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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be-

| zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei j

Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 37.

Mittwoch, den 13. Februar

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 10. Februar 1918.

Die Vergütungsanerkenntnisse für Kriegs- leistungen aus den Monaten Januar bis Juni 1917 über Forderungen für Naturalquartier, Stallung, Naturalverpflegung, Fourage, Hergabe von Gebäuden und Grundstücken sind von den Gemeinden des Kreises bei der hiesigen Königlichen Kreiskasse als­bald zur Einlösung vorzulegen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 681. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bezirksfleischstelle für den

Reg.-Bez. Cassel.

Cassel, den 26. Januar 1918.

M

I.

In Verfolg des Erlasses des Herrn Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes hat das Landesfleischamt mit Zustimmung des Herrn Staatskommissars für Volksernährung nachstehende Anordnungen getroffen.

a) die markenfreie Abgabe des Ferkelfleisches und die ohne Anrechnung auf die Versorgungszeit erfolgte Hausschlachtung der Ferkel ist nur bis einschließlich den 15. Januar 1918 zulässig. Vom 16. Januar 1918 ab unterliegen die Schlachtungen von Ferkeln und die Verwendung von Ferkel­fleisch den allgemeinen Bestimmungen der Ver­ordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichsgesetzbl. S. 949).

b) Beim Ankauf von Schweinen dürfen von dem

-----ttr Januar 1918 uo nrrv vre an oer oerurvnuua über die Schlachtvieh- und Fleischpreise vom 5. April 1917 (R. G. Bl. S. 319) für die einzelnen Gewichtsklassen vorgesehenen Preise der Spalte 2a, b und c gezahlt werden. Hiernach betragen die Preise für Schweine im Reg.-Bezirk Cassel ohne die Kreise Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau (Stadt und Land) bis 70 kg. Lebendgewicht Mark 63., für Schweine im Gewicht über 7085 kg. Mark 73. und für Schweine über 85 kg. Mark 78. für 50 kg.

' Lebendgewicht. In den Kreisen Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau (Stadt und Land) sind diese Preise um je 1 Mark höher. Sie betragen also Mark 64., 74. und 79. für 50 kg. Lebensgewicht. Für Schweine deren Ankauf vor dem 16. Januar 1918 erfolgt ist, deren Abnahme aber durch unverschuldete Ver­zögerungen erst nach diesem Termin, jedoch bis spätestens den 31. Januar 1917 erfolgt sein muß, können die in der Verordnung vom 23. November 1917 über die Preise von Schlachtschweinen (R. G. B. S. 1079) vorgesehenen Preise und Zu­schläge bis einschließlich den 31. Januar 1918 gezahlt werden. Die Vertrauensmänner haben auf den Preislisten zu bescheinigen, daß der Abschluß der Käufe vor dem 16. Januar 1918 getätigt ist.

c) Beim Ankauf von Ferkeln im Lebendgewichte bis zu 15 kg. dürfen von dem 16. ds. Mts. ab höhere Preise als 1,10 Mark für das Pfund Lebendgewicht ab Stall nicht gezahlt werden. Dieser Preis ist für alle Ferkel festgesetzt, gleichgültig, ob sie zur Zucht oder zur Mast be­stimmt sind.

Wir sind bereits beim Landesfleischamt vorstellig geworden, daß nach unserer Ansicht dieser Preis im Interesse der Erhaltung der Schweinezucht als viel zu niedrig angesehen werden muß und haben deshalb das Landesfleischamt gebeten, daraufhin zu wirken, daß möglichst bald eine andere Preisregelung Platz greift.

II.

Der Vorstand der Bezirksfleischstelle hat in seiner Sitzung vom 21. ds. Mts. beschlossen, daß Landwirten des Bezirks, die zwecks Versorgung von Städten oder Jndustrieorten unseres Bezirks Milchkühe von auswärts beziehen, bis auf weiteres Ankaufsbeihilfen * aus Mitteln der Bezirksfleischstelle gegeben werden sollen, wenn der Kommunalverband an den die Milch geliefert wird, eine Beihilfe in gleicher Höhe gibt.

Die Gesamtbeihilfe soll '30° o des Ankaufpreises nicht überschreiten. Die Bezirksfleischstelle behält sich besondere Vorschriften über den Ankauf und den Be­zug dieser Kühe vor.

pp.

Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bez. Cassel. gez. Unterschriften.

* * * Hersfeld, den 6. Februar 1918. Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisausschnfses.

I. F. No. 160. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung,

betreffend das Verbot von Veröffentlichnuge« über Truppen- oder Schiffsbewegnngen und Berteidigungs- mittel.

Vom 6. Februar 1918.

Unter Abänderung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1914 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 178) verbiete ich auf Grund des § 10 des Gesetzes gegen den Ver­rat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) bis auf weiteres die Ver­öffentlichung von Nachrichten über Truppen- oder Schiffsbewegungen oder über Verteidigungsmittel, es sei denn, daß die Veröffentlichung einer Nachricht durch die zuständige Militärbehörde ausdrücklich ge­nehmigt ist.

Zuständig für die Genehmigung sind die General­kommandos, die stellvertretenden Generalkommandos, die Marine-Stationskommandos und das Oberkom­mando in den Marken für die in ihrem Bezirk er­scheinenden Druckschriften.

Zu den Nachrichten, deren Veröffentlichung ver­boten ist, gleichviel, ob sie fich auf Deutschland oder einen fremden Staat beziehen, sind besonders zu rechnen: Angaben über

1. Aufstellung von Truppen als Grenz-, Küsten-, und Jnselschutz. Ueberwachung der Hafeneinfahrten und Flußmündungen.

2. Maßnahmen zum Schutze von Eisenbahnen, Kanälen, Bauwerken aller Art und Brücken sowie Aufstellung der dazu bestimmten Truppen.

3. Erscheinen von eigenen Luftschiffen oder Fliegern.

4. Gang der Mobilmachung, Einberufung von Reserven und Landwehr und Klarmachen (Ausrüstung) von Schiffen.

5. A ufsLellungneuer F^matisneri und ihre Be­zeichnung.

6. Eintreffen von/ Kommandos in den Grenzge. bieten zur Vorbereitung der Einquartierung.

7. Bau von Rampen auf den Bahnhöfen im Grenzgebiete durch Eisenbahntruppen und Zivil­arbeiter.

8. Einrichtung von Magazinen in den Grenzge­bieten und Aufkäufe von Vorräten durch die Militär- und Marineverwaltung.

9. Abtransport von Truppen und Militärbehörden, von Geschützen, Munition, Minen und Torpedos aus den Garnisonen und Richtung ihrer Eisenbahnfahrt.

10. Durchfahrt oder Durchmarsch von Truppen anderer Garnisonen und Richtung der Fahrt und des Marsches.

11. Eintreffen von Truppenabteilungen aus dem Inland an der Grenze und Angabe ihrer Auslade­stationen und Quartiere.

12. Stärke und Bezeichnung der in den Grenz­gebieten aufmarschierenden Truppen.

13. Grenzgebiete, wo sich keine Truppen befinden oder wo die Truppen weggezogen werden.

14. Namen der höheren Führer und ihre Ver­wendung und etwaiger Kommandowechsel.

15. Abtransport und Eintreffen der höheren Kommandobehörden und des Großen Hauptquartiers.

16. Reisen von Fürstlichkeiten und sonstigen Per­sönlichkeiten, die die Armee begleiten, zur und von der Front, sowie ihren Aufenthaltsort.

17. Störungen der Eisenbahntransporte durch Ungtücksfälle und Unbrauchbarwerden von Eisen­bahnen und Brücken.

18. Arbeiten an Festungen, Küsten- und Feldbe­festigungen, aus Staats- undPrivatschiffswerften und in anderen mit militärischen Lieferungen beauftragten Betrieben.

19. Bereitstellen von Wagenparks und Arbeitern für Zwecke des Heeres und der Marine.

20. In- und Außerdienststellen von Kriegsschiffen.

21. Aufenthalt und Bewegungen von Kriegs­schiffen.

22. Zahl, Bau, Armierung und Ausrüstung deutscher und verbündeter Kriegsschiffe, insbesondere Unterseeboote.

23. Ein- und Auslaufen von Kauffahrteischiffen.

24. Fertigstellung und Auslegen von Sperren und Ausrüstung von Schiffen mit Minen.

25. Veränderung von Seezeichen und Löschen der Leuchtfeuer.

26. Beschädigung von Schiffen und ihre Aus­besserung.

27. Besetzung der Marine-Nachrichtenstellen.

28. Bereitstellung, Herrichtung, Beschlagnahme, Aufenthalt und Bewegungen von Schiffen der Handels­marine für Zwecke der Marine sowie Aenderung ihrer Orders.

29. Bereitstellung von Docks.

30. Verkehrsbeschränkungen (Post- und Personen­verkehrssperren), sofern sie nicht amtlich bekannt ge­macht worden sind, außerdem die

31. Veröffentlichung von Briefen von Angehörigen des Heeres oder der Marine ohne Einverständnis der in der Heimat verbliebenen Militärbehörden und die

32. Veröffentlichung von Verlustlisten vor ihrer amtlichen Bekanntgabe dnrch die Militärbehörden.

Die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen das Ver­bot wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.

Berlin, den 6. Februar 1918.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: L e w a l d.

aus der Heimat.

* (Zur Warnung.) In Röllbach am Main kam ein fremder Mann zu einer Bauersfrau und bot ihr für das Pfund Butter 30 Mark. Durch den hohen Preis verleitet, machte ihm die Frau sofort 3 Pfund zurecht. Als der Mann einen Hundertmark­schein auf den Tisch legte meinte die Frau, sie könne ihm leider nicht herausgeben. Der freigibige Fremde erklärte jedoch, er sei froh für die Butter und schenke ihr gerne 10 Mark. Als der noble Käufer weg war, entdeckte die Frau, Laß der Schein gefälscht war.

* (Die de«tsmen Sparkassen.) Wie das Amtsblatt des Deutschen Sparkaffenverbandes, die Sparkasse", berichtet hat der Dezember den Spar­kassen einen Zuwachs von & Milliarden Mark gebracht, das ist erheblich mehr als in irgend einem früheren Monat. Nunmehr liegen die Jahres­abschlüsse der Sparkassen in großem Umfange vor. Es zeigt sich, was dieSparkasse" schon wiederholt betont hatte, daß die Monatsstatistiken trotz der hohen Zahlen, die sie aufweisen, übervorsichtig waren. Das Jahresergebnis geht weit über die 'Er­wartungen hinaus. Der reine Zuwachs ist ein­schließlich von 700 Millionen Mark gutgeschriebenen Zinsen mit mindestens Z^r Milliarden Mark zu schätzen nach vollständigem Abzug der von den Sparern auf See JerGNurkg oer^beröen legten Krregs- anleihen verwendeten Beträge. Besonders erfreulich ist, daß auch die Zahl der Sparer eine Steigerung um mindestens ivs Million erfahren hat. Es ist dies auch erheblich mehr als in irgend einem Friedens­jahre.

):( Hersfeld, 12. Februar. (Kriegerverein Hersfeld.) Bei der gestern Abend den 11. d. Mts. stattgehabten ordentlichen Jahres-Hauptversammlung wurden die seitherigen Vorstands-Mitglieder und zwar die Herren Auel (erster Vorsitzender) Dr. Hille- brecht, Läufer, Hahn, Lohrmann, Stern, Steinweg, Sander, Lämmerzahl wieder gewählt.

Homberg, 9. Februar. Wie Güter und ländlicher Besitz im Werte gewachsen sind, beweist der soeben vollzogene Besitzwechsel in der Roten Mühle bei Niedersheim, die der jetzige Besitzer ein Herr aus Frankfurt a. M., für 225 000 Mark erworben hat. Der seitherige Besitzer hatte die Rote Mühle vor etwa fünfzehn fJahren- zum Preis von 45000 Mark erworben.

Eschwege, 10. Februar. Tausend Mark Geldstrafe oder 100 Tage Gefängnis bezw. 1500 Mark Geldstrafe oder 150 Tage Gefängnis erhielten die Althändlerinen Geschwister W., weil sie Schuhwaren mit etwa 130 Prozent Verdienst v rkauften. Außerdem wurde auf Einziehung von 330 Paar falsch ausgezeichneten Schuh­waren erkannt. .

' Trebra, 9. Februar. Die Gutsbesitzerin Frau Gatzmann wurde von der Nordhäuser Strafkammer im staatseitig veranlaßten Berufungsverfahren zu tausend Mark Geldstrafe verurteilt, weil sie im Jahre 1917 zu wenig Milch abgeliefert hat. Das Bleichenroder Schöffengericht hatte seinerzeit auf Freisprechung erkannt.

Söttinge«, 10. Februar Aus tragische Weise ums Leben gekommen ist der 13 jährige Sohn des Schuh- machermetsters Probst in Kreiensen. Mehrere Knaben spielten Indianer, wobei sie sich mit Pfeilen schössen. Der kleine Probst wurde dabei an die Schläfe getroffen und ging nach Hause, wo er über Kopfschmerzen klagte. Am Abend war er schon tot. Eine Gehirnerschütterung hat den Tod hervorgerufen.

Schlierbach, 9. Februar. Der Mann, der im Spätsommer des verflossenen Jahres zur nächtlichen Stunde in einer der hiesigen Mühlen einen Treib­riemen gestohlen hatte, ist dieser Tage deshalb vom zuständigen Landgericht mit 2 Monaten Gefängnis bestraft worden.

Frankfurt a. M., 10. Februar. Ein Landsturmmann aus dem Stadtteil Sachsenhausen löste, als er von einer Irrung seiner Ehehälfte hörte, den gemeinsamen Haushalt kurzerhand dadurch auf, daß er Betten, Möbel und anderes Hausgerät auf einen Wagen lud, damit nach der Obermainbrücke fuhr und hier die ganze Herrlichkeit unter dem Halloh einer großen Zulchauermenge in die Fluten warf. Mit den Worten:Nun kann sie sehen, röo sie unterkommt", verließ der Landstürmer befriedigt den Schauplatz feiner Tätigkeit.