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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- Amtlicher Anzeiger Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j - zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei r ... ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :

» Hersfeld. Für die Echristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. für oen nrers Hersfelo Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Femsprecher Nr. 8.

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Nr. 3t Mittwoch, den 6. Februar 1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. Bst. 392/12. 17. K.^R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandser- hebunZ von sogenanntem unechten Seegras, auch Alpengras genannt.

Vom 15. Januar 1918.

(Veröffentlicht im Reichsanzeiger am 15. Januar 1918 Nr. 12).

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnis gebracht, mit öem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 375) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alles abgeerntete sogenannte unechte Seegras (Carex brieoides), und zwar sowohl in ungetrocknetem wie -nr^etn-Mlerem offenem, gespMlNL^m oder gepreßtem Zustande.

§ 2.

Beschlagnahme.

Die in § 1 genannten Gegenstände werden hier­mit beschlagnahmt.

§ 3-

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver­fügungen über sie nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§ 4.

BerätttzerungserlaubuiS.

Erlaubt ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände vom Tage des Inkraft­tretens dieser Bekanntmachung ab nur noch an die Intendantur der militärischen Institute zu Berlin W 30, Luitpoldstr. 25, als der zuständigen Zentral- beschaffurrgsstelle für Strohersatzmittel, wie Alpengras, sowie auch an die von dieser Intendantur für in Süddeutschland befindliche Ware beauftragte Etnkaufs- stelle, die Garnisonverwaltung Augsburg. Ueber

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft: ' \

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich dieAuskunft, zu der er aufGrund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs­einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen wird die Intendantur der militärischen Institute zu Berun bezw. die Garnisonverwaltung Augsburg einen Ver­äußerungsschein ausstellen, welcher von dem Ver- äußerer als Beleg bei seinen Geschäftspapieren auf- zube wahren ist.

§ 5.

Bearbeituugserlanbuis.

Trotz der Beschlagnahme dürfen die im § 1 ge­nannten Gegenstände von ihrem Besitzer bearbeitet, insbesondere gesponnen werden.

§ 6.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sind zu melden, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7) mindestens 5 Ztr. beträgt.

§ 7.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. alle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände (I 1) in Gewahrsam haben:

2. gewerbliche Unternehmer:

3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver­bände.

Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht in Ge­wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lager­halter usw.)

§ 8.

Stichtag m d Meldefrist. >

Die Meldungen haben zu erfolgen am 1. März, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Dezember (Stichtag) eines jeden ! Jahres und an die Intendantur der militärischen Institute zu Berlin, Abteilung 4, Zentralbeschaffungsstelle für Strohersatzmittel zu Unterkunftszwecken, mit der Auf­schrift:Betrifft Seegrasmeldungen" in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Zu melden ist der an dem Stichtag jeweils tatsächlich vorhandene Bestand. Die erste Meldung hat über die am 15. Januar 1918 vor­handenen Bestände bis zum 31. Januar 1918 zu er­folgen.

§ 9.

Meldescheine.

Die Meldungen haben auf den amtlichen Melde­scheinen in doppelter Ausfertigung zu erfolgen: die Meldescheine sind bei der Intendantur der mili­tärischen Institute zu Berlin anzufordern.

Die Anforderung der Meldescheine hat durch Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten soll als die Anforderung der Meldescheine und deut­liche Unterschrift mit genauer Adreffe, möglichst unter Beidruck eines Firmenstempels.

Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:

Betrifft Seegrasbeschlagnahme."

Von den erstatteten Meldungen ist eine dritte Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzube- halten.

§ 10.

Lagerbuch und Anskunftserteilnng.

Jeder Meldepflichtige (§ 7), der beschlagnahmte Borräte besitzt oder erwirbt, hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorrats­mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär- und Polizei­behörden ist die Einsicht des Lagerbuches, der Ge­schäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Be­sichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen Vorräte bearbeitet gelagert, seilgehalten werden, oder in denen melde- pflichtige Gegenstände zu vermuten sind.

§ 11.

Anfrage«.

Anfragen, welche die Meldungen betreffen, sind an die Garnisonverwaltung Augsburg zu richten und am Kopf der Zuschrift sowie auf dem Briefum­schlag mit dem Vermerk:Betrifft Seegrasmeldung" zu versehen.

§ 11 Ausnahmen.

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekannt­machung können von der Intendantur der militärischen Institute zu Merlin bewilligt werden.

§ 13.

Enteignung.

Wer feilte Vorräte zurückhält und sie nicht an die gemäß § 4 zuständigen Stellen verkauft, hat so­fortige Enteignung zu gewärtigen.

§ 14.

Inkrafttreten.

Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 15. Januar 1918.

Kriegsministerium.

Kriegsamt. t Kriegs-Rohstoff-Abteilung.

KoetH.

Caffel, den 2. Februar 1918.

Der Stellv Kommandierende General des 11. Armeekorps.

gez. von Kehlen,

Generalleutnant.

hersfeld, den 30 Januar 1918.

Vom 1. februar ab darf auf die 8 eisenharten

nur noch

125 gr. Seifenpulver

verabfolgt werden. Die herren Kaufleute des Kreises ersuche ich, dies bei Abgabe von Seife zu beachten.

Cgb. pio. I. 1266. Der Candrat.

7. V. :

f u n h e, Kreisfehretär.

Hersfeld, den 29. Januar 1918.

«tuen ^uigtruieiitei erinnere ny an sie Einsendung des Ziegendeckregisters für Sie Erhebung des Sprung-eides, soweit die Vorlage noch nicht be­wirkt wurde.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 890. J. B.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat.

- t- Hersfeld, 5. Februar. (Auszeichnung.) Mit dem Verdienstkreuz für Kriegshilfe ausgezeichnet wurde Herr Postdirektor Schacht hier.

- r- Hersfeld, 5. Februar. Mit dem Eiserne« Kreuz ausgezeichnet wurde der Sergeant Karl Bauer (Postschaffner), ältester Sohn des Ober-Post­schaffners Bauer hier.

Kolonnendienst im Felde

Aus rauher Kampfesbahn Hast Du mit Mut versehen, Manch Unbill focht Dich an.

Nicht wars im Schützengraben,

Wo man Dich hingestellt,

Du hast Dich durchgeschlagen

Auf blutgetränktem Feld.

Nun schmückt das Kreuz von Eise«

Auch Deine Heldenbrust,

Wie Deine jüngren Brüder

Dies tragen schon mit Lust.

Der Vater.

- g- Hersfeld, 5. Februar. Fritz Barthel, Sohn des Schneidermeisters W. Barthel, erhielt die österr. Tapferkeitsmedaille in Bronze.

Frankfurt a. M., 1. Februar. In den Farbwerten zu Höchst a. M. erfolgte eine Keffelexplosion, der zwei Arbeiter zum Opfer fielen. Der Sachschaden ist gering.

die

amtlichen Bekanntmachungen.

Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiger unter ihnLn vermutet, sondern w täglich X

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muk. Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.