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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

| Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; ; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : j Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. |

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j j amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. | Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 27.

Freitag, den 1. Februar

1918

Amtlicher Teil.

höchstpreissestsetzung.

Der Preis für Vollmilch, den die Molkerei HerS- feld beim Verkauf an die Verbraucher in der Stadt Hersfeld fordern darf, wird vom 1. Februar d. Js. ab aus 82 Pfennig pro Liter festgesetzt.

* Dieser Preis gilt als Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl, S. 516) in Verbindung mit den Be­kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (R. G. Bl. S. 25), vom 23. März 1916 (R. G. Bl. S. 183) und vom 22. März 1917 (R. G. Bl. S. 253). Seine Ueberschreitung wird mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark und mit Ge­fängnis bis zu 1 Jghre oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Hersfeld, den 30. Januar 1918.

J. A. No. 841 Der Kreisansschuß.

J. B. :

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 31. Januar 1918.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld erfolgt in dieser Woche am Freitag und Sonnabend und beträgt 200 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewacht­meister die Kopfmenge fest.

Der Vorsitzende des Kreisausschnfies.

I. F. Nr. 162. J. B.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Nemnnlmvttiuig,

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich ftp Februar 1918.

Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen- verteilung vom 28. Februar 1917 (RG.Bl. S. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung, betr. Melde­pflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), wird bestimmt:

§ 1.

Zeitpunkt der Meldung.

Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf find in der Zeit vom 1. bis spätestens s. Februar erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.

§ 2.

Meldepflichtige Personen.

1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerbliche« Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebs- monate mindestens 10 t (1 t ----- 1000 kg - 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brenn­stoffe per Bahn, Schiff oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres- und Marine­verwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich- rechtlichen Körperschaften und Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflichtig. Auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist, sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:

a) die Staatsetsenbahnen;

b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;

c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;

d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunker- kohle sowie für die zur Heizung der Schiffs­räume bestimmte Kohle;*)

e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- ' produktenanlagen), Teerdettillationen, Gene­ratorgas- und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, briket­tieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge­hörige Zechenanlage errichtet sind;

f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zu­sammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden,

*) Dir Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.

soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;

g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Bade­anstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend auf­haltenden Bevölkerung dienen.

3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichs­kommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung ent­scheiden.

§ 3.

Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohleubriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebiete» der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Be­zeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen links der Elbe, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Föröer-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

a) Bestand am Anfang des Vormonats,

b) Zufuhr im Vormonat,

c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

d) Verbrauch im Vormonat,

e) Bedarf für den laufenden Monat,

f) voraussichtl. Bedarf für den folgenden Monat.

2. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Melde­karte), ist anzugeben die tatsächlich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte 1 Brennftvfimenae. .

Lieferrückstände nicht in die Bedarfsanmeldung ein­gestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfüg­ung von der Belieferung ganz ausgeschloffen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen find, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

3. UnterZufuhr im Vormonat" sind auch ge­legentliche Aushilfen mit Nennung des Aushelfenden anzugeben.

§ 4.

Nachprüfung der Angabe«.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunfts­gebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich ist.

§ 5.

Meldestellen.

1. Die Meldungen sind zn erstatten:

1. an den Reichskommissar für Kohlenverteilung in Berlin.

2. an die für den Ort der gewerblichen Nieder­lassung des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle;

3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht der Melde­pflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amt­licher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amt­lichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift:Auslandskohle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6,») zu senden, und zwar mit derselben Aufschrift.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Ver­brauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlen- Handels- und Rheöereigesellschaft liegt, eine besondere, nach § 71 au beschaffende Einzelmeldekarte an den Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 2729, zu senden.

IIL Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend aus- zufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten find, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. - Dies bezieht fich auch auf Sie Bezeichnung -er Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.

IV. Für Gaskoks fällt die unter Absatz L Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte fort.

§ 6.

Amtliche BerteilnugSstellem

Amtliche Berteilungsstellen sind:

1. Für Steinkohle♦) aus Ober- und Nieder- schlesien:

Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin A. 8, Ifnter -en Linden 32.

2. Für Ruhrkohle*)

Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat in Essen.

3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohleu- gruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Steinkohle *) aus dem Saarrevier, Lothringen und »er bayerischen Pfalz:

Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2 (Königliche Bergwerks- direktion.)

5. Für die Braunkohle s, aus dem Gebiet recht» der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle: Amtliche Verteilungsstelle für die Braun- kohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.

6. Für die mitteldeutsche Braunkohles) JiukS der Elbe) mit Ausnahme der unter 7 genannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mittel­deutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. S. Landwehrstraße 2.

7. Für Braunkohles) auS dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen - Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):

Kohlenausgleich Dresden, Lintenkommandan- tur E, Dresden.

8. Für rheinische Braunkohle s), Braunkohle s) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Groß- Herzogtum Hessen:

Braunkohlenbergbau in Cöln, Unter Sachsen­hausen 5 7.

S. Für Stein- *) und Braunkohle s) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern einge­führte Kohle *s):

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohleu- bergbau im rechtsrheinischen Bayern, München Ludwigstraße 16.

10. Für Steinkohle *) des Deister» und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Jbbeu- büren usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Stein­kohlengruben des Detsters und seiner Um­gebung, Barsinghausen a. Deister.

*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.

s) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.

(Fortsetzung auf der 4. Seite).

Bus der Heimat.

* (Ausgabe von Merkblättern über Kriegergräber und Denkzeichen.) I« Regierungsbezirk Cassel geht zur Zeit in einzelnen Kreisen den Bürgermeistern ein von der Beratungsstelle für Kriegergräber und Denkzeichen für den Regierungsbezirk Cassel herausgegebenes Merkblatt zu, das ein Wegweiser dafür sein will, wie man. in künstlerischer Weise die den Gefallenen zu errichtenden Kriegergräber und Denkzeichen ge­stalten kann. Behördlicherseits sind die Bürger­meister davon verständigt worden, daß dieses Flug­blatt besondere Beachtung verdient.

*(DieErnährungderLand«ufenthalts- findet.) Der preußische Staatskommissar für Bolks- ernährung weift in einem vorläufigen Runderlaß schon jetzt die Kommunalverbände darauf hin, daß die entgegenkommenden Bestimmungen des Vorjahres im wesentlichen unverändert in Kraft bleiben werden. Insbesondere wird wieder vorgeschrieben werden, daß Stadtkinder, welche bei Selbstversorgern Aufnahme finden, als zu deren Haushalt gehörig anzusehen und nach den für Selbstversorger geltenden Grundsätzen, namentlich auch hinsichtlich der zugelassenen Ber- brauchsmenge, zu behandeln sind. Ferner sind bei der Inanspruchnahme von Getreide und Hülfenfrüchten den Landwirten, soweit sie sich zur Aufnahme von Stadtkindern verpflichten, entsprechende Mengen zu belassen, wenn diese zunächst für die Ernährung der Stadtkinder gebraucht werden.

Oberd« nzebach, 28. Januar. In der hiesigen Ge­markung ist gestern eine 78 jährige Frau von hier tot aufgefunden worden. Sie stak bis an die Knie in morastigem Ackerboden. Die Frau hatte vorgestern ihre Tochter in Aue besucht. Auf dem Heimweg hat sie sich vermutlich aus den durch die Schneeschmelze aufgeweichte« Acker verirrt, sank ein und mußte u«^ kommen, weil keine Hilfe in der Nähe war.