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Hers selber Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10Mark, durch die Post be- ; AWÜLÜ?k5 ÄN^Lr^L^ ! Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im j r zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; ... " ' . : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. !

Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. | für den Krers Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

B a R H H a H a a ® a e K a n n n v n n w n a n s 3 n t n a 1 T x o __________________ ____ _*

Nr. 43.

Mittwoch, den 20. Februar

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 12. Februar 1918

Die Herren Bürgermeister von Friedlos, Heim­boldshausen, Kalkobes, Meckbach,'und Unterhaun er­innere ich nochmals an die Einreichung des Ztegen- deckregisters für die Erhebung des Sprunggeldes.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A..No. 1273. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 14. Februar 1918.

Der von der Gemeinde Oberlengsfeld angekaufte Zuchtbulle, Simmentaler Rasse, P/2 Jahre alt, Rot­scheck, ist für zuchttauglich befunden worden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 1296. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bezirksfleischstelle für

den Reg.-Bez. Cassel. Cassel, den 11. Februar 1918.

Berordnung über die Regelung des Verkehrs mit Zucht- und Nutzvieh

(Rindvieh, Kälber, Schafe, Schweine).

Auf Grund des Erlasses des Herrn Staats­kommissars für Volksernährung und des Herrn Ministers für Landwirtschaft vom 27. Dezember 1917 VID 2927 St. f. V. I. A III g 3894 M. f. L. und der Anordnung der Landeszentralbehörden über den Ver­kehr mit Zucht- und Nutzvieh vom 27. Dezember 1917, sLLLr^L«ä-MLMld.^Ls. § L-Wk^Lier S,?tzANM^-rlassen schluß des Kreises Grafschaft Schaumburg die nach­stehende Verordnung:

§ 1.

Zu jeder Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Kälber, Schafe, Schweine) aus einem Kreis in einen anderen Kreis innerhalb des Reg.-Bez. Cassel oder nach Orten außerhalb des Reg.-Bez. Cassel bedarf es unserer Genehmigung.

§ 2.

Die Ausfuhranträge sind unmittelbar an uns zu richten.

Den Anträgen sind beizufügen:

1. eine vorschriftsmäßige von der Provinzial- (Bezirks-) Fleischstelle des Bestimmungsortes der Tiere bescheinigte Einfuhrerlaubnis;

2. eine Bescheinigung des Bürgermeisters (Guts­vorstehers) oder dessen Stellvertreters, des Standortes der Tiere, woraus ersichtlich ist, daß das auszuführende Vieh kein Schlachtvieh, sondern Zucht- und Nutzvieh ist;

3. die vom Käufer und Verkäufer unterschriebene vollständig ausgefüllte Kaufanzeige über den Kauf der Tiere, sofern der An- oder Verkauf durch einen Viehhändler erfolgte;

4. eine Mitteilung über den Verladeort und voraus­sichtlichen Berladetag.

§ 3.

Für jedes auszuführende Stück Rindvieh (Groß­vieh) wird eine Ausfuhrgebühr von 10 M., für jedes Stück Kleinvieh (Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine) eine solche von 3 M., und für Schafe eine solche von 1 M. für das Stück erhoben. Die Gebühr beträgt höchstens 100 M. Diese Gebühr wird durch Nachnahme von dem Antragsteller mit der Ueber- sendung der Ausfuhrgenehmigung an ihn erhoben.

Für Tiere, die innerhalb des Reg.-Bez. Cassel von einem Kreis in einen anderen ausgeführt werden, wird keine Gebühr erhoben.

§ 4.

Erfolgt die Ausfuhr der Tiere nicht unmittelbar an den Tierhalter, sondern erst an einen Händler zum Weiterverkauf ohne Angabe des Empfängers, so sind die Tiere vor der Verladung vom Verlader durch Ohrmarken zu. kennzeichnen. Der empfangende Händler hat den endgültigen Verbleib der einzelnen Tiere unter Angabe der Nummer der Ohrmarken der Provinzial- (Bezirks-) Fleischstelle des Bestimmungs­ortes der Tiere sofort nach dem Verkauf anzuzeigen.

§ 5.

Die Ausfuhr von Schlachtvieh ist nur unseren Vertrauensmännern, soweit sie hierzu von uns An­weisung erhalten, gestattet.

§ 6.

Die Verladung von Zucht- und Stutzvieh, sowie von Schlachtvieh durch unsere Vertrauensmänner darf seitens der Güterabfertigungen erst nach Vorlage unserer Ausfuhrgenehmigung gestattet werden.

8 7.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimm­ungen werden auf Grund des § 17 der Bekannt­machung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (R G B. S. 607) und des § 15 der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (R.G.B.

S. 199) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.

§ 8.

Unsere Verordnung über die Regelung der Aus­fuhr von Zucht- und Nutzvieh vom 20. August 1917 (Reg.-Amtsblatt S. 398) tritt hierdurch außer Kraft.

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit dem 15. Februar 1918 in Kraft.

Cassel, den 11. Februar 1918.

Im Namen des Vorstandes gez. v. Pappenheim.

MMiMgranweisung

zu der Verordnung der Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bez. Cassel über den Verkehr von Zucht- und Nutzvieh vom 11. Februar 1918.

(Reg.-Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 1918.)

Zur wirksamen Bekämpfung des Schleichhandels mit Vieh, der in letzter Zeit einen immer größeren Umfang angenommen hat, sind vom Herrn Staats­kommissar für Volksernährung gemeinsam mit dem Herrn Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten verschärfte Bestimmungen über den Verkehr mit Zuckt- und Nutzvieh erlassen worden, die wir in unserer Verordnung vom 9. Februar d. Js. zufammen- gefatzt haben.

Zum leichteren Verständnis der für die Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung zu erfüllenden Beding­ungen führen wir nachstehendes Beispiel an:

Der Landwirt Müller in Wabern (Kreis Fritzlar) beabsichtigt, durch den Händler Strauß in Fritzlar 2 ßuQodÜen an denLandwirt Meyer in Bodenfelde, °zun fc^^^^^^^ «'^«MW

stelle in Hannover nachzusuchen, die von dieser dem Landwirt Mayer erteilt wird, wenn das Landratsamt ihm bescheinigt hat, daß die einzuführenden Tiere zur Fortführung seiner Wirtschaft gebraucht werden und deren Ueberwachung erfolgt. Die alsdann vom Land­wirt Meyer an den Händler Strauß in Fritzlar ein- zusendende Einfuhrgenehmigung ist dem Bürger­meisteramt in Wabern vorzulegen, das auf derselben bescheinigt, daß die auszuführeuden Tiere keine Schlachttiere sind, und daß die Schlachtviehlieferung des Landwirts Müller durch die Abgabe der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Die Einfuhrgenehmigung ist dann mit den vollständig ausgefüllten Ankaufs- anzeigen unter Angabe des Verladeortes (Wabern) und des voraussichtlichen Verladetages dem Landrat in Fritzlar vorzulegen, der diese dann nach Prüfung an der Hand des Viehkatasters mit dem Vermerk, ob gegen die Ausfuhr Bedenken bestehen oder nicht, an die Bezirksfleischstelle in Cassel weilergibt.

Bei dieser Gelegenheit machen wir darauf auf­merksam. daß nach Anordnung des Landesfleischamtes vom 26. Januar d. Js. alle Ausfuhranträge als dringende Eilsachen zu behandeln sind. Bedenken gegen Ausfuhranträge können nur dann erhoben werden, wenn der Verdacht besteht, daß es sich nicht um Zucht- und Nutzvieh, sondern um Schlachtvieh handelt, das unter falscher Bezeichnung ausgeführt werden soll. Die Befürchtung, daß der Viehbestand des Kreises unverhältnismäßig geschwächt werden könnte, kann keinesfalls als Grund zu Einwendungen gegen die Ausfuhr geltend gemacht werden.

Der vom Landratsamt Fritzlar an die Bezirks- fleifchstelle in Cassel weitergegebene Ausfuhrantrag wird nach Genehmigung von dieser dem Händler Strauß in Fritzlar unter Rücknahme der fälligen Ge­bühren zugeschickt. Ist ein Händler bei dem Verkauf nicht beteiligt, so erfolgt die Uebersendung der Aus­fuhrgenehmigung direkt an den Vieh verkaufenden Landwirt. Bei der Verladung ist die Ausfuhr­genehmigung der Güterabfertigung des Verladeortes abzuliefern. Diese hat zu prüfen, ob die Zahl der zu verladenden Tiere mit der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Zahl übereinstimmt. Wenn weniger Tiere verladen werden, ist dieses von der Güter­abfertigung in der Ausfuhrgenehmigung zu vermerken. Der Abschnitt B ist von der Güterabfertigung abzu- trennen und zur Kontrolle aufzubewahren. Der Ab­schnitt C ist an die Bezirksfleischstelle in Cassel zu senden.

Kommen Tiere, für die die Ausfuhrgenehmigung erteilt ist, nickt zur Verladung, sondern werden solche über die Grenzen an den Bestimmungsort ge­trieben, so hat der Verkäufer die Ausfuhrgenehmigung sofort, spätestens aber innerhalb 3 Tagen nach er- folgter Ausfuhr an die Bezirksfleischstelle in Cassel zurückzusenden. Händler, die gegen diese Bestimmung verstoßen, haben die Entziehung der Ausweiskarte zu gewärtigen.

Zur Ausfuhr von Schlachtvieh erhalten unsere Vertrauensmänner Ausfuhrgenehmigungen in Form eines Abreißblocks zugesandt. Diese sind von den Vertrauensmännern zu jeder Verladung von Schlacht­vieh ordnungsmäßig auszufüllen. Abschnitt a der

, Ausfuhrgenehmigung ist ausgefüllt am Abreißblock zu lassen, Abschnitt B und c der Güterabfertigung auszuhändigen. Letztere haben den Abschnitt B zur Kontrolle aufzuheben, den Abschnitt c nach erfolgtet Ausfuhr uns unverzüglich einzusenden.

Sobald ein Abreißblock verbraucht ist, ist dieser mit der Abschnitten A von den Vertrauensmännern an uns zurückzusenden.

Die Ausfuhrgenehmigung für Zucht- und Nutzvieh ist von roter, die für Schlachtvieh von grüner Farbe.

Im Namen des Vorstandes:

Der Vorsitzende Der stellv. Vorsitzende gez. v. Pappenheim. und Geschäftsführer gez. Rüdiger.

* * *

Hersfeld, den 14. Februar 1918. Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. F. No. 234. I. V.:

v. Hed'emann, Reg.-Assessor,

Die Viehabnahmen finden von jetzt ab nicht mehr Dienstag, sondern jeden Montag zwischen 1012 Uhr am Bahnhof Hersfeld statt.

B a u m a n n, Vertrauensmann für die Fleischversorgung Hersfelds.

Bus der Heimat

* Um die Ablieferung von Heu und Stroh für das Heer zu beschleunigen wurden von dem Staatssekretär des Kriegsernährungsamts be­sondere Vergütungen festgesetzt. Für jede Tonne Heu, die über die auferlegte Lieferung hinaus frei­willig bis einschließlich 31. März 1918 abgeliefert pww, ^n^ .irrn es«, - ^^.^j^

besondere Vergütung von 120 Mark, für Mehr­lieferungen an Heu in den Monaten April und Mai können besondere Vergütungen von 80 Mark gewährt werden. Bei Stroh beträgt die besondere Vergütung 40 Mark für jede Tonne, die über die Hälfte des Ge- samtlieferungssolls hinaus bis längstens 30. April 1918 abgeliefert wird.

):( Hersfeld, 19. Februar. Die Rote Kreuz­medaille 3. Klasse wurde verliehen: Frau Rechts­anwalt Suntheim, Frau Geh Justizrat Roßbach hier und der freiwilligen Krankenpflegerin Frau Dr. Margarethe Prüß aus Heringen, zur Zeit hier, ferner den Hilfsschmestern Frl. Leni Auel und Anna Euler von hier, Minna v. Stefenelli aus Burghaun und Sophie Heil aus Rotenburg.

):( Hersfeld, 19. Februar. Der Rentner E. Westphal und Frau feierten am Sonnabend das Fest der goldenen Hochzeit. Das Jubelpaar erfreut sich noch großer geistiger und körperlicher Frische.

):( Hersfeld, 19. Februar. Die Unteroffiziere Wilhelm S t e i n w e g und Karl Wolfs von hier bei derFlak.-Batterie 335, wurden zu Sergeanten be­fördert.

Bebra, 18. Februar. Bei einer Revision durch die^Gendarmerie auf Bahnhof Bebra wurden bei dem Casseler Kaufmann K. 351/» Pfund irisches Schweine­fleisch beschlagnahmt, die er in Bebra aufgekauft hatte.

Hann. Münde«, 15. Februar. Die Leiche eines Mannes aus Vaake, der sich am 17. Dezember v. J. von der Hängebrücke herab in die Fulda gestürzt hat, wurde gestern am Westufer bei der Glashütte ge­borgen .

Gilsa, 14. Februar. Ein dreister Diebstahl wurde in unserm Dorfe verübt, er galt der Wurstkammer des hiesigen Gutspächters Kranz. Abends gegen 11 Uhr schlichen sich Diebe an das mit einem eisernen Gitter versehene Fenster der Räucherkammer. Da ein Einstieg wegen der Schutzwehr nicht möglich war, machten sie sich aus elektrischem Drähte einen Haken, mit dem sie die Würste loshakten und rund 30 in ihren Besitz brachten. Als sie sich mit der Beute entfernen wollten, wurden sie indessen durch das Dienstmädchen wahrgenommen, das Lärm schlug. Die Diebe ergriffen die Flucht und ließen ihre Beute im Stich,- sie wurde im Garten gesunden. Andern Tags nahm ein Polizeihund die Spur auf und führte den Polizisten nach Niederurff. Es wurde dort ein Junge von ihm verbellt, der beim Wurstmachen bei Herrn Kranz behilflich gewesen sein soll. Das Ergebnis der näheren Untersuchung bleibt abzuwarten.

Frankfurt a. M-, 14. Februar. Der 48jährige Lithograph Friedrich Bach hat im August 1917 Brot­scheine nachgemacht, um seiner Familie mehr Brot zu verschaffen. Gestern stand er vor dem Schwurge­richt. Der Angeklagte, ein unbescholtener Mann, gab die Fälschung zu. Das Urteil lautete auf sechs Monate Gefängnis, wobei mildernd berücksichtigt wurde, daß im August v. I. für Familien mit halb­wüchsigen Kindern, wie die des Angeklagten, tatsäch­lich eine Not bestanden habe.