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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

eeeeaMiaeiB»siea<««eeeaeeiieeegeaeMe«eea«eise»eeaaei8eeeeeaseese8it«eBaeeeeeaaa«Meeae : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. » ttaaaBBBBaaaaiBaaaEiaaaesBBaBaaaeeBBCsaaeBaHeBBBSsaaBseaBesasscaaBSBaMaaKBaaaaaaamMeaaBe

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig, i Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 58.

Sonnabend, den 9. März

1918

Amtlicher Teil.

Tgb.-Nr. 1098/18.

Aa die Landwirte Kurhellens!

Mit dem 15. Februar tritt für die Selbstversorger der Provinz Hessen-Nassau auf Anordnung der zu­ständigen Regierungspräsidenten eine Herabsetzung der Brotgetreideratio» von 8V2 auf 6V2 kg pro Kopf und Monat eiu. Es ist zu erwarten, daß auch für die anderen Provinzen und Bundesstaaten die gleiche Herabsetzung erfolgen wird wie daß auch die Rationen der Versorgungsberechtigten eine Kürzung erfahren werden. Jedenfalls wird bei den jetzt statifindenden Nachrevisionen der Restbestände an Getreide den Selbstversorgern Brotgetreide nur in der bezeichneten Menge von 6V2 kg belassen werden.

Was diese Verkürzung für die schwer arbeitende Landbevölkerung bedeutet, weiß niemand mehr als wir zu beurteilen. Denn der landwirtschaftlichen Be­völkerung wird damit eine erhebliche Einschränkung in ihrer Ernährungsmöglichkeit auierlegt, die im Zu­sammenhang mit den außerordentlich schweren Ein­griffen in die gesamten Vorräte an Heu und Stroh Kartoffeln und Rüben wie der scharf durchgeführten Ablieferungspflicht aller übrigen Erzeugnisse (Milch, Butter, Eier) mit Notwendigkeit dazu führen muß, die Fortführung unserer Wirtschaftsbetriebe außer­ordentlich zu erschweren.

Dennoch dürfen wir Landwirte nicht den Mut verlieren! Denn von der gewissenhaften Durchführung der angeordneten Maßnahmen wie von der äußersten Anstrengung in unserer Wirtschaftsführung hängt das Durchhalten der gesamten Bevölkerung bis zur neuen Ernte und damit der glückliche a des Krieges -tnmstTgrEitty am <snn«^-gewaltige Verantwortung ruht daher aufdenSchultern eines jeden Landwirts, der sich keiner in dieser ernsten Stunde entziehen kann.

Landwirte, laßt uns daher die uns auferlegten Pflichtmengen an unseren Erzeugnissen, so schwer es dem einzelnen auch ankommt, restlos zur Ablieferung bringen, laßt uns vor allem das angeforderte Heu und Stroh so rasch als möglich liefern, da es die Heeresverwaltung dringend braucht und laßt uns end­lich bet den angeordneten Bestandserhebungen jedes Korn Brotgetreide, das uns nicht gesetzlich zusteht, ge­wissenhaft abliefern.

Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer hat soeben unserem Hindenburg das Gelöbnis ab­gelegt, daß die kurhessischen Landwirte eine jede Ent­behrung willig ertragen wollen, um bis zu einem siegreichen Ende durchzuhalten. Sorgen wir nun dafür, daß dieses Gelöbnis jetzt, wo diese Entbehrungen von uns gefordert werden, auch von einem jeden von uns auf das treueste und gewissenhafteste erfüllt wird. Das Vaterland und unsere Krieger an der Front werden es uns danken, wenn wir sie in der Stunde der Not nicht im Stich lassen!

Der Vorstand der Landwirtschaftskammer.

v. Keudell, Vorsitzender.

Deichmann. Rexerodt. Neutze. Knauer.

Rauch. Frhr. von Boden hausen.

* * *

Hersfeld, den 5. März 1918. Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. K. G. 649. Der Landrat.

/ J. V. :

v. H'^ demann, Reg. - Assessor.

Belanotmachsng.

Auf Grund der Verordnung über die Verarbeit­ung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 46) wird bestimmt:

8 1.

Beim Absatz von Marmelade der Ernte 1917 dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

1) beim Absatz durch die

Hersteller, einschließlich

Verpackung .... 73,00 Mk. je Zentner,

Zu diesem Preise ist die Ware frachtfrei Em­pfangsstation zu liefern.

2) Beim Absatz an den

Kleinhändler (Groß -

Handelspreis).... 78,50 Mk. je Zentner,

Zuöiesem Preisemuß

die Marmelade frei

Haus desKleinhändlers geliefert werden.

3) Beim Absatz durch die

Kleinhändler an die

Verbraucher (Klein­handelspreis) .... 92 Pfg. je Pfund.

Wer Marmelade ohne die erforderliche Genehmig- ung oder zu höheren als den oben festgesetzten Preisen ab-

setzt wirdmitGefängn' bis zu einem Jahren, mit Geld­strafe diszu 10000M.odr miteinerdieser Strafen bestraft.

§ 3.

Diese Bekanntma 'ung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft Die Preise finden auf die bei Erlaß dieser B kanm rachung bereits im Handel be­findlichen Marmelade mengen Anwendung.

Berlin den 5. März 1918.

Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.

Klein. Dr. L e h m a n n.

Belanutmachung

zur Aenderung -er Bekanntmachung über den Ver­kehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken vom 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1427).

Vom 28. Februar 1918.

Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick-, und Schuhwaren vom 10. Juni / 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt:

Die auf getragene Schuhwaren bezüglichen Bestimmungen der Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken vom 2^. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1427) treten mit dem 1. April 1918 außer Kraft.

Berlin, den 28. Februar 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Freiherr von Stein.

Bekannte«

un

»ver die Errtchtnng einer

Versorgung.

Vom 28. Februar 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Es wird eine Reichsstelle für Schuhversorgung errichtet, der es obliegt, den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung an Schuhwaren aller Art, Schuhwaren­bestandteilen aller Art und allen für die Schuhwaren- Herstellung und -ausbesserung geeigneten Gegenständen sicherzustellen sowie die Ausbesserung des Schuhwerkes für den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung zu regeln.

§ 2

Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist eine Be­hörde, die dem Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats werden vom Reichskanzler ernannt un» abberufen.

Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung treffen.

§ 3

Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist ermächtigt, den Verkehr mit Schuhwaren aller Art, Schuhwaren-, bestandteilen aller Art sowie allen für die Schuh- warenherstellung uns -ausbesserung geeigneten Gegenständen zu regeln, Bestandsaufnahmen anzu- ordnen und Bestimmungen über Beschlagnahme un» Enteignung zu treffen, ferner Vorschriften über die Ausbesserung von Schuhwaren zu erlassen.

Bei Enteignungen wird im Streitfall der Ueber­nahmepreis durch das Reichsschiedsgericht für Kriegs­wirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnung über die Besetzung des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler.

Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist berechtigt, zur Aufbringung der Verwalturgsunkosten Gebühren zu erheben. Der Reichskanzler kann nähere Be- i stimmungen darüber treffen.

§ 4

Die von den Heeresverwaltungen und der Marine­verwaltung beschlagnahmten oder in deren Besitz und Gewahrsam befindlichen Gegenstände der im 8 1 be­zeichneten Art unterliegen der Regelung gemäß § 3 nur insoweit, als sie von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung der Reichsstelle zur Ver­

fügung gestellt werden.

§ 6

Wer den von der Reichsstelle für Schuhversorgung auf Grund des § 3 erlassenen Anordnungen zuwider­handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben -er Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 6

In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren

vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420) treten folgende Aenderungen ein:

1. Die Ueberschrift erhält folgende Fassung: Be­kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren.

2. In der Bekanntmachung selbst fallen fort:

a) im § 1 Abs. 1 die Wortesowie an Schuh- waren",

b) im 8 1 der Abs. 2,

c) im 8 7 der Abs. 3,

d) im 8 8 der Abs. 7,

e) im § 9a Abs. 1 und Abs. 2 die Worteund getragene Schuhwaren".

In der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 257) fallen im § 1 die Worte sowie ge­tragene Schuhwaren und das von solchen stammende Altleder" fort. Im § 2 Abs. 3 werden die Worte Web-,. Wirk-, Strick- und Schuhwaren" ersetzt durch die WorteWeb-, Wirk- und Strickwaren",

§ 7

Die Vorschriften der 88 1 bis 5 treten mit dem 11. März 1918, § 6 mit dem 1. April 1918 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- krafttretens.

Berlin, den 28. Februar 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Freiherr von Stein.

Bus der Helmut«

* (Beförderung der Studierenden der Medizin.) Aus den Kreisen der Medizinstudierenden die sich beim Heere befinden, waren Klagen erhoben, daß sie nicht in etatsmäßige Stellen befördert würden, n ch"ein Reichs^agsabge- ordneter an das Kriegsministerium gewandt un» vom Königl. Preuß. Kriegsministerimm folgende Ant­wort erhalten:Ein allgemeiner Erlaß, daß die Studierenden der Medizin nicht in etatsmäßige Stellen einrücken können, solange anderes Sanitätspersonal noch vorhanden ist, besteht nicht. Jedoch scheinen die bestehenden Bestimmungen nicht überall richtig auf­

gefaßt und angewendet zu sein. Um in Zukunft jeden Zweifel auszuschließen und Härten

sind die bestehenden Bestimmungen ergänzt."

Caffel, 6. März. (Endlich erwischt.) Wochen waren aus dem Ankleideraum

zu vermeiden entsprechend

Seit einigen einer hiesigen

Fabrik wiederholt Kleidungsstücke gestohlen worden und trotz strenger Kontrolle vermochte man den Täter nicht zu fassen. Gestern in der Mittagsstunde gelang es einem Fabrikbeamten, der sich im Ankleideraum versteckt hatte, die Diebin eine Arbeiterin aus Hom- berg a. E., auf frischer Tat zu ertappen. Die Sünderin wurde der Polizei übergeben. Eine Durchsuchung ihrer Wohnung soll zahlreiche entwendete Kleider zu Tage gefördert haben.

Zierenberg, 7. März. Aus Berlin gelangte draht­lich die Nachricht hierher, daß der von Zierenberg ge- bürtigte Schutzmann Fritz Heuser verungückt sei. Heute wird bekannt, daß er ein Opfer seines Berufes geworden ist. Er wurde von Einbrecher, die er bei ihrer Arbeit überrascht hatte, im Kampfe erschossen. Der jungen Witwe wendet sich hier allgemeine Teil­nahme zu. Nachdem die Stadtverordnetenversamm­lung kürzlich den städtischen Beamten nach dem Vor­gänge des Staates einmalige Zuwendungen gewährt hatte, bewilligte sie anläßlich der Beratung des Haus­haltsvoranschlages für das Rechnungsjahr 1918 durch einstimmigen Beschluß den städtischen Beamten auch die Kriegsteuerungszulagen nach den staatlichen Grundsätzen.

Dingelstädt (Eichsf.), 7. März. Weil sie in einem hiesigen Schuhgeschäft Butter für 10 Mark das Pfund angeboten hatte, wurde die Ehefrau Margarete K. von hier vom Mühlhäuser Schöffengericht zu 100 Mk. Geldstrafe verurteilt.

Wiesbaden, 7. März. In dem Preiswucher- und Bestechungsprozeß Philippi wurde gestern das Urteil gesprochen. Die Angeklagten Kar! und Rudolf Phi­lippe, Inhaber der MaschinenfabrikWiesbaden, und der Prokurist Fischer wurden freigesprochen. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt. Den Tatbestand der Bestechung hat das Gericht nicht für vorliegend erachtet. Auch in der Anklage des Kriegswuchers mußte ein Frerspruch erfolgen. Die Firma hatte ihre bisherige Kalkulationsmethode, 15 Prozent Zuschlag auf die Ma- terialprelje und 100 Prozent Zuschlag auf die Arbeits­löhne auch auf die Lieferungen der Heeresverwaltung übertragen. Sie hat dabei in gutem Glauben gehan­delt. Wohl hätte den Angeklagten bei den kolossalen Gewinnen im Laufe der Monate der Gedanke kommen müssen, ob diese Methode nicht doch falsch sei. Aber aus den Gutachten der Sachverständigen, die so stark aus- einandergingen, war ei für das Gericht nicht möglich, sich ein klares Bild zu machen, ob eine übermäßige Preissteigerung stattgefnnden habe. Daher erfolgte der Freispruch.