelstelle hat über die Ablieferung zu quittieren. $
Die Eieraufkäufer sind verpflichtet, jedes- Gehöft ihres Bezirks, in dem Hühner gehalten werden, wöchentlich mindestens 1mal zu besuchen.
Sie haben dem Geflügelhalter über die Zahl der abgelieferten Eier jedesmal in dem von -er Kreis- eierstelle zur Verfügung gestellten Eierablieferungsheft Quittung zu erteilen. Das Eierablieferungsheft haben die Geflügelhalter dem Gemeindevorsteher am Ende eines jeden Monats vorzulegen, während die Aufkäufer dem Gemeindevorstande am Schluß jeder Woche bis zum Sonntag unter Nennung der Namen der Geflügelhalter anzuzeigen haben, wieviel Eier von ihnen aufgekauft und an die Kreissammelstelle abgeliefert sind. Der Gemeindevorständ hat das Semmel« ergebnis am Schlüsse eines jeden Monats dem zuständigen Gendarmeriewachtmeister mitzuteilen und dabei anzugeben, welche Geflügelhalter ihre Pflicht- menge nicht geliefert haben. Die Gendarmeriewachtmeister reichen das Sammelergebnis und die Anzeigen in einer Zusammenstellung für die Gemeinden ihres Bezirks bis zum 10. des kommenden Monats an den Kreisausschuß weiter.
Die Eteraufkäufer haben über die von ihnen erworbenen Eier Listen zu führen, aus denen der Name des Geflügelhalters, der Tag und die Zahl der von ihnen erworbenen Eier zu ersehen ist.
§ 5.
Die Kreissammelstelle hat am Schlüsse jeder Woche bis zum Sonntag zusammenzustellen, wieviel Eier und von welchen Händlern und Geflügelhaltern (vergl. § 6) in der abgelaufenen Woche bei ihnen einge- liefert sind.
§ 6.
Der Aufkauf von Eiern ist nur denjenigen Aufkäufern bezw. Aufkäuferinnen gestattet, die sich durch eine von mir ausgestellte Ausweiskarte darüber ausweisen können, daß sie zum Aufkauf der Eier be- rechtigt sind. Die bereits ausgestellten Ausweise bleiben weiter gültig. . „ .
Die Abgabe von Eiern ist nur an die amtlich bestellten Aufkäufer oder Sammelstellen gestattet.
Falls Geflügelhalter Eier unmittelbar an die Kreissammelstelle abliefern, hat diese dem Hühnerhalter eine Quittung in dem SierablieferungSheft, das vor- zulesen ist, anszusteSen.
• • § 7.
Die Geflügelhalter haben das Eierablieferungs- Heft (Quittung) sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Kontrolle der Eiererfassung beauftragten Personen vorzulegen.
Können sie sich nicht über die Menge der abge- lieferten Eier ausweisen, so wird mangels anderweitigen Nachweises angenommen, daß sie noch keine Eier abgeliefert haben. Sie haben die Fehlmenge ihres Ablieferungssolls nachzuleisten.
§ 8
In jeder Gemeinde ist eine Eierveranlagungs- kommission unter dem Vorsitz des zuständigen Gendarmeriewachtmeisters zu bilden. Zu der Kommission gehören ferner der Gemeindevorstand und der zuständige Eieraufkäufer bezw. die Eieraufkäuferin.
§ 9.
Die Eierveranlagungskommission hat die Unterverteilung des Gemeinde- Ablieferungssolls auf die Geflügelhalter vorzunehmen und zu bestimmen, wieviel Eier die Geflügelhalter in Erfüllung ihrer Ablieferungspflicht in den einzelnen Monaten abzuliefern haben. Dabei hat die Kommission auf die Zahl der Haushaltungsangehörigen des Geflügelhalters Rücksicht zu nehmen.
§ 10.
Wenn ein Geflügelhalter wegen der Raffe der Hühner zeitweise nicht imstande ist, seine Ablieferungspflicht nach Maßgabe der Veranlagung zu erfüllen, so kann der Vorsitzende der Eierveranlagungskommission auf Antrag die Erfüllung nach dem Maßstab der gewonnenen Eier in anderen Monaten fordern.
§ 11.
Geflügelhalter, die ihrer Ablieferungspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist genügen, haben zu gewärtigen, durch Zwangsmaßnahmen Enteignung der Hühner usw. zur Ablieferung gezwungen zu werden.
Die für die Gemeinden bezw. Gutsbezirke errichteten Eierausgabestellen für die Versorgungsbe- rechtigten bleiben bestehen. Diese Stellen sind verpflichtet, Eier an die Versorgungsberechtigten gegen Hergabe von Eiermarken zu verkaufen und über Einund Ausgang der Eier genau Buch zu führen.
Den Eierausgabestellen werden von den Gen- darmeriewachtmeistern die erforderlichen Eiermengen zugewiesen.
§ 13.
Die Eterausgabestellen haben die in Empfang genommenen Eiermarken allmonatlich bis zum 1. deS folgenden Monats dem zuständigen Gendarmeriewachtmeister einzusenden.
§ 14.
Die Ortsbehörden haben durch geeignete Maßregeln dafür Vorsorge zu treffen, daß die vorhandenen Kranken vorzugsweise die ihnen zustehenden Eier- mengen erhalten. Krankenhäuser und Lazarette haben ihren Bedarf bei dem Kreisausfchutz anzufordern.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimm- ungen werden gemäß § 15 der Kreisanordnung über den Verkehr und Verbrauch der Eier im Kreise Hersfeld vom 9. Januar 1918 bestraft.
Hersfeld, den 19. Januar 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. Nr. 676. J. B.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
(Fortsetzung aus der 4. Seite).
Bus der Heimat.
* Keller lüften! Ein Gebot der Hausfrauen ist es, bei der fettigen milden Witterung unbedingt die Keller zu lüften. Selbst nachts können die Kellerfenster offen bleiben, solange kein Frost ist. Die Kartoffeln fangen in zu warm gehaltenen Keller bereits an zu keimen. Ein Abkeimen ist ratsam.
s HerSfeld, 30. Januar. Die Papierknappheit hat dazu geführt, an Stelle des bisherigen Frachtbriefmusters ein neues einzuführen. Es ist um die Hälfte in der Weise verkleinert, daß die Rückseite mit der rechten Hälfte des jetzigen Musters bedruckt wird. Die vorhandenen Vordrucke des bisherigen Musters dürfen aufgebraucht werden: es empfiehlt sich, sie in erster Linie in den Fällen zu verwenden, in denen dem Frachtbrief sonstige Begleitpapiere (z. B. Zoll- und Steuerpapiere, Deckenfracht- briefe usw.) beizugeben sind. Soweit der neue Frachtbrief verwendet wird und Begleitpapiere als Anlage beigegeben sind, müssen die Frachtbriefe der Breite nach gefalzt werden. Die Beilagen sind so dauerhaft wie möglich mit dem Frachtbrief zu verbinden.
Frankfurt a. M., 28. Januar. Das Schöffengericht verurteilte wegen Handels ohne Erlaubnis und inserierend von Lebensmitteln ohne polizeiliche Genehmigung einen Kaufmann zu 1100 Mark und einen anderen, der die Erlaubnis zum Kleinhandel hatte, aber Großhandel trieb, z« 500 Mark Geldstrafe.